Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 1 StR 200/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7444

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 200/13

vom
27. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Februar
2014
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen. Auf den Inhalt des Beschlusses nimmt der Senat Bezug.

Die form-
und fristgerechte Anhörungsrüge behauptet nicht, der Ent-scheidung lägen Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde, zu denen zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre -
was auch nicht zuträfe -, son-dern sie macht geltend, es habe keine Gelegenheit bestanden, zu einer [X.] rechtlichen Erwägung des Senats Stellung zu nehmen. Außerdem habe der Senat eine unerwartete Schlussfolgerung aus dem Revisionsvortrag gezogen. Auch insoweit habe er nicht zuvor die Gelegenheit geboten, dieser Schlussfolgerung
entgegen zu treten.

Das Vorbringen versagt.

1. Die Revision hat [X.] im Zusammenhang mit dem Maß der in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben zu gescheiterten Verstän-digungsbemühungen geschildert und geltend gemacht, dadurch seien von §
338 Nr. 6 StPO umfasste Regelungen verletzt worden. Dementsprechend 1
2
3
4
-
3
-
beruhe das Urteil ohne weiteres nach unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung auf diesem Fehler.

Der [X.] hat in seinem Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO erwidert, § 338 Nr. 6 StPO sei hier nicht einschlägig. Darüber hinaus hat er eingehend geprüft, ob das vorgetragene Geschehen unter dem Blickwinkel der Verletzung von Mitteilungspflichten, etwa gegenüber dem Angeklagten, den Bestand des Urteils gefährden könne.

Hierauf hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), die Erwä-gungen des [X.]s gingen fehl, die verletzten Mitteilungspflich-ten,

[X.] hat eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes i.S.d. §
338 Nr. 6 StPO verneint und sodann die vom [X.] aufge-worfene Frage nach einer möglichen Verletzung von Mitteilungspflichten ge-genüber dem Angeklagten und deren Auswirkungen erörtert. Dabei hat er [X.] des Angeklagten, Zweifel daran geäußert, ob gleichwohl neben der [X.] auch eine Verletzung von Informations-rechten des Angeklagten gerügt sein soll (sog. Klarheit der Angriffsrichtung ei-ner Verfahrensrüge).

Dies, so trägt die Anhörungsrüge vor, verletze rechtliches Gehör. Es sei
k-

5
6
7
8
-
4
-
Dabei ist verkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG zwar Überraschungsent-scheidungen verbietet, jedoch das Gericht grundsätzlich weder vor der Ent-scheidung zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, noch dessen allgemeine Frage-
und Aufklärungspflicht begründet ([X.], [X.] vom 27. November 2008 -
2 BvR 1012/08 mwN).

-
also von den sich aus dem
Revisionsvorbringen ergebenden Zweifeln an der in Rede stehenden Angriffsrichtung -
die Rüge auch in der [X.] keinen Erfolg haben kann. Schon deshalb wäre selbst dann, wenn [X.] Gehör verletzt wäre
-
was nicht der Fall ist -,
dies nicht in i.S.d. § 356a StPO entscheidungserheblicher Weise geschehen.

Möglicherweise verkennt dies auch die Anhörungsrüge nicht, da sie [X.] die Entscheidung des Senats wohl nicht trager-bringen zur Angriffsrichtung dennoch dahin verstanden werden will, dass es die angebrachte Anhörungsrüge begründen soll, mag unter den gegebenen Um-ständen auf sich beruhen bleiben. Gleiches gilt für ihre Darlegungen dazu, was im Falle der für geboten erachteten Aufklärung zur Angriffsrichtung vorgetragen worden wäre.

2. Das weitere Vorbringen der Anhörungsrüge wendet sich gegen Schlussfolgerungen aus dem Revisionsvortrag. Auch dieser Gesichtspunkt sei

Unbeschadet der bereits dargelegten rechtlichen Bewertung der Annah-me einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Revisionsführer über das Ver-9
10
11
12
13
-
5
-
ständnis des Inhalts seines Vortrags, teilt der Senat diese Auffassung
der An-hörungsrüge schon in tatsächlicher Hinsicht nicht:

Wie dargelegt hatte sich der
[X.] in seinem Antrag damit befasst, ob das Urteil auf einer Verletzung von [X.] könne. Seine Annahme, dies sei ausgeschlossen, hat er u.a. wie folgt [X.] mit beiden Verteidigern jedoch zur Abgabe eines Geständnisses nicht bereit gewesen ([X.]). Zu weiteren Gesprächen, in denen die Mög-lichkeit

r-klärung des [X.] Rechtsanwalt G.

. Danach hat der Ange-klagte nach den beiden Gesprächen jeweils ein -
als Voraussetzung für eine Verständigung genanntes -
Geständnis abgelehnt.

Die Erwiderung auf den Antrag des [X.]s führt näher Beruhenszusammenhang zu verneinen

[X.] ist der Auffassung des [X.]s
zum Beruhen gefolgt und hat dabei auf die von der Revision ebenfalls vorgetragene Erklä-rung des (mit Rechtsanwalt G.

in einer gemeinsamen Kanzlei tätigen) weiteren [X.] Rechtsanwalt K.

verwiesen. Nach dieser Erklä-rung sei es nach dem letzten Gespräch auf einen bestimmten Punkt im Zu-der Angeklagte ohnehin nicht zur Abgabe eines G

14
15
16
17
-
6
-

e--
also mit Schlussfolgerungen aus den von der Revision vorgetragenen Erklärungen der Instanzverteidiger auf die Auswirkungen des Maßes der ge-richtlichen Erklärungen zu den gescheiterten Verständigungsgesprächen auf das Prozessverhalten des Angeklagten -

n-sicht keine tragfähige Grundlage.

3. [X.] sieht keine Veranlassung, sich zu der im Rahmen der An-hörungsrüge gestellten Frage nach seinen internen Arbeitsabläufen zu äußern (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2013 -
3 StR 149/13).

Raum Wahl

Jäger

Radtke Mosbacher
18
19

Meta

1 StR 200/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 1 StR 200/13 (REWIS RS 2014, 7444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7444

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 200/13 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Unzulängliche Protokollierung von Verständigungsgesprächen als Revisionsgrund


1 StR 200/13 (Bundesgerichtshof)


2 BvR 878/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Verstoß gegen Pflicht zur Information über Verständigungsgespräche im Strafverfahren (§ 243 Abs 4 S …


1 StR 237/13 (Bundesgerichtshof)


1 StR 237/13 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht über auf eine Verständigung hinzielende Gespräche


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 149/13

1 StR 200/13

2 BvR 2628/10

1 StR 287/11

1 StR 237/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.