Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2013, Az. 1 StR 312/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2300

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 312/13

vom
1. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.
Oktober
2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Land-gerichts [X.] vom 1.
Februar 2013 aufgehoben
a)
mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Ange-klagte in den Fällen VIII.
1. bis 3. sowie [X.]. der [X.] verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Fest-stellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zum Umfang der Lieferungen der Firma
Me.

im [X.] aufrechterhalten.
b)
im Strafausspruch auch in den Fällen VIII.
4. bis 10. der Urteilsgründe und hinsichtlich der Gesamtstrafe; von den zugehörigen Feststellungen werden lediglich diejenigen zu den Lieferungen der Firma Me.

im Fall VIII.
8.
der Urteilsgründe aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverur-teilung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
1.
Das [X.] hat Folgendes festgestellt:
a)
Seit Oktober 2008 betätigte sich der Angeklagte zusammen mit dem gesondert verfolgten

T.

im Online-Handel mit Elektronikgerä-
ten (vorwiegend mit Flachbildschirmfernsehern). Die Geschäfte betrieben sie zunächst über die von ihnen gemeinsam geführte Gesellschaft M.

I.

OHG (im Folgenden: M.

OHG). Am 30.
September
2010
gründeten sie dann die M.

B.

GmbH (im Folgen-
den: M.

GmbH) mit identischem Geschäftszweck.
b)

r-

aus dem Großraum B.

organisiert worden waren. Den Systemen zur Hinter-
ziehung von Umsatzsteuer lag folgendes Muster zugrunde:
1
2
3
4
-
4
-
Unter Einbindung von [X.] gegründete Gesellschaften sollten ge-gen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer Flachbildschirmfernseher an gewerbliche Abnehmer verkaufen und den vereinbarten Kaufpreis bei der Liefe-rung in bar entgegennehmen. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene Um-satzsteuer sollte von diesen Gesellschaften entweder schon nicht angemeldet, zumindest aber nicht abgeführt werden. Bereits nach kurzer Zeit, möglichst vor Aufdeckung des Systems,

[X.] vereinnahmten Umsatzsteuer nicht
auf einen einmaligen Liefervorgang zu beschränken, sondern die nachfolgenden Warenbewegungen des Abnehmers weiter
zu kontrollieren und zu steuern, um wieder über die verkauften Geräte zu können. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass der gewonnene Abnehmer (sog. buffer) durch lukrative Angebote von Scheinfirmen veranlasst werden sollte, die [X.] im Rahmen vermeintlicher innergemeinschaftlicher Lieferungen [X.] zu veräußern. Tatsächlich sollten die Geräte aber nicht ins innerge-meinschaftliche Ausland verbracht werden, sondern in der [X.] verbleiben. Durch den hierdurch ermöglichten umsatzsteuerfreien Ankauf sollte es den die Warenbewegungen beherrschenden Personen [X.] die Teilnahme an diesem System den wirtschaftlichen Vorteil, dass er
-
aufgrund des umsatzsteuerfreien Ankaufs sowie der Nichtabführung der ver-einnahmten Umsatzsteuer durch den Lieferanten
-
Zugang zu konkurrenzlos günstigen Waren erhielt und trotzdem die von ihm gezahlte Umsatzsteuer bei den Finanzbehörden als Vorsteuer geltend machen konnte.
c)
Nach den Feststellungen des [X.]s hatten die von dem Ange-klagten geleiteten Gesellschaften M.

OHG und M.

GmbH in
5
6
-
5
-
mehreren derartigen Umsatzsteuerkarussellen, die nahtlos ineinander übergin-hinsichtlich solcher Geschäfte die in den an diese Gesellschaften gerichteten Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in [X.] gegenüber den Finanzbehörden als Vorsteuern geltend. In der [X.] für das [X.] betreffend die M.

