Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. 1 StR 551/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 145

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[X.] vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2006 aufgehoben a) im [X.] der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und Bedrohung verurteilt worden ist; in-soweit wird das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein-gestellt; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels sowie über die notwendigen Auslagen der Ne-benklägerin ist zugleich mit der Entscheidung über die Gesamt-strafe zu befinden. - 3 - Gründe: Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des [X.] vom 30. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Re-vision hat teilweise Erfolg. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos. 1 1. Soweit das [X.] den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt hat, hat der Senat, wie vom Generalbun-desanwalt beantragt, das Verfahren nach § 206a StPO wegen Verjährung ein-gestellt. 2 2. Die Einsatzstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben, da sie von der Verfahrenseinstellung nicht berührt ist. Die nach alledem hinsichtlich des Strafausspruchs allein gebotene Aufhebung der Gesamtstrafe erfolgt mit der 3 - 4 - Maßgabe, dass die nunmehr nur noch gebotene Entscheidung über die nach-träglich zu bildende Gesamtstrafe durch Beschluss gemäß §§ 460, 462 StPO zu erfolgen hat. [X.]Wahl Boetticher Kolz Elf

Meta

1 StR 551/06

19.12.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. 1 StR 551/06 (REWIS RS 2006, 145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 145

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