Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. VIII ZR 104/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8861

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 104/12
vom

22. Januar
2013

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.], Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie
den
Richter Dr.
Bünger
beschlossen:

Die Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Teilurteil des [X.] -
Zivilkammer 33 -
vom 1. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die [X.] hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 1.200

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft und begehrt von dieser die Wiedereinräumung des vollständigen Besitzes
an einer zur Wohnung der Klägerin gehörenden Gartenfläche sowie die [X.] deren ursprünglichen Zustands.
Im Rahmen einer Neugestaltung des Innenhofs der Wohnanlage
nahm die [X.] die vorgenannte 92,92 m² große Gartenfläche in Besitz
und besei-tigte dort vorhandene Gegenstände, Pflanzen, Büsche und Hecken, was zu [X.] Zerstörung der Gartenanlage der Klägerin führte. Einen Teil der Fläche be-1
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zog die [X.] in die Gemeinschaftsfläche des Innenhofs ein und errichtete darauf ein Kinderkarussell. Der Klägerin verblieb eine Restfläche von ca. 56
m².
Die Klägerin war mit den genannten Maßnahmen nicht einverstanden gewesen und hatte gegenüber der [X.]n durch [X.] eine vor-herige gerichtliche Klärung der zwischen den Parteien damals streitigen Frage angeregt, ob die Gartenfläche von 92,92 m² Teil des von den Parteien im Jahre 1994 geschlossenen Nutzungsvertrags ist. Die [X.] erhob daraufhin im Vorprozess eine entsprechende negative Feststellungsklage, führte jedoch noch vor deren Anhängigkeit die oben genannten Maßnahmen durch. Die nega-tive Feststellungsklage hat keinen Erfolg
gehabt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
die Wiedereinräumung des vollständigen Besitzes
an der Gartenfläche sowie die Wiederherstellung
des
ursprünglichen Zustands. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.] durch Teilurteil zur Wiedereinräumung des Besit-zes an der Gartenfläche mit einer Größe von 92,92 m² verurteilt. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wendet sich die [X.] mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der

26 Nr.
8 EGZPO).
1. Die
Nichtzulassungsbeschwerde hält die [X.] durch die vom [X.] im Teilurteil ausgesprochene Verurteilung, die mit der Revision angegebenen Grundstückwerts der an die Klägerin herauszugebenden Teilflä-3
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che des [X.] für beschwert. Sie macht darüber hinaus geltend, der mit der

3 ZPO zu bemessende Wert sei gemäß §
5 ZPO hinzuzurechnen.
2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen des §
26 Nr.
8 EGZPO
nicht erfüllt. Der Wert der Beschwer der [X.]n bemisst sich nicht gemäß § 6 ZPO nach dem (Verkehrs-) Wert der streitigen Teilfläche des [X.], deren Besitz die Klägerin zurückverlangt. Maßgeblich sind vielmehr die §§ 8, 9 ZPO. Auf die Höhe der mit der Wieder-einräumung des Besitzes verbundenen Kosten kommt es in diesem Fall nicht an.
a) Bei einem -
hier gegebenen -
Anspruch des Mieters gegen den [X.] auf Besitz(wieder)einräumung ist der Wert des Beschwerdegegenstan-des nicht nach § 6 ZPO, sondern nach der Sondervorschrift des § 8 ZPO zu bestimmen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 1993 -
LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; Senatsbeschluss vom 12. März 2008 -
VIII ZB 60/07, [X.], 296 Rn. 8 f.; [X.]/[X.]/Kurpat, [X.], 13. Aufl.,
Rn. 3874 f.; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 6 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., § 6 Rn. 5; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand 30. Oktober 2012, §
6 Rn. 3;
vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. November 2005 -
VIII ZB 34/05, [X.], 45 Rn. 2; [X.], Beschluss vom 16. März 2012 -
LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 9 f.). Lässt sich -
wie hier -
die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (Se-natsbeschluss vom 12. März 2008 -
VIII ZB 60/07, aaO Rn. 9). Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der [X.]n nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den streitigen Teil der Gartenfläche entfallenden Miete (vgl. Senatsbe-schluss vom 12. März 2008 -
VIII ZB 60/07, aaO). Wie hoch dieser Anteil der Miete im vorliegenden Fall zu bemessen ist, kann offen bleiben. Denn selbst 7
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der 3,5-fache Jahresbetrag monatlich liegt unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
b) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, steht einer Anwen-dung der §§ 8, 9 ZPO nicht entgegen, dass zwischen den Parteien aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des [X.] außer Streit
steht, dass die gesamte
Gartenfläche von 92,92 m² Bestandteil des Nutzungsvertrags ist. Denn Streit besteht gleichwohl weiterhin jedenfalls über den Umfang der aus dem Nutzungsvertrag folgenden Gebrauchsgewährungspflicht der [X.]n (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22.
November 2005 -
VIII ZB 34/05, aaO; [X.]/[X.]/Kurpat, aaO Rn. 3874 f.; Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., §
8 Rn.
3; vgl. demgegenüber [X.]/[X.], aaO, § 8 Rn. 9), [X.] über die Frage, ob diese Pflicht hinsichtlich der streitigen Teilfläche des [X.] durch die aus dem Genossenschaftsverhältnis der Parteien folgende
Treuepflicht eine Einschränkung erfährt.
c) Nicht zu folgen ist der Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit, als sie meint, einer Anwendung der §§ 8, 9 ZPO stehe
-
da vorliegend ebenfalls eine Hauptleistungspflicht betroffen sei -
ein Beschluss des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2002 entgegen, wonach bei Mietzinsklagen für die Bemessung der Beschwer die Urteilssumme selbst dann maßgebend und § 8 ZPO nicht anzuwenden sei, wenn sich die Parteien letztlich nur über den (Fort-) Bestand des zugrundeliegenden Mietverhältnisses stritten
([X.], Beschluss vom 19. Juni 2002 -
[X.] ZR 5/02, NJW-RR 2002, 1233 unter [X.] mwN). Denn diese
Rechtsprechung betrifft den hier nicht gegebenen Fall einer bezifferten Klageforderung. Ansonsten unterliegen auch mietvertragliche Erfül-lungsansprüche -
wie etwa der Anspruch auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache -
dem §
8 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juli 2000 -
[X.] ZR 269/99, [X.], 1227; [X.]/[X.]/Kurpat, aaO Rn. 3698).
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d) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, mit der [X.] der streitigen Gartenfläche entstünden ihr Kosten in Höhe von , ändert dies ebenfalls nichts an der Unstatthaftigkeit des Rechts-mittels.

aa) Der [X.] hat für das Pachtrecht bereits mehrfach ent-schieden, dass sich der Wert der Beschwer eines zur Räumung und Herausga-be des Grundstücks verurteilten Pächters allein nach § 8 ZPO bemisst und der Kostenaufwand des Pächters zur Erfüllung der [X.] nach dem kla-ren Wortlaut des §
8 ZPO unmaßgeblich ist
([X.], Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 -
LwZB 6/93, aaO; vom 16. März 2012 -
LwZB 3/11, aaO mwN; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, §
8 Rn.
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mwN). Wenn und soweit die Sonderbestimmung des § 8 ZPO einschlägig ist, ist der zur Räumung und [X.] des Pachtgrundstücks in [X.] Zustand erforderliche Aufwand mithin ohne Bedeutung und für eine Anwendung des § 3 ZPO dane-ben kein Raum ([X.], Beschluss vom 4. Juli 1996 -
III ZR 34/96, juris Rn. 6). Für den im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Anspruch auf [X.] des Besitzes an (einem Teil) der Mietsache kann nichts anderes
gel-ten,
da auch hier, wie oben ausgeführt, § 8 ZPO einschlägig
ist.
bb) Dem
von der [X.]n vorgetragenen
Kostenaufwand kommt für die Höhe des Wertes ihrer Beschwer auch nicht etwa deshalb Bedeutung zu, weil die [X.] im Wege der Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf [X.] des Besitzes als auch auf Wiederherstellung des ursprünglichen [X.] in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16. März 2012 -
LwZB 3/11, aaO Rn. 11 mwN).
Denn Gegenstand des
Nichtzulassungs-beschwerdeverfahrens
ist nur die im angegriffenen Teilurteil des Berufungsge-richts ausgesprochene Verurteilung zur Wiedereinräumung des Besitzes.
Im Falle des Erlasses eines Teilurteils
ist die Höhe der Beschwer allein aufgrund 11
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des durch das Teilurteil beschiedenen Teils des [X.] zu [X.] (allgemeine Meinung, siehe nur Senatsurteil vom 3. Juli 1996 -
VIII ZR
302/95, NJW 1996, 3216 unter [II]
1; [X.], Urteil vom 20. Juli 1999 -
X [X.], [X.], 217 unter [X.]; jeweils mwN).
Ball
Dr. [X.]
Dr. Hessel

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
40B C 39/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.03.2012 -
333 S 3/11 -

Meta

VIII ZR 104/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. VIII ZR 104/12 (REWIS RS 2013, 8861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8861

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VIII ZR 104/12

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