OHG führte
dies zu einer Verminderung der Zahllast um 460.979,48
Euro (Fall
[X.]. der Ur-teilsgründe); aufgrund unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Juli 2010 und September 2010, Oktober 2010 für die M.

OHG sowie betreffend die M.

GmbH für Januar 2011 (Fälle VIII.
1.
bis
10. der Urteilsgründe) kam es jeweils zur Verkürzung von Umsatzsteuer mit Erstattung geltend gemachter Vorsteuer bei einem [X.] von insgesamt 2.642.114
Euro. Das Finanzamt erteilte in den Fällen eines Vorsteu-erüberhanges jeweils die erforderliche Zustimmung zur Auszahlung (vgl. §
168 S.
2 [X.]).
d)
Nach den Feststellungen des [X.]s erkannte der Angeklagte erst am 18.
März 2010 die Einbindung der von ihm geleiteten Firmen in [X.]. Er beendete gleichwohl die Geschäftsbeziehung zu den Betreibern der [X.] nicht und nahm trotz seiner Erkenntnis, dass die Warenbewegungen innerhalb von [X.] statt-fanden, in Umsatzsteuervoranmeldungen für die in Rechnung gestellte Umsatz-steuer einen Vorsteuerabzug vor. Eine Berichtigung der für Januar 2010 einge-reichten Umsatzsteuervoranmeldung gemäß §
153 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nahm
der Angeklagte nicht vor.
2.
Das [X.] hat die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldun-gen und der Umsatzsteuerjahreserklärung in den Fällen VIII.
2.
bis 10.
sowie [X.]. 7
8
-
6
-
der Urteilsgründe jeweils als Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.] gewertet. Zu den Zeitpunkten der Einreichung dieser [X.] habe der Angeklagte gewusst, dass die von ihm geleiteten Firmen in ein Umsatz-steuerkarussell eingebunden gewesen seien und er deshalb mangels vorge-nommener Lieferung keinen Vorsteuerabzug hätte geltend machen dürfen. Auf s Angeklagten zum Zeitpunkt der Ausführung der Liefe-rungen für die Anmeldungszeiträume bis März 2010 komme es dabei nicht an, sie liege im Übrigen auch nicht vor, weil der Angeklagte hinsichtlich der inner-gemeinschaftlichen Lieferungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe.
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den [X.] am 4.
März 2010 (Fall VIII.
1.
der [X.]) sei der Angeklagte, anders als bei Abgabe der übrigen Erklärungen, zwar n
n-den, eine berichtigende Erklärung nach §
153 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] abzuge-ben. Da er dieser Verpflichtung vorsätzlich nicht nachgekommen sei, habe er sich insoweit einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.] strafbar gemacht.
II.
Die Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. [X.] ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterzie-hung in den Fällen VIII.
4.
bis
10.
der Urteilsgründe (nachfolgend
1.). [X.] wird der Schuldspruch in den Fällen VIII.
1. bis 3. sowie [X.].
der [X.] von den Feststellungen nicht getragen; das [X.] ist insoweit hin-9
10
-
7
-
sichtlich der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß §
15 UStG von falschen Maßstäben ausgegangen (nachfolgend
2.). Ein Teilfreispruch kommt nicht in Betracht, weil möglich ist, dass noch Feststellungen getroffen werden können,
die auch in diesen Fällen einen Schuldspruch rechtfertigen können (nachfolgend
3.). Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand (nachfol-gend
4.). Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nur insoweit, als diese von der fehlerhaften Rechtsanwendung
betroffen sind, im Übrigen zur Ermög-lichung widerspruchsfreier Feststellungen (nachfolgend
5.).
1.
Der Schuldspruch in den Fällen VIII.
4.
bis
10. der Urteilsgründe we-gen Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.] hält rechtlicher Nach-prüfung im Ergebnis stand. Denn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass der Angeklagte in diesen Fällen in den [X.] für die M.

OHG bzw. die M.

