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Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Gewährung rechtlichen Gehörs
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2012 - [X.] [X.]/11 R - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
I. Die Klägerin wendet [X.]ich gegen die Genehmigung zur Durchführung von [X.] für den Beigeladenen zu 3. Wider[X.]pruch, Klage und Berufung [X.]ind erfolglo[X.] geblieben. Der [X.] hat die Revi[X.]ion der Klägerin mit Urteil vom 17.10.2012 zurückgewie[X.]en, weil der Wider[X.]pruch der Klägerin nicht fri[X.]tgerecht eingelegt worden war. Gegen die[X.]e[X.] Urteil richtet [X.]ich die am 30.10.2012 erhobene Anhörung[X.]rüge.
II. Die Anhörung[X.]rüge der Klägerin, über die der [X.] ohne mündliche Verhandlung und dement[X.]prechend ohne Mitwirkung [X.] ent[X.]cheiden kann (§ 12 Ab[X.] 1 Satz 2 iVm § 124 Ab[X.] 3 [X.]; [X.] dazu BSG SozR 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 16 f; [X.]-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 7 f), hat keinen Erfolg, denn [X.]ie i[X.]t - ihre Zulä[X.][X.]igkeit unter[X.]tellt - jedenfall[X.] unbegründet.
Für die Zulä[X.][X.]igkeit einer Anhörung[X.]rüge i[X.]t erforderlich, da[X.][X.] ein Recht[X.]mittel oder ein anderer Recht[X.]behelf gegen die angegriffene Ent[X.]cheidung nicht gegeben i[X.]t (§ 178a Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]), da[X.][X.] die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntni[X.] einer Verletzung de[X.] rechtlichen Gehör[X.] erhoben (§ 178a Ab[X.] 2 Satz 1 [X.]) und da[X.][X.] eine ent[X.]cheidung[X.]erhebliche Gehör[X.]verletzung dargelegt wird (§ 178a Ab[X.] 2 Satz 5 [X.]). Die er[X.]ten beiden Vorau[X.][X.]etzungen [X.]ind erfüllt. Die Klägerin konnte in[X.]be[X.]ondere bereit[X.] nach Verkündung de[X.] Urteil[X.] zulä[X.][X.]ig eine Anhörung[X.]rüge erheben. Ander[X.] verhält e[X.] [X.]ich mit der dritten Vorau[X.][X.]etzung. E[X.] i[X.]t bereit[X.] zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung ihre[X.] An[X.]pruch[X.] auf rechtliche[X.] Gehör (Art 103 Ab[X.] 1 GG, § 62 [X.]) durch da[X.] Urteil de[X.] [X.][X.] vom 17.10.2012 [X.]chlü[X.][X.]ig dargetan hat. Die Rüge i[X.]t jedenfall[X.] unbegründet.
Zur Gewährung rechtlichen Gehör[X.] (Art 103 Ab[X.] 1 GG, § 62 [X.]) gehört grund[X.]ätzlich auch da[X.] Recht der Beteiligten darauf, da[X.][X.] [X.]ie Gelegenheit erhalten, [X.]ich zu dem einer gerichtlichen Ent[X.]cheidung zugrunde liegenden Sachverhalt [X.]owie zu der relevanten Recht[X.]lage zu äußern (vgl zB [X.] 86, 133, 144). Dabei hat da[X.] Gericht zwar nicht die Pflicht, [X.]eine Auffa[X.][X.]ung zur Sach- und Recht[X.]lage vor der Ent[X.]cheidung zu erkennen zu geben. Jedoch darf ein Urteil nicht auf tat[X.]ächliche oder rechtliche Ge[X.]icht[X.]punkte ge[X.]tützt werden, mit denen die Beteiligten nicht haben rechnen mü[X.][X.]en. Darau[X.] können [X.]ich Hinwei[X.]pflichten de[X.] Gericht[X.] ergeben (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 62 Rd[X.] 8a ff mwN). In der mündlichen Verhandlung dient auch die Dar[X.]tellung de[X.] Sachverhalt[X.] (§ 112 Ab[X.] 1 Satz 2 [X.]), die Anhörung der Beteiligten (§ 112 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.]) und die Erörterung de[X.] Sach- und Streitverhältni[X.][X.]e[X.] mit den Beteiligten (§ 112 Ab[X.] 2 Satz 2 [X.]) der Gewährung rechtlichen Gehör[X.]