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Rechtswidrigkeit einer Ausweisungsverfügung
I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung verbunden mit einer für den Fall der Straf-, Alkohol- und Drogenfreiheit sechsjährigen, im Übrigen achtjährigen Wiedereinreisesperre.
Der am 2. September 1993 im Bundesgebiet geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Klägers kamen als Asylbewerber nach Deutschland. Als der Kläger elf Jahre alt war, trennten sich die Eltern. Der Kläger besuchte die Hauptschule, musste aber aufgrund disziplinarischer Gründe mehrmals die Schule wechseln. Der Kläger beendete die Schulpflicht 2012 ohne Abschluss. Danach hielt sich der Kläger überwiegend in der Wohnung seiner Mutter in München auf. 2013 und 2014 arbeitete der Kläger zeitweise in einer Tankstelle; diese Beschäftigung wurde ihm im Februar 2015 gekündigt. Seit 14. April 2011 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis).
Bereits im Alter von elf Jahren begann der Kläger Marihuana zu konsumieren, etwa einen Joint pro Woche. Im Alter von 14 bis 16 Jahren steigerte der Kläger seinen Konsum weiter (täglich). Seit 2013 nahm der Kläger auch Kokain und größere Mengen Alkohol zu sich und der Kläger konsumierte fast täglich Kokain und Alkohol. 2014 konsumierte er auch zusätzlich gelegentlich Amphetamine.
Im Oktober 2014 lernte der Kläger seine jetzige Verlobte kennen. Im Mai 2015 kam es aufgrund des Drogen- und Alkoholkonsums zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit seiner Verlobten. Infolgedessen wurde der Kläger zwei Wochen stationär im I.-A.-Klinikum behandelt. Am 19. Mai 2015 erfolgte ein Selbstmordversuch des Klägers mittels Ecstasy-Tabletten.
Der Kläger ist bisher zweimal strafrechtlich verurteilt worden. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 17. Februar 2011 wurde dem Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine richterliche Weisung erteilt. Zuletzt trat der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
Mit Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 2016, rechtskräftig seit dem 1. Juli 2016, wurde der Kläger wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, da der Kläger zum Tatzeitpunkt unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. v. O. vom 4. Dezember 2015 und seiner Ausführungen in der Hauptverhandlung unter einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB litt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass es beim Kläger und seinem Mittäter S. am Abend des 8. Juli 2015 aufgrund LSD-Konsums zu optischen Fehlwahrnehmungen gekommen ist. Aufgrund dessen kamen den beiden die Straßenlaternen im Bereich des Ostbahnhofs in München wie Diamanten vor. Beide beschlossen daher, sich selbst gewaltsam in den Besitz echter Diamanten zu bringen. Um sich mit den für einen Überfall notwendigen Utensilien auszustatten, trennten sie sich in den Morgenstunden des 9. Juli 2015. Hierfür holten der Kläger und sein Mittäter jeweils ein Pfefferspray und eine Tasche und trafen sich vereinbarungsgemäß am Ostbahnhof wieder. Dort konsumierten beide Ecstasy-Tabletten und machten sich auf die Suche nach einem für einen Überfall geeigneten Ladengeschäft. Gegen 10.00 Uhr kamen der Kläger und sein Mittäter am Uhren und Schmuckgeschäft K. in der R. Straße in München vorbei und wollten dieses ausrauben. In Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes betrat zuerst der Kläger das Geschäft und sprühte dem 76-jährigen Inhaber K. sofort mit Pfefferspray ins Gesicht. Zeitgleich sammelte der Mittäter schnellstmöglich von der Auslage insgesamt 31 Ringe und eine Herrenarmbanduhr ein und legte diese Gegenstände im Wert von mindestens 12.000 € in die mitgeführte Tasche. Als sich der Inhaber K. gegen den Pfeffersprayeinsatz zur Wehr setzte und eine Entwendung weiterer Ware verhindern wollte, schlug ihm der Kläger mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht. Anschließend flüchteten die beiden Täter mit der Beute zu Fuß über die R. Straße. Der Geschädigte K. erlitt durch den Pfeffersprayeinsatz nicht unerhebliche Schmerzen, eine vorübergehende Beeinträchtigung beider Augen sowie durch die Faustschläge eine Gesichtsprellung und Hämatome samt Druckschmerz. Die auf die beiden Täter auf der Straße aufmerksam gewordenen Zivilbeamten forderten sie auf, stehenzubleiben; daraufhin flüchteten die beiden Täter. Als ein Zivilbeamter beide eingeholt hatte, drehte sich der Mittäter S. um und sprühte ihm mit dem Pfefferspray direkt ins Gesicht. Die beiden setzten ihre Flucht trotz mehrmaliger polizeilicher Aufforderung, stehenzubleiben, fort. Als die Zivilbeamten versuchten, den Kläger am Arm festzuhalten, um ihn festzunehmen, riss er sich los, drehte sich leicht nach hinten zu den Beamten um und schlug wild mit den Fäusten um sich, traf dabei die Beamten aber nicht. Ein Zivilbeamter versetzte dem Kläger einen gezielten Faustschlag, durch den es den Beamten gelang, den Kläger trotz heftiger Gegenwehr zu Boden zu bringen und dort zu fixieren.