GmbH zu Unrecht aus Eingangs-
rechnungen für die Lieferung von elektronischen Geräten einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, obwohl er bereits bei Bezug der Geräte wusste, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß §
15 UStG nicht vorlagen. Damit hat er gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben über steuer-lich erhebliche Tatsachen gemacht, die zu einer Steuerverkürzung geführt ha-ben (vgl. §
168 [X.]).
a)
Nach §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UStG kann ein Unternehmer die gesetz-lich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach §§
14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

11
12
-
8
-
b)
Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt es für die Frage, wann die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen müssen, nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung an, in welcher der [X.] vorgenommen wird. Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeit-punkt der Ausführung der Lieferungen bzw.
sonstigen Leistungen vorgelegen haben. Insbesondere fällt eine einmal bestehende Berechtigung zum [X.] nicht deshalb nachträglich weg, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte. Auch wird er durch diese nachträgliche Kenntnis nicht rückwirkend zum Nichtunternehmer.
aa)
Im Rahmen
der Auslegung des §
15 UStG sind die dieser Vorschrift zugrunde liegende Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ([X.].
[X.] Nr.
L
347 S.
1; im [X.]: [X.]) und die hierzu ergangene Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) zu beachten (sog. richtlinienkonforme Auslegung). Danach gilt Folgendes:
Bei dem in Art.
167
ff. der [X.] vorgesehenen Recht zum Vorsteuerabzug handelt es sich um einem integralen Bestandteil des Mehrwertsteuersystems; es kann sofort ausgeübt werden (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012 in der Rechtssache C-DStRE
2013, 803). Die [X.] unterscheidet dabei zwischen der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug (Art.
167
i.V.m. Art.
63 der [X.]) und der Ausübung dieses Rechts (Art.
178
f. der [X.]). Nach Art.
167 der Mehrwertsteuersystemricht-linie entsteht das Recht auf
Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die ab-13
14
15
-
9
-
ziehbare Steuer entsteht. Dies ist nach Art.
63 der Richtlinie bereits dann der Fall, wenn die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt ist; lediglich die Aus-übung des [X.] setzt zusätzlich den
Besitz einer den Anfo[X.]ungen des Art.
178 Buchst.
a der [X.] entspre-chenden Rechnung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2004 in der Rechts-sache C-

Art.
17, 18 der von der Mehrwertsteuer-systemrichvom 17.
Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Um-satzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche [X.] Bemessungsgrundlage
77/388/[X.]: Sechste Richtlinie 77/388/[X.]).
bb)
Aus der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts, zu dem die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wird, für die Entstehung des Rechts auf [X.] folgt, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Verhältnisse
bei Bezug der Leistung maßgebend sind (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Mai 2009
-
XI
R
84/07, BStBl
II 2009, 868
unter Hinweis auf Art.
17 Abs.
1 i.V.m. Art.
10 Abs.
2 Satz
1 der [X.]/[X.]; vgl. auch [X.], Urteile vom 18.
April 2013
-
V
R
19/12, [X.]/NV 2013, 1515 und vom 8.
September 2011
-
V
R
43/10, [X.]E 235, 501).
cc)
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Vorsteuerabzug dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige -
im unionsrechtlichen Sinne
-
selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehr-wertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinter-ziehung Beteiligter anzusehen ist ([X.], Urteil vom 6.
Juli 2006 in den [X.] und C-

16
17
-
10
-
I-6161, Rn.
53, 55
f.; vgl.
auch
[X.], Urteile vom 6.
Dezember 2012 in der Rechtssache C-Rn.
37
ff.
und vom 21.
Juni 2012 in
den Rechtssachen [X.]/11 und C-DStRE 2012, 1336
Rn.
42, 45). Demgegenüber wäre es nach der Rechtspre-chung des [X.] mit den Regelungen über den Vorsteuerabzug in der [X.] nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Leisten-den begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der [X.] bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Um-satz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des [X.] mit einer Sanktion zu belegen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juni 2012 in den Rechtssachen [X.]/11 und [X.] DStRE
2012, 1336 Rn.
47 mwN). Denn Wirtschafts-teilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen [X.] werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Be-trug -
sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug
-
ein-bezogen sind, dürfen auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Mai 2006 in der Rechtssache C-

