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PDF anzeigen [X.]/04
vom 11. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. August 2004 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-teidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Oktober 2002 verkün-dete Urteil des Amtsgerichts [X.] ohne Rechtsfehler [X.], denn die Berufung war entgegen der gesetzlichen Vor-schrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen bei einem Amts- oder [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem Beklagten selbst eingelegt worden. Eine Prüfung des [X.] des Beklagten in seinem Antragsschriftsatz im übrigen
kommt daher nicht in Betracht. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, daß er den von ihm ge-wünschten Strafantrag selbst bei der zuständigen Behörde stellen kann. Die Voraussetzungen des § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO oder des § 183 [X.] sind nicht ersichtlich; eine Weiterleitung seines Schriftsatzes vom 1. September 2004 durch den [X.] scheidet daher aus. [X.] [X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
11.10.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. VI ZA 13/04 (REWIS RS 2004, 1251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1251
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