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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 456/07 vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, in einem dieser Fälle in Tat-einheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist; b) im Ausspruch über die in den Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgrün-de verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin N. S. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwaltes entfallen die jeweils tateinheitlich erfolgten Verurteilungen des Ange-klagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe und des Beischlafs zwischen Verwandten in den Fällen II. 2. bis 6. der Urteilsgründe. 1 Die sich daraus ergebende Änderung des Schuldspruchs zieht die Auf-hebung der in den Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Tolksdorf Pfister Becker Hubert Schäfer
Meta
04.12.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. 3 StR 456/07 (REWIS RS 2007, 498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 498
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