Slg.
2006
I-4191 Rn.
33).
c)
Gemessen an diesen sich aus dem Unionsrecht ergebenden Maßstä-ben hat es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug keine Bedeutung, ob der nachträglich erkennt, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hat, der in eo-gen war. Es verstieße auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 29.
Februar 1996 in der Rechtssache C-Slg.
1996
I-857 Rn.
21), wenn einem Unternehmer, der von solchen Umständen 18
-
11
-
zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges weder wusste noch hätte wissen müssen, den Vorsteuerabzug entzogen werden könnte.
d)
Trotz des unrichtigen rechtlichen Ansatzes des [X.]s tragen die Feststellungen in den Fällen
VIII.
4. bis 10. der Urteilsgründe den Schuld-spruch der Steuerhinterziehung (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Denn die Urteilsfest-stellungen belegen, dass dem Angeklagten bereits seit dem 18.
März 2010 und damit in diesen Fällen auch schon beim [X.] bekannt war, dass die von ihm geleitete Firma M.

OHG (und später auch die M.

GmbH)

einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Lieferung an diese Unternehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2011 -
1
StR
24/10, [X.], 264). Indem der Angeklagte in diesen Fällen gleichwohl in den [X.] einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, hat er gegenüber den [X.] unrichtige Angaben gemacht.
e)
Soweit der Angeklagte für September 2010 (Fall VIII.
8. der [X.]) einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der
Firma Me.

in Höhe
von 11.337,68
Euro vorgenommen hat, ist den Feststellungen jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Voraussetzungen für eine Versagung des Vorsteuerabzugs vorgelegen haben. Denn das [X.] hat festgestellt, dass die Lieferbeziehung zu dieser Firma bereits im Februar 2010 (UA S.
13) und damit zu einem Zeitpunkt beendet wurde, als der Angeklagte nach den Feststellungen noch keine Kenntnis von der Einbindung der M.

OHG

u-schließen, dass sich der Vorsteuerabzug insoweit auf Geschäftsvorfälle vor 19
20
-
12
-
dem 18.
März 2010 bezieht. Dies lässt den Schuldspruch jedoch unberührt, weil die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte in der [X.] einen unberechtigten Vorsteuerabzug in Höhe von 12.112,50
Euro aus einer Rechnung der Firma H.

über
eine Lieferung im Juni 2010 vorgenommen hat (UA S.
19).
2.
Der Schuldspruch in den Fällen VIII.
1.
bis 3.
sowie [X.]. der [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Auch in den Fällen VIII.
2. und
3. sowie [X.]. der Urteilsgründe hat das [X.] bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
UStG vorgelegen haben, zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Steueranmeldung abgestellt, in wel-cher der Angeklagte den entsprechenden Vorsteuerabzug vorgenommen hat. Maßgeblich für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug war auch hier allein der jeweilige Zeitpunkt des [X.]s. Dieser lag aber in diesen Fällen jeweils vor dem 18.
März 2010, dem Tag, an dem der Angeklagte nach den Urteilsfest-stellungen die Einbindung der M.

OHG in [X.]
erkannte.
Tragfähige Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten beim jeweiligen [X.], die in diesen Fällen die Versagung des [X.]s zweifelsfrei rechtfertigen würden, enthalten die Urteilsgründe nicht. Allein der Umstand, dass sich die M.

