Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. AnwZ (B) 114/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 8229

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[X.][X.] ([X.]) 114/09 vom 22. März 2010 in dem Verfahren Hier: [X.]eschwerde gegen Verweisungsbeschluss - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] am 22. März 2010 beschlossen: Die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] des Landes [X.]aden-Württemberg vom 11. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.]e-schwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 1.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller reichte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 [X.]eschwerde gegen einen Rechtsanwalt ein. Diesem warf er vor, als beigeordneter Anwalt einen Termin beim [X.]

nicht 1 - 3 - wahrgenommen und dadurch den Erlass eines Versäumnisurteils verursacht zu haben. Der [X.]eschwerdeausschuss der Antragsgegnerin stellte das Verfahren gegen den Rechtsanwalt am 27. Januar 2009 mit der [X.]egründung ein, dass der vorgetragene Sachverhalt eine [X.]erufspflichtverletzung des Rechtsanwalts nicht begründe, weil eine [X.]eiordnung nicht wirksam erfolgt sei. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.] hat sich für unzuständig erklärt und die Sache auf den hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers an das [X.]verwiesen. Gegen den ihm nicht förmlich zugestellten [X.]eschluss hat der Antragsteller mit am 30. September 2009 beim [X.] [X.] Schreiben [X.]eschwerde eingelegt und für das weitere Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antragsteller ist auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden. 2 I[X.] Die [X.]eschwerde ist unzulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Zwar ist das Rechtsmittel nicht bereits deswegen unstatthaft, weil gegen eine vom [X.] in der Hauptsache getroffene Entscheidung nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 [X.]RAO a.F., § 145 Abs. 1, 2 [X.]RAO keine An-fechtungsmöglichkeit eröffnet wäre (vgl. hierzu [X.]GH, [X.]eschluss vom 30. Sep-tember 1999 - V Z[X.] 24/99, NJW 1999, 3785). Denn § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG lässt eine (weitere) [X.]eschwerde auch in den Fällen zu, in denen die jeweilige Verfahrensordnung eine [X.]eschwerde an den obersten Gerichtshof des [X.]undes an sich nicht vorsieht (vgl. [X.]/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 17a GVG Rdn. 16). Eine an den [X.]undesgerichtshof gerichtete (weitere) [X.]eschwerde ge-gen eine nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, 2 GVG getroffene [X.] setzt aber - ungeachtet der genannten Zugangserleichterungen - 3 - 4 - zwingend voraus, dass die Vorinstanz - hier der [X.] - die [X.]e-schwerde zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die für die Eröffnung des [X.]eschwerdewegs zum [X.]undesgerichtshof unabdingbare Zulassung des Rechtsmittels ist nicht erfolgt. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen. 4 Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.]eschwerde-verfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Nicht nur über das Prozesskostenhilfegesuch, sondern auch über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung [X.] (vgl. [X.]GHZ 44, 25, 26). 5 [X.] [X.]Fetzer [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - [X.] 7/09 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 114/09

22.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. AnwZ (B) 114/09 (REWIS RS 2010, 8229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8229

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