Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2012, Az. 2 StR 561/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8221

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Gegenstand

Sexuelle Nötigung und Körperverletzung: Tateinheit bei Delikten im Zusammenhang mit einer Körperverletzung; Annahme einer natürlichen Handlungseinheit; Unwirksamkeit der Verfahrensbeschränkung; Abgrenzung zwischen sexualbezogenen und sexuell ambivalenten Handlungen


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Neben der Verletzung formellen Rechts beanstandet die Beschwerdeführerin mit der Sachrüge insbesondere die konkurrenzrechtliche Bewertung des Tatgeschehens durch das [X.] und erstrebt eine Verurteilung auch wegen eines Verbrechens des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen hielt sich der u.a. wegen Vergewaltigung und Mordes vorbestrafte Angeklagte ab dem Frühjahr 2005 in [X.] auf, wo er nach eigener Darstellung eine [X.] betrieb. In der Folgezeit bot er einer früheren Nachbarin, der in [X.] lebenden Zeugin [X.]     , an, in [X.] eine Au-Pair-Stelle für deren Tochter, die am 5. Februar 1988 geborene Geschädigte [X.]     , zu organisieren. [X.]     ging auf diesen Vorschlag des mit ihr befreundeten Angeklagten ein, da sie sich für ihre Tochter im [X.] an den für ein Jahr vorgesehenen Auslandsaufenthalt eine bessere berufliche Perspektive erhoffte. Nachdem der Angeklagte gegenüber der allein sorgeberechtigten [X.] bekundet hatte, er habe sich nunmehr um alles Erforderliche gekümmert und insbesondere eine Familie in [X.] gefunden, bei der [X.]    arbeiten könne, erklärte die Mutter ihr Einverständnis zu der Reise und gab ihre Tochter in die Obhut des Angeklagten.

3

1. Am 2. November 2005 reiste die damals 17 Jahre alte Geschädigte, die zuvor noch nie längere [X.] von ihrer Mutter getrennt gewesen und kaum der [X.] mächtig war, allein in die [X.] zu dem Angeklagten. Dieser verbrachte die Geschädigte nach [X.], wo sich beide für ca. zwei Wochen aufhielten. Spätestens dort eröffnete ihr der Angeklagte, dass sie die in Aussicht gestellte Au-Pair-Stelle nicht antreten, wohl aber bei einer von ihm - angeblich - betriebenen [X.] eine Karriere starten könne. Die leichtgläubige und unerfahrene Geschädigte fühlte sich hierdurch geschmeichelt und stimmte zu. In der Folgezeit unterzeichnete sie ein in [X.] gehaltenes und vom Angeklagten als Modelvertrag bezeichnetes Schriftstück, dessen Inhalt sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse jedoch nicht verstand. Anschließend erklärte der Angeklagte, dass sie für die angestrebte Modelkarriere an den Oberschenkeln abnehmen müsse. Hierzu sei es erforderlich, regelmäßig "Entwässerungstabletten" einzunehmen und einen Blasenkatheter zu legen. Die Geschädigte schenkte auch dieser Erklärung Glauben und bekundete deshalb ihr Einverständnis, sich von dem - entgegen seinen Behauptungen - medizinisch nicht aus- und vorgebildeten Angeklagten einen Dauerkatheter legen zu lassen. Nachdem der Angeklagte einen - ersten - Katheter gelegt hatte, fertigte er von der Geschädigten zwei Ganzkörpernacktaufnahmen, was er mit dem Erfordernis begründete, den Abnehmerfolg im Sinne eines "[X.]" überprüfen zu müssen.