OHG beim Erwerb der
Fernseher objektiv an Umsätzen beteiligte, die in [X.] nicht. Vielmehr kommt -
wie dargelegt
-
nach der Rechtsprechung des [X.] in solchen Fällen die Versagung des Vorsteuerabzugs nur dann in 21
22
23
-
13
-
Betracht, wenn der Leistungsempfänger weiß oder zumindest hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem in eine Mehrwertsteuerhin-terziehung einbezogenen Umsatz beteiligt. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juni 2012 in den Rechtssachen [X.]/11 und C-DStRE 2012, 1336), die vom Tatgericht in einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Um-stände zu würdigen sind. Daran fehlt es hier.
Das [X.] hat zwar hilfsweise ausgeführt, dass der Angeklagte

t-punkt bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können. Dies wird jedoch nicht näher belegt. Der [X.] kann die erforderliche Gesamtwürdigung der Umstände nicht nachholen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
August 1999
-
1
StR
390/99, [X.], 607). Eine Fallgestaltung, in der bereits auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ohnehin lediglich ein rechtlich ver-tretbares Ergebnis möglich ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14.
März 2003
-
2
StR
239/02, [X.], 657), liegt nicht
vor.
b)
Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach §
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.] im Fall VIII.
1. der Urteilsgründe kann gleichfalls keinen Bestand haben.
aa)
Das [X.] hat den die Strafbarkeit begründenden Pflichtver-stoß darin gesehen, dass der Angeklagte die für Januar 2010 abgegebene [X.] nicht gemäß §
153 Abs.
1 [X.] berichtigt habe, obwohl er nachträglich erkannt habe, dass der dort geltend gemachte Vorsteuerabzug unberechtigt gewesen sei.
24
25
26
-
14
-
bb)
Gemäß §
153 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] hat der Steuerpflichtige, wenn er nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekom-men ist, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vor-zunehmen.
cc)
Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Anzeige-
und Berichti-gungspflicht wird hier jedoch durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. Denn die für Januar 2010 von dem Angeklagten eingereichte Umsatzsteuervoranmel-dung wäre nur dann unrichtig, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung des Vorsteuerabzugs schon beim [X.] gegeben waren. Dies belegen die Urteilsfeststellungen indes
nicht, zumal da das [X.] hinsichtlich der Voraussetzungen für die Versagung des Vorsteuerabzugs zu Unrecht nicht auf das Vorstellungsbild des Angeklagten beim [X.], sondern auf dasjeni-ge bei Einreichung der [X.] abgestellt hat.
3.
Ein Teilfreispruch in den Fällen VIII.
1. bis 3. und [X.]. der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht, da es noch möglich erscheint, dass Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten beim [X.] getroffen werden können, die auch insoweit eine Verurteilung rechtfertigen (vgl. auch [X.], [X.] vom 26.
Juli 2012 -
1
StR
492/11, [X.], 477 und vom 7.
März 1995
-
1
StR
523/94, [X.]R StPO §
354 Abs.
1 Freisprechung
1). Das [X.] hat -
wie dargelegt
-
selbst darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte dafür be-stehen, dass der Angeklagte schon vor dem 18.

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

370 [X.]) kommt dabei nur in Betracht, wenn mindestens bedingter Hinterziehungsvorsatz vorliegt; für den Ordnungswidrig-27
28
29
-
15
-
keitentatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§
378 [X.]) genügt Leicht-fertigkeit.
4.
Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
a)
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen [X.] bis 3. sowie [X.]. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
b)
[X.] im Fall VIII.
8.
der Urteilsgründe ist schon deswegen aufzuheben, weil es zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen der [X.] Me.