Der Kläger befand sich seit 10. Juli 2015 bis zur rechtskräftigen Verurteilung in Untersuchungshaft. Ab 7. Juli 2016 bis 12. April 2018 war der Kläger im Bezirkskrankenhaus P. untergebracht.
Mit Schreiben vom 25. November 2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 nahm der Kläger Stellung. Er führte insbesondere aus, dass er aktiv an den Therapien und der Rückfallvermeidungsgruppe teilnehme. Das Bezirkskrankenhaus P. würde ihm helfen, nach Haftentlassung wieder Fuß zu fassen. So sei eine Haftentlassung nur möglich, sofern er eine Arbeitsstelle habe oder eine Schule besuche. Momentan befinde er sich in der zweiten von vier Therapiestufen, in der er wöchentlich an Gruppenausgängen teilnehme. Den Realschulabschluss und die letzte Therapiestufe werde der Kläger voraussichtlich Mitte Juli 2017 erreichen. Mit seiner Verlobten, die er bereits religiös geheiratet habe, möchte er in eine gemeinsame Wohnung ziehen; sie würden nach der Haftentlassung gerne eine kleine eigene Familie gründen. Alle ihm bekannten Familienangehörigen würden in Deutschland leben; er sei hier geboren und aufgewachsen und habe keinen Bezug zur Türkei. Er habe sein Leben nun umgekrempelt und unterbinde jeglichen Kontakt zu Betäubungsmitteln. Er bereue den Tattag zutiefst. Beim Opfer habe er sich schriftlich entschuldigt und eine Zahlung in Höhe von 2000,- Euro geleistet. In Untersuchungshaft habe er regelmäßige Gespräche mit der Drogenberatung Caritas geführt. Zudem habe er an einem Rückfallprophylaxe-Training teilgenommen.
Mit Bescheid vom 7. April 2017, dem damaligen Klägerbevollmächtigten zugestellt am 10. April 2017, hat die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik ausgewiesen (Ziff. 1). Unter der Bedingung nachgewiesener Straf- und Drogenfreiheit sowie Alkoholabstinenz hat sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre befristet; für den Fall der Nichterfüllung dieser Bedingungen hat die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre befristet (Ziff. 2). Die Beklagte hat dem Kläger außerdem angekündigt, ihn nach erfülltem Strafanspruch des Staates und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus der Haft bzw. Unterbringung in die Türkei abzuschieben. Sollte der Kläger aus der Haft bzw. Unterbringung entlassen werden, bevor die Abschiebung durchgeführt werden kann, hat sie den Kläger verpflichtet, das Bundesgebiet bis spätestens vier Wochen nach Haft-/Unterbringungsentlassung zu verlassen und ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziff. 3). Die Beklagte sah eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger aufgrund seiner Straffälligkeit als gegeben an. Diese begründe auch eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der Anspruch des Klägers aus Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats (ARB 1/80) stehe der Ausweisung daher nicht entgegen. Aufgrund der Straffälligkeit des Klägers bestehe einerseits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 1a AufenthG. Andererseits bestehe zu Gunsten des Klägers ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Bei der wechselseitigen Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse ergibt sich ein überwiegendes Ausweisungsinteresse, was von der Beklagten im angegriffenen Bescheid näher ausgeführt wurde. Das Ergebnis der Abwägung wurde von der Beklagten als verhältnismäßig bewertet. Die Ausreisepflicht sowie die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung wurden von der Beklagten ebenso näher begründet wie die Befristungsentscheidung.
