Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.05.2012, Az. 3 B 65/11

3. Senat | REWIS RS 2012, 6286

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Gegenstand

Eintragung im Verkehrszentralregister; Verwertbarkeit; zehnjährige Tilgungsfrist


Leitsatz

Was im Sinne von § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 2 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht, ergibt sich aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG und der Regelung über eine Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 6 StVG (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11).

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.], der die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der [X.] begehrt, hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2

1. Dem Kläger wurde 1997 wegen Trunkenheit im Verkehr durch das Strafgericht erstmals seine Fahrerlaubnis entzogen. Am 12. Juni 1998 erhielt er erneut eine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Durch Urteil des [X.] vom 12. September 2007 wurde ihm diese Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 24. April 2007 ([X.] von 1,46 Promille) wieder entzogen und eine Sperrfrist von sieben Monaten festgesetzt. Die Mitteilung über diese Entscheidung ging beim [X.] am 10. Oktober 2007 ein (vgl. Mitteilung des [X.]es an den Beklagten, [X.]. 122 VA).

3

Nachdem der Kläger im Mai 2008 einen im Januar gestellten ersten [X.] wieder zurückgenommen hatte, beantragte er am 12. Juni 2008 erneut die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der [X.]. Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin wie beim Erstantrag wieder auf, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten vorzulegen. Es bestünden erhebliche Bedenken an seiner Kraftfahreignung, nachdem ihm 2007 bereits zum [X.] die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden sei. [X.] er dieses Gutachten nicht fristgerecht vor, müsse die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt werden. Als der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, lehnte der Beklagte seinen Antrag mit Bescheid vom 23. September 2008 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des [X.] blieb ohne Erfolg.

4

Seine Klage hat das [X.] mit Urteil vom 20. Juli 2010 abgewiesen; die Berufung hiergegen hat das [X.] mit Urteil vom 14. April 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Ablehnung des [X.]s sei rechtmäßig; der Beklagte habe wegen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens von der fehlenden Kraftfahreignung des [X.] ausgehen dürfen. Der Beklagte habe vom Kläger die Vorlage eines solchen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu Recht gefordert; berücksichtigungsfähig seien auch die [X.] aus dem Jahr 1996. § 65 Abs. 9 StVG, der vor dem 1. Januar 1999 in das Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen betreffe, lasse deren Verwertung bis längstens zu dem Tag zu, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche. Die in dieser Regelung enthaltene Verweisung auf § 29 StVG schließe auch die Berechnung des Fristbeginns nach § 29 Abs. 5 StVG und die Voraussetzungen für eine Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 6 StVG ein. Im Fall des [X.] wäre die zehnjährige Verwertungsfrist, die gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 12. Juni 1998 zu laufen begonnen habe, an sich am 12. Juni 2008 abgelaufen. Der Fristablauf sei jedoch dadurch gehemmt worden, dass der Kläger am 24. Juli 2007 erneut eine Trunkenheitsfahrt begangen habe.

5

2. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob durch Hemmung über den [X.] von zehn Jahren hinaus eine "Alttat" weiterhin vorgeworfen werden kann.

6

Diese Frage rechtfertigt jedoch - auch wenn sie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eingegrenzt und präzisiert würde - keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach der zu § 65 Abs. 9 StVG bereits ergangenen Rechtsprechung des [X.] ist, auch ohne dass es hierfür noch der Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens bedürfte, klar, dass die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung zutrifft.

