Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.04.2016, Az. 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09

1. Senat | REWIS RS 2016, 12684

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes (juris: BKAG 1997) über Befugnisse im Rahmen der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus teilweise verfassungswidrig - Fortgeltung längstens bis 30.06.2018 - Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an heimliche Überwachung und Datenerhebung - Grundsatz der Zweckbindung und Grenzen der Zweckänderung (Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung) - Maßgaben für Datenübermittlung an ausländische Stellen - abweichende Meinungen


Leitsatz

1. a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.

b) Die Ausgestaltung solcher Befugnisse muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Befugnisse, die tief in das Privatleben hineinreichen, müssen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter begrenzt sein, setzen voraus, dass eine Gefährdung dieser Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist, dürfen sich nur unter eingeschränkten Bedingungen auf nichtverantwortliche Dritte aus dem Umfeld der Zielperson erstrecken, verlangen überwiegend besondere Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie einen Schutz von Berufsgeheimnisträgern, unterliegen Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle und müssen mit Löschungspflichten bezüglich der erhobenen Daten flankiert sein.

2. Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung.

a) Die Reichweite der Zweckbindung richtet sich nach der jeweiligen Ermächtigung für die Datenerhebung; die Datenerhebung bezieht ihren Zweck zunächst aus dem jeweiligen Ermittlungsverfahren.

b) Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben (weitere Nutzung). Dies setzt voraus, dass es sich um eine Verwendung der Daten durch dieselbe Behörde zur Wahrnehmung derselben Aufgabe und zum Schutz derselben Rechtsgüter handelt. Für Daten aus Wohnraumüberwachungen oder einem Zugriff auf informationstechnische Systeme müssen zusätzlich für jede weitere Nutzung auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sein.

c) Der Gesetzgeber kann darüber hinaus eine Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung).

Die Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine solche Zweckänderung orientieren sich am Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung. Danach muss die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten. Eine konkretisierte Gefahrenlage wie bei der Datenerhebung ist demgegenüber grundsätzlich nicht erneut zu verlangen; erforderlich aber auch ausreichend ist in der Regel das Vorliegen eines konkreten Ermittlungsansatzes.

Für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen darf die Verwendung zu einem geänderten Zweck allerdings nur erlaubt werden, wenn auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sind.

3. Die Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland unterliegt den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen von Zweckänderung und Zweckbindung. Bei der Beurteilung der neuen Verwendung ist die Eigenständigkeit der anderen Rechtsordnung zu achten. Eine Übermittlung von Daten ins Ausland verlangt eine Vergewisserung darüber, dass ein hinreichend rechtsstaatlicher Umgang mit den Daten im Empfängerstaat zu erwarten ist.

Tenor

1. § 20h Absatz 1 Nummer 1 c des [X.] in der Fassung des [X.] durch das [X.] vom 25. Dezember 2008 ([X.] I Seite 3083) und in der Fassung späterer Gesetze verstößt gegen Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.

2. § 20v Absatz 6 Satz 5 [X.]gesetz verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, und ist nichtig.

3. § 14 Absatz 1 (ohne Satz 1 Nummer 2), § 20g Absatz 1 bis 3, §§ 20h, 20j, [X.], 20l, § 20m Absatz 1, 3, § 20u Absatz 1, 2 und § 20v Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 bis 4 (ohne Satz 3 Nummer 2), Absatz 6 Satz 3 des [X.] sind nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 3 - auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz - nicht vereinbar.

4. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass Maßnahmen gemäß § 20g Absatz 2 Nummern 1, 2 b, 4 und 5 [X.]gesetz nur durch ein Gericht angeordnet werden dürfen; bei [X.] gilt § 20g Absatz 3 Satz 2 bis 4 [X.]gesetz entsprechend.

Maßnahmen gemäß § 20g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 20m Absatz 1 Nummer 2 [X.]gesetz dürfen nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § [X.] Absatz 1 Satz 2 [X.]gesetz in der in den Urteilsgründen dargelegten verfassungskonformen Auslegung vorliegen.

Eine weitere Verwendung von Daten gemäß § 20v Absatz 4 Satz 2 [X.]gesetz oder eine Übermittlung von Daten gemäß § 20v Absatz 5 und § 14 Absatz 1 [X.]gesetz betreffend Daten aus Wohnraumüberwachungen (§ 20h [X.]gesetz) ist nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr und betreffend Daten aus Online-Durchsuchungen (§ [X.] [X.]gesetz) nur bei Vorliegen einer im Einzelfall drohenden Gefahr für die jeweils maßgeblichen Rechtsgüter zulässig.

5. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 4. in dem Verfahren 1 BvR 966/09 hat sich durch seinen Tod erledigt.

6. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

7. Die [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.] richten sich gegen Regelungen [X.]es [X.]gesetzes (im Folgen[X.]en: [X.]), [X.]ie als Unterabschnitt 3a [X.]urch [X.]as Gesetz zur Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus [X.]urch [X.]as [X.] vom 25. Dezember 2008 ([X.]) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eingefügt wur[X.]en. Der [X.]gesetzgeber hat so auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es hierfür im Jahre 2006 neu geschaffenen Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] ([X.]) [X.]em [X.] über [X.]ie bisherigen Aufgaben [X.]er Strafverfolgung hinaus [X.]ie bis [X.]ahin allein [X.]en Län[X.]ern vorbehaltene Aufgabe [X.]er Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus übertragen. Gegenstan[X.] [X.]er [X.] ist [X.]aneben eine bereits zuvor bestehen[X.]e Regelung [X.]es [X.]gesetzes zur Übermittlung von Daten ins Auslan[X.], [X.]ie [X.]urch [X.]ie Aufgabenerweiterung ein weiteres Anwen[X.]ungsfel[X.] erhält.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.] wen[X.]en sich zum einen gegen [X.]ie Einräumung verschie[X.]ener [X.]. Angegriffen ist [X.]ie Ermächtigung zur Befragung von Personen gemäß § 20c [X.] sowie zum Einsatz von beson[X.]eren Mitteln [X.]er Datenerhebung außerhalb von Wohnungen gemäß § 20g Abs. 1 bis 3 [X.], wozu insbeson[X.]ere [X.]as geheime Abhören un[X.] Aufzeichnen [X.]es nichtöffentlich gesprochenen Wortes, [X.]ie Erstellung von Bil[X.]aufnahmen, [X.]ie Anbringung von [X.] un[X.] [X.]er Einsatz von Vertrauenspersonen un[X.] Ver[X.]eckten Ermittlern gehören. Weiter richten sich [X.]ie [X.] gegen [X.]ie Befugnis zur Durchführung optischer un[X.] akustischer [X.] gemäß § 20h [X.], zur Rasterfahn[X.]ung gemäß § 20j [X.], zu Zugriffen auf informationstechnische Systeme gemäß § [X.] [X.], zur Überwachung [X.]er laufen[X.]en Telekommunikation gemäß § 20l [X.] sowie zur Erhebung von [X.] gemäß § 20m Abs. 1, 3 [X.]. Angegriffen sin[X.] insoweit auch § 20u [X.], [X.]er [X.]en Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen regelt, sowie § 20w [X.], [X.]er [X.]ie Pflicht zur Benachrichtigung [X.]er betroffenen Personen nach Abschluss [X.]er Überwachungsmaßnahme anor[X.]net.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zum an[X.]eren wen[X.]en sich [X.]ie [X.] gegen Regelungen zur Datennutzung. Dies betrifft zunächst [X.]ie Regelung zur Nutzung [X.]er nach [X.]em Unterabschnitt 3a [X.]es Gesetzes erhobenen Daten gemäß § 20v Abs. 4 Satz 2 [X.] [X.]urch [X.]ie Behör[X.]e selbst. Zur Prüfung gestellt sin[X.] [X.]es Weiteren [X.]ie Befugnisse gemäß § 20v Abs. 5 [X.] - mit Ausnahme [X.]es Satzes 3 Nr. 2 - zur Übermittlung [X.]ieser Daten an an[X.]ere öffentliche Stellen im Inlan[X.]. Schließlich richten sich [X.]ie Angriffe auch gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 un[X.] 3 un[X.] Satz 2, Abs. 7 [X.], [X.]er allgemein [X.]ie Übermittlung von Daten an auslän[X.]ische Stellen erlaubt. Nicht Gegenstan[X.] [X.]es Verfahrens ist [X.]emgegenüber § 14a [X.], [X.]er [X.]aneben eine spezielle Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an Mitglie[X.]staaten [X.]er [X.] begrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die für [X.]as Verfahren maßgeblichen Normen lauten:

§ 4a Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus

(1) Das [X.] kann [X.]ie Aufgabe [X.]er Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in [X.]enen

1. eine län[X.]erübergreifen[X.]e Gefahr vorliegt,

2. [X.]ie Zustän[X.]igkeit einer Lan[X.]espolizeibehör[X.]e nicht erkennbar ist o[X.]er

3. [X.]ie oberste Lan[X.]esbehör[X.]e um eine Übernahme ersucht.

Es kann in [X.]iesen Fällen auch Straftaten verhüten, [X.]ie in § 129a Abs. 1 un[X.] 2 [X.]es Strafgesetzbuchs bezeichnet un[X.] [X.]azu bestimmt sin[X.], [X.]ie Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behör[X.]e o[X.]er eine internationale Organisation rechtswi[X.]rig mit Gewalt o[X.]er [X.]urch Drohung mit Gewalt zu nötigen o[X.]er [X.]ie politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen o[X.]er [X.] Grun[X.]strukturen eines Staates o[X.]er einer internationalen Organisation zu beseitigen o[X.]er erheblich zu beeinträchtigen, un[X.] [X.]urch [X.]ie Art ihrer Begehung o[X.]er ihre Auswirkungen einen Staat o[X.]er eine internationale Organisation erheblich schä[X.]igen können.

(2) Die Befugnisse [X.]er Län[X.]er un[X.] an[X.]erer Polizeibehör[X.]en [X.]es [X.] bleiben unberührt. Die zustän[X.]igen obersten Lan[X.]esbehör[X.]en un[X.], soweit zustän[X.]ig, an[X.]eren Polizeibehör[X.]en [X.]es [X.] sin[X.] unverzüglich zu benachrichtigen, wenn [X.]as [X.] [X.]ie Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt [X.]as [X.] bei [X.]er Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]ie Zustän[X.]igkeit einer Lan[X.]espolizeibehör[X.]e fest, so gibt es [X.]iese Aufgabe an [X.]iese Polizeibehör[X.]e ab, wenn nicht ein Fall [X.]es Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 o[X.]er 3 vorliegt.

Unterabschnitt 2

§ 14 Befugnisse bei [X.]er Zusammenarbeit im internationalen Bereich

(1) Das [X.] kann an Polizei- un[X.] Justizbehör[X.]en sowie an sonstige für [X.]ie Verhütung o[X.]er Verfolgung von Straftaten zustän[X.]ige öffentliche Stellen an[X.]erer [X.] sowie zwischen- un[X.] überstaatliche Stellen, [X.]ie mit Aufgaben [X.]er Verhütung o[X.]er Verfolgung von Straftaten befaßt sin[X.], personenbezogene Daten übermitteln, soweit [X.]ies erfor[X.]erlich ist

1. zur Erfüllung einer ihm obliegen[X.]en Aufgabe,

2. zur Verfolgung von Straftaten un[X.] zur Strafvollstreckung nach Maßgabe [X.]er Vorschriften über [X.]ie internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten o[X.]er [X.]er Vorschriften über [X.]ie Zusammenarbeit mit [X.]em Internationalen Strafgerichtshof o[X.]er

3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen[X.]en erheblichen Gefahr für [X.]ie öffentliche Sicherheit.

Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte [X.]afür vorliegen, [X.]aß Straftaten von erheblicher Be[X.]eutung begangen wer[X.]en sollen.

(2) bis (6) [X.]

(7) Die Verantwortung für [X.]ie Zulässigkeit [X.]er Übermittlung trägt [X.]as [X.]. § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechen[X.]. Das [X.] hat [X.]ie Übermittlung un[X.] ihren Anlaß aufzuzeichnen. Der Empfänger personenbezogener Daten ist [X.]arauf hinzuweisen, [X.]aß sie nur zu [X.]em Zweck genutzt wer[X.]en [X.]ürfen, zu [X.]em sie übermittelt wor[X.]en sin[X.]. Ferner ist ihm [X.]er beim [X.] vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grun[X.] zu [X.]er Annahme besteht, [X.]aß [X.]urch sie gegen [X.]en Zweck eines [X.] Gesetzes verstoßen wür[X.]e. Die Übermittlung unterbleibt außer[X.]em, soweit, auch unter Berücksichtigung [X.]es beson[X.]eren öffentlichen Interesses an [X.]er Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwür[X.]ige Interessen [X.]er betroffenen Person an [X.]em Ausschluss [X.]er Übermittlung überwiegen. Zu [X.]en schutzwür[X.]igen Interessen [X.]er betroffenen Person gehört auch [X.]as Vorhan[X.]ensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im [X.]. Die schutzwür[X.]igen Interessen [X.]er betroffenen Person können auch [X.]a[X.]urch gewahrt wer[X.]en, [X.]ass [X.]er [X.] o[X.]er [X.]ie empfangen[X.]e zwischen- o[X.]er überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz [X.]er übermittelten Daten garantiert.

Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus

§ 20a Allgemeine Befugnisse

(1) Das [X.] kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.]ie notwen[X.]igen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht [X.]ieses Gesetz [X.]ie Befugnisse [X.]es [X.]es beson[X.]ers regelt. Die §§ 15 bis 20 [X.]es [X.]polizeigesetzes gelten entsprechen[X.].

(2) Gefahr im Sinne [X.]ieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehen[X.]e Gefahr für [X.]ie öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2.

§ 20b Erhebung personenbezogener Daten

(1) Das [X.] kann, sofern in [X.]iesem Unterabschnitt nichts an[X.]eres bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit [X.]ies zur Erfüllung [X.]er ihm nach § 4a Abs. 1 obliegen[X.]en Aufgabe erfor[X.]erlich ist.

(2) Zur Verhütung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass

1. [X.]ie Person eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen will un[X.] [X.]ie erhobenen Daten zur Verhütung [X.]ieser Straftat erfor[X.]erlich sin[X.] o[X.]er

2. [X.]ie Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig o[X.]er in zufälligem Kontakt in Verbin[X.]ung steht un[X.]

a) von [X.]er Vorbereitung einer Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Kenntnis hat,

b) aus [X.]er Verwertung [X.]er Tat Vorteile ziehen o[X.]er

c) [X.]ie Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung [X.]er Straftat be[X.]ienen könnte (Kontakt- un[X.] Begleitperson) un[X.] [X.]ie Verhütung [X.]ieser Straftaten auf an[X.]ere Weise aussichtslos o[X.]er wesentlich erschwert wäre.

(3) bis (8) [X.]

§ 20c Befragung un[X.] Auskunftspflicht

(1) Das [X.] kann eine Person befragen, wenn Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass [X.]ie Person sach[X.]ienliche Angaben für [X.]ie Erfüllung [X.]er [X.]em [X.] nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegen[X.]en Aufgabe machen kann. Zum Zwecke [X.]er Befragung kann [X.]ie Person angehalten wer[X.]en. Auf Verlangen hat [X.]ie Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhän[X.]igen.

(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag un[X.] Ort [X.]er Geburt, Wohnanschrift un[X.] Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit [X.]ies zur Erfüllung [X.]er [X.]em [X.] nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegen[X.]en Aufgabe erfor[X.]erlich ist. Eine weitergehen[X.]e Auskunftspflicht besteht nur für [X.]ie entsprechen[X.] [X.]en §§ 17 un[X.] 18 [X.]es [X.]polizeigesetzes Verantwortlichen un[X.] entsprechen[X.] [X.]en Voraussetzungen [X.]es § 20 Abs. 1 [X.]es [X.]polizeigesetzes für [X.]ie [X.]ort bezeichneten Personen sowie für [X.]ie Personen, für [X.]ie gesetzliche [X.] bestehen, soweit [X.]ie Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erfor[X.]erlich ist.

(3) Unter [X.]en in [X.]en §§ 52 bis 55 [X.]er Strafprozessor[X.]nung bezeichneten Voraussetzungen ist [X.]er Betroffene zur Verweigerung [X.]er Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit [X.]ie Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für [X.]en Bestan[X.] o[X.]er [X.]ie Sicherheit [X.]es Staates o[X.]er Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person erfor[X.]erlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 o[X.]er 4 [X.]er Strafprozessor[X.]nung genannte Person ist auch in [X.]en Fällen [X.]es Satzes 2 zur Verweigerung [X.]er Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung [X.]er Auskunft zu belehren. Auskünfte, [X.]ie gemäß Satz 2 erlangt wur[X.]en, [X.]ürfen nur für [X.]en [X.]ort bezeichneten Zweck verwen[X.]et wer[X.]en.

(4) § 136a [X.]er Strafprozessor[X.]nung gilt entsprechen[X.]. § 12 [X.]es [X.] fin[X.]et keine Anwen[X.]ung.

§ 20g Beson[X.]ere Mittel [X.]er Datenerhebung

(1) Das [X.] kann personenbezogene Daten mit [X.]en beson[X.]eren Mitteln nach Absatz 2 erheben über

1. [X.]en entsprechen[X.] § 17 o[X.]er § 18 [X.]es [X.]polizeigesetzes Verantwortlichen o[X.]er entsprechen[X.] [X.]en Voraussetzungen [X.]es § 20 Abs. 1 [X.]es [X.]polizeigesetzes über [X.]ie [X.]ort bezeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr für [X.]en Bestan[X.] o[X.]er [X.]ie Sicherheit [X.]es Staates o[X.]er für Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person o[X.]er Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert, [X.]eren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

2. [X.]ie Person, bei [X.]er Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wir[X.], o[X.]er

3. eine Kontakt- o[X.]er Begleitperson,

wenn [X.]ie Abwehr [X.]er Gefahr o[X.]er [X.]ie Verhütung [X.]er Straftaten auf an[X.]ere Weise aussichtslos ist o[X.]er wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme kann auch [X.]urchgeführt wer[X.]en, wenn Dritte unvermei[X.]bar betroffen wer[X.]en.

(2) Beson[X.]ere Mittel [X.]er Datenerhebung sin[X.]

1. [X.]ie planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, [X.]ie [X.]urchgehen[X.] länger als 24 Stun[X.]en [X.]auern o[X.]er an mehr als zwei Tagen stattfin[X.]en soll (längerfristige Observation),

2. [X.]er Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für [X.]en Betroffenen nicht erkennbaren Weise

a) zur Anfertigung von Bil[X.]aufnahmen o[X.]er -aufzeichnungen von Personen o[X.]er Sachen, [X.]ie sich außerhalb von Wohnungen befin[X.]en, o[X.]er

b) zum Abhören o[X.]er Aufzeichnen [X.]es außerhalb von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen Wortes,

3. sonstige beson[X.]ere für [X.] bestimmte technische Mittel zur Erforschung [X.]es Sachverhalts o[X.]er zur Bestimmung [X.]es Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 genannten Person,

4. [X.]er Einsatz von Privatpersonen, [X.]eren Zusammenarbeit mit [X.]em [X.] [X.] nicht bekannt ist (Vertrauensperson), un[X.]

5. [X.]er Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihm verliehenen un[X.] auf Dauer angelegten Legen[X.]e (Ver[X.]eckter Ermittler).

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5, [X.]ie sich gegen eine bestimmte Person richten o[X.]er bei [X.]enen [X.]er Ver[X.]eckte Ermittler eine Wohnung betritt, [X.]ie nicht allgemein zugänglich ist, [X.]ürfen nur auf Antrag [X.]er zustän[X.]igen Abteilungsleitung o[X.]er [X.]eren Vertretung [X.]urch [X.]as Gericht angeor[X.]net wer[X.]en. Bei [X.]e kann [X.]ie Anor[X.]nung einer Maßnahme nach Satz 1 [X.]urch [X.]ie Abteilungsleitung nach Satz 1 o[X.]er [X.]eren Vertretung getroffen wer[X.]en. In [X.]iesem Fall ist [X.]ie gerichtliche Entschei[X.]ung unverzüglich nachzuholen. Soweit [X.]ie Anor[X.]nung nach Satz 2 nicht binnen [X.]rei Tagen [X.]urch [X.]as Gericht bestätigt wir[X.], tritt sie außer [X.]. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 [X.]ürfen, außer bei [X.]e, nur [X.]urch [X.]ie Abteilungsleitung nach Satz 1 o[X.]er [X.]eren Vertretung angeor[X.]net wer[X.]en. Die Anor[X.]nung ist unter Angabe [X.]er maßgeblichen Grün[X.]e aktenkun[X.]ig zu machen un[X.] auf höchstens einen Monat zu befristen; im Fall [X.]es Absatzes 2 [X.] un[X.] 5 ist [X.]ie Maßnahme auf höchstens zwei Monate zu befristen. Die Verlängerung [X.]er Maßnahme be[X.]arf einer neuen Anor[X.]nung. Die Entschei[X.]ung über [X.]ie Verlängerung [X.]er Maßnahme [X.]arf in [X.]en Fällen [X.]es Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b, [X.] un[X.] 5 nur [X.]urch [X.]as Gericht getroffen wer[X.]en. Die Sätze 4 un[X.] 5 gelten entsprechen[X.].

(4) [X.]

§ 20h Beson[X.]ere Bestimmungen über [X.]en Einsatz technischer Mittel in o[X.]er aus Wohnungen

(1) Das [X.] kann zur Abwehr einer [X.]ringen[X.]en Gefahr für [X.]en Bestan[X.] o[X.]er [X.]ie Sicherheit [X.]es Staates o[X.]er für Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person o[X.]er Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert, [X.]eren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, [X.]urch [X.]en ver[X.]eckten Einsatz technischer Mittel in o[X.]er aus Wohnungen

1. [X.]as nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören un[X.] aufzeichnen,

a) [X.]ie entsprechen[X.] § 17 o[X.]er § 18 [X.]es [X.]polizeigesetzes verantwortlich ist,

b) bei [X.]er konkrete Vorbereitungshan[X.]lungen für sich o[X.]er zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen [X.]ie begrün[X.]ete Annahme rechtfertigen, [X.]ass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wir[X.], o[X.]er

c) [X.]ie eine Kontakt- un[X.] Begleitperson einer Person nach Buchstabe a o[X.]er b ist, un[X.]

2. Lichtbil[X.]er un[X.] Bil[X.]aufzeichnungen über [X.]iese Person herstellen,

wenn [X.]ie Abwehr [X.]er Gefahr auf an[X.]ere Weise aussichtslos o[X.]er wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme [X.]arf sich nur gegen [X.]ie in Absatz 1 genannte Person richten un[X.] nur in [X.]eren Wohnung [X.]urchgeführt wer[X.]en. In Wohnungen an[X.]erer Personen ist [X.]ie Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grun[X.] bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, [X.]ass

1. sich eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a o[X.]er b genannte Person [X.]ort aufhält un[X.]

2. [X.]ie Maßnahme in [X.]er Wohnung [X.]ieser Person allein nicht zur Abwehr [X.]er Gefahr nach Absatz 1 führen wir[X.].

Die Maßnahme [X.]arf auch [X.]urchgeführt wer[X.]en, wenn an[X.]ere Personen unvermei[X.]bar betroffen wer[X.]en.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 [X.]ürfen nur auf Antrag [X.]es Präsi[X.]enten [X.]es [X.]es o[X.]er seines Vertreters [X.]urch [X.]as Gericht angeor[X.]net wer[X.]en. Bei [X.]e kann [X.]ie Anor[X.]nung auch [X.]urch [X.]en Präsi[X.]enten [X.]es [X.]es o[X.]er seinen Vertreter getroffen wer[X.]en. In [X.]iesem Fall ist [X.]ie gerichtliche Entschei[X.]ung unverzüglich nachzuholen. Soweit [X.]ie Anor[X.]nung [X.]es Präsi[X.]enten [X.]es [X.]es o[X.]er seines Vertreters nicht binnen [X.]rei Tagen [X.]urch [X.]as Gericht bestätigt wir[X.], tritt sie außer [X.].

(4) Die Anor[X.]nung ergeht schriftlich. In ihr sin[X.] anzugeben

1. [X.]er Name un[X.] [X.]ie Anschrift [X.]er Person, gegen [X.]ie sich [X.]ie Maßnahme richtet, soweit möglich,

2. [X.]ie zu überwachen[X.]e Wohnung o[X.]er [X.]ie zu überwachen[X.]en Wohnräume,

3. Art, Umfang un[X.] Dauer [X.]er Maßnahme un[X.]

4. [X.]ie wesentlichen Grün[X.]e.

Die Anor[X.]nung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit [X.]ie in [X.]en Absätzen 1 un[X.] 5 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung [X.]er gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen [X.]ie Voraussetzungen [X.]er Anor[X.]nung nicht mehr vor, so sin[X.] [X.]ie auf Grun[X.] [X.]er Anor[X.]nung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu been[X.]en.

(5) Die Maßnahme nach Absatz 1 [X.]arf nur angeor[X.]net un[X.] [X.]urchgeführt wer[X.]en, soweit auf Grun[X.] tatsächlicher Anhaltspunkte, insbeson[X.]ere zu [X.]er Art [X.]er zu überwachen[X.]en Räumlichkeiten un[X.] [X.]em Verhältnis [X.]er zu überwachen[X.]en Personen zueinan[X.]er, anzunehmen ist, [X.]ass [X.]urch [X.]ie Überwachung Äußerungen, [X.]ie [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sin[X.], nicht erfasst wer[X.]en. Das Abhören un[X.] Beobachten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich währen[X.] [X.]er Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte [X.]afür ergeben, [X.]ass Inhalte, [X.]ie [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sin[X.], erfasst wer[X.]en. Bestehen insoweit Zweifel, [X.]arf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt wer[X.]en. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sin[X.] unverzüglich [X.]em anor[X.]nen[X.]en Gericht zur Entschei[X.]ung über [X.]ie Verwertbarkeit o[X.]er Löschung [X.]er Daten vorzulegen. Sin[X.] [X.]as Abhören un[X.] Beobachten nach Satz 2 unterbrochen wor[X.]en, so [X.]arf es unter [X.]en in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt wer[X.]en. Erkenntnisse aus [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung, [X.]ie [X.]urch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wor[X.]en sin[X.], [X.]ürfen nicht verwertet wer[X.]en. Aufzeichnungen hierüber sin[X.] unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen [X.]er Erfassung [X.]er Daten un[X.] [X.]er Löschung sin[X.] zu [X.]okumentieren. Die Dokumentation [X.]arf ausschließlich für Zwecke [X.]er Datenschutzkontrolle verwen[X.]et wer[X.]en. Sie ist zu löschen, wenn sie für [X.]iese Zwecke nicht mehr erfor[X.]erlich ist, spätestens je[X.]och am En[X.]e [X.]es Kalen[X.]erjahres, [X.]as [X.]em Jahr [X.]er Dokumentation folgt.

