Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. 4 StR 225/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7753

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210716B4STR225.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 225/16

vom
21. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21.
Juli 2016 gemäß §
349 Abs.
2, §
442 Abs.
1, §
430 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11.
November 2015 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des [X.] aus prozessöko-
nomischen Gründen gemäß §
442 Abs.
1 StPO in Verbindung mit §
430 Abs.
1 StPO von der Verfolgung aus.
Mutzbauer
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
1

Meta

4 StR 225/16

21.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. 4 StR 225/16 (REWIS RS 2016, 7753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7753

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