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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318B2STR328.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/17
vom
20. März
2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20.
März
2018
gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Januar 2017, soweit es ihn betrifft, mit den [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
allgemeine
Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Verfah-rensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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3
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte besuchte mit den beiden nicht revidierenden Mitange-klagten S.
und B.
am Abend des 19.
Dezember 2015 eine Geburts-
tagsfeier. Vom benachbarten Grundstück aus beschimpfte und beleidigte der Nachbar G.
die Gäste der Feier und bewarf sie mit Gegenständen. Da-
raufhin beschlossen die drei Angeklagten, diesen in seinem Haus aufzusuchen und ihm
den Zugang ins Haus zu ermöglichen, durchtrennte der Angeklagte mit einem Bolzenschneider die an der Haustür angebrachte [X.]. Während der Angeklagte am Hauseingang war-tete, begaben sich die Mitangeklagten S.
und B.
zum Schlafzimmer
des G.
. Dort schlug S.
mit einer mitgeführten Eisenstange auf den
mittlerweile schlafenden Geschädigten ein und traf ihn mindestens zweimal am Kopf; B.
beobachtete das Geschehen von der Schlafzimmertür aus. An-
schließend kehrten die drei Angeklagten zur Geburtstagsfeier zurück. Trotz des durch die Schläge erlittenen offenen [X.] überlebte der Ge-schädigte den Angriff.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung gemäß §
224
Abs.
1 Nr.
4 StGB verurteilt. Da es nicht auszuschließen vermocht hat, dass der Angeklagte die Mitnahme der Eisenstange durch den Mitangeklagten S.
nicht gesehen habe, ist es davon ausgegangen, dass
224 Abs.
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4
-
II.
Der Beschwerdeführer beanstandet, das [X.] habe die [X.] auf eine
gegenüber der Anklage
wesensverschiedene Begehungsform desselben Strafgesetzes gestützt, ohne dass ihm zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei (§ 265 StPO). Die zulässig erhobene Rüge ist be-gründet.
1. Dem Angeklagten war in der unverändert zur Hauptverhandlung zuge-lassenen Anklage
.
und B.
ge-
mäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben. Dem so gefassten Anklagesatz lässt sich der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB nicht e
Qualifikationstatbestand des §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB, für sich genommen nicht aus. Sie kann ohne weiteres auch als Umschreibung von
bloßer
Mittäterschaft im Sinne von §
25 Abs.
2 StGB verstanden werden. Für ein solches Verständ-nis der Anklageschrift spricht zum einen, dass die
wenngleich allein nicht maßgebliche
Liste der angewendeten Strafvorschriften §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB nicht aufführt. Zum anderen enthält auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift keinen Hinweis auf diese Tatbestandsvariante.
2. Unter diesen Umständen hätte es vor der ausschließlich auf die
Variante des §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB gestützten Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung eines Hinweises nach §
265 Abs.
1 StPO e-Be-6
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5
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gehungsform desselben Strafgesetzes ([X.]/[X.], 7.
Aufl., §
265 Rn.
8 mwN). Bei den [X.] nach §
224 Abs.
1 Nr.
2 und 4 StGB handelt es sich um wesensverschiedene Tatvarianten (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Januar 1984
4
StR 742/83, [X.], 328, 329; [X.], Beschluss vom 21.
Januar 1997
5
StR 592/96, [X.], 173).
3. [X.] beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO).
Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte während der vom [X.] S.
ausgeführten [X.] selbst nicht
im unmittelbaren [X.] auf. Der Mitangeklagte B.
war dort zwar an-
wesend, wirkte aber am Tatgeschehen nicht aktiv mit. Unter diesen Umständen ist es nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich gegen den geänderten Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfolgreich hätte verteidigen können.
Ri[X.] Dr. Eschelbach be-
findet sich im Urlaub und ist
deshalb gehindert zu unter-
schreiben.
Schäfer [X.]Schäfer
Zeng Grube
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Meta
20.03.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. 2 StR 328/17 (REWIS RS 2018, 12073)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12073
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 328/17 (Bundesgerichtshof)
Rechtlicher Hinweis vor Verurteilung nach von Anklageschrift abweichendem Strafgesetz notwendig
2 StR 286/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 451/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 522/02 (Bundesgerichtshof)
4 StR 51/12 (Bundesgerichtshof)