an Feststellungen zum zugrunde liegenden Leistungszeitpunkt
fehlt. Vom Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt kann aber aus den genannten Gründen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §
15 UStG abhängen. Damit ist nicht auszuschließen, dass das [X.] in die-sem Fall den Schuldumfang unrichtig bestimmt hat.
c)
Der [X.] hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, da nicht aus-zuschließen ist, dass diese in ihrer Höhe durch die aufgehobenen Einzelstra-
fen im Ergebnis beeinflusst sind (vgl. [X.], Urteile
vom 7.
Februar 2012
-
1
StR
525/11, [X.], 236 und vom 16.
Mai 1995
-
1
StR
117/95). Bei den dem Angeklagten zur Last liegenden Taten handelt es sich um eine Serie gleichartiger Taten, die in einem inneren Zusammenhang stehen.
Im Übrigen bestehen gegen die Strafzumessung auch deshalb Beden-ken, weil das [X.] zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, dass er
-
außer hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2010
-
mit direk-30
31
32
33
34
-
16
-
tem Vorsatz gehandelt habe, wobei er sich im Wissen um die Zusammenhänge gezielt aus eigenem Gewinnstreben dem Umsatzsteuerkarussellsystem ange-schlossen habe. Aus den Ausführungen des [X.]s wird nicht hinrei-chend deutlich, ob es insoweit allein auf die Vorsatzform abgehoben hat (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
September 1990 -
3
StR
313/90, [X.]R §
46 Abs.
3 Tötungsvorsatz
4) oder -
was erforderlich wäre
-
eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar 1992 -
1
StR
708/91, [X.]R §
46 Abs.
3 Tötungsvorsatz
5; vgl. [X.]/
[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung,
5.
Aufl., Rn.
618).
5.
Zwar beruht die [X.] allein auf Wertungsfehlern des [X.]s. Da das [X.] aber ausgehend von einem rechtlich un-zutreffenden Ansatz zum Vorstellungsbild des Angeklagten Feststellungen be-zogen auf die falschen Zeitpunkte getroffen hat, bedarf es weiterer Feststellun-gen zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs in den Fällen VIII.
1. bis 3. und [X.]. der Urteilsgründe. Um dem neuen Tatgericht eine bruchlose und wider-spruchsfreie Würdigung des Beweisergebnisses auf der Grundlage der für die maßgeblichen Zeitpunkte zu treffenden neuen Feststellungen zu ermöglichen, hebt der [X.] in den Fällen, in denen der Schuldspruch keinen Bestand hat, auch die zugrunde liegenden Feststellungen auf.
[X.] sind daher die Feststellungen zu den Fällen VIII.
1. bis 3. sowie [X.]. der Urteilsgründe einschließlich derjenigen
zur Strafzumessung. Im Hinblick darauf, dass die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen vom fehlerhaften rechtlichen Ansatz der Strafkammer nicht betroffen sind (§
353 Abs.
2 StPO), bleiben diese jedoch aufrechterhalten. Ausgenommen sind die Feststellungen zur Höhe der Umsätze mit der Firma Me.

im [X.],
weil diese im Hinblick auf den Anteil der in den Rechnungen ausgewiesenen 35
36
-
17
-
Umsatzsteuern im Verhältnis zu den [X.] nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind (UA S.
12).
Soweit der Strafausspruch auch in den Fällen VIII.
4.
bis 10. der [X.], in denen der Schuldspruch Bestand hat, und betreffend die Gesamt-strafe aufgehoben wird, bedarf es im Hinblick auf die allein vorliegenden Wer-tungsfehler keiner Aufhebungen von Feststellungen. Ausgenommen sind die bislang lückenhaften Feststellungen zu den Lieferungen der Firma Me.

im Fall VIII.
8. der Urteilsgründe.
Auch soweit die Feststellungen Bestand haben, darf das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen treffen, die zu bisherigen nicht im Widerspruch ste-hen.
Raum
Graf
Jäger

Radtke
Mosbacher
37
38

Meta

1 StR 312/13

01.10.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2013, Az. 1 StR 312/13 (REWIS RS 2013, 2300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2300

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 216/14 (Bundesgerichtshof)

Umsatzsteuerhinterziehung: Relevanter Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs; leistender Unternehmer im Sinne des …


1 StR 184/19 (Bundesgerichtshof)

Umsatzsteuerhinterziehung: Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug


1 StR 431/15 (Bundesgerichtshof)


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XI B 17/19

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