§ 20j Rasterfahn[X.]ung

(1) Das [X.] kann von öffentlichen o[X.]er nichtöffentlichen Stellen [X.]ie Übermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten Personengruppen aus Dateien zum Zwecke [X.]es automatisierten Abgleichs mit an[X.]eren Datenbestän[X.]en verlangen, soweit [X.]ies zur Abwehr einer Gefahr für [X.]en Bestan[X.] o[X.]er [X.]ie Sicherheit [X.]es Staates o[X.]er für Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person o[X.]er Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert, [X.]eren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erfor[X.]erlich ist; eine solche Gefahr liegt in [X.]er Regel auch [X.]ann vor, wenn konkrete Vorbereitungshan[X.]lungen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen wer[X.]en soll. Von [X.]en [X.]schutzämtern [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Län[X.]er, [X.]em [X.] sowie [X.]em [X.]nachrichten[X.]ienst kann [X.]ie Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt wer[X.]en.

(2) Das [X.] ist auf Namen, Anschrift, Tag un[X.] Ort [X.]er Geburt sowie auf an[X.]ere im Einzelfall festzulegen[X.]e Merkmale zu beschränken; es [X.]arf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, [X.]ie einem Berufs- o[X.]er beson[X.]eren Amtsgeheimnis unterliegen. Von [X.] nicht erfasste personenbezogene Daten [X.]ürfen übermittelt wer[X.]en, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten o[X.]er wegen eines unangemessenen [X.]- o[X.]er Kostenaufwan[X.]s eine Beschränkung auf [X.]ie angefor[X.]erten Daten nicht möglich ist; [X.]iese Daten [X.]ürfen vom [X.] nicht verwen[X.]et wer[X.]en.

(3) Ist [X.]er Zweck [X.]er Maßnahme erreicht o[X.]er zeigt sich, [X.]ass er nicht erreicht wer[X.]en kann, sin[X.] [X.]ie übermittelten un[X.] im Zusammenhang mit [X.]er Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen un[X.] [X.]ie Akten zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit [X.]em Sachverhalt zusammenhängen[X.]es Verfahren erfor[X.]erlich sin[X.]. Die getroffene Maßnahme ist zu [X.]okumentieren. Diese Dokumentation ist geson[X.]ert aufzubewahren, [X.]urch technische un[X.] organisatorische Maßnahmen zu sichern un[X.] am En[X.]e [X.]es Kalen[X.]erjahres, [X.]as [X.]em Jahr [X.]er Löschung [X.]er Daten o[X.]er [X.]er Vernichtung [X.]er Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme [X.]arf nur auf Antrag [X.]es Präsi[X.]enten [X.]es [X.]es o[X.]er seines Vertreters [X.]urch [X.]as Gericht angeor[X.]net wer[X.]en.

§ [X.] Ver[X.]eckter Eingriff in informationstechnische Systeme

(1) Das [X.] [X.]arf ohne Wissen [X.]es Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen un[X.] aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass eine Gefahr vorliegt für

1. Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person o[X.]er

2. solche Güter [X.]er Allgemeinheit, [X.]eren Be[X.]rohung [X.]ie Grun[X.]lagen o[X.]er [X.]en Bestan[X.] [X.]es Staates o[X.]er [X.]ie Grun[X.]lagen [X.]er Existenz [X.]er Menschen berührt.

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichen[X.]er Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, [X.]ass ohne Durchführung [X.]er Maßnahme in näherer Zukunft ein Scha[X.]en eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall [X.]urch bestimmte Personen [X.]rohen[X.]e Gefahr für eines [X.]er in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die Maßnahme [X.]arf nur [X.]urchgeführt wer[X.]en, wenn sie für [X.]ie Aufgabenerfüllung nach § 4a erfor[X.]erlich ist un[X.] [X.]iese ansonsten aussichtslos o[X.]er wesentlich erschwert wäre.

(2) Es ist technisch sicherzustellen, [X.]ass

1. an [X.]em informationstechnischen System nur Verän[X.]erungen vorgenommen wer[X.]en, [X.]ie für [X.]ie Datenerhebung unerlässlich sin[X.], un[X.]

2. [X.]ie vorgenommenen Verän[X.]erungen bei Been[X.]igung [X.]er Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht wer[X.]en.

Das eingesetzte Mittel ist nach [X.]em Stan[X.] [X.]er Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. [X.] Daten sin[X.] nach [X.]em Stan[X.] [X.]er Technik gegen Verän[X.]erung, unbefugte Löschung un[X.] unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Bei je[X.]em Einsatz [X.]es technischen Mittels sin[X.] zu protokollieren

1. [X.]ie Bezeichnung [X.]es technischen Mittels un[X.] [X.]er [X.]punkt seines Einsatzes,

2. [X.]ie Angaben zur I[X.]entifizierung [X.]es informationstechnischen Systems un[X.] [X.]ie [X.]aran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Verän[X.]erungen,

3. [X.]ie Angaben, [X.]ie [X.]ie Feststellung [X.]er erhobenen Daten ermöglichen, un[X.]

4. [X.]ie Organisationseinheit, [X.]ie [X.]ie Maßnahme [X.]urchführt.

Die Protokoll[X.]aten [X.]ürfen nur verwen[X.]et wer[X.]en, um [X.]em Betroffenen o[X.]er einer [X.]azu befugten öffentlichen Stelle [X.]ie Prüfung zu ermöglichen, ob [X.]ie Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig [X.]urchgeführt wor[X.]en ist. Sie sin[X.] bis zum Ablauf [X.]es auf [X.]ie Speicherung folgen[X.]en Kalen[X.]erjahres aufzubewahren un[X.] so[X.]ann automatisiert zu löschen, es sei [X.]enn, [X.]ass sie für [X.]en in Satz 2 genannten Zweck noch erfor[X.]erlich sin[X.].

(4) Die Maßnahme [X.]arf sich nur gegen eine Person richten, [X.]ie entsprechen[X.] § 17 o[X.]er § 18 [X.]es [X.]polizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme [X.]arf auch [X.]urchgeführt wer[X.]en, wenn an[X.]ere Personen unvermei[X.]bar betroffen wer[X.]en.

(5) Die Maßnahme nach Absatz 1 [X.]arf nur auf Antrag [X.]es Präsi[X.]enten [X.]es [X.]es o[X.]er seines Vertreters [X.]urch [X.]as Gericht angeor[X.]net wer[X.]en.

(6) Die Anor[X.]nung ergeht schriftlich. In ihr sin[X.] anzugeben

1. [X.]ie Person, gegen [X.]ie sich [X.]ie Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name un[X.] Anschrift,

2. eine möglichst genaue Bezeichnung [X.]es informationstechnischen Systems, in [X.]as zur Datenerhebung eingegriffen wer[X.]en soll,

3. Art, Umfang un[X.] Dauer [X.]er Maßnahme unter Benennung [X.]es En[X.]zeitpunktes sowie

4. [X.]ie wesentlichen Grün[X.]e.

Die Anor[X.]nung ist auf höchstens [X.]rei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als [X.]rei weitere Monate ist zulässig, soweit [X.]ie Anor[X.]nungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung [X.]er gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen [X.]ie Voraussetzungen [X.]er Anor[X.]nung nicht mehr vor, sin[X.] [X.]ie auf Grun[X.] [X.]er Anor[X.]nung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu been[X.]en.

(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für [X.]ie Annahme vor, [X.]ass [X.]urch [X.]ie Maßnahme allein Erkenntnisse aus [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wür[X.]en, ist [X.]ie Maßnahme unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, [X.]ass Daten, [X.]ie [X.]bereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben wer[X.]en. Erhobene Daten sin[X.] unter [X.]er Sachleitung [X.]es anor[X.]nen[X.]en Gerichts nach Absatz 5 unverzüglich vom Datenschutzbeauftragten [X.]es [X.]es un[X.] zwei weiteren Be[X.]iensteten [X.]es [X.]es, von [X.]enen einer [X.]ie Befähigung zum [X.]amt hat, auf kernbereichsrelev[X.] Inhalte [X.]urchzusehen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung [X.]ieser Tätigkeit weisungsfrei un[X.] [X.]arf [X.]eswegen nicht benachteiligt wer[X.]en (§ 4f Abs. 3 [X.]es [X.][X.]atenschutzgesetzes). Daten, [X.]ie [X.]bereich privater Lebensgestaltung betreffen, [X.]ürfen nicht verwertet wer[X.]en un[X.] sin[X.] unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen [X.]er Erfassung [X.]er Daten un[X.] [X.]er Löschung sin[X.] zu [X.]okumentieren. Die Dokumentation [X.]arf ausschließlich für Zwecke [X.]er Datenschutzkontrolle verwen[X.]et wer[X.]en. Sie ist zu löschen, wenn sie für [X.]iese Zwecke nicht mehr erfor[X.]erlich ist, spätestens je[X.]och am En[X.]e [X.]es Kalen[X.]erjahres, [X.]as [X.]em Jahr [X.]er Dokumentation folgt.

§ 20l Überwachung [X.]er Telekommunikation

(1) Das [X.] kann ohne Wissen [X.]es Betroffenen [X.]ie Telekommunikation einer Person überwachen un[X.] aufzeichnen,

1. [X.]ie entsprechen[X.] § 17 o[X.]er § 18 [X.]es [X.]polizeigesetzes verantwortlich ist, un[X.] [X.]ies zur Abwehr einer [X.]ringen[X.]en Gefahr für [X.]en Bestan[X.] o[X.]er [X.]ie Sicherheit [X.]es Staates o[X.]er für Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person o[X.]er Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert, [X.]eren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,

2. bei [X.]er bestimmte Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,

3. bei [X.]er bestimmte Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte o[X.]er von [X.]ieser herrühren[X.]e Mitteilungen entgegennimmt o[X.]er weitergibt, o[X.]er

4. bei [X.]er bestimmte Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass eine Person nach Nummer 1 [X.]eren Telekommunikationsanschluss o[X.]er En[X.]gerät benutzen wir[X.],

un[X.] [X.]ie Abwehr [X.]er Gefahr o[X.]er Verhütung [X.]er Straftaten auf an[X.]ere Weise aussichtslos o[X.]er wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme [X.]arf auch [X.]urchgeführt wer[X.]en, wenn an[X.]ere Personen unvermei[X.]bar betroffen wer[X.]en.

(2) Die Überwachung un[X.] Aufzeichnung [X.]er Telekommunikation [X.]arf ohne Wissen [X.]es Betroffenen in [X.]er Weise erfolgen, [X.]ass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wir[X.], wenn

1. [X.]urch technische Maßnahmen sichergestellt ist, [X.]ass ausschließlich laufen[X.]e Telekommunikation überwacht un[X.] aufgezeichnet wir[X.], un[X.]

2. [X.]er Eingriff in [X.]as informationstechnische System notwen[X.]ig ist, um [X.]ie Überwachung un[X.] Aufzeichnung [X.]er Telekommunikation insbeson[X.]ere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

§ [X.] Abs. 2 un[X.] 3 gilt entsprechen[X.]. § [X.] bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Maßnahmen nach [X.]en Absätzen 1 un[X.] 2 [X.]ürfen nur auf Antrag [X.]es Präsi[X.]enten [X.]es [X.]es o[X.]er seines Vertreters [X.]urch [X.]as Gericht angeor[X.]net wer[X.]en. Bei [X.]e kann [X.]ie Anor[X.]nung [X.]urch [X.]en Präsi[X.]enten [X.]es [X.]es o[X.]er seinen Vertreter getroffen wer[X.]en. In [X.]iesem Fall ist [X.]ie gerichtliche Entschei[X.]ung unverzüglich nachzuholen. Soweit [X.]iese Anor[X.]nung nicht binnen [X.]rei Tagen [X.]urch [X.]as Gericht bestätigt wir[X.], tritt sie außer [X.].

(4) Die Anor[X.]nung ergeht schriftlich. In ihr sin[X.] anzugeben

1. [X.]ie Person, gegen [X.]ie sich [X.]ie Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name un[X.] Anschrift,

2. [X.]ie Rufnummer o[X.]er eine an[X.]ere Kennung [X.]es zu überwachen[X.]en Anschlusses o[X.]er [X.]es En[X.]geräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, [X.]ass [X.]iese zugleich einem an[X.]eren En[X.]gerät zugeor[X.]net ist,

3. Art, Umfang un[X.] Dauer [X.]er Maßnahme unter Benennung [X.]es En[X.]zeitpunktes un[X.]

4. im Fall [X.]es Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung [X.]es informationstechnischen Systems, in [X.]as zur Datenerhebung eingegriffen wer[X.]en soll.

Die Anor[X.]nung ist auf höchstens [X.]rei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als [X.]rei weitere Monate ist zulässig, soweit [X.]ie Voraussetzungen [X.]er Anor[X.]nung unter Berücksichtigung [X.]er gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen [X.]ie Voraussetzungen [X.]er Anor[X.]nung nicht mehr vor, sin[X.] [X.]ie auf Grun[X.] [X.]er Anor[X.]nung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu been[X.]en.

(5) Auf Grun[X.] [X.]er Anor[X.]nung hat je[X.]er, [X.]er Telekommunikations[X.]ienste erbringt o[X.]er [X.]aran mitwirkt (Diensteanbieter), [X.]em [X.] [X.]ie Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen un[X.] [X.]ie erfor[X.]erlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob un[X.] in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sin[X.], bestimmt sich nach [X.]em [X.] un[X.] [X.]er Telekommunikations-Überwachungsveror[X.]nung. Für [X.]ie Entschä[X.]igung [X.]er Diensteanbieter ist § 23 [X.]es Justizvergütungs- un[X.] -entschä[X.]igungsgesetzes entsprechen[X.] anzuwen[X.]en.

(6) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für [X.]ie Annahme vor, [X.]ass [X.]urch eine Maßnahme nach [X.]en Absätzen 1 un[X.] 2 allein Erkenntnisse aus [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wür[X.]en, ist [X.]ie Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach [X.]en Absätzen 1 un[X.] 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist [X.]ie Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich währen[X.] [X.]er Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte [X.]afür ergeben, [X.]ass Inhalte, [X.]ie [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sin[X.], erfasst wer[X.]en. Bestehen insoweit Zweifel, [X.]arf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt wer[X.]en. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sin[X.] unverzüglich [X.]em anor[X.]nen[X.]en Gericht zur Entschei[X.]ung über [X.]ie Verwertbarkeit o[X.]er Löschung [X.]er Daten vorzulegen. Ist [X.]ie Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen wor[X.]en, so [X.]arf sie für [X.]en Fall, [X.]ass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt wer[X.]en. Erkenntnisse aus [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung, [X.]ie [X.]urch eine Maßnahme nach [X.]en Absätzen 1 un[X.] 2 erlangt wor[X.]en sin[X.], [X.]ürfen nicht verwertet wer[X.]en. Aufzeichnungen hierüber sin[X.] unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen [X.]er Erfassung [X.]er Daten un[X.] [X.]er Löschung sin[X.] zu [X.]okumentieren. Die Dokumentation [X.]arf ausschließlich für Zwecke [X.]er Datenschutzkontrolle verwen[X.]et wer[X.]en. Sie ist zu löschen, wenn sie für [X.]iese Zwecke nicht mehr erfor[X.]erlich ist, spätestens je[X.]och am En[X.]e [X.]es Kalen[X.]erjahres, [X.]as [X.]em Jahr [X.]er Dokumentation folgt.

§ 20m Erhebung von [X.] un[X.] Nutzungs[X.]aten

(1) Das [X.] kann ohne Wissen [X.]es Betroffenen Verkehrs[X.]aten (§ 96 Abs. 1 un[X.] § 113a [X.]es [X.]es) erheben zu

1. [X.]en entsprechen[X.] § 17 o[X.]er § 18 [X.]es [X.]polizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer [X.]ringen[X.]en Gefahr für [X.]en Bestan[X.] o[X.]er [X.]ie Sicherheit [X.]es Staates o[X.]er für Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person o[X.]er Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert, [X.]eren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

2. [X.]er Person, bei [X.]er bestimmte Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,

3. [X.]er Person, bei [X.]er bestimmte Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte o[X.]er von [X.]ieser herrühren[X.]e Mitteilungen entgegennimmt o[X.]er weitergibt, o[X.]er

4. [X.]er Person, bei [X.]er bestimmte Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass eine Person nach Nummer 1 [X.]eren Telekommunikationsanschluss o[X.]er En[X.]gerät benutzen wir[X.],

wenn [X.]ie Abwehr [X.]er Gefahr o[X.]er Verhütung [X.]er Straftaten auf an[X.]ere Weise aussichtslos o[X.]er wesentlich erschwert wäre.

(2) [X.]

(3) § 20l Abs. 3 bis 5 gilt entsprechen[X.] mit [X.]er Maßgabe, [X.]ass an [X.]ie Stelle [X.]es Präsi[X.]enten [X.]es [X.]es o[X.]er seines Vertreters [X.]ie zustän[X.]ige Abteilungsleitung o[X.]er [X.]eren Vertretung tritt. Abweichen[X.] von § 20l Abs. 4 Nr. 2 genügt eine räumlich un[X.] zeitlich hinreichen[X.]e Bezeichnung [X.]er Telekommunikation, sofern an[X.]erenfalls [X.]ie Erreichung [X.]es Zwecks [X.]er Maßnahme aussichtslos o[X.]er wesentlich erschwert wäre.

§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

(1) Maßnahmen nach [X.]iesem Unterabschnitt, [X.]ie sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 o[X.]er [X.] [X.]er Strafprozessor[X.]nung genannte Person richten un[X.] voraussichtlich Erkenntnisse erbringen wür[X.]en, über [X.]ie [X.]iese Person [X.]as Zeugnis verweigern [X.]ürfte, sin[X.] unzulässig. § 20c Abs. 3 bleibt unberührt. Dennoch erlangte Erkenntnisse [X.]ürfen nicht verwertet wer[X.]en. Aufzeichnungen hierüber sin[X.] unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung un[X.] Löschung ist zu [X.]okumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechen[X.], wenn [X.]urch eine Maßnahme, [X.]ie sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 o[X.]er [X.] [X.]er Strafprozessor[X.]nung genannte Person richtet, von einer [X.]ort genannten Person Erkenntnisse erlangt wer[X.]en, über [X.]ie sie [X.]as Zeugnis verweigern [X.]ürfte.

(2) Soweit [X.]urch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b o[X.]er Nr. 5 [X.]er Strafprozessor[X.]nung genannte Person betroffen wäre un[X.] [X.]a[X.]urch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt wür[X.]en, über [X.]ie [X.]iese Person [X.]as Zeugnis verweigern [X.]ürfte, ist [X.]ies im Rahmen [X.]er Prüfung [X.]er Verhältnismäßigkeit unter Wür[X.]igung [X.]es öffentlichen Interesses an [X.]en von [X.]ieser Person wahrgenommenen Aufgaben un[X.] [X.]es Interesses an [X.]er Geheimhaltung [X.]er [X.]ieser Person anvertrauten o[X.]er bekannt gewor[X.]enen Tatsachen beson[X.]ers zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist [X.]ie Maßnahme zu unterlassen o[X.]er, soweit [X.]ies nach [X.]er Art [X.]er Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

(3) Die Absätze 1 un[X.] 2 gelten entsprechen[X.], soweit [X.]ie in § 53a [X.]er Strafprozessor[X.]nung Genannten [X.]as Zeugnis verweigern [X.]ürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass [X.]ie zeugnisverweigerungsberechtigte Person für [X.]ie Gefahr verantwortlich ist.

§ 20v Gerichtliche Zustän[X.]igkeit, Kennzeichnung, Verwen[X.]ung un[X.] Löschung

(1) bis (2) [X.]

(3) Die [X.]urch Maßnahmen nach [X.]en §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten sin[X.] zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine an[X.]ere Stelle ist [X.]ie Kennzeichnung [X.]urch [X.]iese aufrechtzuerhalten.

(4) Eine Maßnahme nach [X.]iesem Unterabschnitt ist unzulässig, soweit beson[X.]ere bun[X.]esgesetzliche o[X.]er entsprechen[X.]e lan[X.]esgesetzliche Verwen[X.]ungsregelungen entgegenstehen. Das [X.] [X.]arf [X.]ie nach [X.]iesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten verwen[X.]en,

1. um seine Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 wahrzunehmen o[X.]er

2. soweit [X.]ies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach [X.]en §§ 5 un[X.] 6 erfor[X.]erlich ist.

(5) Das [X.] kann [X.]ie nach [X.]iesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten an an[X.]ere Polizeien [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Län[X.]er sowie an sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit [X.]ies erfor[X.]erlich ist

1. zur Herbeiführung [X.]es gegenseitigen Benehmens nach § 4a Abs. 2 Satz 3,

2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für [X.]ie öffentliche Sicherheit o[X.]er zur Verhütung von Straftaten, [X.]ie in § 129a Abs. 1 un[X.] 2 [X.]es Strafgesetzbuchs bezeichnet sin[X.], im Fall einer Maßnahme nach [X.]en §§ 20h, [X.] o[X.]er § 20l nur zur Abwehr einer [X.]ringen[X.]en Gefahr für [X.]ie öffentliche Sicherheit, insbeson[X.]ere einer gemeinen Gefahr o[X.]er einer Lebensgefahr, o[X.]er

3. zur Verfolgung von Straftaten, wenn ein Auskunftsverlangen nach [X.]er Strafprozessor[X.]ung zulässig wäre. Daten, [X.]ie nach [X.]en §§ 20h, [X.] o[X.]er § 20l erhoben wor[X.]en sin[X.], [X.]ürfen nur zur Verfolgung von Straftaten übermittelt wer[X.]en, [X.]ie im Höchstmaß mit min[X.]estens fünf Jahren Freiheitsstrafe be[X.]roht sin[X.].

In Fällen [X.]es Satzes 1 Nr. 2 ist § 20a Abs. 2 insoweit nicht anzuwen[X.]en, als [X.]ie Gefahr im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 stehen muss. Die vom [X.] nach [X.]iesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten [X.]ürfen an [X.]ie [X.]schutzbehör[X.]en [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Län[X.]er sowie an [X.]en [X.] übermittelt wer[X.]en, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte [X.]afür bestehen, [X.]ass [X.]ie Daten erfor[X.]erlich sin[X.] zur Sammlung un[X.] Auswertung von Informationen über Bestrebungen in [X.]er [X.]republik Deutschlan[X.], [X.]ie [X.]urch Anwen[X.]ung von Gewalt o[X.]er [X.]arauf gerichtete Vorbereitungshan[X.]lungen gegen [X.]ie in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 un[X.] 4 [X.]es [X.]verfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sin[X.], o[X.]er

2. bestimmte Tatsachen [X.]en Ver[X.]acht sicherheitsgefähr[X.]en[X.]er o[X.]er geheim[X.]ienstlicher Tätigkeiten für eine frem[X.]e Macht begrün[X.]en.

Die vom [X.] nach [X.]iesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten [X.]ürfen an [X.]en [X.]nachrichten[X.]ienst übermittelt wer[X.]en, wenn bestimmte Tatsachen [X.]en Ver[X.]acht begrün[X.]en, [X.]ass [X.]iese Daten für [X.]ie Erfüllung [X.]er Aufgaben [X.]es [X.]nachrichten[X.]ienstes nach § 1 Abs. 2 [X.]es BND-Gesetzes zur Sammlung von Informationen über [X.]ie in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 [X.]es Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrbereiche erfor[X.]erlich sin[X.]. Nach § 20h erhobene Daten [X.]ürfen nur übermittelt wer[X.]en, um bei [X.]em [X.]amt für [X.]schutz, [X.]en [X.]schutzbehör[X.]en [X.]er Län[X.]er, [X.]em [X.]nachrichten[X.]ienst o[X.]er [X.]em [X.] Auskünfte einzuholen, [X.]ie für [X.]ie Erfüllung [X.]er Aufgabe [X.]es [X.]es nach § 4a Abs. 1 Satz 1 erfor[X.]erlich sin[X.]. Der Empfänger [X.]arf [X.]ie übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts an[X.]eres bestimmt ist, nur zu [X.]em Zweck verwen[X.]en, zu [X.]em sie ihm übermittelt wur[X.]en.

(6) Sin[X.] [X.]ie [X.]urch eine Maßnahme nach [X.]iesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten zur Erfüllung [X.]es [X.]er Maßnahme zugrun[X.]e liegen[X.]en Zwecks un[X.] für eine etwaige gerichtliche Überprüfung [X.]er Maßnahme nicht mehr erfor[X.]erlich, sin[X.] sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkun[X.]ig zu machen. Die Akten sin[X.] geson[X.]ert aufzubewahren, [X.]urch technische un[X.] organisatorische Maßnahmen zu sichern un[X.] am En[X.]e [X.]es Kalen[X.]erjahres, [X.]as [X.]em Jahr [X.]er Löschung [X.]er Daten folgt, zu löschen. Soweit [X.]ie Löschung le[X.]iglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung [X.]er Maßnahme zurückgestellt ist, [X.]ürfen [X.]ie Daten ohne Einwilligung [X.]er Betroffenen nur zu [X.]iesem Zweck verwen[X.]et wer[X.]en; sie sin[X.] entsprechen[X.] zu sperren. Eine Löschung unterbleibt, soweit [X.]ie Daten zur Verfolgung von Straftaten o[X.]er nach Maßgabe [X.]es § 8 zur Verhütung o[X.]er zur Vorsorge für [X.]ie künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Be[X.]eutung erfor[X.]erlich sin[X.].

§ 20w Benachrichtigung

(1) Über eine Maßnahme nach [X.]en §§ 20g bis 20n sin[X.] zu benachrichtigen im Fall

1. [X.]es § 20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (längerfristige Observation, Bil[X.]aufnahmen, technische Observationsmittel) [X.]ie Zielperson sowie [X.]ie erheblich mitbetroffenen Personen,

2. [X.]es § 20g Abs. 2 [X.] un[X.] 5 (Einsatz Vertrauensperson un[X.] Ver[X.]eckter Ermittler)

a) [X.]ie Zielperson,

b) [X.]ie erheblich mitbetroffenen Personen,

c) [X.]ie Personen, [X.]eren nicht allgemein zugängliche Wohnung [X.]ie Vertrauensperson o[X.]er [X.]er Ver[X.]eckte Ermittler betreten hat,

3. [X.]es § 20h (Wohnraumüberwachung)

a) [X.]ie Person, gegen [X.]ie sich [X.]ie Maßnahme richtete,

b) sonstige überwachte Personen,

c) Personen, [X.]ie [X.]ie überwachte Wohnung zur [X.] [X.]er Durchführung [X.]er Maßnahme innehatten o[X.]er bewohnten,

4. [X.]es § 20i (Ausschreibung) [X.]ie Zielperson un[X.] [X.]ie Personen, [X.]eren personenbezogene Daten gemel[X.]et wor[X.]en sin[X.],

5. [X.]es § 20j (Rasterfahn[X.]ung) [X.]ie betroffenen Personen, gegen [X.]ie nach Auswertung [X.]er Daten weitere Maßnahmen getroffen wur[X.]en,

6. [X.]es § [X.] (Ver[X.]eckter Eingriff in informationstechnische Systeme) [X.]ie Zielperson sowie [X.]ie mitbetroffenen Personen,

7. [X.]es § 20l (Telekommunikationsüberwachung) [X.]ie Beteiligten [X.]er überwachten Telekommunikation,

8. [X.]es § 20m Abs. 1 (Erhebung von Verkehrs[X.]aten) [X.]ie Beteiligten [X.]er betroffenen Telekommunikation,

9. [X.]es § 20m Abs. 2 (Erhebung von Nutzungs[X.]aten) [X.]er Nutzer,

10. [X.]es § 20n ([X.]) [X.]ie Zielperson.

Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegen[X.]e schutzwür[X.]ige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zu[X.]em kann [X.]ie Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 6, 7 un[X.] 8 bezeichneten Person, gegen [X.]ie sich [X.]ie Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn [X.]iese von [X.]er Maßnahme nur unerheblich betroffen wur[X.]e un[X.] anzunehmen ist, [X.]ass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung [X.]er I[X.]entität einer in Satz 1 bezeichneten Person sin[X.] nur vorzunehmen, wenn [X.]ies unter Berücksichtigung [X.]er Eingriffsintensität [X.]er Maßnahme gegenüber [X.]ieser Person, [X.]es Aufwan[X.]s für [X.]ie Feststellung ihrer I[X.]entität sowie [X.]er [X.]araus für [X.]iese o[X.]er an[X.]ere Personen folgen[X.]en Beeinträchtigungen geboten ist.

(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobal[X.] [X.]ies ohne Gefähr[X.]ung [X.]es Zwecks [X.]er Maßnahme, [X.]es Bestan[X.]es [X.]es Staates, von Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person o[X.]er Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert, [X.]eren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Fall [X.]es § 20g Abs. 2 [X.] un[X.] 5 auch [X.]er Möglichkeit [X.]er weiteren Verwen[X.]ung [X.]es Ver[X.]eckten Ermittlers o[X.]er [X.]er Vertrauensperson möglich ist. Wir[X.] wegen [X.]es zugrun[X.]e liegen[X.]en Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, erfolgt [X.]ie Benachrichtigung [X.]urch [X.]ie Strafverfolgungsbehör[X.]e entsprechen[X.] [X.]en Vorschriften [X.]es Strafverfahrensrechts. Wir[X.] [X.]ie Benachrichtigung aus einem [X.]er vorgenannten Grün[X.]e zurückgestellt, ist [X.]ies zu [X.]okumentieren.

(3) Erfolgt [X.]ie nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Been[X.]igung [X.]er Maßnahme, be[X.]arf [X.]ie weitere Zurückstellung [X.]er gerichtlichen Zustimmung. Im Fall [X.]er §§ 20h un[X.] [X.] beträgt [X.]ie Frist sechs Monate. Das Gericht bestimmt [X.]ie Dauer [X.]er weiteren Zurückstellung, im Fall [X.]er §§ 20h un[X.] [X.] je[X.]och nicht länger als sechs Monate. Verlängerungen [X.]er Zurückstellungs[X.]auer sin[X.] zulässig. Fünf Jahre nach Been[X.]igung [X.]er Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung en[X.]gültig von [X.]er Benachrichtigung abgesehen wer[X.]en, wenn [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzen[X.]er Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer[X.]en. Sin[X.] mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang [X.]urchgeführt wor[X.]en, beginnt [X.]ie in Satz 1 genannte Frist mit [X.]er Been[X.]igung [X.]er letzten Maßnahme.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beschwer[X.]eführer im Verfahren 1 BvR 966/09 sin[X.] Rechtsanwälte, Journalisten, ein Arzt un[X.] ein Diplom-Psychologe, von [X.]enen [X.]ie meisten in [X.]er Menschenrechtspolitik aktiv sin[X.]. Die Beschwer[X.]eführer un[X.] Beschwer[X.]eführerinnen im Verfahren 1 BvR 1140/09 sin[X.] - als Privatpersonen auftreten[X.]e - ehemalige un[X.] gegenwärtige Abgeor[X.]nete [X.]es Deutschen [X.]tags, [X.]ie sich weithin gleichfalls in [X.]er Menschenrechtspolitik engagieren un[X.] teilweise auch als Rechtsanwalt o[X.]er Arzt tätig sin[X.]. Sie [X.] [X.]er Sache nach [X.]ie Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 10, Art. 12, Art. 13, zum Teil auch in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 un[X.] Art. 20 Abs. 3 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die [X.] seien zulässig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beschwer[X.]eführer un[X.] Beschwer[X.]eführerinnen seien von [X.]en angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst un[X.] gegenwärtig betroffen. Sie gerieten, wie sie im Einzelnen [X.]arlegen, beruflich, als Abgeor[X.]nete o[X.]er privat wie[X.]erholt in Kontakt zu Personen, [X.]ie extremistischen un[X.] terroristischen Organisationen zugerechnet wür[X.]en o[X.]er Ziel staatlicher Überwachung im Rahmen [X.]er Terrorismusbekämpfung seien. Hinzu kämen Kontakte zu regierungsnahen un[X.] parlamentarischen Gesprächspartnern, zu Menschenrechtsaktivisten sowie zu - auch milit[X.]n - Separatisten un[X.] Oppositionellen aus [X.]em Auslan[X.], insbeson[X.]ere auch aus Krisen- un[X.] [X.]. Es sei [X.]aher nicht fernliegen[X.], im Rahmen [X.]ieser Kontakte Ziel o[X.]er Drittbetroffener einer [X.]er angegriffenen Maßnahmen zu wer[X.]en. § 20u Abs. 1 [X.] in Verbin[X.]ung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] schütze nur in einem Teilbereich [X.]er vorgenannten Aktivitäten vor Überwachungsmaßnahmen [X.]es [X.]s. Angesichts [X.]er Streubreite [X.]er Vorschriften, [X.]er Geheimhaltung [X.]es [X.] un[X.] einer nur unzureichen[X.]en Pflicht zur Benachrichtigung [X.]es von einer Überwachungsmaßnahme Betroffenen reiche [X.]ies aus, um ihre Beschwer[X.]ebefugnis zu begrün[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beschwer[X.]efrist [X.]es § 93 Abs. 3 [X.] sei beachtet. Dies gelte auch für [X.]en schon früher un[X.] nicht erst im letzten Jahr in [X.]as Gesetz eingefügten § 14 [X.]. Die hier geregelte Übermittlung von Daten an [X.]as Auslan[X.] erhalte [X.]urch [X.]ie neuen Befugnisse [X.]es [X.]s zur Datenerhebung einen neuen Anwen[X.]ungs- un[X.] Regelungsgehalt. Dies führe [X.]azu, [X.]ass [X.]ie Beschwer[X.]efrist [X.]es § 93 Abs. 3 [X.] neu in Gang gesetzt wer[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die [X.] seien begrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die parallele Aufgabenwahrnehmung von [X.] un[X.] [X.] nach § 4a Abs. 2 [X.] sowie [X.]ie Einräumung eines Ermessensspielraumes [X.]es [X.]s bei [X.]er Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 4a Abs. 1 [X.] seien nicht mit [X.]er verfassungsrechtlichen Kompetenzor[X.]nung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] vereinbar. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] gebe [X.]em [X.] auch nicht [X.]ie Kompetenz für Regelungen zur Verhütung von Straftaten, [X.]ie im Vorfel[X.] [X.]er Abwehr konkreter Gefahren ansetze. § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 un[X.] 3, § 20l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] seien [X.]aher schon formell verfassungswi[X.]rig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Der für [X.]ie Aufgabenbestimmung [X.]es [X.]s verwen[X.]ete Begriff [X.]es "internationalen Terrorismus" sei mehr[X.]eutig un[X.] verstoße gegen [X.]en Grun[X.]satz [X.]er Normenklarheit. Gleiches gelte für [X.]en in § 20a Abs. 2 [X.] normierten Gefahrenbegriff mit seiner Bezugnahme auf § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.]. Auch [X.]as in § 20g Abs. 1, § 20h Abs. 1, § 20j Abs. 1, § 20l Abs. 1, § 20m Abs. 1 un[X.] § 20w Abs. 2 [X.] festgelegte Schutzgut [X.]er "Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert, [X.]eren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist", sei mangels Bestimmtheit verfassungswi[X.]rig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) § 20c Abs. 3 [X.] verletze - ebenso wie § 20u Abs. 2 [X.] - Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 un[X.] Art. 12 Abs. 1 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die in § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] bezüglich [X.]er beson[X.]eren Mittel [X.]er Datenerhebung normierte Befugnis zur Straftatenverhütung sei ferner mit [X.]em Gebot [X.]er Normenklarheit nicht vereinbar. Die geringen tatbestan[X.]lichen Voraussetzungen wahrten nicht [X.]as Gebot [X.]er Verhältnismäßigkeit. Die Regelung überlasse [X.]er Verwaltung, wo [X.]ie Grenze zu ziehen sei zwischen unver[X.]ächtigem un[X.] solchem Verhalten, [X.]as erwarten lässt, [X.]ass jeman[X.] eine Straftat begehen wir[X.]. Auch [X.]er Begriff [X.]er "Kontakt- un[X.] Begleitperson" in § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] sei zu unbestimmt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20g Abs. 1, 2 [X.] verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1 [X.], soweit [X.]ie Beschwer[X.]eführer in ihren Berufen betroffen seien gegen Art. 12 [X.] un[X.], soweit sie in ihren Wohn- un[X.] Kanzleiräumen betroffen seien, gegen Art. 13 Abs. 1 [X.]. Die Norm ermögliche [X.]ie Erstellung eines weitreichen[X.]en Profils [X.]er überwachten Person un[X.] [X.]en Zugriff auf nicht für [X.]ie Öffentlichkeit bestimmte Kommunikation, auch [X.]urch systematische Täuschung [X.]urch Vertrauenspersonen un[X.] [X.]en Einsatz Ver[X.]eckter Ermittler. Durch [X.]ie Möglichkeit [X.]er Inanspruchnahme von [X.] un[X.] eine Datenerhebung zur Verhütung von Straftaten wer[X.]e [X.]er Grun[X.]rechtseingriff trotz nie[X.]riger [X.] noch vertieft.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In § 20g Abs. 3 [X.] sei für beson[X.]ere Mittel [X.]er Datenerhebung in verfassungswi[X.]riger Weise teilweise kein [X.]vorbehalt vorgesehen. Zu[X.]em habe [X.]er Gesetzgeber [X.]ie beson[X.]ere Gefahr a[X.][X.]itiver Grun[X.]rechtseingriffe nicht berücksichtigt, weil neben [X.]em [X.] auch [X.] tätig bleiben könnten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Der Einsatz technischer Mittel in Wohnungen gemäß § 20h [X.] sei insbeson[X.]ere mit Art. 13 Abs. 1, 4 [X.] unvereinbar. Der Begriff [X.]er "Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert" in § 20h Abs. 1 [X.] erfülle nicht [X.]ie Anfor[X.]erungen [X.]er "gemeinen Gefahr" [X.]es Art. 13 Abs. 4 [X.]. [X.] sei, [X.]ass in [X.]ie Unverletzlichkeit [X.]er Wohnung an[X.]ers als bei [X.]em Zugriff auf informationstechnische Systeme schon zum bloßen Schutz von Sachwerten eingegriffen wer[X.]en [X.]ürfe. Die in § 20h [X.] verwan[X.]te Formel einer "[X.]ringen[X.]en" Gefahr für [X.]ie Gesun[X.]heit Dritter sei unbestimmt. [X.]wi[X.]rig sei [X.]ie Erlaubnis von Maßnahmen gegen [X.], Begleit- un[X.] Kontaktpersonen sowie von [X.] gemäß § 20h Abs. 1 Nr. 1 b [X.]. Der [X.] möglicher A[X.]ressaten wer[X.]e angesichts [X.]er nur schwer nachvollziehbaren Verweisungskette nicht hinreichen[X.] bestimmt un[X.] in [X.]er Sache übermäßig ausgeweitet. § 20h Abs. 1 Nr. 2 [X.] sei unverhältnismäßig. Die optische Wohnraumüberwachung [X.]ürfe allenfalls unter erheblich höheren [X.] als [X.]ie akustische Wohnraumüberwachung o[X.]er subsi[X.]iär zu [X.]ieser eingesetzt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20h Abs. 2 [X.] verstoße gegen [X.]en Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz, [X.]enn [X.]ie Regelung erlaube bereits eine Überwachung [X.]er Wohnung von Unbeteiligten, wenn sich [X.]ort eine Person, [X.]ie eine Gefahr verursache o[X.]er eine Straftat im Sinne [X.]es § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] vorbereite, aufhalte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20h Abs. 4 [X.] verletze Art. 13 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit Art. 19 Abs. 4 [X.], [X.]a für [X.]ie Anor[X.]nung [X.]er Wohnraumüberwachung nur [X.]ie Angabe [X.]er wesentlichen Grün[X.]e verlangt wer[X.]e un[X.] eine richterliche Verlaufskontrolle fehle.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Die Regelung zur Rasterfahn[X.]ung nach § 20j [X.] verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1 [X.]. Sie sei unverhältnismäßig, soweit eine "Gefahr" bereits [X.]ann vorliegen solle, wenn konkrete Vorbereitungshan[X.]lungen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] begangen wer[X.]en solle. Eine Rasterfahn[X.]ung käme nur in Betracht, wenn eine hinreichen[X.] konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter vorliege un[X.] [X.]iese tatsachengestützt sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

g) Die Regelung zum Zugriff auf informationstechnische Systeme in § [X.] [X.] verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 [X.], weil nicht ausgeschlossen sei, [X.]ass [X.]ie Infiltration eines informationstechnischen Systems [X.]urch Betreten [X.]er Wohnung erfolgen könne.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.] lasse eine Ausforschung [X.]er Persönlichkeit [X.]es Betroffenen zu. Die Tiefe [X.]es Eingriffs im konkreten Fall sei abhängig vom Stan[X.] [X.]er Technik un[X.] [X.]amit entwicklungsoffen. § [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.] beschränke sich nicht auf [X.]en Schutz überragen[X.] wichtiger Rechtsgüter.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nicht hinnehmbar sei, [X.]ass § [X.] Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.]en Zugriff auf informationstechnische Systeme von [X.]n erlaube. Dies wer[X.]e [X.]em personalisierten Gefahrbegriff für heimliche Überwachungsmaßnahmen nicht gerecht. [X.] lang sei [X.]ie mögliche Dauer [X.]er Anor[X.]nung von bis zu [X.]rei Monaten nach § [X.] Abs. 6 Satz 3 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

h) Die Telekommunikationsüberwachung nach § 20l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] sei mit [X.]em Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar, weil [X.]er Gesetzgeber nicht konkretisiere, wann jeman[X.] eine Straftat im Sinne [X.]es § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] vorbereite. § 20l Abs. 1 Satz 2 [X.] genüge [X.]em verfassungsrechtlich gebotenen Schutz beruflich genutzter Anschlüsse von Arztpraxen un[X.] Rechtsanwaltskanzleien nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] sei [X.]ie [X.] nach § 20l Abs. 2 [X.]. Es sei nicht möglich, auf einen Rechner zuzugreifen un[X.] hierbei le[X.]iglich laufen[X.]e [X.] abzuhören. Eine Überwachungssoftware, [X.]ie auch an[X.]ere Informationen erfasse, sei aber als [X.] zu werten. Ob gleichwohl Maßnahmen [X.]er [X.] stattfän[X.]en, sei aufgrun[X.] [X.]er Heimlichkeit [X.]er Maßnahme nicht überprüfbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

i) Die Erhebung von [X.] nach § 20m [X.] greife unverhältnismäßig in Art. 10 Abs. 1 [X.] un[X.] bezüglich [X.]er als Rechtsanwalt un[X.] Arzt tätigen Beschwer[X.]eführer in Art. 12 Abs. 1 [X.] ein. Sie ermögliche [X.]ie Erstellung von Kontaktprofilen, [X.] un[X.] [X.]ie Stan[X.]ortüberwachung in Echtzeit. Die Streubreite un[X.] [X.]ie Anknüpfung an ein nur vage bestimmtes Vorbereitungssta[X.]ium (§ 20m Abs. 1 Nr. 2 [X.]) erhöhten [X.]as Eingriffsgewicht. Be[X.]enklich sei gera[X.]e in Bezug auf Berufsgeheimnisträger, [X.]ass § 20m Abs. 1 [X.]is 4 [X.] auch [X.] als Zielpersonen erfasse un[X.] schon ein nur mittelbarer Bezug zu einer Gefahr ausreiche.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

j) Die angegriffenen Vorschriften wür[X.]en [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an Transparenz un[X.] effektiven Rechtsschutz nicht gerecht. Die [X.] seien unzureichen[X.] geregelt. § 20w Abs. 1 Satz 3 [X.] lege es mit offenen Kriterien weitgehen[X.] in [X.]ie Han[X.] [X.]er Ermittlungsbehör[X.]e, auf eine Benachrichtigung [X.]er Betroffenen zu verzichten; eine gerichtliche Überprüfung fin[X.]e nicht statt. Die Zurückstellung [X.]er Benachrichtigung zum Schutz von Sachen gemäß § 20w Abs. 2 Satz 1 [X.] un[X.] zur Sicherung [X.]er weiteren Verwen[X.]ung von Ver[X.]eckten Ermittlern o[X.]er Vertrauenspersonen verletze [X.]ie Beschwer[X.]eführer in ihrem verfassungsrechtlichen Recht auf Benachrichtigung zur Erlangung von Rechtsschutz. Der Verweis auf [X.]ie Benachrichtigungsregelungen [X.]er Strafprozessor[X.]nung in § 20w Abs. 2 Satz 2 [X.] sei unzureichen[X.], [X.]a [X.]as Strafverfahrensrecht selbst Lücken bei [X.]er Benachrichtigung [X.]es Betroffenen aufweise. Zu[X.]em wer[X.]e [X.]amit [X.]er für eine Zurückhaltung [X.]er Benachrichtigung tragen[X.]e Bezugspunkt in verfassungsrechtlich be[X.]enklicher Weise ausgewechselt. Statt [X.]er Gefähr[X.]ung [X.]es Zwecks [X.]er Überwachungsmaßnahme wer[X.]e auf [X.]ie Gefähr[X.]ung eines strafverfahrensrechtlichen Untersuchungszwecks abgestellt. § 20w Abs. 3 Satz 5 [X.] sei mit [X.]en Anfor[X.]erungen an einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, [X.]a bereits nach fünf Jahren von [X.]er Benachrichtigung [X.]es Betroffenen en[X.]gültig abgesehen wer[X.]en könne.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

k) Es fehle an ausreichen[X.]en gesetzlichen Regelungen zum Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Vollstän[X.]ig fehlten solche Regelungen für [X.]ie Überwachung außerhalb von Wohnungen nach § 20g [X.]. Sie seien aber je[X.]enfalls für [X.]ie längerfristige Observation un[X.] für [X.]ie Überwachung mittels akustischer un[X.] optischer Mittel geboten. Auch außerhalb von Wohnungen könne [X.]er Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt sein, etwa wenn sich [X.]ie Zielperson außerhalb [X.]er Wohnung mit Familienangehörigen o[X.]er an[X.]eren Vertrauten bespreche.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20h Abs. 5 Satz 1 [X.] beschränke [X.]en Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung auf "Äußerungen", obgleich auch [X.]urch [X.]ie optische Wohnraumüberwachung kernbereichsrelev[X.] Verhaltensweisen erfasst wer[X.]en könnten. § 20h Abs. 5 Satz 3 [X.] sei unzureichen[X.], [X.]a bei Zweifeln über [X.]ie [X.] [X.]er Beobachtungen eine automatische Aufzeichnung erlaubt sei. Ferner beschränke § 20h Abs. 5 Satz 4 [X.] in unzulässiger Weise [X.]ie gerichtliche Durchsicht [X.]er erhobenen Daten auf [X.]iese Fallkonstellation. Für [X.]en Fall [X.]es "[X.] helfe [X.]as Gebot [X.]er Löschung kernbereichsrelev[X.]r Daten nach § 20h Abs. 5 Satz 6 un[X.] 7 [X.] nicht. § 20h Abs. 5 Satz 9 un[X.] 10 [X.] (ebenso wie § [X.] Abs. 7 Satz 8 un[X.] in § 20l Abs. 6 Satz 10 [X.]) verletzten [X.]ie Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, [X.]a [X.]ie zu [X.]okumentieren[X.]e Erfassung un[X.] Löschung spätestens zum En[X.]e [X.]es nächsten Jahres un[X.] [X.]amit möglicherweise noch vor einer Benachrichtigung [X.]es Betroffenen zu löschen seien.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der ver[X.]eckte Zugriff auf informationstechnische Systeme sei nach § [X.] Abs. 7 Satz 1 [X.] nur [X.]ann unzulässig, wenn [X.]urch ihn "allein" Erkenntnisse aus [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst wür[X.]en. Danach wäre [X.]er Zugriff auf ein informationstechnisches System schon zulässig, wenn sich [X.]arauf nur irgen[X.]welche Daten befin[X.]en wür[X.]en, [X.]ie nicht [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen wären. Da [X.]ie Verarbeitung ausschließlich kernbereichsrelev[X.]r Informationen auf einem informationstechnischen System auszuschließen sei, laufe [X.]ie Vorschrift leer. Entsprechen[X.]es gelte für [X.]ie Überwachung [X.]er Telekommunikation nach § 20l Abs. 6 Satz 1 [X.]. Demgegenüber sei es geboten, mittels einer fun[X.]ierten Prognoseentschei[X.]ung zu vermei[X.]en, [X.]ass überhaupt kernbereichsrelev[X.] Daten erfasst wür[X.]en. § [X.] Abs. 7 Satz 3, 4 [X.] wer[X.]e [X.]er gebotenen Durchsicht [X.]er erhobenen Daten [X.]urch eine unabhängige Stelle nicht gerecht; als eine solche komme grun[X.]sätzlich nur ein Gericht in Frage. An [X.]er Sichtung nach § [X.] Abs. 7 Satz 3, 4 [X.] wür[X.]en aber im Wesentlichen Personen [X.]es [X.]s beteiligt. Was unter [X.]er vorgesehenen "Sachleitung" [X.]es anor[X.]nen[X.]en Gerichts zu verstehen sei, bleibe unklar; sie sichere [X.]ie Unabhängigkeit [X.]er Sichtung nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

l) Der Schutz von [X.] sei im [X.]gesetz nur unzureichen[X.] ausgestaltet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20u Abs. 1 [X.] verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 un[X.] Art. 3 Abs. 1 [X.]. Er schütze [X.]ie in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 un[X.] 4 [X.] genannten Berufsgeheimnisträger - Geistliche, Abgeor[X.]nete un[X.] Vertei[X.]iger - nur insoweit, als sich [X.]ie Maßnahme gegen sie selbst richte. Da sich eine Maßnahme aber in [X.]er Regel gegen einen Ver[X.]ächtigen richten wer[X.]e, laufe [X.]er Schutz [X.]es § 20u Abs. 1 [X.] weitgehen[X.] leer. Das Verwertungsverbot [X.]es § 20u Abs. 1 Satz 6 [X.] begrün[X.]e einen nur unzureichen[X.]en Schutz.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20u Abs. 2 [X.] verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 un[X.] Art. 12 Abs. 1 [X.] sowie gegen [X.]as Rechtsstaatsprinzip, bei einer Überwachung von Kanzleiräumen auch gegen Art. 13 Abs. 1 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ärzte, Psychotherapeuten, Journalisten o[X.]er nicht als Vertei[X.]iger tätige Anwälte seien weniger weitreichen[X.] vor Überwachungsmaßnahmen geschützt als Geistliche, Vertei[X.]iger o[X.]er Abgeor[X.]nete, ohne [X.]ass [X.]ies zu rechtfertigen sei. Die Unterschei[X.]ung zwischen Rechtsanwälten un[X.] Vertei[X.]igern sei willkürlich un[X.] ein geringerer Schutzbe[X.]arf von nicht-strafrechtlichen Man[X.]atsbeziehungen nicht ersichtlich. Das Berufsgeheimnis [X.]er Anwälte wer[X.]e [X.]urch [X.]ie Möglichkeit entsprechen[X.]er Überwachungsmaßnahmen grun[X.]sätzlich in Frage gestellt, womit auch Art. 12 Abs. 1 [X.] verletzt wer[X.]e. Gleiches gelte für [X.]as ärztliche Berufsgeheimnis, [X.]as in seinem Wesenskern getroffen wer[X.]e. Auch [X.]ie [X.]urch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleisteten Funktionsvoraussetzungen [X.]er freien Presse schütze § 20u Abs. 2 [X.] nicht ausreichen[X.]. Im Übrigen sei [X.]er bloße Verweis auf eine Abwägung zu unbestimmt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

m) [X.]wi[X.]rig sei [X.]as Gesetz auch, weil es auf gebotene verfahrensrechtliche Sicherungen un[X.] materiell-eingriffsrechtliche Abstufungen verzichte, um eine von [X.] wegen verbotene Run[X.]umüberwachung [X.]urch [X.]ie kumulative Anwen[X.]ung eingriffsintensiver Maßnahmen zu verhin[X.]ern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

n) Die Vorschriften zur weiteren Nutzung einmal erhobener Daten [X.]urch [X.]as [X.] selbst un[X.] zu ihrer Weiterleitung an sonstige innerstaatliche Behör[X.]en seien verfassungswi[X.]rig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20v Abs. 4 Satz 2 [X.] erlaube eine Nutzung [X.]er Daten unter gegenüber [X.]en [X.] abgesenkten Anfor[X.]erungen un[X.] unabhängig von einer konkreten Be[X.]rohung von Schutzgütern un[X.] emanzipiere sich als Aufgabennorm von konkreten Gefahren im polizeirechtlichen Sinne. Das unterlaufe [X.]en Grun[X.]satz [X.]er Zweckbin[X.]ung, wonach Daten nur zu [X.]em Zweck verarbeitet wer[X.]en [X.]ürften, zu [X.]em sie erhoben wor[X.]en seien. Auch [X.]ie nach § 20v Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 [X.] mögliche Nutzung [X.]er vom [X.] erhobenen Daten zur Wahrung [X.]er Aufgaben nach §§ 5 un[X.] 6 [X.] reiche weit in [X.]as Vorfel[X.] von [X.] un[X.] entspreche nicht [X.]em Gewicht [X.]er Rechtsgüter, [X.]ie [X.]ie Datenerhebung erfor[X.]ere.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 4, 5 [X.] erlaube [X.]ie Datennutzung unter abgesenkten Anfor[X.]erungen. § 20v Abs. 5 Satz 1 [X.] sei nicht bestimmt genug, weil [X.]ie Behör[X.]en nicht benannt wür[X.]en, an [X.]ie Informationen übermittelt wer[X.]en [X.]ürften. § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 [X.] verstoße gegen Art. 13 [X.] sowie gegen [X.]as Grun[X.]recht auf Gewährleistung [X.]er Vertraulichkeit un[X.] Integrität informationstechnischer Systeme. Nur im Fall [X.]es Art. 13 Abs. 4 [X.] sei eine Verwen[X.]ung von Erkenntnissen erlaubt, [X.]ie mittels eines Spähangriffs erlangt wor[X.]en seien, nicht aber zum Zwecke [X.]er Strafverfolgung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch § 20v Abs. 6 Satz 5 [X.] mit seinem Verweis auf [X.]ie Nutzung von Daten zur Verhütung o[X.]er zur Vorsorge für [X.]ie künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Be[X.]eutung nach Maßgabe [X.]es § 8 [X.] wer[X.]e [X.]em Grun[X.]satz nicht gerecht, [X.]ass [X.]ie sekun[X.]äre Verwen[X.]ung von Daten sich nach [X.]en Voraussetzungen ihrer Erhebung richten müsse.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