4

2. In der zweiten Novemberhälfte reiste der Angeklagte mit der Geschädigten nach [X.], wo er diese Ende November oder Anfang Dezember 2005 aufforderte, sich den in ihre Harnröhre eingebrachten Katheter, den er zwischenzeitlich bereits einmal gewechselt hatte, entfernen und einen neuen- dritten - Dauerkatheter legen zu lassen. Die Geschädigte verweigerte dies zunächst, da sie mittlerweile unter erheblichen Schmerzen im Unterbauchbereich litt. Hierauf äußerte der Angeklagte, dass eine solche Weigerung einen Bruch des zuvor geschlossenen Modelvertrages bedeuten würde und sie deshalb eine Vertragsstrafe an ihn zu zahlen habe. Um sie weiter in seiner Abhängigkeit zu halten, gab er gegenüber der völlig mittellosen Geschädigten ferner wahrheitswidrig an, für sie finanzielle Forderungen eines Erpressers erfüllt zu haben, der mit der Veröffentlichung der von ihr gefertigten Nacktaufnahmen gedroht habe. Die zu diesem [X.]punkt bereits verängstigte Geschädigte schenkte diesen Behauptungen Glauben und gestattete es, dass der Angeklagte den einliegenden Katheter entfernte und einen neuen, größeren Dauerkatheter in ihre Harnröhre einbrachte. Das Einlegen und Tragen der Katheter verursachte bei der Geschädigten u.a. eine schmerzhafte Harnblasenentzündung, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte.

5

3. Ferner verlangte der Angeklagte von der Geschädigten, für sogenannte "[X.]" zu posieren. Dieses begründete er gegenüber der Geschädigten damit, dass er die Aufnahmen benötige, um geschlossene Verträge abzusichern bzw. um Schulden zu begleichen. Wiederum sah die Geschädigte aufgrund ihrer Unsicherheit und Leichtgläubigkeit keinen anderen Weg, als sich dem Ansinnen des Angeklagten zu beugen. Auf entsprechende Anweisung zog die Geschädigte ihren Slip aus und posierte auf einem Bett sitzend, wobei sie weisungsgemäß ihren Genitalbereich zur Schau stellte. Der Angeklagte fertigte sechs oder sieben Aufnahmen, die in der Folgezeit zumindest vorübergehend im [X.] eingestellt und mit einem Eintrag versehen waren, aus dem Adresse und Telefonnummer der Geschädigten und der sinngemäße Zusatz „Ich bin für alles zu haben, mit [X.] kann man alles machen" hervorgingen. Den zugehörigen [X.] teilte der Angeklagte in der Folge auch der Mutter der Geschädigten mit.

6

4. Ende November/Anfang Dezember 2005 bat die Geschädigte den Angeklagten wegen ihrer anhaltenden und intensiver werdenden Schmerzen, den gelegten Blasenkatheter wieder zu entfernen. Der Angeklagte redete der erheblich verängstigten Geschädigten ein, dieser könne nur entfernt werden, wenn er zuvor einen Katheter in den After einführe und Analspülungen vornehme. Unter dem Eindruck der fortdauernden Schmerzwirkung des in der Blase einliegenden Katheters erklärte sich die Geschädigte mit dieser Prozedur einverstanden. Der Angeklagte führte darauf einen Katheter auch in den After der Geschädigten ein und nahm Spülungen mit "Beruhigungsöl" und Weißwein vor. Die Geschädigte verharrte weisungsgemäß und unter Schmerzen 45 Minuten lang mit dem Katheter im After, bevor der Angeklagte diesen wieder entfernte. Den Blasenkatheter beließ der Angeklagte gleichwohl weiter im Körper der Geschädigten, was er mit der unwahren Behauptung begründete, dieser sei verwachsen und lasse sich nicht entfernen.

7

In einem unbeobachteten Moment gelang der Geschädigten die Flucht zu einer [X.] Familie, durch deren Vermittlung sie am 5. Dezember 2005 nach [X.] zurückkehren konnte.

II.

8

Das [X.] hat das Legen der Katheter als eine Tat der gefährlichen Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet. Ein von der Geschädigten jedenfalls anfänglich erklärtes Einverständnis mit dem Anbringen der Katheter sei unwirksam, da dieses durch Täuschung im Hinblick auf die suggerierte Modelkarriere erwirkt und spätestens beim dritten Blasenkatheter wegen der anhaltenden Schmerzen widerrufen worden sei. Daneben liege in der Drohung mit hohen Geldforderungen eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB, weil die Geschädigte hierdurch zu ihr unangenehmen bzw. ungewollten Handlungen bewegt oder von [X.] gegen solche Handlungen abgehalten worden sei. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, namentlich eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB, seien hingegen nicht nachweisbar, weil ein sexueller Hintergrund für das Handeln des Angeklagten nicht feststellbar sei. Das Gesamtgeschehen sei als eine einzige materiell-rechtliche Tat zu werten, weil "die mit der [X.] verwirklichte gefährliche Körperverletzung als [X.] die übrigen Delikte klammer(e)".