Mit Schreiben vom 20. April 2017, bei Gericht eingegangen am 2. Mai 2017, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2017, zugestellt am 10. April 2017, aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses P. von Mai 2017 wiedergegeben. Der Kläger habe zwischenzeitlich sowohl seinen qualifizierenden Hauptschulabschluss als auch seinen Realschulabschluss nachgeholt. Er werde seine Verlobte demnächst heiraten; die beiden würden in ca. sieben Monaten ein Kind erwarten. Der Kläger konsumiere keine Drogen mehr und sei aufgrund der Therapien gänzlich von den Drogen abgekommen. Vom Kläger gehe keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger erstmals eine Freiheitsstrafe verbüße und seine Entwicklung seitdem als vorbildlich bezeichnet werden könne. Die erfolgreiche Teilnahme an den Therapien und im Maßregelvollzug, die erfolgreichen Schulabschlüsse, die Familiengründung und die Abstinenz von Drogen würden zeigen, dass die Resozialisierung bestens gelinge. Die Ausweisung sei daher nicht gemäß Art. 14 ARB 1/80 unerlässlich. Die Beklagte begehe einen Ermessensfehler, wenn sie bei der Abwägung nur berücksichtige, dass der Kläger ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsbürger sei, nicht aber, dass bei ihm auch die sog. Stillstandsklausel des Art. 13 ARB 1/80 gelte. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides hänge davon ab, ob eine Ausweisung bei einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger unerlässlich im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG sein könne, wenn er nicht die in § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG 1990 zwingenden Ausweisungsgründe verwirklicht habe oder sich zumindest der Maßstab bei der Beurteilung eines besonders schweren Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 AufenthG nach § 47 Abs. 1 AuslG 1990 richte. Diese Rechtsfrage sei bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. Mai 2017 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten bestehe. Der Kläger sei wegen Gewaltdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die ständige Praxis der Beklagten im Zusammenhang mit Gewaltdelikten sei bekannt. Der Kläger sei offenbar Vater eines deutschen Kindes geworden. Die Beklagte verweise bezüglich einer beabsichtigten Eheschließung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ausweislich der Meldeverhältnisse liege keine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Kind vor.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 stellte das Bezirkskrankenhaus P. einen Antrag auf bedingte Entlassung des Klägers aus dem Maßregelvollzug gemäß § 67 Abs. 5 StGB. Es wurde ausgeführt, dass der Kläger sehr zuverlässig sei und sich im Unterricht zur mittleren Reife engagiere. Er habe die mittlere Reife im Mai/ Juni 2017 mit einem guten Ergebnis bestanden. Seit dem 28. Juni 2017 befinde sich der Kläger in der vierten Therapiestufe, die eine Übernachtung pro Woche zu Hause in der Wohnung seiner Mutter seit dem 3. Juni 2017 erlaube. Er gehe seitdem einer Vollzeitbeschäftigung als Servicemitarbeiter der Burgerkette „...“ nach. Ab dem 14. August 2017 habe der Kläger zwei Übernachtungen am Stück wahrnehmen dürfen. Aufgrund einiger Verspätungen bei der geplanten Rückkehr seien die Lockerungen wieder zurückgenommen worden. Um den geplanten Schulbesuch zu ermöglichen seien die Lockerungen ein weiteres Mal ausgedehnt und dem Kläger ab dem 28. August 2014 genehmigt worden, bei seiner Mutter zu wohnen. Den gesetzten Terminen sei er pünktlich nachgekommen. Er verbringe viel Zeit mit seiner schwangeren Freundin. Im Rahmen seines 16-monatigen Aufenthalts in der Klinik seien beim Kläger deutliche Behandlungsfortschritte erzielt worden; von der bei ihm diagnostizierten multiplen Abhängigkeit habe er sich glaubhaft distanziert. Während des gesamten Aufenthalts sei es zu keinem einzigen Suchtmittelrückfall gekommen. Als protektive Faktoren im Hinblick auf die Gefahr einer künftigen Rückfälligkeit seien die klare Abstinenzentscheidung des Klägers, das Erlangen der mittleren Reife, der Schulunterricht, die finanziell stabilitätsgebende berufliche Tätigkeit sowie der Kontakt zu seiner Familie und seiner Lebenspartnerin und dem baldigen Nachwuchs gewertet worden.