7

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte wegen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung des [X.] schließen durfte, wenn die Anforderung selbst rechtmäßig erfolgt war (stRspr; vgl. u.a. [X.], Urteil vom 28. April 2010 - [X.] 3 [X.] 2.10 - [X.]E 137, 10 <13> Rn. 14 m.w.[X.]). Als Rechtsgrundlage für die Anforderung kommt hier § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV in Betracht; danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde u.a. zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Demgemäß kommt es auf die Verwertbarkeit der vom [X.] begangenen und 1997 strafrechtlich geahndeten [X.] zum Zeitpunkt der Anforderung des Gutachtens an. Da die diese [X.] betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister vor dem 1. Januar 1999 erfolgt sind, richtet sich deren Tilgung und Verwertbarkeit nach § 65 Abs. 9 StVG; hiernach werden Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Diese spezielle und damit auch gegenüber § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG Vorrang beanspruchende Übergangsregelung in § 65 Abs. 9 StVG ermöglicht eine Verwertung solcher Alteintragungen im dort beschriebenen Umfang auch dann, wenn diese Eintragung nach Maßgabe des Altrechts bereits im Verkehrszentralregister getilgt worden ist. Denn gemäß § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war. Hiernach konnten Eintragungen im [X.] trotz [X.] in solchen Verfahren ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden (so genannte ewige Verwertung; vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.] 3 [X.] 14.01 - [X.] 442.10 § 65 StVG Nr. 1 S. 4 = NVwZ-RR 2002, 93). Allerdings wurde diese umfassende Verwertbarkeit später mit dem durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BG[X.] I S. 386) in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG eingefügten Halbsatz 2 bis längstens zu dem Tag beschränkt, "der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Mit dieser Befristung auf zehn Jahre sollte ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 14/4304 S. 14) ein Gleichstand mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden. Sie sieht unter anderem für die hier in Rede stehenden Verkehrsverstöße eine Tilgungsfrist und damit auch eine Verwertbarkeit von zehn Jahren vor; für Beginn und Ablauf der Tilgungsfrist sind § 29 Abs. 5 und 6 StVG zu beachten. Aus der gesetzgeberischen Absicht, mit der in der dargestellten Weise ergänzten Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG eine Gleichbehandlung von den unter die Übergangsregelung fallenden [X.] mit den unter das neue Recht fallenden Sachverhalten zu erreichen, hat der Senat geschlossen, dass sich das, was im Sinne von Halbsatz 2 einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG ergibt ([X.], Urteil vom 9. Juni 2005 - [X.] 3 [X.] 21.04 - [X.] 442.10 § 2 StVG Nr. 11 Rn. 30 = NJW 2005, 3440 m.w.[X.]). Es liegt mit [X.]ick auf die vom Gesetzgeber mit dieser Ergänzung verfolgte Absicht einer Gleichbehandlung von Alt- und Neufällen auf der Hand, dass das, was der Senat im genannten Urteil in Bezug auf den in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG geregelten Beginn der Tilgungsfrist bereits ausdrücklich entschieden hat, Geltung auch für die Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfrist durch spätere Eintragungen gemäß § 29 Abs. 6 StVG n.F. beansprucht. Kann nach § 29 Abs. 6 StVG bei Neufällen eine Ablaufhemmung eintreten, muss das gleichermaßen bei [X.] gelten. Im damaligen Urteil wurde § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG, da es in jenem Fall ausschließlich auf diese Regelung ankam, nur exemplarisch neben dem ebenfalls aufgeführten § 29 StVG genannt.

8

Ebenso wenig bedarf danach die außerdem aufgeworfene Frage revisionsgerichtlicher Klärung, ob

eine Hemmung eintreten kann, wenn eine Alttat nicht mehr im Verkehrszentralregister eingetragen war.

9

Dass das unter den in § 65 Abs. 9 StVG genannten Voraussetzungen der Fall sein kann, ergibt sich unmittelbar aus dieser Bestimmung selbst. Sie unterwirft die Tilgung und Verwertbarkeit von vor dem 1. Januar 1999 eingetragenen Entscheidungen getrennten Regelungen. Ursprünglich hatte § 65 Abs. 9 StVG - wie gezeigt - sogar die sog. "ewige" Verwertbarkeit vorgesehen. Auch der Kläger selbst geht ausweislich der Beschwerdebegründung davon aus, dass im durch § 65 Abs. 9 StVG gezogenen Rahmen auch in den Registern getilgte Eintragungen verwertet werden dürfen.

Meta

3 B 65/11

21.05.2012

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 14. April 2011, Az: 2 LB 27/10, Urteil

§ 29 Abs 5 S 1 StVG, § 29 Abs 6 StVG, § 29 Abs 8 StVG, § 69 Abs 9 S 1 Halbs 2 StVG, § 52 Abs 2 BZRG vom 31.01.1985, § 11 Abs 8 FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst b FeV 2010

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.05.2012, Az. 3 B 65/11 (REWIS RS 2012, 6286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6286

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

11 ZB 18.1810

11 CE 18.1531

11 CS 17.1919

W 6 KO 16.932

W 6 K 14.1309

W 6 S 15.119

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