III.

9

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dringt bereits mit der Sachbeschwerde durch; auf die daneben erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.

1. Das Urteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das [X.] das Konkurrenzverhältnis der abgeurteilten Taten unrichtig bestimmt hat.

a) Entgegen der Ansicht des [X.]s kommt der mit dem Legen der Katheter verwirklichten gefährlichen Körperverletzung eine Klammerwirkung nicht zu. Zwischen [X.]en und anderen Straftaten, die während des [X.] begangen werden, kann zwar Tateinheit bestehen, wenn sich die Ausführungshandlungen wenigstens in einem für die jeweilige Tatbestandserfüllung notwendigen Teil decken, also die zur Verwirklichung des einen Tatbestands beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das [X.] geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient (BGHSt 18, 29, 31; 29, 184, 186; 31, 29, 30; [X.] in [X.]. § 52 Rn. 23; v. [X.] in [X.]. § 52 Rn. 91 ff. jew. [X.]). Indes handelt es sich bei den Körperverletzungsdelikten der §§ 223 ff. StGB nicht um Dauer-, sondern um sog. Zustandsdelikte, bei denen es nicht auf die Aufrechterhaltung eines widerrechtlichen Zustandes ankommt. Deren Begehung ist vielmehr bereits mit der Herbeiführung des vom jeweiligen Tatbestand umschriebenen Zustandes beendet (vgl. [X.], 1745, 1746; [X.] 59. Aufl. Vor § 52 Rn. 58; v. [X.] aaO § 52 Rn. 28). Auch durch ein Fortwirken ihres tatbestandlichen Erfolges, etwa anhaltende Schmerzen, wird die Körperverletzung nicht zu einem [X.] ([X.]/[X.] in [X.]/[X.] StGB 28. Aufl. [X.]. § 52 ff. Rn. 82 a.E.).

b) Die festgestellten Handlungen des Angeklagten können auch nicht deshalb als eine Tat bewertet werden, weil "von einem einheitlichen Vorsatz des Angeklagten bezüglich der gefährlichen Körperverletzung auszugehen (war), da der Angeklagte der Geschädigten einen Dauerkatheter legen wollte und diesen 'lediglich' erneuerte" (vgl. [X.]). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nach den getroffenen Feststellungen bereits offen bleibt, ob ein solcher Gesamtvorsatz auch das Legen des Analkatheters und das Anfertigen der "[X.]" umfasste. Die Annahme von Tateinheit würde jedenfalls aber ein Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem einheitlichen Handlungsablauf voraussetzen. Ein Zusammentreffen nur im subjektiven Bereich genügt demgegenüber nicht (BGHSt 43, 149, 151; [X.] Vor § 52 Rn. 24; [X.]S/[X.] § 52 Rn. 52). An einem solchen Zusammentreffen objektiver Tatbestandsverwirklichungen fehlt es hier. Dabei kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - nicht schon das Legen des ersten und zweiten [X.] jeweils eine von der erschlichenen Einwilligung der Geschädigten nicht gedeckte körperliche Misshandlung beinhaltete (vgl. BGHSt 16, 309, 310; [X.], 442). Nach den getroffenen Feststellungen lagen jedenfalls dem schmerzhaften Legen des dritten [X.], der Anfertigung der sog. "[X.]" sowie dem ebenfalls mit Schmerzen verbundenen Legen des Analkatheters jeweils separate Tathandlungen zugrunde, wovon im Übrigen auch die Anklage ausgeht. Dass der Angeklagte die Vornahme dieser Handlungen teilweise durch [X.] ermöglicht hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn der Angeklagte nutzte hierbei nicht lediglich die Wirkungen einer früheren, bereits vor der ersten Tathandlung geäußerten Drohung aus, sondern erneuerte diese auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses. Während dem Einlegen des [X.] die Behauptung einer angeblich anfallenden Vertragsstrafe und zu erstattender Auslagen vorausging, sollten die "[X.]" dazu dienen, angebliche Verträge abzusichern und Schulden zu begleichen. Das Legen des Analkatheters wiederum duldete die Geschädigte lediglich vor dem Hintergrund ihrer anhaltenden und intensiver werdenden Schmerzen und der Behauptung des Angeklagten, diese Prozedur sei zur Entfernung des einliegenden [X.] unerlässlich.