Entsprechend dem Beschluss des Landgerichts Regensburg Strafvollstreckungskammervom 20. November 2017 wurde der Kläger von Dr. S. begutachtet insbesondere zur Frage, ob zu erwarten ist, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Im Gutachten vom 19. Januar 2018 wurde u.a. festgestellt, dass sich die Gefährlichkeit so weit reduziert hat, dass es zu verantworten ist, dass der Kläger nach Abschluss des Abiturs entlassen werden kann. Die Maßnahmen zur Ermöglichung einer bedingten Entlassung sind im Maßregelvollzug erfolgt. Es wurde eine Anbindung an ein Gewaltpräventionsprogramm, was bisher noch nicht ausreichend erfolgt ist, empfohlen.
Mit Beschluss vom 13. April 2018 setzte das Landgericht Regensburg die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zur Bewährung aus. Die Dauer der Führungsaufsicht und Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt. Der Kläger hat sich danach u.a. des Konsums von illegalen Betäubungsmitteln sowie von Ersatzdrogen zu enthalten. Zur Kontrolle dieses Abstinenzgebot muss der Kläger sich mindestens einmal und bis zu viermal im Quartal eine Urinprobe abnehmen lassen. Der Kläger hat sich zudem zunächst im 14-tägigen Rhythmus beim Therapeuten des I.-A.-Klinikums M.-Ost vorzustellen. Zudem hat der Kläger seine Schule bzw. Ausbildung oder berufliche Tätigkeit fortzusetzen.
Mit Schreiben vom 19. September 2018 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger nunmehr mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen, am 12. Februar 2018 geborenen Tochter, die deutsche Staatsangehörige sei, seit August 2018 in einer Wohnung in H. He. lebe. Es wurden das Abschlusszeugnis der mittleren Reife, die Geburtsurkunde des Kindes und der Berufsausbildungsvertrag bei der Fa. B. AG vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12. November 2018 legte die Beklagte das Schreiben des Landkreises Ei. vom selben Tag vor, mit dem die Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens durch die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG erteilt wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft München I (Az. 259 Js 169513/15) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet, da der streitgegenständliche Ausweisungsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig.
1.1. Die Ausweisung ist zwar formell rechtmäßig ergangen, insbesondere von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erlassen worden. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Anlasstat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Landeshauptstadt München (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR in der Fassung vom 9. Dezember 2014; entspricht § 6 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR in der Fassung vom 27. August 2018). Diese Zuständigkeit blieb von der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bestehenden Inhaftierung des Klägers gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR; vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 ZuStVAuslR n.F.) unberührt. Die Beklagte konnte mit Zustimmung der aufgrund des Wohnsitzwechsels des Klägers nunmehr zuständigen Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen (§ 3 Abs. 3 VwVfG).
1.2. Die angeordnete Ausweisung des nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/ 80 assoziationsberechtigten Klägers ist aber materiell rechtswidrig.
Unabhängig von der vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Frage, ob bei einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen aufgrund der sog. Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 die Ausweisung unerlässlich sein kann, wenn nicht die zwingenden Ausweisungsgründe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG 1990 vorliegen, stellt das Verhalten des Klägers jedenfalls schon gegenwärtig keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde und somit seine Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich wäre (§ 53 Abs. 1, 3 AufenthG). Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die sog. Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 der Anwendung der §§ 53 ff. AufenthG nicht entgegensteht, da mit der Einführung des zum 1. Januar 2016 anwendbaren Ausweisungsrechts keine grundsätzliche Verschlechterung der Rechtsposition eines unter dem Schutz von Art. 14 ARB 1/80 stehenden türkischen Staatsangehörigen einherging. Insbesondere ermöglicht das geltende Ausweisungsrecht eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Ausweisungsentscheidung, so dass jedenfalls in der Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgers nicht feststellbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - BeckRS 2016, 45476 Rn. 25 ff.; U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 29 f.). Zudem sah der vom Klägerbevollmächtigten angeführte § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG in der Fassung vom 9. Juli 1990 (AuslG 1990) für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bei erhöhtem Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 die Ausweisung im Regelfall vor, dessen Voraussetzungen der Kläger unstreitig nicht erfüllt. Jedoch wäre auch nach damaligem Recht bei den