o) § 14 Abs. 1 [X.] sei nicht mit [X.]em Grun[X.]recht auf Gewährleistung [X.]er Vertraulichkeit un[X.] Integrität informationstechnischer Systeme sowie mit Art. 10 Abs. 1 un[X.] Art. 13 Abs. 1 [X.] vereinbar. Es [X.]ürften Daten - insbeson[X.]ere aus [X.]er Wohnraumüberwachung un[X.] aus einem Zugriff auf informationstechnische Systeme - an auslän[X.]ische Behör[X.]en unter Voraussetzungen übermittelt wer[X.]en, [X.]ie für ihre Erhebung unzureichen[X.] wären.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zu [X.]en [X.] haben [X.]ie [X.]regierung, [X.]er [X.]beauftragte für [X.]en Datenschutz un[X.] [X.]ie Informationsfreiheit, mittels einer gemeinsamen Stellungnahme [X.]ie Datenschutzbeauftragten [X.]er Län[X.]er, [X.]as [X.]verwaltungsgericht un[X.] [X.]er [X.]gerichtshof Stellung genommen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die [X.]regierung hält [X.]ie [X.] teils für unzulässig, je[X.]enfalls aber für unbegrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Rüge [X.]es § 20c Abs. 3 [X.] sei mangels Beschwer unzulässig. Die Norm regle eine offene Ermittlungsmaßnahme von begrenzter Streubreite, gegen [X.]ie [X.]ie Beschwer[X.]eführer nicht [X.]ie erfor[X.]erliche eigene, unmittelbare un[X.] gegenwärtige Beschwer gelten[X.] gemacht hätten. Unzulässig sei auch [X.]ie Rüge [X.]es § 14 Abs. 1 [X.], [X.]er bereits vor Inkrafttreten [X.]es beschwer[X.]egegenstän[X.]lichen Gesetzes Teil [X.]es [X.]gesetzes gewesen sei, so [X.]ass [X.]ie Beschwer[X.]efrist [X.]es § 93 Abs. 3 [X.] nicht eingehalten sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Im Übrigen seien [X.]ie [X.] zulässig, aber unbegrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Der [X.]gesetzgeber verfüge gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] über [X.]ie Kompetenz, [X.]em [X.] [X.]ie Abwehr von Gefahren un[X.] auch [X.]ie im angegriffenen Gesetz vorgesehenen Maßnahmen [X.]er Gefahrenverhütung zuzuweisen. Da es bei [X.]er Straftatenverhütung um Sachverhalte gehe, in [X.]enen eine Straftat noch nicht begangen wor[X.]en sei, han[X.]ele es sich bei ihr um eine beson[X.]ere Form [X.]er Gefahrenabwehr, [X.]ie bereits vor [X.]er Schwelle einer konkreten Gefahr greife.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die im Gesetz vorgesehenen Eingriffsbefugnisse [X.]ienten [X.]em Schutz verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter von beson[X.]erem Gewicht un[X.] entsprächen [X.]amit [X.]em Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne. Die angegriffenen Normen seien hinreichen[X.] bestimmt. Die qualifizierten Eingriffsbefugnisse gingen [X.]abei von einem ähnlichen materiellen Stan[X.]ar[X.] aus.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zum einen sehe [X.]as Gesetz Befugnisse zur Gefahrenabwehr vor. § 20a Abs. 2 [X.] stelle klar, [X.]ass [X.]er in [X.]en Befugnisnormen verwen[X.]ete Gefahrenbegriff eine konkrete Gefahr bezeichne. § 20h Abs. 1 un[X.] § 20l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verlangten [X.]as qualifizierte Erfor[X.]ernis einer [X.]ringen[X.]en Gefahr. Über[X.]ies müssten sich alle angegriffenen [X.] nach § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] auf bestimmte, als Tatbestan[X.] einzeln aufgeführte Straftaten beziehen, [X.]ie in § 129a Abs. 1 un[X.] 2 StGB bezeichnet seien. Das Erfor[X.]ernis eines Bezugs zum "internationalen Terrorismus" bei [X.]er Abwehr konkreter Gefahren in § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimme un[X.] qualifiziere [X.]ie Befugnisse [X.]arüber hinaus. Der Begriff [X.]es "internationalen Terrorismus" als solcher [X.]iene aber nicht als Grun[X.]lage einer Eingriffsbefugnis.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Neben [X.]ie Befugnisse zur Abwehr konkreter Gefahren träten Befugnisse zur Straftatenverhütung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.]. Auch [X.]iese blieben hinreichen[X.] begrenzt. Die insoweit in Bezug genommenen Straftatbestän[X.]e nach § 129a StGB beträfen allesamt qualifizierte Rechtsgüter; [X.]ie Straftaten müssten terroristischen Zielen [X.]ienen un[X.] eine qualifizierte Scha[X.]ensneigung aufweisen. Alle in Frage stehen[X.]en Befugnisnormen, [X.]ie sich auf [X.]ie Aufgabenbestimmung [X.]es § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] bezögen, verlangten [X.]arüber hinaus [X.]as Vorliegen von "Tatsachen" o[X.]er "konkreten Vorbereitungshan[X.]lungen", [X.]urch [X.]ie [X.]ie Vorbereitung einer Straftat objektiv erkennbar wer[X.]e. Das Eingreifen im Rahmen [X.]er Straftatenverhütung wer[X.]e hiermit in [X.]en Bereich einer in[X.]ivi[X.]ualisierten Gefahrenprognose gebracht. "Tatsachen" im Sinne [X.]es Gesetzes seien Sachverhalte, [X.]ie sich auf [X.]as in[X.]ivi[X.]ualisierte Verhalten bestimmter Personen bezögen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Befugnis zur Abwehr konkreter Gefahren für "Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert, [X.]eren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist", entspreche [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen. Die [X.]oppelte Qualifikation in Bezug auf [X.]en Wert [X.]er Sache un[X.] ihre Be[X.]eutung für [X.]as öffentliche Interesse stelle klar, [X.]ass hieran anknüpfen[X.]e Überwachungsmaßnahmen nur in beson[X.]ers gelagerten Fällen zulässig seien, in [X.]enen am Erhalt [X.]er zu schützen[X.]en Sachwerte ihrerseits rechtlich geschützte Einrichtungen hingen, [X.]ie über [X.]en Wert [X.]er Sache selbst in beträchtlichem Umfang hinausgingen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die Datenerhebung gemäß § 20g [X.] stün[X.]e unter einem strengen Erfor[X.]erlichkeitsvorbehalt un[X.] setze eine konkrete Gefahr für qualifizierte Rechtsgüter voraus. Die [X.]urch § 20g Abs. 2 [X.] aufgrun[X.] einer behör[X.]lichen Anor[X.]nung ermöglichten Maßnahmen berührten allesamt we[X.]er einen geschriebenen grun[X.]sätzlichen [X.]vorbehalt noch griffen sie so intensiv in [X.]ie Sphäre [X.]er Betroffenen ein, [X.]ass sie einen ungeschriebenen [X.]vorbehalt auslösen könnten. Zur Ermittlung eingesetzte Personen [X.]ürften nach § 20g Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]ie Wohnung [X.]es Betroffenen nur auf richterliche Anor[X.]nung betreten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Die Wohnraumüberwachung gemäß § 20h [X.] stehe ebenfalls unter einem Erfor[X.]erlichkeitsvorbehalt un[X.] wer[X.]e [X.]em in Art. 13 Abs. 4 [X.] normierten Erfor[X.]ernis gerecht, Grun[X.]rechtseingriffe nur bei einer "[X.]ringen[X.]en" Gefahr zuzulassen. Der Grun[X.]rechtseingriff wer[X.]e [X.]urch eine auch mögliche optische Wohnraumüberwachung nicht vertieft, [X.]er Grun[X.]rechtsschutz [X.]es Art. 13 [X.] sei me[X.]ienübergreifen[X.]. Eine permanente richterliche Verlaufskontrolle [X.]er Wohnraumüberwachung sei verfassungsrechtlich nicht geboten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ee) Die Rasterfahn[X.]ung nach § 20j [X.] sei ein zur Gefahrenabwehr geeignetes Instrument, weil sie [X.]en Zweck erfülle, in einer Gefahrensituation weitere Ermittlungsansätze zu gewinnen. Aus [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.]verfassungsgerichts lasse sich herleiten, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber unter [X.]en Be[X.]ingungen bestimmter Tatbestan[X.]svoraussetzungen nicht in je[X.]em Fall am Erfor[X.]ernis [X.]es konkreten Gefahrenmaßstabs festhalten müsse. Vor [X.]iesem Hintergrun[X.] erscheine [X.]ie Regelung [X.]es § 20j Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz [X.] verfassungsrechtlich unbe[X.]enklich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ff) Die in § [X.] Abs. 6 Satz 2 [X.] [X.] normierte Nennung [X.]er "wesentlichen Grün[X.]e" für [X.]ie Anor[X.]nung einer Überwachungsmaßnahme entspreche [X.]en verfassungsrechtlichen Vorgaben. Wenn [X.]as [X.]verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung [X.]ie Fachgerichte auf bestimmte Inhalte einer angemessenen Entschei[X.]ungsbegrün[X.]ung verpflichte, folge [X.]araus nicht, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]iese auch in gleicher Präzision zum Gegenstan[X.] [X.]er gesetzlichen Regelung machen müsse.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

gg) Die Telekommunikationsüberwachung gemäß § 20l [X.] halte [X.]ie Grenzen [X.]er materiellen Angemessenheit ein. Soweit es um [X.]ie Befugnis nach § 20l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] zur Straftatenverhütung gehe, verweise [X.]ie Norm auf mehrfach qualifizierte, tatbestan[X.]lich aufgezählte Straftaten, nicht einfach nur auf eine bestimmte Gruppe von Straftaten. Die zu schützen[X.]en Rechtsgüter wür[X.]en benannt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die ermitteln[X.]e Behör[X.]e sei in [X.]er Lage, [X.]en Zugriff nach § 20l Abs. 2 [X.] auf Daten [X.]er laufen[X.]en Kommunikation zu beschränken. Die Überwachung [X.]er Telekommunikation [X.]ürfe [X.]aher nicht mit einem Eingriff in informationstechnische Systeme gleichgesetzt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

hh) [X.] zur Abwehr konkreter Gefahren in § 20m Abs. 1 Nr. 1 [X.] entspreche [X.]en verfassungsrechtlichen Vorgaben. Gleiches gelte für [X.]ie Abfragebefugnis im Rahmen [X.]er Straftatenverhütung, [X.]ie [X.]as Vorliegen "bestimmter Tatsachen" zur Vorbereitung einer Straftat verlange.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ii) Hinsichtlich [X.]er A[X.]ressaten [X.]er Ermittlungsmaßnahmen sei zu beachten, [X.]ass eine Zurechnung im Bereich [X.]es Gefahrenabwehrrechts allein nach [X.]er Frage [X.]er Verursachung einer Gefahr, nicht aber nach [X.]em [X.] erfolge. Ein [X.] [X.]ürfe nur unter erhöhten Anfor[X.]erungen un[X.] in speziellen Ausnahmekonstellationen in Anspruch genommen wer[X.]en. Dies lasse sich beispielsweise für [X.]ie Inanspruchnahme von in § 20b Abs. 2 [X.] näher [X.]efinierten Kontakt- un[X.] Begleitpersonen nach § 20h Abs. 1 Nr. 1 c [X.] zeigen. Es kämen [X.]anach nur [X.]iejenigen als A[X.]ressaten einer Überwachungsmaßnahme in Betracht, [X.]ie einen spezifisch tatbezogenen Kontakt mit einem Störer o[X.]er [X.] im Sinne [X.]es Gesetzes gehabt hätten, nicht aber je[X.]ermann, [X.]er mit [X.]iesen Personen kommuniziere. Dies sei auch bei einer Wohnraumüberwachung zulässig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

jj) § 20w [X.] richte ein [X.]ifferenziertes Benachrichtigungsregime für [X.]ie [X.] ein, [X.]as [X.]em Umstan[X.] Rechnung zu tragen habe, [X.]ass neben [X.]em aus Art. 19 Abs. 4 [X.] folgen[X.]en Rechtsschutzinteresse [X.]er Ermittlungsa[X.]ressaten auch [X.]ie [X.] [X.]er Allgemeinheit un[X.] mögliche Rechtspositionen Dritter verfassungsrechtlichen Schutz genössen un[X.] von [X.]er Benachrichtigung berührt sein könnten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

kk) [X.] sei als Folge [X.]es Grun[X.]rechtsschutzes stets zu beachten un[X.] müsse nicht in je[X.]er polizeigesetzlichen Regelung abgebil[X.]et wer[X.]en. [X.]rechtlich geboten erscheine ein gesetzlich normierter Kernbereichsschutz nur, wenn [X.]ie Art [X.]er Eingriffsbefugnisse eine Berührung [X.]es Kernbereichs typischerweise möglich erscheinen lasse. Die verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an [X.]ie konkrete Ausgestaltung [X.]es Kernbereichsschutzes könnten je nach Art [X.]er Informationserhebung un[X.] [X.]er [X.]urch sie erfassten Informationen unterschie[X.]lich sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unter [X.]iesen Voraussetzungen sei [X.]er Verzicht auf einen gesetzlich normierten Kernbereichsschutz in § 20g [X.], [X.]er keine herausgehobenen Elemente kernbereichssensibler Ermittlungstätigkeit enthalte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Durch [X.]ie Unterschei[X.]ung in § 20h Abs. 5 [X.] zwischen automatischen Aufzeichnungen, über [X.]eren Verwertung [X.]as anor[X.]nen[X.]e Gericht zu entschei[X.]en habe, un[X.] an[X.]eren Ermittlungsformen, bei [X.]enen [X.]ie Behör[X.]e über A[X.]ruch o[X.]er Fortsetzung [X.]er Ermittlungen entschei[X.]e, wer[X.]e sichergestellt, [X.]ass [X.]ie vor Ort ermitteln[X.]en Beamten überhaupt nur solche Informationen zur Kenntnis nehmen könnten, an [X.]eren fehlen[X.]er [X.] kein Zweifel bestehe. Automatisierte Aufzeichnungen als solche verstießen nicht gegen [X.]en Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung. [X.]rechtlich nicht erfor[X.]erlich sei, [X.]ass sämtliche Informationen, [X.]ie im Rahmen einer potentiell kernbereichsrelev[X.]n Befugnisnorm erhoben wür[X.]en, [X.]urch eine unabhängige Stelle zu kontrollieren seien.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Wenn in § [X.] Abs. 7, § 20l Abs. 6 [X.] angeor[X.]net wer[X.]e, [X.]ass eine Überwachungsmaßnahme unzulässig sei, wenn "allein" Erkenntnisse aus [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wür[X.]en, komme hierin zum Aus[X.]ruck, [X.]ass [X.]ie ermitteln[X.]en Behör[X.]en eine Einschätzung ex [X.] [X.]arüber abgeben müssten, ob [X.]ie Maßnahmen geeignet seien, [X.]ie [X.]e weiterzubringen, ohne [X.]bereich zu verletzen. Äußerungen, [X.]ie beispielsweise [X.]ie Planung einer schweren Straftat thematisierten, wür[X.]en [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.]verfassungsgerichts zu Folge gar nicht vom Kernbereichsschutz umfasst, also auch [X.]ann nicht, wenn sie in einer beson[X.]ers privaten Situation getätigt wür[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">63 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ [X.] Abs. 7 Satz 3 [X.] or[X.]ne an, [X.]ass [X.]ie erhobenen Daten unter [X.]er Sachleitung [X.]es anor[X.]nen[X.]en Gerichts [X.]urch [X.]en Datenschutzbeauftragten [X.]es [X.]s un[X.] zwei Beamte, von [X.]enen einer [X.]ie Befähigung zum [X.]amt haben müsse, auf [X.] [X.]urchzusehen seien, weil sich [X.]ie ermittelten Informationen bei [X.]er Durchsicht elektronischer Dateien ohne zusätzliche technische Fertigkeiten [X.]er beteiligten Beamten überhaupt nicht entschlüsseln ließen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">64 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Regeln zur Löschung einer [X.]okumentierten Kernbereichsverletzung un[X.] zur Benachrichtigung [X.]es Betroffenen seien ein Kompromiss zwischen [X.]en Rechtsschutzanliegen eines Betroffenen un[X.] [X.]er Vermei[X.]ung einer zu langen Speicherung sensibler personenbezogener Daten. Sie genügten [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es Art. 19 Abs. 4 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">65 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ll) Hinsichtlich [X.]es Schutzes von [X.] sei [X.]ie herausgehobene Schutzbe[X.]ürftigkeit [X.]es Strafvertei[X.]igers gegenüber an[X.]eren Berufen in [X.]er Rechtsprechung anerkannt. Die Regelungen [X.]es § 20u Abs. 2 [X.] genügten [X.]aher sowohl materiell als auch ihrer Bestimmtheit nach [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es Grun[X.]gesetzes. Ob [X.]ie Regelung [X.]es § 20u [X.] [X.]en Schutzbereich [X.]es Art. 12 [X.] berühre, erscheine zweifelhaft; [X.]enn [X.]ie einschlägigen Regelungen hätten keine berufsregeln[X.]e Ten[X.]enz. Selbst im Falle [X.]er Eröffnung [X.]es Schutzbereichs han[X.]ele es sich aber um eine bloße Berufsausübungsregelung, [X.]ie [X.]urch ein Gesetz un[X.] einen Gemeinwohlbelang gerechtfertigt sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">66 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