c) Das festgestellte Gesamtgeschehen wird auch nicht im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zu einer einheitlichen Tat verbunden. Der Begriff der natürlichen Handlungseinheit setzt voraus, dass der Handelnde den auf die Erzielung eines Erfolges in der Außenwelt gerichteten einheitlichen Willen durch eine Mehrheit gleichgearteter Akte betätigt und diese einzelnen Betätigungsakte aufgrund ihres räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv erkennbar derart zusammengehören, dass sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (st. Rspr. vgl. BGHSt 41, 368; 43, 312, 315; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 4, 6, 12 sowie [X.] Vor § 52 Rn. 3; [X.] aaO Vor § 52 Rn. 10; v. [X.] aaO § 52 Rn. 55). Wie bereits ausgeführt fehlt es hierfür bereits an der Feststellung eines einheitlich gefassten Willens bezogen auf das Legen der Blasenkatheter einerseits und das Anfertigen der "[X.]" bzw. das Legen des Analkatheters andererseits. Zudem mangelt es auch an einem hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der im Abstand von mehreren Tagen an unterschiedlichen Orten vorgenommenen Tathandlungen. Aus diesen Gründen kommt auch bei Verwirklichung des § 225 StGB die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit zwischen dem Legen des dritten [X.] einerseits und dem Einbringen des Analkatheters andererseits nicht in Betracht (vgl. [X.], 304, 306; [X.] § 225 Rn. 8a).

d) Der demnach gebotenen eigenständigen Betrachtung und Bewertung der verschiedenen Handlungsakte war die [X.] auch nicht aufgrund einer wirksamen Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO enthoben. Dem liegt folgendes prozessuale Geschehen zu Grunde:

Das [X.] hat in der Hauptverhandlung am 22. März 2011 folgenden rechtlichen Hinweis erteilt:

"1) Es kommt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) - Setzen bzw. Nichtentfernen von Kathetern - in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) - "Vertragsstrafe" - und mit Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Betracht.

2) Es wird angeregt, das Verfahren gemäß Nr. 1 zu beschränken..."

Daraufhin beantragte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, "das Verfahren entsprechend dem Hinweis zu Punkt 1 zu beschränken", worauf die Kammer nach Beratung einen Beschluss mit dem Inhalt verkündete: "Entsprechend soll verfahren werden".

Selbst wenn - was aufgrund des insoweit unklaren Beschlussinhalts höchst zweifelhaft ist - die [X.] hierdurch eine Einstellung von materiell rechtlich selbständigen Taten nach § 154 Abs. 2 StPO beabsichtigt haben sollte, liefe eine solche Beschränkung ins Leere. Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO schon aufgrund der fehlenden Konkretisierung der eingestellten Tatvorwürfe unwirksam wäre (vgl. [X.] in [X.] 26. Aufl. § 154 Rn. 43; [X.] in [X.] 4. Aufl. § 154 Rn. 33), weil völlig offen bliebe, welche der von der Anklage bezeichneten Taten das [X.] bei seiner Einstellungsentscheidung im Blick gehabt hätte. Soweit das [X.] eine Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO vornehmen wollte, wogegen bereits spricht, dass es sich in den Urteilsgründen mit möglicherweise tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen des 13. Abschnitts des StGB inhaltlich auseinandergesetzt hat, wäre eine solche aufgrund der unklaren Formulierung und inhaltlichen Unbestimmtheit ebenfalls unwirksam (vgl. [X.], 489 sowie Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 [X.]; [X.] aaO § 154a Rn. 8; [X.] in [X.] 46. EL April 2007 § 154a Rn. 13).

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen daneben die Erwägungen, mit denen das [X.] das Vorliegen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verneint hat.

a) Das [X.] hat bei der Prüfung der Sexualbezogenheit der vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt. Es hat gemeint, sexuelle Handlungen bzw. ein sexueller Hintergrund seien nicht nachweisbar, weil der Angeklagte "vehement bestritten" habe, dass das Legen der Katheter sexuell intendiert war oder ihn erregt habe, und die Hauptverhandlung gegenteilige Indizien und Beweise nicht erbracht habe.