vorliegenden Einzelfallumständen bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten jedenfalls eine Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1, § 48 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990 in Betracht gekommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m. w. N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18; BayVGH, U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34 und B. v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist die Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck vom Kläger zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür mehr besteht, dass der Kläger erneut die öffentliche Sicherheit durch vergleichbare, insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit dritter Personen gerichtete Straftaten beeinträchtigen wird und damit gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die nach § 53 Abs. 1, 3 AufenthG vorausgesetzte erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer in spezialpräventiver Hinsicht nicht (mehr) gegeben. Zum einen spricht hierfür der positive Beschluss des Landgerichts Regensburg über die Aussetzung der Strafvollstreckung vom 13. April 2018, dem für die Frage der Wiederholungsgefahr erhebliche indizielle, aber keine bindende Wirkung zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris). Zum anderen besteht angesichts der Entwicklung des Klägers seit der inzwischen über drei Jahre zurückliegenden Anlasstat aus Sicht des Gerichts nur noch die eher entfernte Möglichkeit, dass er erneut eine solch gravierende Straftat begehen wird.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei der vom Kläger begangenen Straftat um ein Gewaltdelikt handelt und sich das Verhalten des Klägers gegen das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), deren Schutz ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, gerichtet war. Aufgrund der nach der angefochtenen Behördenentscheidung eingetretenen besonderen Umstände, insbesondere aufgrund des beanstandungsfreien Verhaltens des Klägers nach seiner rechtskräftigen Verurteilung im Juni 2016, rechnet die Kammer im vorliegenden Einzelfall nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger künftig wieder vergleichbare Straftaten begehen wird.
Der Kläger hat sich durch die einjährige Untersuchungshaft, die daran folgende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Verurteilung vom 3. Juni 2016 beeindrucken lassen. Er ist nach Eintritt der Vollzugslockerungen im Sommer 2017 und der Entlassung aus der Unterbringung am 13. April 2018 nicht mehr straffällig geworden und hat die Therapie ausweislich der Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses P. vom 21. November 2016, 2. November 2017 und 22. März 2018 erfolgreich absolviert. Die seit Haftentlassung verstrichene Zeit ist auch nicht zu kurz, um nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Zwar ist der von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Bewährungs- und Führungsaufsichtszeitraum von fünf Jahren noch nicht erfüllt. Allerdings ist der Kläger den im Beschluss vom 13. April 2018 erteilten, insbesondere strafbewehrten, Weisungen bisher allen beanstandungsfrei nachgekommen. Die bis zum Wohnsitzwechsel des Klägers zuständige Bewährungshelferin führte in ihrem Bericht vom 17. September 2018 aus, dass das Kontaktverhalten des Klägers sehr gut war und er zuverlässig alle Termine wahrnahm (s. Weisung in Ziff. 4 Buchst. a) des Beschlusses vom 13.4.2018). Er distanzierte sich in den Gesprächen deutlich von seinen bisherigen Verhaltensmustern. Der Kläger nahm auch regelmäßig Termine bei der forensischen Ambulanz war; die dort durchgeführten Urinkontrollen waren durchweg negativ in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln (s. Weisungen in Ziff. 4 Buchst. d) bis f) des Beschlusses vom 13.4.2018).
Der Kläger hat erfolgreich eine Drogentherapie absolviert. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass er im Maßregelvollzug Techniken gelernt hat, um mit einem etwaig aufkommenden Suchtdruck umzugehen. Er habe seit der Unterbringung einen solchen nicht verspürt. Der Kläger hat bisher die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. April 2018 erfolgten Bewährungsauflagen beanstandungsfrei erfüllt. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 13. April 2018 und in der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses P. vom 22. März 2018. Danach ist entgegen der Empfehlung des Gutachters Dr. S. in seinem Bericht vom 19. Januar 2018 eine zusätzliche Nachsorge durch die Fachambulanz Gewaltstraftäter nicht erforderlich, da diese bereits Teil der Rückfallprophylaxe-Therapie war.
Dass die aufgrund des Wohnsitzwechsels notwendig gewordenen, ortsbezogenen Anpassungen des Beschlusses vom 13. April 2018 im Übrigen bisher noch nicht erfolgt sind, kann nicht zu Lasten des Klägers gereichen. Insbesondere hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, dass er die 14-tägigen Termine nunmehr in Absprache mit seiner Bewährungshelferin nach seinem Wohnortwechsel bei der Caritas in D. wahrnimmt und er auch bereits zur Änderung des Beschlusses vom Landgericht Regensburg angehört wurde.
