Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 5 StR 216/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9595

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 216/15

vom
17. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2015
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 17. November 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie
den Verfalund
den Verfall von Wertersatz hinsichtlich e-klagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet (§
349 Abs.
2 StPO).

1. Nach
den Feststellungen baute
der Angeklagte seit
Oktober 2012 auf seinem Grundstück Cannabispflanzen
an. Bis März 2014 gewann er aus min-1
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destens sechs gesonderten Anbauvorgängen jeweils 12 kg konsumfähiges [X.], das er in regelmäßigen Abständen für 3.000 Kilogramm
gewinn-bringend veräußerte. Ferner baute er
bis zum 9. April 2014 jeweils über 700 Cannabissetzlinge und -pflanzen an und bewahrte 3 kg vakuumverpacktes und 1 kg noch unverpacktes Marihuana auf, welches zur gewinnbringenden Veräu-ßerung bestimmt war. Während des gesamten Tatzeitraums bewahrte der An-geklagte in der für den Anbau genutzten Lagerhalle einen geladenen und schussfähigen Revolver auf.

Hinsichtlich des bei der Durchsuchung am 10. April 2014 im Wohnhaus des Angeklagten sichergestellten Betrages von 5.000

gemäß § 73 StGB den Verfall angeordnet. Darüber hinaus hat
sie hinsichtlich eines

r-satz angeordnet. Dazu hat sie festgestellt, dass der Angeklagte durch den [X.] des Rauschgifts
insgesamt 216.000

2. Das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerhaft, soweit die [X.] im Rahmen des angeordneten [X.] die Anwendung der Härtevor-schrift des § 73c StGB abgelehnt hat.

Im Ansatz zu Recht geht sie
davon aus, dass eine Ermessensentschei-dung nach §
73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ausscheidet, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Ver-fallsbetrag zurückbleibt ([X.], Urteile vom 10. Oktober 2002

4 [X.], [X.]R StGB § 73c Wert 3; vom 2. Dezember 2004

3 StR 246/04,
und vom 27.
Oktober 2011

5 StR 14/11). Hierzu hat das [X.] aber keine hinrei-chenden Feststellungen getroffen. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass
der Angeklagte seit dem [X.] mit seiner Familie auf einem Grund-3
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stück in [X.] lebte, auf dem sich auch die Lagerhalle befand, in der er das Cannabis anbaute. Das Wohnhaus des Angeklagten war bei der Durchsu-

Zustanden er während des Tatzeitraums durch den Betrieb der [X.] er-zielte, bestritt er den Lebensunterhalt für seine Familie, zu der jedenfalls seine beiden minderjährigen Töchter gehörten. Daneben investierte er in den Boden des Grundstücks, insbesondere in umfangreiche Bodenverbesserungsmaß-nahmen außerhalb der Lagerhalle, da er plante, sobald wie möglich mit dem Anbau von Betäubungsmitteln aufzuhören und auf dem Rest seines Grund-stücks eine Plantage für Himbeeren und Brombeeren anzulegen. Der Ange-i-dem von
ihm und seiner Familie bewohnten und für den Cannabisanbau ge-nutzten Grundstück. Es ist weder ersichtlich, dass er dieses mit aus dem Can-nabisanbau erzielten Mitteln erworben hat, noch dass der Wert des Grund-stücks nicht hinter dem angeordneten Verfallsbetrag zurückbleibt.

Auch die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das [X.] rechtsfehlerhaft mit Hinweis darauf abgelehnt, dass insbesondere unter Be-rücksichtigung der Grundsätze der Billigkeit und des Übermaßverbots nicht er-sichtlich sei, dass durch die getroffene Anordnung die Resozialisierung des [X.] nach der Haftentlassung unverhältnismäßig erschwert würde. So [X.] Einsatz erheblicher finanzieller Mittel ermöglichen würden, auf seinem Grundstück den Anbau von Himbeeren und Brombeeren zu betreiben und die-6
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(UA S. 17). Dabei hat das [X.] nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte auf der Grundlage der zu seinen Einkommens-
und Ver-mögensverhältnissen getroffenen Feststellungen naheliegend gezwungen sein könnte, sein Grundstück zur Erfüllung der Verfallsanordnung zu verkaufen.

Sander
Schneider
Dölp

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 216/15

17.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 5 StR 216/15 (REWIS RS 2015, 9595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9595

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5 StR 14/11

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