Jedoch kommt es bei objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, eindeutig sexualbezogenen Handlungen auf die Motivation des [X.] nicht an. Gleichgültig ist deshalb, ob er die Handlung etwa aus Wut, Sadismus, Scherz oder Aberglaube vornimmt. Auch eine sexuelle Absicht des [X.] ist bei solchen Handlungen - im Unterschied zu äußerlich ambivalenten Handlungen - nicht erforderlich. Insoweit reicht es aus, wenn sich der Täter der Sexualbezogenheit seines Handelns bewusst ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 Sexuelle Handlung 6; [X.], 339, 340; [X.]/Roggenbuck in [X.]. § 184g Rn. 8).

Dies zugrunde gelegt drängt sich aufgrund der festgestellten Gesamtumstände jedenfalls für das Anfertigen der sog. "[X.]" die Annahme einer eindeutig sexualbezogenen Handlung auf, was jedenfalls den Tatbestand eines besonders schweren Falls der Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Dass der Angeklagte die Sexualbezogenheit seines Handelns auch erkannt hat, kann hier schon im Hinblick auf das spätere Einstellen der Bilder in das [X.] nicht zweifelhaft sein.

b) Ob - was nahe liegt - auch dem Legen der Blasen- und des Analkatheters nach den [X.] bereits objektiv ein eindeutiger Sexualbezug beizumessen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn man insoweit lediglich von sexuell ambivalenten Handlungen ausgehen und deshalb eine sexuelle Absicht des [X.] verlangen würde ([X.], 339, 340; vgl. auch [X.] § 184g Rn. 4a; [X.] in [X.]. § 184g Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.] StGB 28. Aufl. § 184g Rn. 9 jew. [X.] auch zur Gegenansicht), trägt die Begründung des [X.]s nicht. So sind die Ausführungen zur Motivlage des Angeklagten lückenhaft und lassen wesentliche, für eine sexuelle Tatmotivation sprechende Gesichtspunkte unerörtert. Insbesondere hat sich das [X.] nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchem anderen Zweck als der sexuellen Bedürfnisbefriedigung das - medizinisch augenscheinlich sinnlose - Legen der Katheter hätte dienen sollen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte bereits unmittelbar nach dem Legen des ersten [X.] zwei Ganzkörpernacktaufnahmen von der Geschädigten angefertigt und die später von der Geschädigten angefertigten "[X.]" ins [X.] eingestellt und mit dem eindeutig sexualbezogenen Zusatz: "Ich bin für alles zu haben, mit [X.] kann man alles machen" versehen hat. Für eine sexuelle Absicht bereits bei der Tatbegehung sprechen zudem die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten, mit denen sich das [X.] nicht erkennbar auseinander gesetzt hat. Der Angeklagte hat wiederholt aus sexueller Intention schlauchähnliche Gegenstände verwendet bzw. sich verschafft. So hatte der Angeklagte bei zwei früher begangenen Vergewaltigungen einem Tatopfer einen Plastik-Kühlschlauch in die Scheide eingeführt und nach den hier angeklagten Taten bei einem "[X.]" u.a. mehrere Ballonkatheter bestellt und erhalten.

c) Das [X.] hat sich hierdurch den Blick darauf verstellt, dass die Analspülung unter der Drohung, ansonsten den schmerzhaften Blasenkatheter nicht zu entfernen, geeignet sein kann, den Tatbestand des § 177 StGB zu erfüllen. [X.] gelassen hat das [X.] zudem den sich im Hinblick auf das Legen der Blasen- bzw. des Analkatheters ebenfalls aufdrängenden Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

3. Die Sache bedarf somit insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts zu prüfen und zudem zu beachten haben, dass für durch Zahlung erledigte, ursprünglich gesamtstrafenfähige Geldstrafen kein Härteausgleich zu gewähren ist (vgl. [X.], 436; [X.] § 55 Rn. 21a).

Ernemann                                Fischer                                Appl

                         Schmitt                                Ott

Meta

2 StR 561/11

14.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 22. März 2011, Az: 5/6 KLs 4871 Js 220175/08 (40/09)

§ 177 StGB, § 178 Abs 1 StGB, § 182 StGB, § 223 StGB, §§ 223ff StGB, § 154 Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 264 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2012, Az. 2 StR 561/11 (REWIS RS 2012, 8221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8221

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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