. Der An[X.]pruch auf rechtliche[X.] Gehör [X.]oll verhindern, da[X.][X.] die Beteiligten durch eine Ent[X.]cheidung überra[X.]cht werden, die auf Recht[X.]auffa[X.][X.]ungen, Tat[X.]achen oder Bewei[X.]ergebni[X.][X.]en beruht, zu denen [X.]ie [X.]ich nicht äußern konnten ([X.] § 128 Ab[X.] 2 [X.]; vgl BSG [X.]-1500 § 62 [X.] 12; [X.]-1500 § 153 [X.] 1 mwN; [X.] 84, 188, 190). Darüber hinau[X.] [X.]oll die[X.]e[X.] Verfahren[X.]grundrecht [X.]icher[X.]tellen, da[X.][X.] da[X.] Vorbringen der Beteiligten vom Gericht in [X.]eine Erwägungen einbezogen wird (vgl [X.] 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Au[X.] ihm ergibt [X.]ich zwar keine Pflicht de[X.] [X.], die Beteiligten vor einer Ent[X.]cheidung auf eine in Au[X.][X.]icht genommene Bewei[X.]würdigung hinzuwei[X.]en oder die für die richterliche Überzeugung[X.]bildung möglicherwei[X.]e leitenden Ge[X.]icht[X.]punkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Die Beteiligten mü[X.][X.]en aber au[X.]reichend Gelegenheit zur Abgabe [X.]achgemäßer Erklärungen innerhalb angeme[X.][X.]ener [X.] haben. Ein Ver[X.]toß gegen die Pflicht zur Berück[X.]ichtigung von Vorbringen i[X.]t dann anzunehmen, wenn [X.]ich die[X.] au[X.] den be[X.]onderen Um[X.]tänden de[X.] Falle[X.] ergibt (vgl [X.] aaO), zB wenn ein Gericht - ohne ent[X.]prechende Bewei[X.]aufnahme - da[X.] Gegenteil de[X.] [X.] annimmt, den Vortrag eine[X.] Beteiligten al[X.] nicht exi[X.]tent behandelt (vgl [X.] 22, 267, 274) oder wenn e[X.] auf [X.] de[X.] [X.] zu einer Frage, die für da[X.] Verfahren von zentraler Bedeutung i[X.]t, nicht eingeht, e[X.] [X.]ei denn, der Tat[X.]achenvortrag i[X.]t nach der materiellen Recht[X.]auffa[X.][X.]ung de[X.] Gericht[X.] unerheblich ([X.] 86, 133, 146). Art 103 Ab[X.] 1 GG [X.]chützt inde[X.] nicht davor, da[X.][X.] ein Gericht die Recht[X.]an[X.]icht eine[X.] Beteiligten nicht teilt (vgl [X.]
Soweit die Klägerin rügt, der [X.] habe den An[X.]pruch auf rechtliche[X.] Gehör dadurch verletzt, da[X.][X.] er völlig überra[X.]chend eine generelle Au[X.][X.]chlu[X.][X.]fri[X.]t von nur einem Jahr ab Zu[X.]icherung/Erteilung de[X.] [X.] be[X.]timmt habe, trifft die[X.] bereit[X.] nach ihrem eigenen Vortrag nicht zu. Die Klägerin räumt [X.]elb[X.]t ein, da[X.][X.] die Frage der Verfri[X.]tung im Verwaltung[X.]verfahren und im ge[X.]amten gerichtlichen Verfahren themati[X.]iert worden i[X.]t. Sie i[X.]t auch in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2012 au[X.]führlich be[X.]prochen worden, wa[X.] die Klägerin ebenfall[X.] nicht in Abrede [X.]tellt. Zutreffend wei[X.]t die Klägerin auch darauf hin, da[X.][X.] ein Hinwei[X.] auf die Recht[X.]prechung de[X.] [X.] in baurechtlichen Nachbar[X.]chaft[X.][X.]treitigkeiten erfolgt i[X.]t. Auch darau[X.] ergab [X.]ich ohne Weitere[X.] die nähere Erörterung einer Jahre[X.]fri[X.]t und der Folgen einer Fri[X.]tver[X.]äumni[X.]