Auch bestehen nach Überzeugung der Kammer mit der Verlobten des Klägers sowie der gemeinsamen Tochter nunmehr offensichtlich die erforderlichen haltgebenden Strukturen, die es ihm ermöglichen, seit der Entlassung aus der Unterbringung ein geordnetes und vor allem drogen- und straffreies Leben zu führen. Die Beziehung zu seiner Verlobten ist im Gegensatz zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Sommer 2015 und der Ausweisungsentscheidung im April 2017 nunmehr gefestigt, wozu insbesondere die Geburt des gemeinsamen Kindes im Februar 2018 beigetragen hat. Der Kläger hat nach seiner Unterbringung erst bei seiner Mutter gelebt, hat sich zu diesem Zeitpunkt aber regelmäßig mit seiner Verlobten getroffen. Der Kläger und seine Verlobte leben nunmehr mit ihrer gemeinsamen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung in H. He. in der Nähe der Familie der Verlobten des Klägers. Die von der Verlobten des Klägers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschilderte innige und liebevolle Vater-Tochter-Beziehung gibt dem Kläger zudem neben dem erfolgreichen Abschluss seiner Therapie den nötigen Halt, um einen Drogenrückfall und entsprechenden Rückfall in die Straffälligkeit zu verhindern. Der Kläger kümmert sich nach den überzeugenden Schilderungen seiner Verlobten um die gemeinsame Tochter, etwa wickelt er sie und bringt sie zu Bett. Für die Stabilisierung und Wiederherstellung geordneter Strukturen spricht auch, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von ca. 17.000,- Euro hat, nach seinen überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung mit seinen Schuldnern in Verhandlungen über Ratenzahlungen bzw. Teilerlasse steht bzw. bereits entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Zur Stabilisierung trägt auch der in Haft bzw. während der Unterbringung nachgeholte qualifizierende Mittelschul- und Realschulabschluss bei. Auch dieses Verhalten zeigt unter Berücksichtigung, dass der Kläger die Schule als Jugendlicher ohne Abschluss verlassen hatte und gegen ihn wiederholt Bußgeldbescheide wegen Verletzung der Schulpflicht erlassen wurden, dass die Verurteilung vom 3. Juni 2016 zu einer Läuterung des Klägers und der Reflektion seines früheren Verhaltens geführt hat. Der Kläger hat schon während des Maßregelvollzugs erst in Vollzeit, dann in Teilzeit als Kellner gearbeitet. Er hat im September 2018 eine Ausbildung zum Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung bei der Firma B. AG begonnen und erfüllt damit die Weisung in Ziff. 5 Buchst. f) des Beschlusses vom 13. April 2018. Nach Aussage seiner Ausbildungsstätte ist der Kläger im Bereich Informatik ein „unentdecktes Naturtalent“ (Telefonnotiz der Beklagten vom 9.10.2018) und ist für die Entwicklung eines neuen Softwareprojekts unabkömmlich (s. Schreiben der B. AG vom 26.11.2018). Dass der Kläger von der beabsichtigten Nachholung des Abiturs Abstand genommen hat und nunmehr eine Ausbildung absolviert, ist dabei ohne Belang.
Auch der Umstand, dass der Kläger sowohl gegenüber dem Landkreis Ei. betreffend seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und als auch bei seiner Ausbildungsstätte angegeben hat, er sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es kann nicht zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er dies bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, da er noch im Besitz der Niedererlassungserlaubnis war und von einem rechtsunkundigen Kläger nicht verlangt werden kann, dass er Kenntnis davon hat, dass die Klage gegen die Ausweisungsentscheidung zwar aufschiebende Wirkung hat, jedoch die Klage unbeschadet dessen die Wirksamkeit der Ausweisung und des damit einhergehenden Erlöschens der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG unberührt lässt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 2 AufenthG für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit).
2. Da die Ausweisung rechtswidrig ist, sind auch die Nebenentscheidungen im streitgegenständlichen Bescheid rechtswidrig und der streitgegenständliche Bescheid mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich aufzuheben.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
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28.11.2018
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Urteil vom 28.11.2018, Az. M 25 K 17.1889 (REWIS RS 2018, 1106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 1106
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Ausweisung wegen Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit
Ausweisung eines nicht assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgers
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen
Begehren der Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis