Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. XII ZR 185/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5738

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 6. Februar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 1355, 138 [X.], 242 D Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des [X.] geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des [X.] ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen [X.] nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen. [X.], Urteil vom 6. Februar 2008 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2005 wird auf Kosten des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] durch Erklärung gegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt seinen Geburtsnamen [X.]wieder anzunehmen, hat. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über das Recht des [X.]n zur Fortführung des [X.]. 1 Die Parteien schlossen am 24. Mai 1989 einen Ehevertrag. Darin verein-barten sie Gütertrennung und trafen unter Nummer [X.] folgende "Vereinbarung über die Ablegung des [X.] nach Scheidung der Ehe oder nach dem Tod der Ehefrau": 2 "Wir haben uns dahin geeinigt, als Ehenamen den Familiennamen der künftigen Ehefrau [[X.]] zu wählen. Der künftige Ehemann wird dem [X.] - tigen Ehenamen seinem Geburtsnamen [[X.]] voranstellen und den Na-men "[X.]-[X.]" führen. Er verpflichtet sich, a) für den Fall der Auflösung oder Scheidung der Ehe, b) für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau, diesen Ehenamen wieder abzulegen und allein seinen Geburtsnamen oder, nach seiner Wahl, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen zu führen." Am 21. Juli 1989 schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Sie bestimmten den Geburtsnamen [X.] (Klä-gerin) zum Ehenamen. Der Ehemann ([X.]r) stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen [X.] voran. Während der Ehe führte der [X.] zunächst den Namen [X.]-[X.]; wenige Monate vor der Scheidung, nämlich am 18. November 2003, legte er den Begleitnamen [X.] ab und führte fortan nur noch den [X.] [X.] Die Ehe wurde am 18. Mai 2004 rechtskräftig geschieden. Ende Febru-ar 2005 erklärte der [X.] gegenüber dem zuständigen Standesamt, seinen Geburtsnamen [X.] dem Ehenamen wieder voranstellen zu wollen; das Stan-desamt hat eine entsprechende Umschreibung abgelehnt. 3 Die Klägerin, deren Familie unter dem Familiennamen [X.] ein bekanntes Unternehmen betreibt, begehrt, den [X.]n zu verpflichten, vor dem für ihn zuständigen Standesamt zu erklären, dass er den Ehenamen ([X.]) ablege und seinen Geburtsnamen [X.] oder, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, einen anderen Namen annehme. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage entsprochen und den [X.]n verurteilt, ge-genüber dem zuständigen Standesamt folgende Erklärung abzugeben: "[X.] – den Ehenamen ([X.]) ab und nehme wieder meinen Geburtsnamen [X.] oder, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen an." Hiergegen wendet sich der [X.] mit der vom [X.] zugelassenen 4 - 4 - Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils [X.]. Entscheidungsgründe: 5 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. [X.] Nach Auffassung des [X.]s kann die Klägerin aufgrund des [X.] verlangen, dass der [X.] den Ehenamen ablegt. § 1297 [X.] ste-he der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen; für ei-ne analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle es bereits an einer planwidrigen Lücke. Die ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung dieses Namens im Scheidungsfall sei wirksam; denn sie verpflichte den [X.]n nur zu einer Namenswahl, die ihm das Gesetz ausdrücklich eröffne. Aus dem Umstand, dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien, ergebe sich nichts anderes. Der [X.] habe nicht geltend gemacht, ihm sei bei Vertragschluss nicht [X.] gewesen, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen könnten. Vielmehr sei die Regelung auch für diesen Fall getroffen worden. Die Berufung der Klägerin auf die vertragliche Vereinbarung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar überschnitten sich die Interessen der Klägerin mit denen ihrer Familie; dennoch habe die Klägerin, die "wieder in den Schoß der Großfamilie [X.] zurückkehren" wolle, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der ehevertragli-chen Abrede. Deren Einhaltung sei für den [X.]n auch nicht unzumutbar. Eine unterschiedliche Namensführung mit den gemeinsamen Kindern der [X.] - 5 - teien begründe eine solche Unzumutbarkeit nicht. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der [X.] sich bereit erklärt habe, gegen Zahlung einer Entschädigung auf die Weiterführung des [X.] zu verzichten. [X.] Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 7 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Rechtsgedanke des § 1297 [X.] einer Klagbarkeit des von der Klägerin geltend gemachten [X.] nicht entgegen; insoweit fehlt es, worauf das [X.] mit Recht hinweist, schon an einer Vergleichbarkeit der dort geregelten Situation mit dem hier vorliegenden Sachverhalt. Auch das mögliche Interesse der Familie der Klägerin an der Verurteilung des [X.]n ändert an deren eigenem Rechts-schutzbedürfnis nichts. 8 2. Die Klage ist auch begründet. Der Klaganspruch ergibt sich aus dem von den Parteien geschlossenen Ehevertrag. 9 a) Die in diesem Vertrag getroffene Abrede über die Aufgabe des [X.] im Falle der Scheidung ist wirksam; sie ist insbesondere nicht sitten-widrig (§ 138 Abs. 1 [X.]). 10 Mit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Ehegatten zum [X.] erwirbt der andere Ehegatte diesen Namen zu eigenem Recht; dieser Na-me wird Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des anderen Ehegatten ([X.] FamRZ 2004, 515, 517). Deshalb behält der andere Ehegatte den 11 - 6 - Ehenamen auch nach Auflösung der Ehe (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Er kann allerdings bei Auflösung der Ehe auf den Ehenamen verzichten und seinen Ge-burtsnamen oder seinen bis zur Bestimmung des [X.] geführten Namen wieder annehmen (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 [X.]). 12 Ein solcher Verzicht kann auch bereits vor der Bestimmung des [X.]s bindend vereinbart werden. [X.]) Allerdings werden [X.], mit denen sich Ehewillige zur Wahl eines bestimmten [X.] verpflichten, von einer wohl herrschenden Literatur-meinung als nicht verbindlich angesehen ([X.]/[X.] [X.] [2007] § 1355 [X.]. 51; Soergel/Hohloch [X.] [X.] 12. Aufl. § 1355 [X.]. 15; [X.]/[X.]/[X.] [X.] § 1355 [X.]. 8; [X.]/[X.] FamNamRG § 1355 [X.]. 63; [X.]/Brudermüller Familienrecht Kommentar § 1355 [X.]. 44; [X.] Familienrecht 2. Aufl. [X.]. 262; [X.] FamRZ 1976, 409, 411; wohl auch [X.]. § 1355 [X.]. 16). Die Wahl des [X.] gehöre dem personalen und rechtsgeschäftlicher Regelung nicht zugänglichen Bereich der ehelichen Lebensgemeinschaft an ([X.]/[X.] [X.]O). Zudem messe das [X.] der Ehegatten erst von dem Zeitpunkt an Bedeutung zu, in dem beide Ehegatten hierzu vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgäben. Die damit jedem Ehegatten vom Gesetz bewusst eingeräumte Überlegungs- und Widerrufsmög-lichkeit dürfe - als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts - durch vertragliche [X.] nicht eingeschränkt werden ([X.]/[X.] [X.]O). 13 Aus denselben Gründen werden solche Vereinbarungen von Teilen der Literatur zwar für wirksam, aber für nicht einklagbar ([X.]/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 [X.]. 12), jedenfalls aber für nicht vollstreckbar ([X.] NJW 1976, 1169, 1170) erachtet. Entspre-14 - 7 - chendes gilt nach wohl herrschender Meinung für die Möglichkeit des [X.], dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburts- oder vor der [X.] geführten Namen dem künftigen Ehenamen voranzustellen. Auch diese Möglichkeit sei als Teil seines Persönlichkeitsrechts in seine Dispositions-freiheit gestellt, die durch vertragliche [X.] nicht, jedenfalls nicht einklag- oder vollstreckbar, beschränkt werden dürfe ([X.]/[X.] [X.] [2007] § 1355 [X.]. 75; Soergel/Hohloch [X.] [X.] 12. Aufl. § 1355 [X.]. 30; [X.]/[X.]/[X.] [X.] § 1355 [X.]. 13; [X.]/[X.] FamNamRG § 1355 [X.]. 