Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2012, Az. AnwZ (B) 74/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 5773

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 74/07

vom

11. Juni
2012

in dem Verfahren

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier:
Antrag auf Wiederaufnahme
vom 7.
Mai 2012

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr. Kayser, die
Richterin
Lohmann, den
Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte
Dr.
[X.] und Dr. Martini
am 11. Juni 2012
beschlossen:
Der
Antrag
des Antragstellers vom 7.
Mai
2012
auf [X.] wird auf Kosten des Antragstellers als [X.] verworfen.

Gründe:
I.
Mit [X.]eschluss vom 22.
November 2010 hat der Senat die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf ge-richtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner
Zulassung zur Rechtsan-waltschaft aus gesundheitlichen Gründen nach Einholung mehrerer Sachver-ständigengutachten zurückgewiesen. Nachdem der Senat mit [X.]eschluss vom 30.
November 2011 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als [X.] verworfen hat, beantragt
der Antragsteller mit am 9.
Mai 2012 einge-gangenem Schreiben vom 7.
Mai 2012 erneut, das Verfahren wiederaufzuneh-men.
Er legt eine fachärztliche [X.]escheinigung des Dr. med. M. S.
vom 20.
Dezember 2011 vor, die von einer psychiatrischen Untersuchung des Antragstellers am 17.
Dezember 2011 berichtet, bei der keine Normabweichun-gen festzustellen gewesen seien.
1
-
3
-

II.
Der unzulässige Antrag des Antragstellers ist entsprechend
§
589 Abs.
1 Satz
2 ZPO auf dessen Kosten
zu verwerfen.

1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen in entsprechender Anwendung der §§
578
ff. ZPO zwar grund-sätzlich statthaft (Senatsbeschluss
vom 14.
März 1994 -
AnwZ
([X.]) 27/93, [X.]GHZ
125, 288, 290). Zulässig ist ein Wiederaufnahmeantrag aber nur, wenn er innerhalb eines Monats von dem Tag an gestellt wird, an dem der [X.] von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§
586 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 ZPO analog), wenn innerhalb dieser Frist die Erklärung abgegeben wird, ob Nichtigkeits-
oder Restitutionsantrag gestellt werden soll (§
587 ZPO analog) und wenn einer der in §§
579, 580 ZPO bezeichneten Nichtigkeits-
oder Resti-tutionsgründe behauptet wird (§ 588 Abs. 1 Nr. 1
ZPO; siehe dazu insgesamt Senatsbeschluss vom 30.
November 2011
-
AnwZ
([X.]) 74/07, juris Rn.
3).
Daran fehlt es.
a) Der Antragsteller hat schon die Einhaltung der Frist für seinen Antrag weder dargetan
noch glaubhaft gemacht (vgl. §
589 Abs.
2 ZPO). Es liegt auf der Hand, dass der Kläger bereits seit mehr als einem Monat vor Eingang [X.] von den zur [X.]egründung angeführten Umständen, nämlich der fachärztlichen [X.]escheinigung vom 20.
Dezember 2011
Kenntnis hatte.
b) Ferner
hat der Antragsteller keinen der gesetzlichen Nichtigkeits-
oder Restitutionsgründe geltend gemacht und auch keinen Vortrag gehalten, dem ein solcher zu entnehmen wäre.
Der Hinweis auf eine Untersuchung am 2
3
4
5
-
4
-
17.
Dezember 2011 und den in der diesbezüglichen ärztlichen [X.]escheinigung vom 20.
Dezember 2011 referierten [X.]efund, mit dem
er offenbar die [X.] der angefochtenen Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden Sachver-ständigengutachten geltend machen will, ist dafür schon deshalb ungeeignet, weil sich daraus keine Erkenntnisse betreffend seinen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und der Entscheidung vom 22.
November 2010 ergeben.
2. Über den
Antrag kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss entscheiden. Ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Verwerfung eines unzulässigen [X.] grundsätzlich eine
mündliche
Verhandlung voraussetzt, kann dahinstehen. Der Senat ([X.]eschluss vom 30.
November 2011, aaO Rn.
5) hat bereits entschieden, dass die [X.] einer mündlichen
Verhandlung über die Zulässigkeit des [X.] jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Antrag rechtsmissbräuch-lich ist. Dies trifft auf den vorliegenden Antrag zu. Der Antragsteller
setzt seinen neuerlichen
Antrag auf Wiederaufnahme allein dazu ein, frei von dessen ge-setzlichen Voraussetzungen die im Gesetz nicht vorgesehene Abänderung der Sachentscheidung des Senats über den Widerruf seiner Zulassung zur [X.] zu erreichen.
6
-
5
-
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser

Lohmann

Seiters

[X.]

Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2007 -
[X.]ayAGH I -
34/04 -

7

Meta

AnwZ (B) 74/07

11.06.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2012, Az. AnwZ (B) 74/07 (REWIS RS 2012, 5773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5773

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.