Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. AK 25/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10012

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[X.]:[X.]:BGH:2017:010617BAK25.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 25/17
vom
1. Juni 2017
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 1.
Juni
2017 gemäß §§
121, 122 [X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde am 17. November 2016 aufgrund des [X.] des [X.] vom selben Tage (5 [X.] 409/16) festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der jugendliche Angeschul-digte habe sich in den Jahren 2013 bis 2015 in [X.] und an anderen Orten im Ausland als Mitglied der "[X.]" und damit an einer außereuropäi-schen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeiten [X.] gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu bege-hen, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB, §§
1, 3 [X.].

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Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Januar 2017 (StB 40/16) die Haft-beschwerde des Angeschuldigten verworfen. Der [X.] hat wegen des im Haftbefehl aufgeführten [X.], den er wegen [X.] Verstöße gegen das [X.] nunmehr konkurrenzrecht-lich abweichend als sechs rechtlich selbständige Fälle der Mitgliedschaft in [X.] wertet, unter dem 6.
April 2017 Anklage vor dem [X.] erhoben.

II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Hinsichtlich der Einzelheiten des für diese Entscheidung maßgeb-lichen [X.] der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der den dringenden Tatverdacht begründenden Um-stände und des [X.] verweist der Senat auf die Gründe seiner Be-schwerdeentscheidung vom 11.
Januar 2017, die unverändert fortgelten. Die Ausführungen des Verteidigers des Angeschuldigten im Schriftsatz vom 23.
Mai 2017 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung: Wie der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung bereits ausgeführt hat, besteht jedenfalls der Haftgrund der [X.], zu dem sich das Verteidigungsvorbringen nicht verhält. Ebenso hat der Senat zu der Frage der Anwendbarkeit der [X.] und dazu, dass diese die strafrechtliche [X.] des Angeschuldigten nicht berührt, bereits Stellung bezogen.

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2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der [X.].
Das Verfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung ge-führt worden.
Nach der Festnahme des Angeschuldigten am 17.
November 2016 mussten zunächst Asservate ausgewertet und ergänzend Zeugen vernommen werden. Dabei gestaltete sich insbesondere die Auswertung der schriftlichen Aufzeichnungen des Angeschuldigten schwierig, weil vorübergehend kein Übersetzer gefunden werden konnte, der der verwendeten Sprache mächtig war. Nachdem dies geschehen war, legte das [X.] die Akten mit einem abschließenden Ermittlungsbericht vom 10.
März 2017 dem [X.] vor. Dieser hat -
wie dargelegt -
nur knapp vier
Wochen später unter dem 6.
April 2017 Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben. Der Vorsitzende des zuständigen 9.
Strafsenats des [X.] hat nach Eingang der Anklageschrift am 11.
April 2017 am [X.] die Zustellung der Anklageschrift in [X.] verfügt und ihre Übersetzung in Auftrag gegeben. Nach Eingang der Übersetzung wurde die Anklageschrift am 2.
Mai 2017 unter Setzung einer dreiwöchigen Erklä-rungsfrist nach §
201 Abs.
1 [X.] an den Angeschuldigten versandt. Bereits am 24.
April 2017 hatte der 9.
Strafsenat die Verfahrensbeteiligten zu der von ihm beabsichtigten Einholung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständi-gengutachtens zur Frage der Verantwortungsreife nach §
3 [X.] und den me-dizinischen Voraussetzungen etwaiger Schuldunfähigkeits-
oder Schuldein-6
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schränkungsgründe im Sinne der §§
20, 21 StGB angehört und im [X.] ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben. Nach dessen Eingang, der spätestens Anfang Juni erwartet wird, soll zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden werden. Für den Fall der Eröffnung soll die Hauptverhandlung im Juli 2017 beginnen.
Entgegen der Auffassung des
Verteidigers des Angeschuldigten kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend darauf an, ob das [X.] eine Erkenntnisanfrage des [X.]s aus November 2016 erst im Februar 2017 beantwortet hat.
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer [X.] zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarten-den Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
[X.]

Berg

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Meta

AK 25/17

01.06.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. AK 25/17 (REWIS RS 2017, 10012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10012

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