93). Auf die Wirksamkeit der Vereinbarung über die [X.]wahl kommt es im vorliegenden Fall indessen nicht an, da die Ehegatten - ob durch den Ehevertrag vom 24. Mai 1989 hierzu verpflichtet oder nicht - hier jedenfalls durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten eine wirksame Be-stimmung des [X.] getroffen haben. 15 [X.]) [X.], in denen sich - wie hier - ein Ehegatte verpflichtet, seinen durch die Eheschließung erworbenen Namen im Falle der Scheidung (gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 [X.]) aufzugeben, werden demgegenüber nach wohl [X.] Ansicht grundsätzlich für wirksam angesehen, es sei denn, es liegen im Einzelfall Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen las-sen - so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortführung seines durch die Eheschließung erworbenen Namens im Scheidungsfall entgeltlich erfolgt ([X.]/[X.]. § 1355 [X.]. 27; [X.]/[X.] [X.] [2007] § 1355 [X.]. 110; Soergel/[X.] [X.] 12. Aufl. § 1355 [X.]. 27; [X.]/[X.] Aufl. § 1355 [X.]. 5; [X.]/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 [X.]. 27; [X.] FamRZ 2005, 249, 250, 253). Diese Auffassung teilt auch der Senat. 16 - 8 - Die Frage nach der Beibehaltung oder Änderung der einmal getroffenen Namenswahl muss notwendig die Belange beider Ehegatten in den Blick [X.]: Der Ehegatte, der den Namen des anderen als Ehenamen übernommen hat, hat ein schutzwürdiges Interesse, diesen Namen auch nach einer Schei-dung beibehalten zu dürfen. Der andere Ehegatte mag an einem Rückfall sei-nes "in die Ehe eingebrachten" Namens" nach einer etwaigen Scheidung, [X.] aber daran interessiert sein, dass der andere Ehegatte den "erheirate-ten" Namen nicht zum Ehenamen einer neuen Ehe bestimmt oder aus diesem Namen keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht, der zu den Belangen des na-mensgebenden Ehegatten oder seiner Familie im Gegensatz steht. 17 Für den Fall, dass die Ehegatten keine Vereinbarung über die Namens-führung nach Scheidung getroffen haben, hat das Gesetz diesen Interessenge-gensatz zugunsten des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten entschieden, des-sen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 1 [X.] behält - wie dargelegt - dieser Ehegatte seinen Ehenamen auch nach einer Scheidung; er hat aber nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 [X.] die Möglich-keit, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er bei der Eheschließung geführt hat. Der beibehaltene Ehename kann nicht nur auf Kinder, die aus einer anderen Verbindung dieses Ehegatten hervorgehen, tra-diert werden (§ 1617 Abs. 1 Satz 1, § 1617 a Abs. 1, Abs. 2 [X.]); er kann [X.] hinaus auch zum Ehenamen einer neuen Ehe dieses Ehegatten bestimmt werden (§ 1355 Abs. 2 2. Alt. [X.]). Nur in krassen Einzelfällen kann deshalb ein Ehegatte dem anderen nach Auflösung der Ehe die Fortführung des [X.] untersagen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 204/02 - FamRZ 2005, 1658, 1659). 18 Dieser - auch verfassungsrechtlich begründete ([X.] FamRZ 2004, 515) - Vorrang des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten, dessen Name nicht 19 - 9 - zum Ehenamen bestimmt worden ist, hindert die Ehegatten allerdings nicht, durch eine ehevertragliche Abrede eine andere Gewichtung ihrer Interessen vorzunehmen. Insbesondere lassen die verfassungsrechtlichen Wertungen eine solche Abrede nicht als generell sittenwidrig erscheinen. Das verfassungsrecht-lich verbürgte Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, der seinen Namen durch die Eheschließung erworben hat, erschöpft sich in der ihm vom Gesetz gewährten Kontinuität dieser Namensführung. Es verwehrt ihm aber nicht, auf diese ihm gesetzlich eingeräumte Kontinuität zu verzichten und sich zu einem solchen Verzicht bereits vorab für den Scheidungsfall zu verpflichten. Auch der grund-gesetzliche Schutz von Ehe und Familie erzwingt es nicht, solche [X.] ge-nerell für sittenwidrig zu erachten. Bereits der Umstand, dass das Gesetz dem geschiedenen Ehegatten die Wiederannahme des früheren Namens [X.] gestattet, belegt, dass die Fortführung des [X.] nicht zum Wesen der Ehe gehört und [X.], in denen ein Ehegatte für den Scheidungsfall dar-auf verzichtet, deshalb nicht generell als ehe- und damit sittenwidrig erachtet werden können. Das schließt freilich nicht aus, dass sich eine solche Abrede aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall - etwa im Hinblick auf die Art und Weise ihres Zustandekommens - als sittenwidrig erweist. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht auf eine Fortführung des [X.] gegen die guten Sitten mit der Rechtsfolge des § 138 Abs. 1 [X.] verstoßen kann; denn ein solches Entgelt haben die Parteien nicht vereinbart. Auch andere Umstände, die hier eine Sit-tenwidrigkeit der Abrede über den Namensverzicht begründen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 20 - 10 - b) Die Abrede über die Aufgabe des [X.] im Falle der Scheidung ist auch nicht deshalb nichtig, weil ein anderer Teil der Abrede nichtig wäre (§ 139 [X.]). 21 22 Dabei kann offenbleiben, ob die Parteien vor ihrer Eheschließung wirk-sam vereinbaren konnten, dass der Geburtsname der Klägerin zum Ehenamen bestimmt werden und der [X.] diesem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen solle. Selbst wenn man - wie dargelegt - eine solche Abrede mit der wohl h. M. für unwirksam erachtet, ergibt sich daraus noch nicht, dass auch die Vereinbarung über die Aufgabe des [X.] von dieser Unwirksamkeit erfasst wird. Die Ehegatten hätten den Geburtsnamen der Klägerin auch ohne eine vorherige [X.] zum Ehenamen bestimmen können. Sie hätten - zuvor - für diesen Fall wirksam vereinbaren können, dass der [X.] den beabsichtigten Ehenamen bei Auflösung der Ehe nicht fortführt und seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Damit wäre den Belangen der Klägerin an der "Exklusivität" ihres Geburtsnamens für den Scheidungsfall in gleicher Weise wie durch die getroffene Abrede Rechnung getragen worden. Es ist nicht erkenn-bar, dass sich der [X.] auf eine solche auf den Rückfall des [X.] beschränkte Vereinbarung nicht ebenso eingelassen hätte wie auf die von den Parteien getroffene Abrede, die auch die vorherige Bestimmung des [X.]s einbezieht. Die Parteien hätten mithin, wäre ihnen die Unwirksamkeit ei-ner vorherigen [X.]bestimmung bekannt gewesen, ihre ehevertragliche Abrede auf den Verzicht des [X.]n beschränkt, den Geburtsnamen der Klägerin - als den von beiden beabsichtigten Ehenamen - im Falle der Auflö-sung der Ehe fortzuführen. Die Wirksamkeit dieses Verzichts wird deshalb von der etwaigen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur [X.]bestimmung nicht berührt. - 11 - Auch der im Ehevertrag geregelte Ausschluss des Zugewinnausgleichs berührt nicht die Wirksamkeit der Verpflichtung des [X.]n, den zum Ehe-namen bestimmten Geburtsnamen der Klägerin im Scheidungsfall nicht fortzu-führen. Zum einen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die güterrechtliche Vereinbarung unwirksam ist (zur Zulässigkeit des ehevertragli-chen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs vgl. etwa Senatsurteil vom 28. März 2007 - [X.] ZB 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Zum andern würde auch eine etwaige Unwirksamkeit der güterrechtlichen Regelung - mangels je-des erkennbaren Sachzusammenhangs - die namensrechtliche Abrede nicht nach § 139 [X.] erfassen. 23 c) Das Begehren der Klägerin ist weder aus den Gesichtspunkten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus sonstigen Erwägungen von [X.] und Glauben rechtsmissbräuchlich. 24 Die Klägerin würde die ihr durch den Ehevertrag eingeräumte Rechts-macht dann missbrauchen, wenn die nunmehr - im Zeitpunkt der Scheidung - vorliegende Gestaltung der beiderseitigen Lebensverhältnisse von den [X.], welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung für den [X.] hatten, grundlegend abwiche und für den [X.]n die Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Aufgabe seines [X.] an-gesichts dieser Abweichung unzumutbar wäre (vgl. § 313 [X.]). Das ist indes nicht der Fall. Insbesondere vermag der von der Revision angeführte Umstand, dass die Ehe der Parteien rund 15 Jahre gedauert hat und aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen. Denn es ist weder festgestellt noch wahrscheinlich, dass die [X.] bei ihrer Abrede von einer nur kurzen Dauer ihrer Ehe ausgegangen sind. Ebenso wenig ist festgestellt oder sonst ersichtlich, dass die - bei Eingehung ihrer Ehe 29 und 27 Jahre alten - Parteien davon ausgegangen wären, dass 25 - 12 - ihre Ehe kinderlos bleiben würde, der vereinbarte Verzicht des [X.]n auf die Fortführung des [X.] also nicht zu einer namensmäßigen Trennung des [X.]n von künftigen gemeinsamen Kindern führen könne. 26 Auch für sich genommen sind die vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des [X.]n an der Namenseinheit mit seinen Kindern nicht geeignet, das Begehren der Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen (§ 242 [X.]). Dies gilt um so mehr, als der [X.] zum einen während der meisten Zeit der Ehe ohnehin einen von Kindesnamen partiell abweichen-den Doppelnamen geführt und zum anderen die Möglichkeit eines entgeltlichen Verzichts auf den Ehenamen ins Gespräch gebracht hat. 3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es - wie die Revision meint - den [X.]n zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet, die den von der Klägerin erstrebten Erfolg nicht herbeizuführen vermag. 27 Der Revision ist zuzugeben, dass der - dem Klagantrag folgende - Ur-teilsausspruch die vom [X.]n der Sache nach geschuldete Erklärung miss-verständlich wiedergibt. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 1 [X.] kann ein geschiedener Ehegatte - wie dargelegt - seinen Ehenamen fortführen. Er kann aber auch - stattdessen - seinen Geburtsnamen oder einen vom Geburtsnamen abwei-chenden Namen wieder annehmen, wenn er diesen im Zeitpunkt der [X.] geführt hat (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Falls der Ehename nicht beibehalten werden soll, ist deshalb gegenüber dem Standesamt nicht die Auf-gabe des [X.], sondern die Wiederannahme des früheren Namens - sei es des Geburtsnamens oder des abweichenden, zuvor geführten Namens - zu erklären. Da der [X.] im Zeitpunkt der Eheschließung seinen Geburtsna-men [X.] geführt hat, ist er nach der mit der Klägerin getroffenen Abrede ver-28 - 13 - pflichtet, diesen Namen wieder anzunehmen. In diesem Sinne sind auch der Klagantrag und der [X.] zu verstehen. 29 Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn der [X.] inzwi-schen wiederverheiratet wäre. In diesem Falle könnte der [X.] gemeinsam mit seiner (zweiten) Ehefrau zwar deren Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen. Damit wäre jedoch die Verpflichtung des [X.]n aus dem Ehe-vertrag nicht erfüllt. Der [X.] schuldet danach die [X.] des [X.]. Dieser Schuld würde er nicht in vollem Umfang gerecht, wenn er den bisherigen Ehenamen durch einen neuen Ehenamen gleichsam nur "über-lagerte" mit der Konsequenz, dass er den bisherigen (ersten) Ehenamen dem neuen Ehenamen jederzeit als Begleitnamen beifügen (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. [X.]) oder im Falle einer Scheidung auch der neuen Ehe den bisherigen (ersten) Ehenamen als den im Zeitpunkt der (neuen) Eheschließung geführten Namen wieder annehmen könnte (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Beide [X.] sind dem [X.]n dagegen versperrt, wenn er - vor der Bestimmung eines neuen [X.] - seinen Geburtsnamen wieder annimmt mit der Fol-ge, dass er einem künftigen Ehenamen nur diesen Geburtsnamen beifügen und auch nur diesen Geburtsnamen bei Scheidung auch der zweiten Ehe wieder annehmen kann. Hierzu ist er nach Sinn und Zweck der vertraglichen Abrede verpflichtet. - 14 - Der Senat hat deshalb klargestellt, dass der [X.] durch Erklärung gegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt seinen Geburtsnamen [X.] wie-der anzunehmen hat. 30 Hahne [X.] [X.] [X.] Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.12.2004 - 10 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 4 S 12/05 -

Meta

XII ZR 185/05

06.02.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. XII ZR 185/05 (REWIS RS 2008, 5738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5738

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