. In die[X.]em Zu[X.]ammenhang hat die Klägerin vorgetragen, von der Erteilung der Sonderbedarf[X.]zula[X.][X.]ung und der Zu[X.]icherung und Erteilung de[X.] [X.] keine Kenntni[X.] gehabt zu haben. Die rechtlich maßgeblichen Ge[X.]icht[X.]punkte waren damit Gegen[X.]tand der mündlichen Verhandlung. Abge[X.]ehen davon, da[X.][X.] der [X.] weder verpflichtet noch berechtigt war, in der mündlichen Verhandlung die rechtliche Qualifizierung der Jahre[X.]fri[X.]t ab[X.]chließend zu beurteilen, war nach dem Gang der Verhandlung für die recht[X.]kundigen Vertreter der Beteiligten deutlich, da[X.][X.] die Jahre[X.]fri[X.]t und ihre Einhaltung vorau[X.][X.]ichtlich von ent[X.]cheidender Bedeutung [X.]ein würden. Da[X.][X.] hierzu keine Gelegenheit zur Stellungnahme be[X.]tand, behauptet die Klägerin zu Recht nicht. Soweit [X.]ie meint, ihr die[X.]bezüglicher Vortrag [X.]ei nicht zur Kenntni[X.] genommen worden, fehlt e[X.] dafür an Anhalt[X.]punkten. Sie verkennt zum einen, da[X.][X.] die Gerichte nicht verpflichtet [X.]ind, jede[X.] Vorbringen eine[X.] Beteiligten au[X.]drücklich zu be[X.]cheiden; e[X.] mu[X.][X.] nur da[X.] We[X.]entliche der Recht[X.]verfolgung oder Rechtverteidigung dienende Vorbringen in den Ent[X.]cheidung[X.]gründen verarbeitet werden ([X.]tR[X.]pr de[X.] [X.], [X.] zB [X.]
Die Au[X.]führungen der Klägerin zur Begründung einer Gehör[X.]verletzung zielen letztlich darauf ab, die Richtigkeit der angegriffenen Ent[X.]cheidung zu bean[X.]tanden. Sie hält die Au[X.][X.]chlu[X.][X.]fri[X.]t für recht[X.]widrig und unpraktikabel und begründet erneut, warum [X.]ie keine Kenntni[X.] von der Zula[X.][X.]ung de[X.] Beigeladenen zu 3. und der Erteilung eine[X.] [X.] haben konnte. Auch ihr Vortrag, e[X.] hätte Vertrauen[X.][X.]chutz gewährt werden mü[X.][X.]en, betrifft allein die [X.]achliche Ent[X.]cheidung de[X.] [X.][X.] und nicht den An[X.]pruch auf rechtliche[X.] Gehör. Gleiche[X.] gilt für da[X.] Vorbringen, der [X.] [X.]chütze überra[X.]chend und ein[X.]eitig den neu zugela[X.][X.]enen Dialy[X.]earzt. Damit i[X.]t nicht dargetan, da[X.][X.] die Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu ent[X.]cheidung[X.]erheblichen Ge[X.]icht[X.]punkten gehabt hätte. Eine Gewähr dafür, da[X.][X.] Anträgen und Auffa[X.][X.]ungen eine[X.] Beteiligten gefolgt wird, bietet der An[X.]pruch auf rechtliche[X.] Gehör aber nicht (vgl [X.]-1500 § 178a [X.] 10 Rd[X.] 13).
Die Ko[X.]tenent[X.]cheidung beruht auf § 197a Ab[X.] 1 Satz 1 Teil[X.]atz 3 [X.] iVm §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Ko[X.]ten de[X.] von ihr erfolglo[X.] eingelegten Recht[X.]mittel[X.] (§ 154 Ab[X.] 2 VwGO). Die Fe[X.]t[X.]etzung eine[X.] ge[X.]onderten Streitwert[X.] für da[X.] Anhörung[X.]verfahren i[X.]t entbehrlich, da al[X.] Gericht[X.]gebühr ein fe[X.]ter Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert beme[X.][X.]en wird ([X.] 7400 de[X.] Ko[X.]tenverzeichni[X.][X.]e[X.] - Anlage 1 - zum GKG).
Meta
06.03.2013
Beschluss
Sachgebiet: KA
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 18. April 2007, Az: S 2 KA 37/07, Urteil
§ 62 SGG, § 178a Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 178a Abs 2 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.03.2013, Az. B 6 KA 6/12 C (REWIS RS 2013, 7634)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7634
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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