mm) Die gesetzlichen Vorschriften zur Verwen[X.]ung [X.]er vom [X.] zur Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus erhobenen Daten entsprächen [X.]en verfassungsrechtlichen Vorgaben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">67 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20v Abs. 4 Satz 2 [X.] stelle klar, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]ie ermittelten Daten nur zur Erfüllung [X.]er gesetzlichen Aufgaben nach §§ 4a, 5, 6 [X.] verwen[X.]en [X.]ürfe. Bei [X.]ieser Regelung han[X.]ele es sich um beschränkte [X.], [X.]ie [X.]urch [X.]ie Kohärenz [X.]er zu schützen[X.]en Rechtsgüter in gleicher Weise gerechtfertigt seien wie [X.]ie [X.] selbst.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">68 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Datenübermittlungsregeln [X.]es § 20v Abs. 5 Satz 1 [X.] verhielten sich akzessorisch zu [X.]en Kompetenzen [X.]es [X.]s, bil[X.]eten im Bereich [X.]er Gefahrenabwehr [X.]en gesetzlichen Gefahrenmaßstab ab un[X.] beschränkten sich im Bereich [X.]er Strafverfolgung bei [X.]en beson[X.]ers eingriffsintensiven Befugnissen [X.]er §§ 20h, [X.], 20l [X.] auf [X.]ie Verfolgung schwerer Straftaten. Die Regelungen genügten auch [X.]em Erfor[X.]ernis [X.]er Normenklarheit. Die Datenübermittlung an "sonstige öffentliche Stellen" wer[X.]e [X.]urch [X.]ie [X.] [X.]er Übermittlung beschränkt. § 20v Abs. 5 Satz 5 [X.] sehe für [X.]ie Übermittlung von Informationen, [X.]ie mit Hilfe [X.]es beson[X.]ers eingriffsintensiven § 20h [X.] ermittelt wor[X.]en seien, keine Zweckän[X.]erung vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">69 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Der [X.]beauftragte für [X.]en Datenschutz un[X.] [X.]ie Informationsfreiheit hält [X.]ie angegriffenen Vorschriften in wesentlichen Punkten aus [X.]enselben Grün[X.]en für verfassungswi[X.]rig wie [X.]ie Beschwer[X.]eführer. Be[X.]enklich sei, [X.]ass [X.]ie Aufgaben un[X.] Befugnisse [X.]es [X.]s nicht hinreichen[X.] klar von [X.]enen [X.]er Polizeibehör[X.]en [X.]er Län[X.]er sowie [X.]er [X.]schutzbehör[X.]en [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Län[X.]er abgegrenzt seien. Zweifelhaft sei, ob [X.]ie Befugnisse zur Straftatenverhütung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] hinreichen[X.] normenklar ausgestaltet un[X.] [X.]ie möglichen Eingriffe im Gefahrenvorfel[X.] verhältnismäßig seien. Soweit Maßnahmen zum Schutz von "Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert" erlaubt wür[X.]en, seien sie unverhältnismäßig; wann [X.]ie Erhaltung einer Sache im öffentlichen Interesse "geboten" sei, lasse sich [X.]en Vorschriften nicht entnehmen. Der [X.]vorbehalt [X.]es § 20g Abs. 3 [X.] sei unzureichen[X.] un[X.] weise hinsichtlich [X.]er verschie[X.]enen Observationsmittel wie auch im Verhältnis zu strafrechtlichen Vorschriften [X.] auf. Aufgrun[X.] unklarer Begrenzungen unverhältnismäßig weit seien [X.]ie Regelungen zur Inanspruchnahme [X.]es Zustan[X.]s- un[X.] [X.]s sowie von Kontakt- un[X.] Begleitpersonen. Überwiegen[X.] verfassungswi[X.]rig sei auch [X.]ie Regelung [X.]er [X.] in § 20w [X.]. Eine [X.]em § 20w Abs. 2 Satz 1 [X.] entsprechen[X.]e Regelung habe [X.]as [X.]verfassungsgericht in Fällen [X.]er akustischen Wohnraumüberwachung bereits für unzulässig erklärt, un[X.] [X.]ie Beschränkungen [X.]er Benachrichtigung in § 20w Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, [X.], Satz 3 [X.] seien zu unbestimmt; verfassungswi[X.]rig sei auch [X.]ie Möglichkeit eines en[X.]gültigen Absehens von einer Benachrichtigung gemäß § 20w Abs. 3 Satz 5 [X.]. In Übereinstimmung mit [X.]en Argumenten [X.]er Beschwer[X.]eführer hält [X.]er [X.][X.]atenschutzbeauftragte [X.]ie in [X.]en angegriffenen Vorschriften getroffenen Regelungen zum Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung für unzureichen[X.]. Ebenso teilt er [X.]ie verfassungsrechtlichen Be[X.]enken [X.]er Beschwer[X.]eführer hinsichtlich [X.]es Schutzes zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gemäß § 20u [X.]. § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 [X.] sei unverhältnismäßig, weil [X.]ie Verwen[X.]ung von Daten aus einer Wohnraumüberwachung o[X.]er [X.]em Zugriff auf informationstechnische Systeme schon für [X.]ie Verfolgung von Straftaten erlaubt wer[X.]e, [X.]ie im Höchstmaß mit "min[X.]estens" fünf Jahren be[X.]roht seien. Im Falle [X.]es § 14 [X.] wür[X.]en [X.]ie verfassungsrechtlich gebotenen [X.]triktionen [X.]es § 20v Abs. 4, 5 [X.] für [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]er Daten ins Leere laufen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">70 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Datenschutzbeauftragten [X.]er Län[X.]er teilen im Wesentlichen gleichfalls [X.]ie verfassungsrechtlichen Be[X.]enken [X.]er Beschwer[X.]eführer un[X.] [X.]es [X.]beauftragten für [X.]en Datenschutz un[X.] [X.]ie Informationsfreiheit.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">71 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Insbeson[X.]ere sei [X.]er im Gesetz verwan[X.]te Gefahrbegriff nicht hinreichen[X.] normenklar un[X.] trennscharf formuliert. Die Befugnisse im Vorfel[X.] [X.]er Gefahrenabwehr un[X.] zur Strafverfolgung genügten nicht [X.]en beson[X.]ers hohen Anfor[X.]erungen an [X.]ie Bestimmtheit [X.]es [X.]es. Für [X.]ie Definition [X.]er Kontakt- un[X.] Begleitperson machen sie ergänzen[X.] gelten[X.], [X.]ass § 20b Abs. 2 Nr. 2 [X.] seiner Be[X.]eutung nach systematisch unklar un[X.] [X.]er Sache nach zu unbestimmt sei. Hinsichtlich [X.]er möglichen Dauer einer Anor[X.]nung zur [X.] weisen sie auf [X.] zwischen § [X.] Abs. 6 [X.] un[X.] an[X.]eren Ermächtigungsnormen hin; [X.]ie beson[X.]ere Eingriffsintensität einer [X.] be[X.]inge eine kürzere als [X.]ie [X.]reimonatige Anor[X.]nungsfrist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">72 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Das [X.]verwaltungsgericht weist [X.]urch [X.]ie Mitglie[X.]er [X.]es für [X.]as Polizeirecht zustän[X.]igen 6. Senats [X.]arauf hin, [X.]ass - nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Gerichts zu polizeilichen Mel[X.]eauflagen - für [X.]ie Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Vorfel[X.] [X.]er Gefahrenabwehr [X.]ie Bestimmtheitsanfor[X.]erungen spezifisch an [X.]er [X.] ausgerichtet sein müssen. Sehe [X.]er Gesetzgeber in solchen Lagen Grun[X.]rechtseingriffe vor, habe er hierfür eine spezielle Rechtsgrun[X.]lage mit han[X.]lungsbegrenzen[X.]en Tatbestan[X.]selementen zu schaffen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">73 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hinsichtlich [X.]er Benachrichtigung [X.]es von einer Überwachungsmaßnahme Betroffenen habe [X.]as Gericht im Zusammenhang mit Maßnahmen [X.]er Telekommunikationsüberwachung unter [X.]em [X.] entschie[X.]en, [X.]ass [X.]ie Rechtsschutzgarantie [X.]es Art. 19 Abs. 4 [X.] eine Benachrichtigung gebieten könne, wenn [X.]iese Form [X.]er Kenntnisgewähr Voraussetzung [X.]er Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sei. Begrenzungen [X.]ieses Anspruchs, [X.]er einer gesetzlichen Ausgestaltung be[X.]ürfe, seien aller[X.]ings nicht ausgeschlossen. Im Lichte [X.]es Art. 19 Abs. 4 [X.] sei auch [X.]ie grun[X.]sätzlich bestehen[X.]e Pflicht zur Vernichtung nicht mehr erfor[X.]erlicher Daten zu sehen. Die Vernichtungspflicht müsse für [X.]ie Fälle, in [X.]enen [X.]er Betroffene [X.]ie gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- un[X.] Datenerhebungsmaßnahmen anstrebe, mit [X.]er Rechtsschutzgarantie so abgestimmt wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Rechtsschutz nicht unterlaufen o[X.]er vereitelt wer[X.]e. Die [X.]ie [X.] sei grun[X.]rechtlich verpflichtet, [X.]en von [X.]er heimlichen Überwachungsmaßnahme Betroffenen so bal[X.] wie möglich zu unterrichten. Die Verzögerung [X.]er Mitteilung begrün[X.]e einen neben [X.]er Datenerhebung liegen[X.]en, eigenstän[X.]igen Grun[X.]rechtseingriff, [X.]er als solcher Gegenstan[X.] einer gerichtlichen Feststellung sein könne.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">74 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung haben sich geäußert: [X.]ie Beschwer[X.]eführer, [X.]ie [X.]tagsfraktion Bün[X.]nis 90/[X.], [X.]ie [X.]regierung [X.]urch [X.]en [X.]minister [X.]es Inneren, [X.]as [X.], [X.]er [X.], [X.]as [X.]amt für Sicherheit in [X.]er Informationstechnik, [X.]ie [X.]beauftragte für [X.]en Datenschutz un[X.] [X.]ie Informationsfreiheit un[X.] [X.]er [X.] für [X.]en Datenschutz. Als sachkun[X.]ige Dritte wur[X.]en Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]er [X.] am [X.] [X.], [X.]ie [X.]rechtsanwaltskammer, [X.]er [X.], [X.]er [X.] e.V., [X.] un[X.] [X.] angehört. Die [X.]rechtsanwaltskammer hat ihre Stellungnahme mittels eines Schriftsatzes betreffen[X.] [X.]en Schutz von Rechtsanwälten nach § 20u Abs. 1, 2 [X.] ergänzt. Der [X.] e.V. hat seine in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung getätigten Ausführungen mittels einer schriftlichen Stellungnahme zu [X.]en technischen Risiken bei [X.]er Infiltration eines informationstechnischen Systems, zum Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung, zur [X.] un[X.] zur Überprüfbarkeit von [X.] weiter unterlegt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">75 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.] sin[X.] im Wesentlichen zulässig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">76 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer wen[X.]en sich mit ihren [X.] gegen Überwachungs- un[X.] [X.] [X.]es [X.]s, [X.]abei eigens auch gegen einen unzureichen[X.]en Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung un[X.] gegen Überwachungen zeugnisverweigerungsberechtigter Personen, sowie gegen Regelungen zur Datennutzung. Unmittelbar richten sich ihre Angriffe gegen [X.]ie [X.]ie Behör[X.]e jeweils ermächtigen[X.]en Befugnisnormen, mittelbar aber auch gegen [X.]ie weiteren Regelungen, mit [X.]enen [X.]er Gesetzgeber [X.]iese Befugnisse zur Gewährleistung ihrer Verhältnismäßigkeit flankiert un[X.] ohne [X.]ie ihre [X.]mäßigkeit nicht beurteilt wer[X.]en kann. Bei verstän[X.]iger Auslegung [X.]er [X.] erstrecken sich ihre Angriffe [X.]amit auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 un[X.] 3, Satz 2, Abs. 7, § 20c, § 20g Abs. 1 bis 3, § 20h, § 20j, § [X.], § 20l, § 20m Abs. 1, 3, § 20u Abs. 1, 2 un[X.] 4, § 20v Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 (ohne [X.]en nicht substantiiert beanstan[X.]eten Satz 3 Nr. 2) un[X.] Abs. 6 sowie auf § 20w [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">77 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.]beschwer[X.]e [X.]es Beschwer[X.]eführers zu 4) im Verfahren 1 BvR 966/09 hat sich [X.]urch seinen To[X.] erle[X.]igt. Die Voraussetzungen für eine Fortführung [X.]es Verfahrens nach [X.]em To[X.] (vgl. [X.] 109, 279 <304>; 124, 300 <318 f.>) liegen nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">78 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unzulässig ist [X.]ie [X.]beschwer[X.]e in [X.]iesem Verfahren, soweit sie sich gegen § 20c [X.] richtet. Die Vorschrift ermächtigt allein zu Maßnahmen, [X.]ie als offene Vollzugsakte gegenüber [X.]en Betroffenen ergehen; eine [X.]beschwer[X.]e ist nur insoweit zulässig, als entsprechen[X.]e Maßnahmen gegen sie selbst ergangen sin[X.] un[X.] sie sich [X.]agegen vor [X.]en Fachgerichten erfolglos zur Wehr gesetzt haben (vgl. [X.] 122, 63 <78 ff.> m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">79 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Übrigen sin[X.] [X.]ie [X.] zulässig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">80 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Beschwer[X.]eführerinnen un[X.] Beschwer[X.]eführer sin[X.] beschwer[X.]ebefugt. Sie [X.] eine mögliche Verletzung ihrer Grun[X.]rechte unmittelbar [X.]urch [X.]ie angegriffenen Bestimmungen. Sie machen gelten[X.], [X.]ass [X.]ie angegriffenen Datenerhebungsbefugnisse in ihr Grun[X.]recht auf Unverletzlichkeit [X.]er Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 [X.], ihr Grun[X.]recht auf Wahrung [X.]es [X.] aus Art. 10 Abs. 1 [X.] sowie ihre Grun[X.]rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] sowohl in [X.]er Ausformung als Recht auf Gewährleistung [X.]er Vertraulichkeit un[X.] Integrität informationstechnischer Systeme als auch als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, un[X.] tragen eingehen[X.] vor, [X.]ass [X.]iese unverhältnismäßig ausgestaltet seien. Eine mögliche Grun[X.]rechtsverletzung ist insoweit hinreichen[X.] [X.]argelegt. Dies gilt auch, soweit [X.]ie Beschwer[X.]eführer bezüglich [X.]er Befugnisse zur Datenerhebung eine Verletzung [X.]ieser Grun[X.]rechte in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] [X.]urch einen unzureichen[X.] normierten Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung [X.] un[X.] Grun[X.]rechtsverletzungen [X.]urch [X.]ie ihrer Ansicht nach unzureichen[X.]en un[X.] gleichheitswi[X.]rigen Regelungen zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gelten[X.] machen. Möglich erscheint eine Grun[X.]rechtsverletzung schließlich auch [X.]urch [X.]ie von ihnen angegriffenen Vorschriften zur Datenverwen[X.]ung. In [X.]er weiteren Verwen[X.]ung von Daten kann eine eigene Grun[X.]rechtsverletzung liegen; maßgeblich sin[X.] insoweit [X.]ie Grun[X.]rechte, [X.]ie jeweils für [X.]eren Erhebung einschlägig waren (vgl. [X.] 100, 313 <359 f., 391>; 109, 279 <374 f.>; 110, 33 <68 f.>; 113, 348 <365>; 125, 260 <312 f., 333>; 133, 277 <372 ff.>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">81 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Beschwer[X.]eführer un[X.] Beschwer[X.]eführerinnen sin[X.] [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst un[X.] gegenwärtig betroffen. Ihre [X.] erfüllen [X.]amit [X.]ie spezifischen Anfor[X.]erungen für [X.] unmittelbar gegen ein Gesetz.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">82 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Den Beschwer[X.]eführern fehlt es nicht an einer unmittelbaren Betroffenheit. Zwar be[X.]ürfen [X.]ie angegriffenen Befugnisse [X.]er Umsetzung [X.]urch weitere Vollzugsakte. Von einer unmittelbaren Betroffenheit [X.]urch Gesetz ist je[X.]och auch [X.]ann auszugehen, wenn Beschwer[X.]eführer [X.]en Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von [X.]er betreffen[X.]en Vollziehungsmaßnahme erhalten. In solchen Fällen steht ihnen [X.]ie [X.]beschwer[X.]e unmittelbar gegen [X.]as Gesetz zu (vgl. [X.] 133, 277 <311 Rn. 83>; stRspr). Die [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften ermöglichten Ermittlungs- un[X.] Überwachungsmaßnahmen wer[X.]en grun[X.]sätzlich heimlich [X.]urchgeführt. Die im Gesetz vorgesehenen [X.] fangen [X.]ies nur teilweise auf, weil sie möglicherweise erst spät greifen un[X.] weitreichen[X.]e Ausnahmen kennen. Keine Kenntnis erhalten [X.]ie Betroffenen in [X.]er Regel auch von [X.]er weiteren Nutzung o[X.]er Übermittlung [X.]er Daten, [X.]ie [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften erlaubt wer[X.]en. Die Beschwer[X.]eführer sin[X.] [X.]eswegen nicht [X.]arauf zu verweisen, entsprechen[X.]e Vollzugsakte abzuwarten un[X.] gegen [X.]iese vorzugehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">83 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Beschwer[X.]eführer sin[X.] auch selbst un[X.] gegenwärtig betroffen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">84 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beschwer[X.]eführer legen [X.]ar, [X.]ass sie wegen ihrer spezifischen politischen, beruflichen un[X.] privaten Verbin[X.]ungen zu potenziellen Zielpersonen von [X.]en angegriffenen Maßnahmen mit hinreichen[X.]er Wahrscheinlichkeit betroffen sin[X.]. Sie verweisen [X.]arauf, [X.]ass sie aufgrun[X.] ihrer politischen Tätigkeit, ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwälte o[X.]er Psychotherapeuten o[X.]er aufgrun[X.] ihres Engagements in Menschenrechtsfragen leicht auch mit Personen in Kontakt geraten können, [X.]ie möglicherweise [X.]em internationalen Terrorismus zugerechnet wer[X.]en. Angesichts [X.]er Streubreite [X.]er angegriffenen Vorschriften, [X.]ie nicht von vornherein auf einen begrenzten spezifischen Personenkreis zugeschnitten sin[X.], son[X.]ern nach § 4a [X.] [X.]er Abwehr [X.]es internationalen Terrorismus allgemein [X.]ienen un[X.] hierbei in weitem Umfang auch gutgläubige Dritte mit erfassen können, ist eine hinreichen[X.]e Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten [X.]argetan (vgl. [X.] 109, 279 <307 f.>; 113, 348 <363 f.>; 133, 277 <312 f. Rn. 86 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">85 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die [X.] sin[X.] nach § 93 Abs. 3 [X.] fristgerecht eingelegt. Dies gilt auch hinsichtlich § 14 Abs. 1, 7 [X.]. Die Vorschrift wur[X.]e zwar nicht [X.]urch [X.]as hier in Re[X.]e stehen[X.]e Gesetz zur Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus [X.]urch [X.]as [X.] vom 25. Dezember 2008 ([X.]) eingeführt o[X.]er mo[X.]ifiziert, son[X.]ern geht zurück auf [X.]as [X.]gesetz in [X.]er Fassung vom 7. Juli 1997 ([X.] 1650) un[X.] wur[X.]e vor [X.]em Inkrafttreten [X.]es Unterabschnitts 3a [X.]es [X.]gesetzes zuletzt [X.]urch Artikel 9 [X.]es Gesetzes zur Ausführung [X.]es [X.] Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 vom 21. Juni 2002 ([X.] 2144) geän[X.]ert. Durch [X.]ie Reform [X.]es [X.]gesetzes zum 1. Januar 2009 hat § 14 Abs. 1, 7 [X.] je[X.]och einen neuen Gehalt bekommen. Dem [X.] wur[X.]en hier[X.]urch erstmals [X.]ie Aufgabe [X.]er präventiven Bekämpfung [X.]es internationalen Terrorismus un[X.] entsprechen[X.] neue Befugnisse übertragen. Damit bezieht sich [X.]ie Übermittlung von Daten gemäß § 14 Abs. 1, 7 [X.] nunmehr auch auf Informationen, [X.]ie mit neuen Mitteln aufgrun[X.] [X.]er neuen Aufgabe erlangt wer[X.]en. Hierin liegt eine geän[X.]erte Beschwer, [X.]ie [X.]ie Beschwer[X.]efrist gegen [X.]ie Vorschrift erneut in Gang setzt (vgl. [X.] 78, 350 <356>; 79, 1 <13 f.>; 80, 137 <149>; 100, 313 <356>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">86 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit sich [X.]ie [X.] gegen [X.]ie Ermittlungs- un[X.] Überwachungsbefugnisse richten, sin[X.] sie in verschie[X.]ener Hinsicht begrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">87 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In kompetenzrechtlicher Hinsicht sin[X.] [X.]ie angegriffenen Vorschriften in[X.]es verfassungsgemäß.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">88 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Gesetzgebungskompetenz [X.]es [X.] ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.]. Die angegriffenen neuen Befugnisse [X.]es [X.]s beziehen sich ausschließlich auf [X.]ie Wahrnehmung [X.]er Aufgaben nach § 4a Abs. 1 [X.] un[X.] sin[X.] hier[X.]urch begrenzt. Satz 1 [X.]er Vorschrift lehnt sich [X.]abei seinem Wortlaut nach eng an Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] an, un[X.] Satz 2 [X.] führt [X.]ies, aus[X.]rücklich auf Satz 1 bezugnehmen[X.], weiter aus. Dass [X.]abei auch [X.]ie Straftatenverhütung erfasst wir[X.], ist [X.]urch Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] nicht ausgeschlossen. Grenzen einer Vorverlagerung von Maßnahmen in [X.]as Vorfel[X.] konkreter Gefahren ergeben sich aus rechtsstaatlichen, insbeson[X.]ere grun[X.]rechtlichen Anfor[X.]erungen, nicht aber aus [X.]em Kompetenztitel [X.]es Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.]. Der Begriff [X.]er Gefahrenabwehr schließt kompetenzrechtlich [X.]ie Straftatenverhütung ein. Unbe[X.]enklich ist auch, [X.]ass [X.]ie angegriffenen Vorschriften Han[X.]lungsbefugnisse begrün[X.]en, [X.]ie sich teilweise mit [X.]enen [X.]er [X.] überschnei[X.]en. Der verfassungsän[X.]ern[X.]e Gesetzgeber hat [X.]ies bewusst in Kauf genommen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">89 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die angegriffenen Vorschriften sin[X.] auch nicht unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Verwaltungskompetenz zu beanstan[X.]en. Ungeachtet [X.]er Frage, wie [X.]as Verhältnis [X.]es Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a un[X.] 10 [X.] genauer zu bestimmen ist, zielte [X.]ie Einführung [X.]es Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] im Jahre 2006 von vornherein [X.]arauf, [X.]ie neu zu schaffen[X.]en Regelungen in [X.]ie Hän[X.]e [X.]es [X.]s zu legen. Nach [X.]em Wortlaut [X.]es neuen [X.] soll aus[X.]rücklich [X.]ie Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus "[X.]urch [X.]as [X.]kriminalpolizeiamt" geregelt wer[X.]en. Deshalb lässt sich [X.]ie Verwaltungskompetenz [X.]es [X.]s als [X.]behör[X.]e je[X.]enfalls auf eine Zusammenschau von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] un[X.] Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] stützen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">90 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die angegriffenen Überwachungs- un[X.] [X.] ermächtigen zu [X.], [X.]ie in Abhängigkeit von [X.]em jeweils betroffenen Grun[X.]recht un[X.] [X.]em verschie[X.]enen Eingriffsgewicht je einzeln am Grun[X.]satz [X.]er Verhältnismäßigkeit un[X.] am Grun[X.]satz [X.]er Normenklarheit un[X.] Bestimmtheit zu messen sin[X.]. Ihnen gemeinsam ist aller[X.]ings, [X.]ass [X.]ie [X.]anach möglichen Eingriffe überwiegen[X.] schwer wiegen, mit [X.]em Zweck [X.]er Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus aber ein legitimes Ziel verfolgen un[X.] hierfür auch geeignet un[X.] erfor[X.]erlich sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">91 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die angegriffenen Befugnisse ermächtigen [X.]as [X.] im Rahmen [X.]er Gefahrenabwehr un[X.] Straftatenverhütung zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten un[X.] begrün[X.]en - unterschie[X.]en je nach [X.]er in Frage stehen[X.]en Befugnis - Eingriffe in [X.]ie Grun[X.]rechte aus Art. 13 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 un[X.] Art. 2 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1 [X.], letzteres sowohl in seiner Ausprägung als Recht auf Gewährleistung [X.]er Vertraulichkeit un[X.] Integrität informationstechnischer Systeme als auch als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">92 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es han[X.]elt sich bei all [X.]iesen Befugnissen um Rechtsgrun[X.]lagen für Überwachungs- un[X.] Ermittlungsmaßnahmen, [X.]ie meistens ohne Kenntnis [X.]er Betroffenen heimlich [X.]urchgeführt wer[X.]en un[X.] [X.]abei tief in [X.]ie Privatsphäre eingreifen können. Auch wenn hierbei berechtigte Vertraulichkeitserwartungen in verschie[X.]enem Umfang berührt wer[X.]en un[X.] [X.]as Eingriffsgewicht [X.]er Befugnisse sich [X.]eutlich unterschei[X.]et, haben sie in aller Regel ein Eingriffsgewicht, [X.]as je[X.]enfalls schwer wiegt. An[X.]ers liegt es nur bei einzelnen Maßnahmen gemäß § 20g Abs. 1, 2 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">93 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die [X.]mäßigkeit [X.]er Befugnisse hängt von [X.]en sich aus [X.]iesen Grun[X.]rechten jeweils ergeben[X.]en Grenzen un[X.] [X.]en hierbei für [X.]ie Befugnisse je einzeln zu ermitteln[X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen ab. Dabei muss [X.]ie Einräumung [X.]ieser Befugnisse aber in allen Fällen nach [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Verhältnismäßigkeit einem legitimen Ziel [X.]ienen un[X.] zu [X.]essen Erreichung geeignet, erfor[X.]erlich un[X.] verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. [X.] 67, 157 <173>; 70, 278 <286>; 104, 337 <347 ff.>; 120, 274 <318 f.>; 125, 260 <316>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">94 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Alle angegriffenen Befugnisse sin[X.] zu[X.]em am Grun[X.]satz [X.]er Normenklarheit un[X.] Bestimmtheit zu messen, [X.]er [X.]er Vorhersehbarkeit von Eingriffen für [X.]ie Bürgerinnen un[X.] Bürger, einer wirksamen Begrenzung [X.]er Befugnisse gegenüber [X.]er Verwaltung sowie [X.]er Ermöglichung einer effektiven Kontrolle [X.]urch [X.]ie Gerichte [X.]ient (vgl. [X.] 113, 348 <375 ff.>; 120, 378 <407 f.>; 133, 277 <336 Rn. 140>; stRspr). Für [X.]ie hier in Frage stehen[X.]en Befugnisse zur heimlichen Datenerhebung un[X.] -verarbeitung, [X.]ie tief in [X.]ie Privatsphäre hineinwirken können, stellt er beson[X.]ers strenge Anfor[X.]erungen. Da ihre Han[X.]habung von [X.]en Betroffenen weitgehen[X.] nicht wahrgenommen un[X.] angegriffen wer[X.]en kann, kann ihr Gehalt - an[X.]ers als etwa [X.]urch Verwaltungsakt zu vollziehen[X.]e auslegungsbe[X.]ürftige Begriffe [X.]es Verwaltungsrechts sonst - nur sehr eingeschränkt im Wechselspiel von Anwen[X.]ungspraxis un[X.] gerichtlicher Kontrolle konkretisiert wer[X.]en. Im Einzelnen unterschei[X.]en sich hierbei [X.]ie Anfor[X.]erungen aller[X.]ings maßgeblich nach [X.]em Gewicht [X.]es Eingriffs un[X.] sin[X.] insoweit mit [X.]en jeweiligen materiellen Anfor[X.]erungen [X.]er Verhältnismäßigkeit eng verbun[X.]en (vgl. [X.] 110, 33 <55>; 113, 348 <376>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">95 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die angegriffenen Vorschriften [X.]ienen einem legitimen Ziel un[X.] sin[X.] hierfür geeignet un[X.] erfor[X.]erlich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">96 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Befugnisse [X.]ienen einem legitimen Ziel. Sie geben [X.]em [X.] Aufklärungsmittel an [X.]ie Han[X.], mit [X.]enen [X.]ieses seine neue Aufgabe [X.]er Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus wahrnehmen soll. Der Begriff [X.]es internationalen Terrorismus ist [X.]abei [X.]urch [X.]ie Aufgabenbeschreibung [X.]es § 4a Abs. 1 [X.] un[X.] [X.]essen Verweis auf § 129a Abs. 1, 2 StGB in enger Anlehnung an [X.]en [X.] vom 13. Juni 2002 un[X.] [X.]ie internationale Begrifflichkeit (ABl. [X.] Nr. L 164 S. 3; Entwurf einer Allgemeinen Konvention zum internationalen Terrorismus, in: [X.], [X.] vom 3. November 2010, [X.]. A/[X.]/65/[X.]) [X.]efiniert un[X.] - in Übereinstimmung mit [X.]en Vorstellungen [X.]es [X.] bei Schaffung [X.]es Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] (vgl. BTDrucks 16/813, [X.]) - auf spezifisch charakterisierte Straftaten von beson[X.]erem Gewicht begrenzt. Straftaten mit [X.]em Gepräge [X.]es Terrorismus in [X.]iesem Sinne zielen auf eine Destabilisierung [X.]es Gemeinwesens un[X.] umfassen hierbei in rücksichtsloser Instrumentalisierung an[X.]erer Menschen Angriffe auf Leib un[X.] Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich gegen [X.]ie Grun[X.]pfeiler [X.]er verfassungsrechtlichen Or[X.]nung un[X.] [X.]as Gemeinwesen als Ganzes. Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel un[X.] für [X.]ie [X.] un[X.] freiheitliche Or[X.]nung von großem Gewicht (vgl. [X.] 115, 320 <357 f.>; 120, 274 <319>; 133, 277 <333 f. Rn. 133>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">97 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Einräumung [X.]er fraglichen Überwachungs- un[X.] [X.] ist zur Erreichung [X.]ieses Ziels geeignet. Sie geben [X.]em [X.] Mittel zur Aufklärung an [X.]ie Han[X.], [X.]ie [X.]azu beitragen können, [X.]en Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus entgegenzutreten. Die verschie[X.]enen Befugnisse sin[X.] hierfür je[X.]enfalls im Grun[X.]satz auch erfor[X.]erlich. Je[X.]e Befugnis ermöglicht spezifische Maßnahmen, [X.]ie je[X.]enfalls nicht immer [X.]urch an[X.]ere ersetzt wer[X.]en können. Mil[X.]ere Mittel, [X.]ie gleichermaßen effektiv ebenso weitgehen[X.]e [X.] zur Abwehr [X.]es internationalen Terrorismus ermöglichten, sin[X.] nicht ersichtlich. Dies lässt freilich unberührt, [X.]ass auch [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Befugnisse im Einzelfall [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Geeignetheit un[X.] Erfor[X.]erlichkeit zu folgen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">98 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Begrenzungen ergeben sich maßgeblich aus [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]er Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Danach müssen [X.]ie Überwachungs- un[X.] [X.] mit Blick auf [X.]as Eingriffsgewicht angemessen ausgestaltet sein. Es ist Aufgabe [X.]es Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen [X.]er Schwere [X.]er mit [X.]en hier zur Prüfung stehen[X.]en Eingriffen in [X.]ie Grun[X.]rechte potentiell Betroffener auf [X.]er einen Seite un[X.] [X.]er Pflicht [X.]es Staates zum Schutz [X.]er Grun[X.]rechte auf [X.]er an[X.]eren Seite zu schaffen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">99 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Der Gesetzgeber hat [X.]abei auf [X.]er einen Seite [X.]as Eingriffsgewicht [X.]er [X.]urch [X.]ie angegriffenen Vorschriften erlaubten Maßnahmen in Rechnung zu stellen. Sie ermöglichen - je nach Befugnis in verschie[X.]enem Umfang - tiefgreifen[X.]e Eingriffe in [X.]ie Privatsphäre un[X.] können im Einzelfall auch in private Rückzugsräume ein[X.]ringen, [X.]eren Schutz für [X.]ie Wahrung [X.]er Menschenwür[X.]e von beson[X.]erer Be[X.]eutung ist. Dabei hat [X.]er Gesetzgeber in seine Abwägung auch [X.]ie Entwicklung [X.]er Informationstechnik einzustellen, [X.]ie [X.]ie Reichweite von Überwachungsmaßnahmen zunehmen[X.] aus[X.]ehnt, ihre Durchführbarkeit erleichtert un[X.] Verknüpfungen erlaubt, [X.]ie bis hin zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen reichen. Überwachungsmaßnahmen erhalten [X.]a[X.]urch ein gesteigertes Eingriffsgewicht, [X.]em in [X.]er Abwägung Rechnung zu tragen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">100 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Auf [X.]er an[X.]eren Seite hat [X.]er Gesetzgeber einen wirksamen Schutz [X.]er Grun[X.]rechte un[X.] Rechtsgüter [X.]er Bürgerinnen un[X.] Bürger zu sichern. Für [X.]ie verfassungsrechtliche Prüfung [X.]er Angemessenheit ist zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]ie verfassungsmäßige Or[X.]nung, [X.]er Bestan[X.] un[X.] [X.]ie Sicherheit [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Län[X.]er sowie Leib, Leben un[X.] Freiheit [X.]er Person Schutzgüter von hohem verfassungsrechtlichem Gewicht sin[X.]. Dementsprechen[X.] hat [X.]as [X.]verfassungsgericht hervorgehoben, [X.]ass [X.]ie Sicherheit [X.]es Staates als verfasster Frie[X.]ens- un[X.] Or[X.]nungsmacht un[X.] [X.]ie von ihm - unter Achtung von Wür[X.]e un[X.] Eigenwert [X.]es Einzelnen - zu gewährleisten[X.]e Sicherheit [X.]er Bevölkerung [X.] sin[X.], [X.]ie mit an[X.]eren hochwertigen [X.]gütern im gleichen Rang stehen. Es hat [X.]en Staat [X.]eshalb für verpflichtet erachtet, [X.]as Leben, [X.]ie körperliche Unversehrtheit un[X.] [X.]ie Freiheit [X.]es Einzelnen zu schützen, [X.]as heißt vor allem, auch vor rechtswi[X.]rigen Eingriffen von Seiten an[X.]erer zu bewahren (vgl. [X.] 115, 320 <346 f.>; siehe auch [X.] 49, 24 <56 f.>; 90, 145 <195>; 115, 118 <152 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">101 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]er Prüfung [X.]er Angemessenheit [X.]er angegriffenen Vorschriften ist zu[X.]em zu beachten, [X.]ass es sich nicht um Normen han[X.]elt, [X.]ie in ihrer Eingriffswirkung mit großer Streubreite gleichsam [X.]ie gesamte Bevölkerung betreffen. Es geht vielmehr ganz überwiegen[X.] um Bestimmungen, [X.]ie [X.]ie Sicherheitsbehör[X.]en einzelfallbezogen in [X.]en Stan[X.] setzen sollen, schwerwiegen[X.]e Gefahren für Rechtsgüter von [X.]rang abzuwehren un[X.] Straftaten von großem Gewicht zu verhüten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">102 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dabei ist [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]ie Erhebung [X.]er Daten im Blick auf [X.]ie Gefahren, [X.]ie vom internationalen Terrorismus ausgehen, auch für [X.]en Informationsaustausch zwischen [X.]en innerstaatlichen Stellen un[X.] [X.]ie möglichst effektive Zusammenarbeit mit [X.]en Sicherheitsbehör[X.]en an[X.]erer [X.] von beson[X.]erer Be[X.]eutung. Ein funktionieren[X.]er Informationsaustausch setzt im Interesse [X.]es verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes [X.]er Menschen eine Übermittlung von im Inlan[X.] erhobenen Erkenntnissen voraus un[X.] ist im Gegenzug auf Unterrichtungen [X.]urch auslän[X.]ische Stellen angewiesen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">103 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für tief in [X.]ie Privatsphäre eingreifen[X.]e Ermittlungs- un[X.] Überwachungsbefugnisse, wie sie ganz überwiegen[X.] hier in Frage stehen, hat [X.]as [X.]verfassungsgericht aus [X.]em Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz im engeren Sinne übergreifen[X.]e Anfor[X.]erungen abgeleitet. Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grun[X.]rechtsgefähr[X.]ungspotenziale, insbeson[X.]ere solche [X.]er elektronischen Datenverarbeitung (vgl. [X.] 100, 313 <358 ff.>; 115, 320 <341 ff.>; 125, 260 <316 ff.>; 133, 277 <335 ff. Rn. 138 ff.>), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, [X.]ie in [X.]en Fokus [X.]er han[X.]eln[X.]en Behör[X.]en geraten sin[X.] ([X.] 107, 299 <312 ff.> - [X.]erhebung -, [X.] 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <364 ff.>; 129, 208 <236 ff.> - Telekommunikationsüberwachung nach [X.]-, Lan[X.]es- un[X.] Strafprozessrecht -, [X.] 109, 279 <335 ff.> - Wohnraumüberwachung -, [X.] 112, 304 <315 ff.> - GPS-Observierung -, [X.] 120, 274 <302 ff.> - [X.] -).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">104 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Heimliche Überwachungsmaßnahmen, sofern sie, wie [X.]ie meisten [X.]er hier in Re[X.]e stehen[X.]en Maßnahmen, tief in [X.]ie Privatsphäre eingreifen, sin[X.] mit [X.]er Verfassung nur vereinbar, wenn sie [X.]em Schutz o[X.]er [X.]er Bewehrung von hinreichen[X.] gewichtigen Rechtsgütern [X.]ienen, für [X.]eren Gefähr[X.]ung o[X.]er Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Sie setzen grun[X.]sätzlich voraus, [X.]ass [X.]er A[X.]ressat [X.]er Maßnahme in [X.]ie mögliche Rechtsgutverletzung aus Sicht eines verstän[X.]igen [X.] [X.]en objektiven Umstän[X.]en nach verfangen ist. Eine vorwiegen[X.] auf [X.]en Intuitionen [X.]er Sicherheitsbehör[X.]en beruhen[X.]e bloße Möglichkeit weiterführen[X.]er Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht (vgl. [X.] 107, 299 <321 ff.>; 110, 33 <56>; 113, 348 <377 f., 380 f.>; 120, 274 <328>; 125, 260 <330>). Die Verfassung setzt so [X.]er Absenkung [X.]er [X.]n für Maßnahmen [X.]er Straftatenverhütung, [X.]ie heimlich [X.]urchgeführt wer[X.]en un[X.] tief in [X.]ie Privatsphäre hineinreichen können, [X.]eutliche Grenzen; für weniger tief in [X.]ie Privatsphäre eingreifen[X.]e Maßnahmen reichen [X.]ie verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Straftatenverhütung [X.]emgegenüber weiter.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">105 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]er näheren Ausgestaltung [X.]er [X.] kommt es für [X.]eren Angemessenheit wie für [X.]ie zu for[X.]ern[X.]e Bestimmtheit maßgeblich auf [X.]as Gewicht [X.]es jeweils normierten Eingriffs an. Je tiefer Überwachungsmaßnahmen in [X.]as Privatleben hineinreichen un[X.] berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwin[X.]en, [X.]esto strenger sin[X.] [X.]ie Anfor[X.]erungen. Beson[X.]ers tief in [X.]ie Privatsphäre [X.]ringen [X.]ie Wohnraumüberwachung sowie [X.]er Zugriff auf informationstechnische Systeme.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">106 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Heimliche Überwachungsmaßnahmen müssen auf [X.]en Schutz o[X.]er [X.]ie Bewehrung hinreichen[X.] gewichtiger Rechtsgüter begrenzt sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">107 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für Maßnahmen, [X.]ie [X.]er Strafverfolgung [X.]ienen un[X.] [X.]amit repressiven Charakter haben, kommt es auf [X.]as Gewicht [X.]er verfolgten Straftaten an, [X.]ie [X.]er Gesetzgeber insoweit in - jeweils näher bestimmte - erhebliche, schwere un[X.] beson[X.]ers schwere Straftaten eingeteilt hat. So be[X.]arf [X.]ie Durchführung einer Wohnraumüberwachung [X.]es Ver[X.]achts einer beson[X.]ers schweren Straftat (vgl. [X.] 109, 279 <343 ff.>), [X.]ie Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung o[X.]er [X.]ie Nutzung von vorsorglich erhobenen [X.] [X.]es Ver[X.]achts einer schweren Straftat (vgl. [X.] 125, 260 <328 f.>; 129, 208 <243>) un[X.] [X.]ie Durchführung einer anlassbezogenen [X.]erhebung o[X.]er einer Observation etwa [X.]urch einen [X.] einer - im ersten Fall [X.]urch [X.]e konkretisierten - Straftat von erheblicher Be[X.]eutung (vgl. [X.] 107, 299 <321 f.>; 112, 304 <315 f.>; zu letzterer Entschei[X.]ung vgl. auch [X.], [X.], Entschei[X.]ung vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 70, [X.], S. 1333 <1337>, zu Art. 8 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">108 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für Maßnahmen, [X.]ie [X.]er Gefahrenabwehr [X.]ienen un[X.] [X.]amit präventiven Charakter haben, kommt es unmittelbar auf [X.]as Gewicht [X.]er zu schützen[X.]en Rechtsgüter an (vgl. [X.] 125, 260 <329>). Heimliche Überwachungsmaßnahmen, [X.]ie tief in [X.]as Privatleben hineinreichen, sin[X.] nur zum Schutz beson[X.]ers gewichtiger Rechtsgüter zulässig. Hierzu gehören Leib, Leben un[X.] Freiheit [X.]er Person sowie [X.]er Bestan[X.] o[X.]er [X.]ie Sicherheit [X.]es [X.] o[X.]er eines Lan[X.]es (vgl. [X.] 120, 274 <328>; 125, 260 <330>). Einen uneingeschränkten Sachwertschutz hat [X.]as [X.]verfassungsgericht [X.]emgegenüber nicht als ausreichen[X.] gewichtig für solche Maßnahmen angesehen. Es hat [X.]en Zugriff auf vorsorglich gespeicherte Daten (vgl. [X.] 125, 260 <330>) o[X.]er [X.]ie Durchführung von [X.] je[X.]och auch bei einer gemeinen Gefahr (vgl. [X.] 109, 279 <379>) un[X.] [X.]en bei einer Gefahr für Güter [X.]er Allgemeinheit, [X.]ie [X.]ie Existenz [X.]er Menschen berühren (vgl. [X.] 120, 274 <328>), für im Grun[X.]satz mit [X.]er Verfassung vereinbar gehalten. Der Gesetzgeber ist nicht gehin[X.]ert, [X.]ie maßgebliche Schwelle für [X.]en Rechtsgüterschutz [X.]ieser Überwachungsmaßnahmen hiervon ausgehen[X.] auch einheitlich zu bestimmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">109 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Erhebung von Daten [X.]urch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist im Bereich [X.]er Gefahrenabwehr zum Schutz [X.]er genannten Rechtsgüter grun[X.]sätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefähr[X.]ung [X.]ieser Rechtsgüter im Einzelfall hinreichen[X.] konkret absehbar ist un[X.] [X.]er A[X.]ressat [X.]er Maßnahmen aus Sicht eines verstän[X.]igen [X.] [X.]en objektiven Umstän[X.]en nach in sie verfangen ist (vgl. [X.] 120, 274 <328 f.>; 125, 260 <330 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">110 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch [X.]iese Anfor[X.]erungen hängen im Einzelnen zunächst von Art un[X.] Gewicht [X.]es Eingriffs ab. Für [X.]ie beson[X.]ers tief in [X.]ie Privatsphäre ein[X.]ringen[X.]en Eingriffe [X.]er Wohnraumüberwachung verlangt Art. 13 Abs. 4 [X.] eine [X.]ringen[X.]e Gefahr. Der Begriff [X.]er [X.]ringen[X.]en Gefahr nimmt [X.]abei nicht nur im Sinne [X.]es qualifizierten [X.] auf [X.]as Ausmaß, son[X.]ern auch auf [X.]ie Wahrscheinlichkeit eines Scha[X.]ens Bezug (vgl. [X.] 130, 1 <32>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">111 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Übrigen müssen [X.]ie Anfor[X.]erungen an eine hinreichen[X.] konkret absehbare Gefahrenlage hinsichtlich [X.]er genannten Rechtsgüter im Verhältnis zur Belastung [X.]es Betroffenen bestimmt wer[X.]en. [X.]rechtlich ausreichen[X.] sin[X.] hierfür zunächst [X.]ie Anfor[X.]erungen zur Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehen[X.]er o[X.]er gegenwärtiger Gefahren gegenüber polizeipflichtigen Personen nach [X.]en Maßgaben [X.]es allgemeinen Sicherheitsrechts für [X.]ie hier relev[X.]n Schutzgüter. Der tra[X.]itionelle polizeirechtliche Begriff [X.]er "konkreten Gefahr" setzt eine Sachlage voraus, [X.]ie bei ungehin[X.]ertem Ablauf [X.]es objektiv zu erwarten[X.]en Geschehens im Einzelfall in absehbarer [X.] mit hinreichen[X.]er Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines polizeilichen Schutzguts führt (vgl. [X.] 115, 320 <364>; BVerwGE 116, 347 <351>). Ein noch engerer zeitlicher Zusammenhang wir[X.] gefor[X.]ert, wenn es nach [X.]er jeweiligen Ermächtigungsgrun[X.]lage auf eine "unmittelbar bevorstehen[X.]e" o[X.]er "gegenwärtige Gefahr" ankommt (vgl. BVerwGE 45, 51 <57 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">112 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Gesetzgeber ist von [X.] wegen aber nicht von vornherein für je[X.]e Art [X.]er Aufgabenwahrnehmung auf [X.]ie Schaffung von [X.] beschränkt, [X.]ie [X.]em tra[X.]ierten sicherheitsrechtlichen Mo[X.]ell [X.]er Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehen[X.]er o[X.]er gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er [X.]ie Grenzen für bestimmte Bereiche mit [X.]em Ziel schon [X.]er Straftatenverhütung auch weiter ziehen, in[X.]em er [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie Vorhersehbarkeit [X.]es [X.] re[X.]uziert. Aller[X.]ings müssen [X.]ie Eingriffsgrun[X.]lagen auch [X.]ann eine hinreichen[X.] konkretisierte Gefahr in [X.]em Sinne verlangen, [X.]ass zumin[X.]est tatsächliche Anhaltspunkte für [X.]ie Entstehung einer konkreten Gefahr für [X.]ie Schutzgüter bestehen. Allgemeine Erfahrungssätze reichen insoweit allein nicht aus, um [X.]en Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, [X.]ie im Einzelfall [X.]ie Prognose eines Geschehens, [X.]as zu einer zurechenbaren Verletzung [X.]er hier relev[X.]n Schutzgüter führt, tragen (vgl. [X.] 110, 33 <56 f., 61>; 113, 348 <377 f.>). Eine hinreichen[X.] konkretisierte Gefahr in [X.]iesem Sinne kann [X.]anach schon bestehen, wenn sich [X.]er zum Scha[X.]en führen[X.]e Kausalverlauf noch nicht mit hinreichen[X.]er Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall [X.]rohen[X.]e Gefahr für ein überragen[X.] wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen [X.]afür zum einen [X.]en Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes un[X.] zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum an[X.]eren [X.]arauf, [X.]ass bestimmte Personen beteiligt sein wer[X.]en, über [X.]eren I[X.]entität zumin[X.]est so viel bekannt ist, [X.]ass [X.]ie Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt un[X.] weitgehen[X.] auf sie beschränkt wer[X.]en kann ([X.] 120, 274 <328 f.>; 125, 260 <330 f.>). In Bezug auf terroristische Straftaten, [X.]ie oft [X.]urch lang gepl[X.] Taten von bisher nicht straffällig gewor[X.]enen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten un[X.] in ganz verschie[X.]ener Weise verübt wer[X.]en, können Überwachungsmaßnahmen auch [X.]ann erlaubt wer[X.]en, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes un[X.] zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, je[X.]och [X.]as in[X.]ivi[X.]uelle Verhalten einer Person [X.]ie konkrete Wahrscheinlichkeit begrün[X.]et, [X.]ass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wir[X.]. Denkbar ist [X.]as etwa, wenn eine Person aus einem Ausbil[X.]ungslager für Terroristen im Auslan[X.] in [X.]ie [X.]republik Deutschlan[X.] einreist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">113 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dagegen wir[X.] [X.]em Gewicht eines Eingriffs [X.]urch heimliche polizeirechtliche Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichen[X.] Rechnung getragen, wenn [X.]er tatsächliche [X.] noch weiter in [X.]as Vorfel[X.] einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für [X.]ie Schutzgüter [X.]er Norm verlegt wir[X.]. Eine Anknüpfung [X.]er [X.] an [X.]as [X.] ist verfassungsrechtlich angesichts [X.]er Schwere [X.]es Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur relativ [X.]iffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen. Die [X.] ist [X.]ann häufig [X.]urch eine hohe Ambivalenz [X.]er Be[X.]eutung einzelner Beobachtungen gekennzeichnet. Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch [X.]en Beginn eines Vorgangs bil[X.]en, [X.]er in eine Gefahr mün[X.]et (vgl. [X.] 120, 274 <329>; vgl. auch [X.] 110, 33 <59>; 113, 348 <377>). Solche Offenheit genügt für [X.]ie Durchführung von eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen nicht. Nicht ausreichen[X.] für solche Maßnahmen ist insoweit etwa allein [X.]ie Erkenntnis, [X.]ass sich eine Person zu einem f[X.]mentalistischen Religionsverstän[X.]nis hingezogen fühlt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">114 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Gestufte Anfor[X.]erungen ergeben sich hinsichtlich [X.]er Frage, wieweit Überwachungsmaßnahmen als Maßnahmen [X.]er Umfel[X.]überwachung auch gegenüber Personen [X.]urchgeführt wer[X.]en [X.]ürfen, [X.]ie nicht als Han[X.]lungs- o[X.]er Zustan[X.]sverantwortliche beziehungsweise Tatver[X.]ächtige in beson[X.]erer Verantwortung stehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">115 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Zugriff auf informationstechnische Systeme un[X.] [X.]ie Wohnraumüberwachung [X.]ürfen sich unmittelbar nur gegen [X.]iejenigen als Zielperson richten, [X.]ie für [X.]ie [X.]rohen[X.]e o[X.]er [X.]ringen[X.]e Gefahr verantwortlich sin[X.] (vgl. [X.] 109, 279 <351, 352>; 120, 274 <329, 334>). Diese Maßnahmen [X.]ringen so tief in [X.]ie Privatsphäre ein, [X.]ass sie auf weitere Personen nicht ausge[X.]ehnt wer[X.]en [X.]ürfen. [X.]rechtlich nicht zu beanstan[X.]en ist aller[X.]ings, wenn [X.]ie gegen [X.]ie Verantwortlichen angeor[X.]neten Maßnahmen, soweit unvermei[X.]bar, auch Dritte miterfassen (vgl. [X.] 109, 279 <352 ff.>). Deshalb kann [X.]ie Überwachung [X.]er Wohnung eines [X.] erlaubt wer[X.]en, wenn aufgrun[X.] bestimmter Tatsachen vermutet wer[X.]en kann, [X.]ass [X.]ie Zielperson sich [X.]ort zur [X.] [X.]er Maßnahme aufhält, sie [X.]ort für [X.]ie Ermittlungen relev[X.] Gespräche führen wir[X.] un[X.] eine Überwachung ihrer Wohnung allein zur Erforschung [X.]es Sachverhalts nicht ausreicht (vgl. [X.] 109, 279 <353, 355 f.>). Ebenso kann eine [X.] auf informationstechnische Systeme Dritter erstreckt wer[X.]en, wenn tatsächliche Anhaltspunkte [X.]afür bestehen, [X.]ass [X.]ie Zielperson [X.]ort ermittlungsrelev[X.] Informationen speichert un[X.] ein auf ihre eigenen informationstechnischen Systeme beschränkter Zugriff zur Erreichung [X.]es [X.]s nicht ausreicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">116 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine Anor[X.]nung von an[X.]eren heimlichen Überwachungsmaßnahmen ist auch unmittelbar gegenüber [X.] nicht schlechthin ausgeschlossen. In Betracht kommt insoweit eine Befugnis zur Überwachung von Personen aus [X.]em Umfel[X.] einer Zielperson, etwa von - näher einzugrenzen[X.]en - Kontaktpersonen o[X.]er [X.]. Solche Befugnisse rechtfertigen sich aus [X.]er objektiven Natur [X.]er Gefahrenabwehr un[X.] [X.]er Wahrheitsermittlung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ihre Erstreckung auf Dritte steht unter strengen Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen un[X.] setzt eine spezifische in[X.]ivi[X.]uelle Nähe [X.]er Betroffenen zu [X.]er aufzuklären[X.]en Gefahr o[X.]er Straftat voraus. Hierfür reicht es nicht schon, [X.]ass sie mit einer Zielperson überhaupt in irgen[X.]einem Austausch stehen. Vielmehr be[X.]arf es zusätzlicher Anhaltspunkte, [X.]ass [X.]er Kontakt einen Bezug zum [X.] aufweist un[X.] so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, [X.]ass [X.]ie Überwachungsmaßnahme [X.]er Aufklärung [X.]er Gefahr [X.]ienlich sein wir[X.] (vgl. [X.] 107, 299 <322 f.>; 113, 348 <380 f.>). Eine Überwachung von Personen, [X.]ie - allein gestützt auf [X.]ie Tatsache eines Kontaktes zu einer Zielperson - erst versucht herauszufin[X.]en, ob sich hierüber weitere Ermittlungsansätze erschließen, ist verfassungsrechtlich unzulässig. Dies hin[X.]ert hinsichtlich solcher Kontaktpersonen aller[X.]ings von [X.] wegen nicht Ermittlungsmaßnahmen geringerer Eingriffstiefe mit [X.]em Ziel, gegebenenfalls [X.]ie [X.] für intensivere Überwachungsmaßnahmen zu erreichen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">117 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Übergreifen[X.]e Anfor[X.]erungen ergeben sich aus [X.]em Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Die hier ganz überwiegen[X.] in Re[X.]e stehen[X.]en eingriffsintensiven Überwachungs- un[X.] Ermittlungsmaßnahmen, bei [X.]enen [X.]amit zu rechnen ist, [X.]ass sie auch höchstprivate Informationen erfassen, un[X.] gegenüber [X.]en Betroffenen heimlich [X.]urchgeführt wer[X.]en, be[X.]ürfen grun[X.]sätzlich einer vorherigen Kontrolle [X.]urch eine unabhängige Stelle, etwa in Form einer richterlichen Anor[X.]nung (vgl. [X.]azu auch [X.], Klass u.a. v. Deutschlan[X.], Urteil vom 6. September 1978, Nr. 5029/71, § 56; [X.] [GK], [X.], Urteil vom 4. Dezember 2015, [X.]7143/06, §§ 258, 275; [X.], [X.] un[X.] [X.], Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77). Dies gilt für Maßnahmen [X.]er Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 3 un[X.] 4 [X.] (vgl. hierzu [X.] 109, 279 <357 ff.>) un[X.] folgt im Übrigen unmittelbar aus [X.]em Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz (vgl. [X.] 120, 274 <331 ff.>; 125, 260 <337 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">118 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Gesetzgeber hat [X.]as Gebot vorbeugen[X.]er unabhängiger Kontrolle in spezifischer un[X.] normenklarer Form mit strengen Anfor[X.]erungen an [X.]en Inhalt un[X.] [X.]ie Begrün[X.]ung [X.]er gerichtlichen Anor[X.]nung zu verbin[X.]en. Hieraus folgt zugleich [X.]as Erfor[X.]ernis einer hinreichen[X.] substantiierten Begrün[X.]ung un[X.] Begrenzung [X.]es Antrags auf Anor[X.]nung, [X.]ie es [X.]em Gericht o[X.]er [X.]er unabhängigen Stelle erst erlaubt, eine effektive Kontrolle auszuüben. Insbeson[X.]ere be[X.]arf es [X.]er vollstän[X.]igen Information seitens [X.]er antragstellen[X.]en Behör[X.]e über [X.]en zu beurteilen[X.]en Sachstan[X.] (vgl. [X.] 103, 142 <152 f.>). In Anknüpfung hieran ist es Aufgabe un[X.] Pflicht [X.]es Gerichts o[X.]er [X.]er sonst entschei[X.]en[X.]en Personen, sich eigenverantwortlich ein Urteil [X.]arüber zu bil[X.]en, ob [X.]ie beantragte heimliche Überwachungsmaßnahme [X.]en gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Hierfür [X.]ie notwen[X.]igen sachlichen un[X.] personellen Voraussetzungen zu schaffen, obliegt [X.]er Lan[X.]esjustizverwaltung un[X.] [X.]em Präsi[X.]ium [X.]es zustän[X.]igen Gerichts (vgl. [X.] 125, 260 <338>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">119 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Neben [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an [X.]ie allgemeinen [X.] ergeben sich aus [X.]en jeweiligen Grun[X.]rechten in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] für [X.]ie Durchführung von beson[X.]ers eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen beson[X.]ere Anfor[X.]erungen an [X.]en Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">120 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Der verfassungsrechtliche Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet [X.]em In[X.]ivi[X.]uum einen Bereich höchstpersönlicher Privatheit gegenüber Überwachung. Er wurzelt in [X.]en von [X.]en jeweiligen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Grun[X.]rechten in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] un[X.] sichert einen [X.]em Staat nicht verfügbaren Menschenwür[X.]ekern grun[X.]rechtlichen Schutzes gegenüber solchen Maßnahmen. Selbst überragen[X.]e Interessen [X.]er Allgemeinheit können einen Eingriff in [X.]iesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. [X.] 109, 279 <313>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">121 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zur Entfaltung [X.]er Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört [X.]ie Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfin[X.]ungen un[X.] Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten un[X.] Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Aus[X.]ruck zu bringen (vgl. [X.] 109, 279 <313>; 120, 274 <335>; stRspr). Geschützt ist insbeson[X.]ere [X.]ie nichtöffentliche Kommunikation mit Personen [X.]es höchstpersönlichen Vertrauens, [X.]ie in [X.]er berechtigten Annahme geführt wir[X.], nicht überwacht zu wer[X.]en, wie es insbeson[X.]ere bei Gesprächen im Bereich [X.]er Wohnung [X.]er Fall ist. Zu [X.]iesen Personen gehören insbeson[X.]ere Ehe- o[X.]er Lebenspartner, Geschwister un[X.] Verwan[X.]te in gera[X.]er Linie, vor allem, wenn sie im selben Haushalt leben, un[X.] können Strafvertei[X.]iger, Ärzte, Geistliche un[X.] enge persönliche Freun[X.]e zählen (vgl. [X.] 109, 279 <321 ff.>). Dieser [X.] [X.]eckt sich nur teilweise mit [X.]em [X.]er Zeugnisverweigerungsberechtigten. Solche Gespräche verlieren [X.]abei nicht schon [X.]a[X.]urch ihren Charakter als insgesamt höchstpersönlich, [X.]ass sich in ihnen Höchstpersönliches un[X.] Alltägliches vermischen (vgl. [X.] 109, 279 <330>; 113, 348 <391 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">122 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Demgegenüber ist [X.]ie Kommunikation unmittelbar über Straftaten nicht geschützt, selbst wenn sie auch Höchstpersönliches zum Gegenstan[X.] hat. Die Besprechung un[X.] Planung von Straftaten gehört ihrem Inhalt nach nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung, son[X.]ern hat Sozialbezug (vgl. [X.] 80, 367 <375>; 109, 279 <319 f., 328>; 113, 348 <391>). Dies be[X.]eutet freilich nicht, [X.]ass [X.]er Kernbereich unter einem allgemeinen Abwägungsvorbehalt in Bezug auf öffentliche Sicherheitsinteressen steht. Ein höchstpersönliches Gespräch fällt nicht schon [X.]a[X.]urch aus [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung heraus, [X.]ass es für [X.]ie Aufklärung von Straftaten o[X.]er Gefahren hilfreiche Aufschlüsse geben kann. Aufzeichnungen o[X.]er Äußerungen im Zwiegespräch, [X.]ie zum Beispiel ausschließlich innere Ein[X.]rücke un[X.] Gefühle wie[X.]ergeben un[X.] keine Hinweise auf konkrete Straftaten enthalten, gewinnen nicht schon [X.]a[X.]urch einen Gemeinschaftsbezug, [X.]ass sie Ursachen o[X.]er Beweggrün[X.]e eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermögen (vgl. [X.] 109, 279 <319>). Auch können trotz [X.] Situationen, in [X.]enen Einzelnen gera[X.]e ermöglicht wer[X.]en soll, ein Fehlverhalten einzugestehen o[X.]er sich auf [X.]essen Folgen einzurichten, wie [X.] o[X.]er vertrauliche Gespräche mit einem Psychotherapeuten o[X.]er einem Strafvertei[X.]iger, [X.]er höchstpersönlichen Privatsphäre unterfallen, [X.]ie [X.]em Staat absolut entzogen ist (vgl. [X.] 109, 279 <322>). Ein hinreichen[X.]er Sozialbezug besteht [X.]emgegenüber [X.]ann, wenn Gespräche - auch mit Vertrauenspersonen - sonst unmittelbar Straftaten zu ihrem Gegenstan[X.] haben (vgl. [X.] 109, 279 <319>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">123 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung beansprucht gegenüber allen Überwachungsmaßnahmen Beachtung. Können sie typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelev[X.]r Daten führen, muss [X.]er Gesetzgeber Regelungen schaffen, [X.]ie einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (vgl. [X.] 109, 279 <318 f.>; 113, 348 <390 f.>; 120, 274 <335 ff.>). Außerhalb solch verletzungsgeneigter Befugnisse be[X.]arf es eigener Regelungen nicht. Grenzen, [X.]ie sich im Einzelfall auch hier gegenüber einem Zugriff auf höchstpersönliche Informationen ergeben können, sin[X.] bei [X.]eren Anwen[X.]ung unmittelbar von [X.] wegen zu beachten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">124 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Der Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist strikt un[X.] [X.]arf nicht [X.]urch Abwägung mit [X.]en Sicherheitsinteressen nach Maßgabe [X.]es Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satzes relativiert wer[X.]en (vgl. [X.] 109, 279 <314>; 120, 273 <339>; stRspr). Dies be[X.]eutet je[X.]och nicht, [X.]ass je[X.]e tatsächliche Erfassung von höchstpersönlichen Informationen stets einen [X.]verstoß o[X.]er eine Menschenwür[X.]everletzung begrün[X.]et. Angesichts [X.]er Han[X.]lungs- un[X.] Prognoseunsicherheiten, unter [X.]enen Sicherheitsbehör[X.]en ihre Aufgaben wahrnehmen, kann ein unbeabsichtigtes Ein[X.]ringen in [X.]bereich privater Lebensgestaltung im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nicht für je[X.]en Fall von vornherein ausgeschlossen wer[X.]en (vgl. [X.] 120, 274 <337 f.>). Die Verfassung verlangt je[X.]och für [X.]ie Ausgestaltung [X.]er Überwachungsbefugnisse [X.]ie Achtung [X.]es Kernbereichs als eine strikte, nicht frei [X.]urch Einzelfallerwägungen überwin[X.]bare Grenze.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">125 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Absolut ausgeschlossen ist [X.]amit zunächst, [X.]bereich zum Ziel staatlicher Ermittlungen zu machen un[X.] [X.]iesbezügliche Informationen in irgen[X.]einer Weise zu verwerten o[X.]er sonst zur Grun[X.]lage [X.]er weiteren Ermittlungen zu nehmen. Auch wenn hier[X.]urch weiterführen[X.]e Erkenntnisse erlangt wer[X.]en können, schei[X.]et ein gezielter Zugriff auf [X.]ie höchstprivate Sphäre - zu [X.]er freilich nicht [X.]ie Besprechung von Straftaten gehört (siehe oben [X.] a) - von vornherein aus. Insbeson[X.]ere [X.]arf [X.]er Kernbereichsschutz nicht unter [X.]en Vorbehalt einer Abwägung im Einzelfall gestellt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">126 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Des Weiteren folgt hieraus, [X.]ass bei [X.]er Durchführung von Überwachungsmaßnahmen [X.]em Kernbereichsschutz auf zwei Ebenen Rechnung getragen wer[X.]en muss. Zum einen sin[X.] auf [X.] [X.]er Datenerhebung Vorkehrungen zu treffen, [X.]ie eine unbeabsichtigte Miterfassung von Kernbereichsinformationen nach Möglichkeit ausschließen. Zum an[X.]eren sin[X.] auf [X.] [X.]er nachgelagerten Auswertung un[X.] Verwertung [X.]ie Folgen eines [X.]ennoch nicht vermie[X.]enen Ein[X.]ringens in [X.]bereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (vgl. [X.] 120, 274 <337 ff.>; 129, 208 <245 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">127 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) In [X.]iesem Rahmen kann [X.]er Gesetzgeber [X.]en Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung in Abhängigkeit von [X.]er Art [X.]er Befugnis un[X.] [X.]eren Nähe zum absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung für [X.]ie verschie[X.]enen Überwachungsmaßnahmen verschie[X.]en ausgestalten (vgl. [X.] 120, 274 <337>; 129, 208 <245>). Er hat hierbei je[X.]och auf bei[X.]en Ebenen Vorkehrungen zu treffen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">128 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf [X.] [X.]er Datenerhebung ist bei verletzungsgeneigten Maßnahmen [X.]urch eine vorgelagerte Prüfung sicherzustellen, [X.]ass [X.]ie Erfassung von kernbereichsrelev[X.]n Situationen o[X.]er Gesprächen je[X.]enfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich [X.]iese mit praktisch zu bewältigen[X.]em Aufwan[X.] im Vorfel[X.] vermei[X.]en lässt (vgl. [X.] 109, 279 <318, 320, 324>; 113, 348 <391 f.>; 120, 274 <338>). Für Gespräche mit Personen höchstpersönlichen Vertrauens kann unter Umstän[X.]en, [X.]ie typischerweise auf eine vertrauliche Situation hinweisen, [X.]ie Vermutung geboten sein, [X.]ass sie [X.]em Kernbereichsschutz unterfallen un[X.] nicht überwacht wer[X.]en [X.]ürfen (vgl. [X.] 109, 279 <321 ff.>; 129, 208 <247>). Eine solche Vermutung [X.]arf [X.]er Gesetzgeber als wi[X.]erleglich ausgestalten un[X.] [X.]abei insbeson[X.]ere [X.]arauf abstellen, ob im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, [X.]ass in [X.]em Gespräch Straftaten besprochen wer[X.]en. Demgegenüber reicht es zur Wi[X.]erlegung [X.]er [X.] eines Gespräches nicht, [X.]ass neben höchstpersönlichen Fragen auch Alltägliches zur Sprache kommen wir[X.] (vgl. [X.] 109, 279 <330>). In je[X.]em Fall ist [X.]er A[X.]ruch [X.]er Maßnahme vorzusehen, wenn erkennbar wir[X.], [X.]ass eine Überwachung in [X.]bereich privater Lebensgestaltung ein[X.]ringt (vgl. [X.] 109, 279 <318, 324, 331>; 113, 348 <392>; 120, 274 <338>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">129 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf [X.] [X.]er Auswertung un[X.] Verwertung hat [X.]er Gesetzgeber für [X.]en Fall, [X.]ass [X.]ie Erfassung von kernbereichsrelev[X.]n Informationen nicht vermie[X.]en wer[X.]en konnte, in [X.]er Regel [X.]ie Sichtung [X.]er erfassten Daten [X.]urch eine unabhängige Stelle vorzusehen, [X.]ie [X.]ie kernbereichsrelev[X.]n Informationen vor [X.]eren Verwen[X.]ung [X.]urch [X.]ie Sicherheitsbehör[X.]en herausfiltert (vgl. [X.] 109, 279 <331 f., 333 f.>; 120, 274 <338 f.>). Die von [X.] wegen gefor[X.]erten verfahrensrechtlichen Sicherungen gebieten je[X.]och nicht in allen Fallkonstellationen, [X.]ass neben staatlichen Ermittlungsbehör[X.]en weitere unabhängige Stellen eingerichtet wer[X.]en (vgl. [X.] 129, 208 <250>). Die Erfor[X.]erlichkeit einer solchen Sichtung hängt von [X.]er Art sowie gegebenenfalls auch [X.]er Ausgestaltung [X.]er jeweiligen Befugnis ab. Dabei kann auf [X.]ie Sichtung [X.]urch eine unabhängige Stelle umso eher verzichtet wer[X.]en, je verlässlicher schon auf [X.]er ersten Stufe [X.]ie Erfassung kernbereichsrelev[X.]r Sachverhalte vermie[X.]en wir[X.] un[X.] umgekehrt. Unberührt bleibt auch [X.]ie Möglichkeit [X.]es Gesetzgebers, [X.]ie notwen[X.]igen Regelungen zu treffen, um [X.]en Ermittlungsbehör[X.]en für Ausnahmefälle bei [X.] auch kurzfristig erste Han[X.]lungsmöglichkeiten einzuräumen. In je[X.]em Fall hat [X.]er Gesetzgeber [X.]ie sofortige Löschung von gegebenenfalls erfassten höchstpersönlichen Daten vorzusehen un[X.] jegliche Verwen[X.]ung auszuschließen. Die Löschung ist in einer Weise zu protokollieren, [X.]ie eine spätere Kontrolle ermöglicht (vgl. [X.] 109, 279 <318 f., 332 f.>; 113, 348 <392>; 120, 274 <337, 339>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">130 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Eigene verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich hinsichtlich [X.]es Zusammenwirkens [X.]er verschie[X.]enen Überwachungsmaßnahmen. Mit [X.]er Menschenwür[X.]e unvereinbar ist es, wenn eine Überwachung sich über einen längeren [X.]raum erstreckt un[X.] [X.]erart umfassen[X.] ist, [X.]ass nahezu lückenlos alle Bewegungen un[X.] Lebensäußerungen [X.]es Betroffenen registriert wer[X.]en un[X.] zur Grun[X.]lage für ein Persönlichkeitsprofil wer[X.]en können (vgl. [X.] 109, 279 <323>; 112, 304 <319>; 130, 1 <24>; stRspr). Beim Einsatz mo[X.]erner, insbeson[X.]ere [X.]em Betroffenen verborgener Ermittlungsmetho[X.]en müssen [X.]ie Sicherheitsbehör[X.]en mit Rücksicht auf [X.]as [X.]em "a[X.][X.]itiven" Grun[X.]rechtseingriff innewohnen[X.]e Gefähr[X.]ungspotenzial koor[X.]inieren[X.] [X.]arauf Be[X.]acht nehmen, [X.]ass [X.]as Ausmaß [X.]er Überwachung insgesamt beschränkt bleibt (vgl. [X.] 112, 304 <319 f.>). Die aus [X.]em Gebot [X.]er Zweckbin[X.]ung folgen[X.]en Grenzen für einen Austausch von Daten zwischen [X.]en Behör[X.]en bleiben hier[X.]urch unberührt (siehe unten [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">131 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. Eigene verfassungsrechtliche Grenzen heimlicher Überwachungsmaßnahmen können sich unter [X.] gegenüber bestimmten Berufs- un[X.] an[X.]eren Personengruppen ergeben, [X.]eren Tätigkeit von [X.] wegen eine beson[X.]ere Vertraulichkeit voraussetzt. Der Gesetzgeber muss gewährleisten, [X.]ass [X.]ie Behör[X.]en bei [X.]er Anor[X.]nung un[X.] Durchführung von Überwachungsmaßnahmen solche Grenzen beachten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">132 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Angesichts [X.]er schon grun[X.]sätzlich hohen Anfor[X.]erungen an [X.]ie Anor[X.]nung solcher Maßnahmen un[X.] [X.]er großen Be[X.]eutung einer effektiven Terrorismusabwehr für [X.]ie [X.] un[X.] freiheitliche Or[X.]nung (vgl. [X.] 115, 320 <357 f.>; 120, 274 <319>; 133, 277 <333 f. Rn. 133>), [X.]ie Sicherheit [X.]er Menschen sowie mit Blick auf [X.]ie Vielgestaltigkeit [X.]er in Ausgleich zu bringen[X.]en Gesichtspunkte un[X.] zugleich [X.]ie Notwen[X.]igkeit, Missbrauchsmöglichkeiten zu begrenzen, ist [X.]er Gesetzgeber in [X.]er Regel nicht verpflichtet, bestimmte Personengruppen von Überwachungsmaßnahmen von vornherein gänzlich auszunehmen (vgl. [X.] 129, 208 <262 ff.>). Vielmehr kann er [X.]en Schutz [X.]er Vertraulichkeit je[X.]enfalls in [X.]er Regel von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">133 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]er Abgrenzung un[X.] Ausgestaltung [X.]er zu schützen[X.]en [X.] verbleibt [X.]em Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum. Er hat [X.]as öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr in Ausgleich zu bringen mit [X.]em Gewicht, [X.]as [X.]ie Maßnahmen gegenüber auf beson[X.]ere Vertraulichkeit verwiesenen [X.] entfalten. Dabei hat er neben [X.]em spezifischen Eingriffsgewicht, [X.]as [X.]iese Maßnahmen gegenüber solchen Personen hinsichtlich [X.]er insoweit allgemein maßgeblichen Grun[X.]rechte entfalten, auch zu berücksichtigen, wie sie sich auf weitere Grun[X.]rechte, insbeson[X.]ere auf Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 un[X.] Art. 12 Abs. 1 [X.] o[X.]er [X.]as freie Man[X.]at nach Art. 38 Abs. 1 [X.] auswirken. Sofern er hierbei einzelne Berufsgruppen einem strikteren Schutz unterstellt, müssen [X.]iese in Bezug auf [X.]ie [X.] geeignet abgegrenzt sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">134 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

6. Der Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz stellt auch Anfor[X.]erungen an Transparenz, in[X.]ivi[X.]uellen Rechtsschutz un[X.] aufsichtliche Kontrolle ([X.] 133, 277 <365 Rn. 204>; vgl. auch [X.] 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <361, 364>; 109, 279 <363 f.>; 125, 260 <334 ff.>; stRspr; vgl. ähnlich auch Vorschlag für eine Richtlinie [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates zum Schutz natürlicher Personen bei [X.]er Verarbeitung personenbezogener Daten [X.]urch [X.]ie zustän[X.]igen Behör[X.]en zum Zwecke [X.]er Verhütung, Untersuchung, Auf[X.]eckung o[X.]er Verfolgung von Straftaten o[X.]er [X.]er Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr vom 25. Januar 2012, [X.]] 10 en[X.]gültig - Stan[X.] nach Abschluss [X.]es [X.], 16. Dezember 2015: 15174/15; Stan[X.] 28. Januar 2016: 5463/16, Anlage). Die insoweit gelten[X.]en Anfor[X.]erungen ergeben sich aus [X.]em jeweiligen Grun[X.]recht in Verbin[X.]ung mit Art. 19 Abs. 4 [X.] (vgl. [X.] 125, 260 <335>; 133, 277 <366 Rn. 206>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">135 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Transparenz [X.]er Datenerhebung un[X.] -verarbeitung soll [X.]azu beitragen, [X.]ass Vertrauen un[X.] Rechtssicherheit entstehen können un[X.] [X.]er Umgang mit Daten in einen [X.]n Diskurs eingebun[X.]en bleibt ([X.] 133, 277 <366 Rn. 206>). Durch sie soll, soweit möglich, [X.]en Betroffenen subjektiver Rechtsschutz ermöglicht un[X.] zugleich einer [X.]iffusen Be[X.]rohlichkeit geheimer staatlicher Beobachtung entgegengewirkt wer[X.]en (vgl. [X.] 125, 260 <335>; ähnlich [X.], Urteil vom 8. April 2014 - [X.], [X.]/12 -, [X.]/[X.], [X.] u.a., NJW 2014, S. 2169 <2170>, Rn. 37). Je weniger [X.]ie Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes möglich ist, [X.]esto größere Be[X.]eutung erhalten [X.]abei Anfor[X.]erungen an eine wirksame aufsichtliche Kontrolle un[X.] an [X.]ie Transparenz [X.]es [X.] gegenüber [X.]er Öffentlichkeit (vgl. [X.] 133, 277 <366 f. Rn. 207>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">136 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Zu [X.]en Anfor[X.]erungen an [X.]ie verhältnismäßige Ausgestaltung [X.]er fraglichen Überwachungsmaßnahmen gehört [X.]ie gesetzliche Anor[X.]nung von [X.]. Da solche Maßnahmen, um ihren Zweck zu erreichen, heimlich [X.]urchgeführt wer[X.]en müssen, hat [X.]er Gesetzgeber zur Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes im Sinne [X.]es Art. 19 Abs. 4 [X.] vorzusehen, [X.]ass [X.]ie Betroffenen zumin[X.]est nachträglich von [X.]en Überwachungsmaßnahmen grun[X.]sätzlich in Kenntnis zu setzen sin[X.]. Ausnahmen kann er in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter vorsehen. Sie sin[X.] je[X.]och auf [X.]as unbe[X.]ingt Erfor[X.]erliche zu beschränken ([X.] 125, 260 <336>). Denkbar sin[X.] Ausnahmen von [X.]en [X.] etwa, wenn [X.]ie Kenntnis von [X.]er Maßnahme [X.]azu führen wür[X.]e, [X.]ass [X.]iese ihren Zweck verfehlt, wenn [X.]ie Benachrichtigung nicht ohne Gefähr[X.]ung von Leib un[X.] Leben einer Person geschehen kann, o[X.]er wenn ihr überwiegen[X.]e Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil [X.]urch [X.]ie Benachrichtigung von einer Maßnahme, [X.]ie keine weiteren Folgen gehabt hat, [X.]er Grun[X.]rechtseingriff noch vertieft wür[X.]e. Liegen zwingen[X.]e Grün[X.]e vor, [X.]ie eine nachträgliche Benachrichtigung ausschließen, ist [X.]ies richterlich zu bestätigen un[X.] in regelmäßigen Abstän[X.]en zu prüfen ([X.] 125, 260 <336 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">137 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Zur Flankierung von informationsbezogenen Eingriffen, [X.]eren Vornahme o[X.]er Umfang [X.]ie Betroffenen nicht sicher abschätzen können, hat [X.]er Gesetzgeber über[X.]ies Auskunftsrechte vorzusehen. Einschränkungen sin[X.] nur zulässig, wenn sie gegenläufigen Interessen von größerem Gewicht [X.]ienen. Gesetzliche Ausschlusstatbestän[X.]e müssen sicherstellen, [X.]ass [X.]ie betroffenen Interessen einan[X.]er umfassen[X.] un[X.] auch mit Blick auf [X.]en Einzelfall zugeor[X.]net wer[X.]en ([X.] 120, 351 <365>). Wenn [X.]ann aber [X.]ennoch [X.]ie praktische Wirksamkeit solcher Auskunftsrechte angesichts [X.]er Art [X.]er Aufgabenwahrnehmung - wie bei [X.]er heimlichen Datenverarbeitung zur Abwehr von Gefahren [X.]urch [X.]en internationalen Terrorismus - sehr begrenzt bleibt, ist [X.]as verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. [X.] 133, 277 <367 f. Rn. 209 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">138 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Eine verhältnismäßige Ausgestaltung [X.]er Überwachungsmaßnahmen verlangt im Lichte [X.]es Art. 19 Abs. 4 [X.] außer[X.]em, [X.]ass [X.]ie Betroffenen nach Benachrichtigung in zumutbarer Weise eine gerichtliche [X.] erwirken können (vgl. hierzu auch Art. 51, Art. 52 [X.]es Vorschlags für eine Richtlinie [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates zum Schutz natürlicher Personen bei [X.]er Verarbeitung personenbezogener Daten [X.]urch [X.]ie zustän[X.]igen Behör[X.]en zum Zwecke [X.]er Verhütung, Untersuchung, Auf[X.]eckung o[X.]er Verfolgung von Straftaten o[X.]er [X.]er Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr, a.a.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">139 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Über[X.]ies setzt eine verhältnismäßige Ausgestaltung wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus. Wür[X.]en auch schwere Verletzungen [X.]er [X.] im Ergebnis sanktionslos bleiben mit [X.]er Folge, [X.]ass [X.]er Schutz [X.]es Persönlichkeitsrechts angesichts [X.]er immateriellen Natur [X.]ieses Rechts verkümmern wür[X.]e, wi[X.]erspräche [X.]ies [X.]er Verpflichtung [X.]er staatlichen Gewalt, [X.]ie Entfaltung [X.]er Persönlichkeit wirksam zu schützen. Dies kann insbeson[X.]ere [X.]er Fall sein, wenn eine unberechtigte Erhebung o[X.]er Verwen[X.]ung [X.]er Daten mangels materiellen Scha[X.]ens regelmäßig ohne einen [X.]er Genugtuung [X.]er Betroffenen [X.]ienen[X.]en Ausgleich bliebe. Der Gesetzgeber hat [X.]iesbezüglich aller[X.]ings einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. [X.] 125, 260 <339 f.> m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">140 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Weil eine Transparenz [X.]er Datenerhebung un[X.] -verarbeitung sowie [X.]ie Ermöglichung in[X.]ivi[X.]uellen Rechtsschutzes für heimliche Überwachungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkt sichergestellt wer[X.]en können, kommt [X.]er Gewährleistung einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle umso größere Be[X.]eutung zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz stellt für tief in [X.]ie Privatsphäre reichen[X.]e Überwachungsmaßnahmen [X.]eshalb an eine wirksame Ausgestaltung [X.]ieser Kontrolle sowohl auf [X.] [X.]es Gesetzes als auch [X.]er Verwaltungspraxis gesteigerte Anfor[X.]erungen (vgl. [X.] 133, 277 <369 Rn. 214>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">141 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Gewährleistung einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle setzt zunächst eine mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Stelle - wie nach gelten[X.]em Recht [X.]ie [X.][X.]atenschutzbeauftragte - voraus (vgl. grun[X.]legen[X.] [X.] 65, 1 <46>). Dazu ist erfor[X.]erlich, [X.]ass [X.]ie Datenerhebungen vollstän[X.]ig protokolliert wer[X.]en. Es muss [X.]urch technische un[X.] organisatorische Maßnahmen sichergestellt wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Daten [X.]er Datenschutzbeauftragten in praktikabel auswertbarer Weise zur Verfügung stehen un[X.] [X.]ie Protokollierung hinreichen[X.]e Angaben zu [X.]em zu kontrollieren[X.]en Vorgang enthält ([X.] 133, 277 <370 Rn. 215>). Angesichts [X.]er Kompensationsfunktion [X.]er aufsichtlichen Kontrolle für [X.]en schwach ausgestalteten In[X.]ivi[X.]ualrechtsschutz kommt [X.]eren regelmäßiger Durchführung beson[X.]ere Be[X.]eutung zu un[X.] sin[X.] solche Kontrollen in angemessenen Abstän[X.]en - [X.]eren Dauer ein gewisses Höchstmaß, etwa zwei Jahre, nicht überschreiten [X.]arf - [X.]urchzuführen. Dies ist bei [X.]er Ausstattung [X.]er [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] 133, 277 <370 f. Rn. 217>). Die Gewährleistung [X.]er verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle obliegt [X.]em Gesetzgeber un[X.] [X.]en Behör[X.]en gemeinsam (vgl. [X.] 133, 277 <371 Rn. 220>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">142 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Zur Gewährleistung von Transparenz un[X.] Kontrolle be[X.]arf es schließlich einer gesetzlichen Regelung von Berichtspflichten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">143 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Da sich [X.]ie Durchführung von heimlichen Überwachungsmaßnahmen [X.]er Wahrnehmung [X.]er Betroffenen un[X.] [X.]er Öffentlichkeit entzieht un[X.] [X.]em auch [X.] o[X.]er Auskunftsrechte mit [X.]er Möglichkeit anschließen[X.]en subjektiven Rechtsschutzes nur begrenzt entgegenwirken können, sin[X.] hinsichtlich [X.]er Wahrnehmung [X.]ieser Befugnisse regelmäßige Berichte [X.]es [X.]s gegenüber Parlament un[X.] Öffentlichkeit gesetzlich sicherzustellen. Sie sin[X.] erfor[X.]erlich un[X.] müssen hinreichen[X.] gehaltvoll sein, um eine öffentliche Diskussion über Art un[X.] Ausmaß [X.]er auf [X.]iese Befugnisse gestützten Datenerhebung, einschließlich [X.]er Han[X.]habung [X.]er [X.] un[X.] [X.], zu ermöglichen un[X.] [X.]iese einer [X.]n Kontrolle un[X.] Überprüfung zu unterwerfen (vgl. [X.] 133, 277 <372 Rn. 221 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">144 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

7. Zu [X.]en übergreifen[X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen gehört auch [X.]ie Regelung von [X.] (vgl. [X.] 65, 1 <46>; 133, 277 <366 Rn. 206>; stRspr). Mit ihnen ist sicherzustellen, [X.]ass eine Verwen[X.]ung personenbezogener Daten auf [X.]ie [X.]ie Datenverarbeitung rechtfertigen[X.]en Zwecke begrenzt bleibt un[X.] nach [X.]eren Erle[X.]igung nicht mehr möglich ist. Die Löschung [X.]er Daten ist zur Gewährleistung von Transparenz un[X.] Kontrolle zu protokollieren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">145 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die angegriffenen polizeirechtlichen Überwachungsbefugnisse genügen [X.]en vorstehen[X.] [X.]argelegten verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen hinsichtlich ihrer jeweiligen [X.] in verschie[X.]ener Hinsicht nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">146 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Nur teilweise mit [X.]er Verfassung vereinbar ist § 20g Abs. 1 bis 3 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">147 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 20g Abs. 1 [X.] erlaubt [X.]ie Überwachung außerhalb von Wohnungen unter [X.]em Einsatz beson[X.]erer, in § 20g Abs. 2 [X.] näher bestimmten Mittel [X.]er Datenerhebung. Er ermächtigt [X.]as [X.] [X.]amit zu Eingriffen in [X.]as Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">148 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Vorschrift ermächtigt [X.]emgegenüber nicht auch zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 [X.]. An[X.]ers als [X.]ie §§ 20l, 20m [X.] erlauben [X.]ie in § 20g Abs. 2 [X.] genannten Mittel keine Maßnahmen, [X.]ie in [X.]as Telekommunikationsgeheimnis eingreifen. Sie gestatten auch keine Maßnahmen, [X.]ie in [X.]as Recht auf Gewährleistung [X.]er Vertraulichkeit un[X.] Integrität informationstechnischer Systeme eingreifen, wie eine Manipulation von solchen Systemen zur Observation. Auch ist [X.]ie Vorschrift nicht an Art. 13 Abs. 1 [X.] zu messen. Sie berechtigt allein zur Überwachung außerhalb von Wohnungen (vgl. BTDrucks 16/9588, [X.]) un[X.] setzt [X.]amit voraus, [X.]ass auf sie gestützte Überwachungsmaßnahmen, wie gegebenenfalls auch technisch sichergestellt wer[X.]en muss, an [X.]er Wohnungstür en[X.]en. Die [X.]arüber hinausgehen[X.]en Befugnisse [X.]es § 20g Abs. 4 [X.] sin[X.] nicht Gegenstan[X.] [X.]es vorliegen[X.]en Verfahrens.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">149 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Hinsichtlich seines Eingriffsgewichts [X.]eckt § 20g Abs. 1, 2 [X.] ein weites Spektrum ab. Es umfasst hierbei auch gravieren[X.]e Eingriffe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">150 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Vorschrift erlaubt Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit [X.]en in Absatz 2 genannten Mitteln. Hierzu gehören insbeson[X.]ere [X.]ie längerfristige Observation, [X.]ie Erstellung von heimlichen Bil[X.]aufzeichnungen, [X.]as Abhören [X.]es nichtöffentlich gesprochenen Wortes, [X.]as Nachverfolgen mittels [X.] o[X.]er [X.]er Einsatz von Vertrauenspersonen un[X.] Ver[X.]eckten Ermittlern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">151 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Eingriffsgewicht [X.]ieser Maßnahmen kann sehr unterschie[X.]lich sein. Es reicht von eher geringeren bis mittleren Eingriffen, wie [X.]em Erstellen einzelner Fotos o[X.]er [X.]er zeitlich begrenzten schlichten Beobachtung, bis zu schweren Eingriffen wie [X.]em langfristig-[X.]auerhaften heimlichen Aufzeichnen von Wort un[X.] Bil[X.] einer Person. Insbeson[X.]ere wenn [X.]iese Maßnahmen gebün[X.]elt [X.]urchgeführt wer[X.]en un[X.] [X.]abei unter Nutzung mo[X.]erner Technik [X.]arauf zielen, möglichst alle Äußerungen un[X.] Bewegungen zu erfassen un[X.] bil[X.]lich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in [X.]ie Privatsphäre ein[X.]ringen un[X.] ein beson[X.]ers schweres Eingriffsgewicht erlangen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">152 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ebenso wie [X.]ie Abwen[X.]ung von an[X.]eren gewichtigen [X.] o[X.]er [X.]ie Verfolgung von erheblichen Straftaten kann [X.]as öffentliche Interesse an einer effektiven Terrorismusabwehr solche Eingriffe je[X.]och rechtfertigen (siehe oben [X.] 3 a). Vorausgesetzt ist [X.]abei, [X.]ass sie verhältnismäßig ausgestaltet sin[X.]. Das ist hier aller[X.]ings nur teilweise [X.]er Fall.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">153 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Nicht zu beanstan[X.]en ist [X.]ie an [X.]as allgemeine Sicherheitsrecht angelehnte Regelung [X.]er [X.] in § 20g Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">154 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Vorschrift begrenzt Überwachungsmaßnahmen auf [X.]en Schutz hinreichen[X.] gewichtiger Rechtsgüter.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">155 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dies gilt zunächst insoweit, als sie Maßnahmen zum Schutz [X.]es Bestan[X.]es o[X.]er [X.]er Sicherheit [X.]es Staates o[X.]er von Leib, Leben o[X.]er Freiheit einer Person erlaubt. Nichts an[X.]eres gilt aber auch, soweit sie Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert gestattet, [X.]eren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. Bei verstän[X.]iger Auslegung kann hierunter nicht schon allein [X.]er Schutz von be[X.]eutsamen Sachwerten verstan[X.]en wer[X.]en. Gemeint sin[X.] hier im gesetzlichen Zusammenhang mit [X.]er Terrorismusabwehr vielmehr etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen o[X.]er sonstige Anlagen mit unmittelbarer Be[X.]eutung für [X.]as Gemeinwesen (vgl. [X.] 133, 277 <365 Rn. 203>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">156 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Eingriffsbefugnisse sin[X.] [X.]abei gemäß § 20g Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]arüber hinaus weiter [X.]a[X.]urch eingeschränkt, [X.]ass Maßnahmen zum Schutz [X.]er genannten Rechtsgüter nur erlaubt sin[X.], wenn [X.]iese [X.]urch eine [X.]er in § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Straftaten be[X.]roht sin[X.]. Dies ergibt sich schon aus [X.]er Aufgabennorm [X.]es § 4a [X.] selbst, in [X.]ie [X.]ie Befugnisse [X.]er §§ 20a ff. [X.] eingebun[X.]en sin[X.]. Die Eingriffsbefugnisse wer[X.]en so auf [X.]ie Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus begrenzt. Dabei verweist [X.]er Gesetzgeber we[X.]er le[X.]iglich auf einen unbestimmten Begriff [X.]es Terrorismus noch pauschal auf § 129a StGB als solchen, son[X.]ern bestimmt, [X.]ass [X.]ie Gefahr für [X.]ie Rechtsgüter von bestimmten, in § 129a StGB einzeln festgelegten un[X.] beson[X.]ers qualifizierten Straftaten ausgehen muss. Die Norm ist so auf [X.]en Schutz von beson[X.]ers gewichtigen Rechtsgütern vor beson[X.]ers be[X.]rohlichen Angriffen begrenzt. Ungeachtet [X.]er Frage, wo [X.]iesbezüglich [X.]ie verfassungsrechtlichen Grenzen für solche Maßnahmen im Allgemeinen - etwa auch für entsprechen[X.]e Befugnisse nach [X.]en Lan[X.]espolizeigesetzen - liegen, wir[X.] [X.]amit je[X.]enfalls vorliegen[X.] [X.]en Verhältnismäßigkeitsanfor[X.]erungen genügt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">157 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Demgegenüber kann [X.]ie in § 20g Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgte Bezugnahme auf [X.]ie in § 20a Abs. 2 [X.] enthaltene Legal[X.]efinition [X.]er Gefahr nicht [X.]ahingehen[X.] verstan[X.]en wer[X.]en, [X.]ass § 20a Abs. 2 [X.] [X.]ie Begrenzung [X.]er Rechtsgüter in § 20g Abs. 1 Nr. 1 [X.] überspielt un[X.] schon für sich je[X.]e Gefahr für [X.]ie öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] ausreichen lässt. Zwar konkretisiert § 20a Abs. 2 [X.] [X.]en Gefahrenbegriff für alle nachfolgen[X.]en Befugnisse hinsichtlich [X.]es Erfor[X.]ernisses [X.]er Einzelfallbezogenheit. Er hat bei verstän[X.]iger un[X.] verfassungsrechtlich gebotener Auslegung je[X.]och nicht [X.]ie Funktion, [X.]ie in [X.]en [X.]n spezifisch begrenzten Anfor[X.]erungen an [X.]en Rechtsgüterschutz aufzuheben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">158 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) § 20g Abs. 1 Nr. 1 [X.] setzt auch einen hinreichen[X.] konkretisierten Anlass für [X.]ie Anor[X.]nung [X.]er Maßnahmen voraus. Die Vorschrift stellt auf [X.]as Vorliegen einer Gefahr ab. Gemäß § 20a Abs. 2 [X.] ist hierunter eine "im Einzelfall bestehen[X.]e Gefahr" un[X.] [X.]amit eine konkrete Gefahr im Sinne [X.]es allgemeinen Sicherheitsrechts zu verstehen. Angesichts [X.]er Konturen, [X.]ie [X.]ieser Begriff [X.]urch [X.]ie fachgerichtliche Rechtsprechung erhalten hat, sin[X.] hiergegen unter Bestimmtheits- un[X.] [X.] keine Be[X.]enken zu erheben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">159 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Keine verfassungsrechtlichen Be[X.]enken bestehen weiter gegen [X.]ie in § 20g Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorgenommene Bestimmung [X.]er A[X.]ressaten [X.]er Maßnahmen unter Rückgriff auf §§ 17, 18 un[X.] 20 [X.] un[X.] [X.]amit [X.]ie Grun[X.]sätze [X.]er polizeirechtlichen Verantwortlichkeit. Der Gesetzgeber [X.]arf auch insoweit auf [X.]ie Figuren [X.]es allgemeinen Sicherheitsrechts zurückgreifen. Ob hierbei im konkreten Kontext [X.]er Terrorismusabwehr [X.]urch [X.]as [X.] [X.]ie [X.] gemäß § 18 [X.] praktisch wirksam wer[X.]en kann, o[X.]er ob [X.]ie Vorschrift insoweit im Ergebnis leerläuft (vgl. Bäcker, Terrorismusabwehr [X.]urch [X.]as [X.], 2009, [X.] ff.), ist verfassungsrechtlich unerheblich. Bezogen auf [X.]ie hier in Frage stehen[X.]en Befugnisse [X.]es § 20g Abs. 1, 2 [X.], [X.]ie we[X.]er in Art. 10 Abs. 1 [X.] noch in [X.]ie Gewährleistung [X.]er Vertraulichkeit un[X.] Integrität informationstechnischer Systeme noch in Art. 13 Abs. 1 [X.] eingreifen, ist auch nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass eine Überwachung gemäß § 20 [X.] unter [X.]en Voraussetzungen [X.]er [X.] auch gegen [X.]en [X.] angeor[X.]net wer[X.]en [X.]arf. Die [X.]iesbezüglichen Vorschriften sin[X.] eng gefasst un[X.] streng auszulegen. Erfor[X.]erlich ist [X.]as Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für [X.]ie in § 20g Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Rechtsgüter, für [X.]eren Abwehr [X.]ie Maßnahme unmittelbar zielführen[X.] sein muss. Unter [X.]iesen Maßgaben ist eine Inanspruchnahme [X.]es [X.]s nicht unverhältnismäßig. Insbeson[X.]ere öffnet sie [X.]amit auch keinen Weg, [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Inanspruchnahme von Kontaktpersonen zu umgehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">160 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Zu unbestimmt o[X.]er unverhältnismäßig ist [X.]ie Vorschrift auch nicht hinsichtlich [X.]er in § 20g Abs. 2 [X.] [X.]efinierten Mittel [X.]er Überwachung. Aller[X.]ings umfassen [X.]iese - ungeachtet ihres unterschie[X.]lichen Eingriffsgewichts im Einzelnen - auch sehr schwerwiegen[X.]e Grun[X.]rechtseingriffe, wie etwa [X.]ie Möglichkeit von langfristig angelegten Wort- un[X.] Bil[X.]aufzeichnungen privater Gespräche un[X.] Situationen o[X.]er [X.]as Ausnutzen von Vertrauen [X.]urch Ver[X.]eckte Ermittler o[X.]er Vertrauenspersonen. Zur Abwehr [X.]er in § 20g Abs. 1 Nr. 1 [X.] genannten beson[X.]ers gewichtigen Gefahren können je[X.]och auch [X.]iese schwerwiegen[X.]en Eingriffe - nach Maßgabe einer im Einzelfall vorzunehmen[X.]en Prüfung [X.]er Verhältnismäßigkeit - verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">161 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Keinen Be[X.]enken unterliegt auch [X.]ie technikoffene Bestimmung [X.]er Überwachungsmittel in § 20g Abs. 2 Nr. 2 un[X.] 3 [X.]. Der Gesetzgeber ist nicht [X.]azu verpflichtet, [X.]ie erlaubten Mittel für Überwachungen auf [X.]en jeweiligen technischen Stan[X.] un[X.] [X.]punkt [X.]es Gesetzgebungsverfahrens zu begrenzen. Soweit [X.]ie Art [X.]er erlaubten Überwachung aus [X.]er Norm hinreichen[X.] erkennbar ist, kann er in [X.]ie Ermächtigung auch künftige technische Entwicklungen einbeziehen. Aller[X.]ings bleibt [X.]ie Ermächtigung, wie bei ihrer Auslegung zu beachten ist, auf solche technische Mittel beschränkt, [X.]ie in ihrer Qualität un[X.] in Blick auf [X.]as Eingriffsgewicht [X.]en bereits bekannten Mitteln entsprechen. Im Übrigen obliegt es [X.]em Gesetzgeber, [X.]ie technische Entwicklung insoweit aufmerksam zu beobachten un[X.] bei Fehlentwicklungen hinsichtlich [X.]er konkreten Ausfüllung offener Gesetzesbegriffe korrigieren[X.] einzugreifen (vgl. [X.] 112, 304 <316 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">162 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Mit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen nicht zu vereinbaren ist hingegen § 20g Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Die [X.] genügen we[X.]er [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Bestimmtheit noch [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">163 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) § 20g Abs. 1 Nr. 2 [X.] ergänzt [X.]ie auf [X.]ie Gefahrenabwehr begrenzte Eingriffsgrun[X.]lage [X.]es § 20g Abs. 1 Nr. 1 [X.] un[X.] soll nach [X.]er Vorstellung [X.]es Gesetzgebers schon früher ansetzen un[X.] [X.]er Straftatenverhütung [X.]ienen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">164 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]en oben [X.]argelegten Maßstäben ist [X.]er Gesetzgeber hieran nicht grun[X.]sätzlich gehin[X.]ert un[X.] zwingt ihn [X.]ie Verfassung nicht, Sicherheitsmaßnahmen auf [X.]ie Abwehr von - nach [X.] Verstän[X.]nis - konkreten Gefahren zu beschränken. Aller[X.]ings be[X.]arf es aber auch bei Maßnahmen zur Straftatenverhütung zumin[X.]est einer auf bestimmte Tatsachen un[X.] nicht allein auf allgemeine Erfahrungssätze gestützten Prognose, [X.]ie auf eine konkrete Gefahr bezogen ist. Grun[X.]sätzlich gehört hierzu, [X.]ass insoweit ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes un[X.] zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist (vgl. [X.] 110, 33 <56 f., 61>; 113, 348 <377 f.>; 120, 274 <328 f.>; 125, 260 <330>). In Bezug auf terroristische Straftaten kann [X.]er Gesetzgeber statt[X.]essen aber auch [X.]arauf abstellen, ob [X.]as in[X.]ivi[X.]uelle Verhalten einer Person [X.]ie konkrete Wahrscheinlichkeit begrün[X.]et, [X.]ass sie in überschaubarer Zukunft terroristische Straftaten begeht (siehe oben [X.] 1 b). Die [X.]iesbezüglichen Anfor[X.]erungen sin[X.] normenklar zu regeln.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">165 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Dem genügt § 20g Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht. Zwar knüpft [X.]ie Vorschrift an eine mögliche Begehung terroristischer Straftaten an. Die [X.]iesbezüglichen Prognoseanfor[X.]erungen sin[X.] hierbei je[X.]och nicht hinreichen[X.] gehaltvoll ausgestaltet. Die Vorschrift schließt nicht aus, [X.]ass sich [X.]ie Prognose allein auf allgemeine Erfahrungssätze stützt. Sie enthält we[X.]er [X.]ie Anfor[X.]erung, [X.]ass ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes un[X.] absehbares Geschehen erkennbar sein muss, noch [X.]ie alternative Anfor[X.]erung, [X.]ass [X.]as in[X.]ivi[X.]uelle Verhalten einer Person [X.]ie konkrete Wahrscheinlichkeit begrün[X.]en muss, [X.]ass sie in überschaubarer Zukunft terroristische Straftaten begeht. Damit gibt sie [X.]en Behör[X.]en un[X.] Gerichten keine hinreichen[X.] bestimmten Kriterien an [X.]ie Han[X.] un[X.] eröffnet Maßnahmen, [X.]ie unverhältnismäßig weit sein können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">166 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) [X.]rechtlich nicht zu beanstan[X.]en ist bei verfassungskonformer Auslegung [X.]emgegenüber § 20g Abs. 1 Nr. 3 in Verbin[X.]ung mit § 20b Abs. 2 Nr. 2 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">167 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20g Abs. 1 Nr. 3 [X.] erlaubt Maßnahmen auch gegenüber Kontakt- o[X.]er Begleitpersonen. Der Begriff [X.]er Kontakt- un[X.] Begleitpersonen wir[X.] [X.]abei in § 20b Abs. 2 Nr. 2 [X.] eingegrenzt un[X.] ist bei sachgerechter Auslegung als zusammenfassen[X.]e Bezeichnung allein [X.]er [X.]ort genannten Personengruppen zu verstehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">168 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In [X.]ieser Eingrenzung ist § 20g Abs. 1 Nr. 3 [X.] verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber eröffnet hier nicht ins Blaue hinein [X.]ie Möglichkeit [X.]er Überwachung [X.]es gesamten Umfel[X.]s einer Zielperson, um so - gestützt le[X.]iglich auf [X.]ie Tatsache eines Kontaktes mit [X.]ieser - erst herauszufin[X.]en, ob sich hierüber weitere Ermittlungsansätze erschließen. Für [X.]ie Anor[X.]nung von Maßnahmen gegenüber [X.] verlangt [X.]ie Vorschrift vielmehr, [X.]ass [X.]iese eine beson[X.]ere, in § 20b Abs. 2 Nr. 2 [X.] näher [X.]efinierte Tatnähe aufweisen. Tatsachen, [X.]ie [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass eines [X.]er in § 20b Abs. 2 Nr. 2 [X.] genannten Nähekriterien vorliegt, sin[X.] [X.]anach eine eigene, in [X.]en Grün[X.]en [X.]er Anor[X.]nung [X.]arzulegen[X.]e Voraussetzung für entsprechen[X.]e Maßnahmen. In [X.]ieser Ausgestaltung ist eine Regelung, [X.]ie Überwachungsmaßnahmen auch gegenüber selbst nicht verantwortlichen Personen erlaubt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en (vgl. [X.] 107, 299 <322 f.>; 113, 348 <380 f.>). Dem entspricht freilich, [X.]ass bei [X.]er Anwen[X.]ung [X.]er Vorschrift [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 20b Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht ihrerseits aus [X.]em bloßen Kontakt o[X.]er [X.]er bloßen persönlichen Nähe [X.]es Betreffen[X.]en zur Zielperson hergeleitet wer[X.]en können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">169 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Keine Be[X.]enken sin[X.] [X.]abei auch gegen [X.]ie Merkmale [X.]es § 20b Abs. 2 Nr. 2 a bis c [X.] im Einzelnen zu erheben. Freilich [X.]ürfen [X.]ie Merkmale von [X.] wegen nicht entgrenzen[X.] weit verstan[X.]en wer[X.]en, so [X.]ass sie je[X.]e Person einschlössen, [X.]ie mit [X.]er Zielperson im weiten Vorfel[X.] von etwaigen Straftaten in wirtschaftlichem Kontakt steht. Vielmehr begrenzt § 20b Abs. 2 [X.] [X.] [X.]ie Vorteilsziehung auf [X.]ie Verwertung [X.]er Tat un[X.] [X.]amit auf Früchte, [X.]ie sich gera[X.]e aus [X.]eren Unrechtsgehalt ergeben, un[X.] verlangt auch § 20b Abs. 2 Nr. 2 c [X.], [X.]ass [X.]ie Instrumentalisierung [X.]es Betroffenen in einem engen Konnex zur Tat selbst steht. Liegen [X.]iese Voraussetzungen vor, sin[X.] entsprechen[X.]e Anor[X.]nungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, [X.]ass [X.]amit Maßnahmen auch gegen gutgläubige Dritte gerichtet wer[X.]en können, [X.]enen eine Gefahr nicht zugerechnet wer[X.]en kann. Zwar liegt hierin ein beson[X.]ers schwerer Eingriff, [X.]er je[X.]och als Inanspruchnahme für überragen[X.] wichtige Gemeinwohlinteressen - ähnlich wie [X.] o[X.]er [X.]en - verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">170 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Nach [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Verhältnismäßigkeit nicht in je[X.]er Hinsicht tragfähig sin[X.] [X.]ie verfahrensmäßigen Anfor[X.]erungen in § 20g Abs. 3 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">171 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Keinen Be[X.]enken unterliegt aller[X.]ings, [X.]ass [X.]ie Überwachungsmaßnahmen nach [X.]ieser Vorschrift zwar jeweils nur für eine vertretbar begrenzte [X.] angeor[X.]net wer[X.]en [X.]ürfen, aber [X.]eren Verlängerung nicht [X.]urch eine Obergrenze beschränkt wir[X.]. Der Gesetzgeber konnte [X.]avon ausgehen, [X.]ass eine konkretisierte Gefahrenlage, wie sie für [X.]ie Anor[X.]nung o[X.]er Verlängerung [X.]er Maßnahmen vorausgesetzt ist, in [X.]er Regel nicht für einen übermäßig langen [X.]raum vorliegt, so [X.]ass eine unverhältnismäßige Dauerüberwachung hier[X.]urch im Allgemeinen nicht [X.]roht. Im Übrigen kann eine Begrenzung, auch wenn eine absolute Höchst[X.]auer nicht aus[X.]rücklich bestimmt ist, aus [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Verhältnismäßigkeit im Einzelfall folgen, [X.]a mit zunehmen[X.]er Dauer [X.]er Observationsmaßnahmen [X.]er Eingriff in [X.]as allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wir[X.] un[X.] auch [X.]azu führen kann, [X.]ass eine weitere Verlängerung verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. [X.] 109, 279 <362>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">172 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Unter [X.] unzureichen[X.] ist [X.]emgegenüber [X.]ie Regelung [X.]es [X.]vorbehalts in § 20g Abs. 3 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">173 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20g Abs. 3 [X.] sieht einen [X.]vorbehalt unmittelbar für [X.]ie erstmalige Anor[X.]nung [X.]er Maßnahme nur beim Einsatz Ver[X.]eckter Ermittler vor (vgl. § 20g Abs. 3 Satz 1 [X.]). In an[X.]eren Fällen erlaubt er [X.]ie erstmalige Anor[X.]nung unmittelbar [X.]urch [X.]as [X.] selbst un[X.] for[X.]ert eine richterliche Entschei[X.]ung erst für [X.]eren etwaige Verlängerung (§ 20g Abs. 3 Satz 8 [X.]). Dies gilt einerseits für [X.]as Abhören un[X.] Aufzeichnen [X.]es nichtöffentlich gesprochenen Wortes un[X.] [X.]en Einsatz von Vertrauenspersonen o[X.]er Ver[X.]eckten Ermittlern (§ 20g Abs. 2 [X.], 4 un[X.] 5 [X.]) sowie an[X.]erseits für längerfristige Observationen (§ 20g Abs. 2 Nr. 1 [X.]), wobei auch [X.]ie Fälle eingeschlossen sin[X.], in [X.]enen [X.]iese mittels Bil[X.]aufzeichnungen o[X.]er [X.]em Einsatz von technischen Mitteln wie [X.] (vgl. § 20g Abs. 2 Nr. 2 a, 3 [X.]) [X.]urchgeführt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">174 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Regelung genügt [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen nur teilweise. Nicht zu beanstan[X.]en ist aller[X.]ings, [X.]ass für [X.]ie Anfertigung von Bil[X.]aufnahmen sowie für nur kurzfristige Observationen - auch mittels Bil[X.]aufzeichnungen o[X.]er technischer Mittel wie Peilsen[X.]er - ein [X.]vorbehalt nicht vorgesehen ist. Bleiben [X.]ie Überwachungsmaßnahmen in [X.]ieser Weise begrenzt, haben sie kein so großes Eingriffsgewicht, [X.]ass [X.]eren Anor[X.]nung [X.]urch einen [X.] verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. strenger für [X.]ie Observation mittels [X.] Supreme Court of the Unite[X.] States, [X.], 132 S. [X.]. 945 [2012]; zur Überwachung eines Ver[X.]ächtigen mittels GPS zurückhalten[X.]er wie[X.]erum [X.], [X.], Entschei[X.]ung vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, [X.], S. 1333 <1336 f.>, zu Art. 8 [X.]). Demgegenüber ist eine unabhängige Kontrolle verfassungsrechtlich aber unverzichtbar, wenn Observationen im Sinne [X.]es § 20g Abs. 2 Nr. 1 [X.] längerfristig - zumal unter Anfertigung von Bil[X.]aufzeichnungen o[X.]er unter Nutzung beson[X.]erer technischer Mittel wie Peilsen[X.]er - [X.]urchgeführt wer[X.]en, wenn nichtöffentliche Gespräche erfasst o[X.]er Vertrauenspersonen eingesetzt wer[X.]en. Diese Maßnahmen [X.]ringen unter Umstän[X.]en so tief in [X.]ie Privatsphäre ein, [X.]ass [X.]eren Anor[X.]nung einer unabhängigen Instanz, etwa einem Gericht, vorbehalten bleiben muss. Insoweit reicht es nicht, [X.]ie Anor[X.]nung [X.]er Maßnahmen zunächst [X.]er Sicherheitsbehör[X.]e selbst zu überlassen un[X.] [X.]ie [X.]isziplinieren[X.]e Wirkung wegen [X.]es Erfor[X.]ernisses einer richterlichen Entschei[X.]ung erst für [X.]eren Verlängerung - möglicherweise auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er so gewonnenen Erkenntnisse - vorzusehen. Soweit für [X.]iese Maßnahmen eine erstmalige Anor[X.]nung ohne richterliche Entschei[X.]ung vorgesehen ist, genügt § 20g [X.] einer verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">175 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

g) § 20g [X.] genügt schließlich auch insoweit nicht [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen, als er keine Regelung zum Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthält.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">176 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20g [X.] ermächtigt zu Überwachungsmaßnahmen von verschie[X.]ener Qualität un[X.] Nähe zur Privatsphäre. In[X.]em [X.]ie Vorschrift [X.]abei aber auch [X.]ie Erlaubnis zu längerfristigen Bil[X.]aufzeichnungen un[X.] einem auf eine lange [X.] angelegten Abhören un[X.] Aufzeichnen [X.]es nichtöffentlich gesprochenen Wortes umfasst, ermöglicht sie Überwachungsmaßnahmen, [X.]ie typischerweise tief in [X.]ie Privatsphäre ein[X.]ringen können. Zwar han[X.]elt es sich bei [X.]iesen Maßnahmen immer um eine Überwachung außerhalb von Wohnungen. Das stellt aber nicht in Frage, [X.]ass auch insoweit - sei es im Auto, sei es abseits in einem [X.]taurant, sei es zurückgezogen bei einem Spaziergang - mit einiger Wahrscheinlichkeit höchstvertrauliche Situationen erfasst wer[X.]en können, [X.]ie [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sin[X.] (vgl. [X.], [X.], S. 269 <271 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">177 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Vorschrift weist [X.]emnach hinsichtlich mancher Befugnisse eine Kernbereichsnähe auf, [X.]ie eine aus[X.]rückliche gesetzliche Regelung zum Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung erfor[X.]erlich macht. Der Gesetzgeber hat hierzu in normenklarer Weise Schutzvorschriften sowohl auf [X.] [X.]er Datenerhebung als auch auf [X.] [X.]er Datenauswertung un[X.] [X.] vorzusehen (siehe oben [X.] c [X.], [X.]). An solchen Vorschriften fehlt es, so [X.]ass § 20g Abs. 1, 2 [X.] auch insoweit mit [X.]er Verfassung nicht zu vereinbaren sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">178 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. § 20h [X.] genügt [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen gleichfalls nur teilweise.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">179 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 20h [X.] erlaubt [X.]ie akustische un[X.] optische Überwachung in Wohnungen. Er greift [X.]amit in Art. 13 Abs. 1 [X.] ein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">180 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]er Befugnis zur Wohnraumüberwachung ermächtigt [X.]ie Vorschrift zu [X.], [X.]ie beson[X.]ers schwer wiegen. Sie erlaubt [X.]em Staat auch in Räume einzu[X.]ringen, [X.]ie privater Rückzugsort [X.]es Einzelnen sin[X.] un[X.] einen engen Bezug zur Menschenwür[X.]e haben (vgl. [X.] 109, 279 <313 f.>). Dies schließt, wie sich aus Art. 13 Abs. 3, 4 [X.] ergibt, Überwachungsmaßnahmen nicht aus. Die Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus kann solche Maßnahmen rechtfertigen (siehe oben [X.] 3 a). Sie stehen aber unter beson[X.]ers strengen Anfor[X.]erungen, [X.]ie § 20h [X.] nicht in je[X.]er Hinsicht erfüllt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">181 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Keinen verfassungsrechtlichen Be[X.]enken unterliegt § 20h Abs. 1, 2 [X.] aller[X.]ings insoweit, als er - in Bezug auf alle möglichen A[X.]ressaten übergreifen[X.] - [X.]ie allgemeinen Voraussetzungen [X.]er Wohnraumüberwachung regelt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">182 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Vorschrift genügt zunächst insoweit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen, als sie Maßnahmen auf [X.]en Schutz beson[X.]ers gewichtiger Rechtsgüter beschränkt, [X.]abei [X.]as Vorliegen einer [X.]ringen[X.]en Gefahr erfor[X.]ert un[X.] als A[X.]ressaten [X.]ie Han[X.]lungs- un[X.] Zustan[X.]sverantwortlichen bestimmt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">183 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20h Abs. 1 [X.] erlaubt [X.] nur zum Schutz beson[X.]ers gewichtiger Rechtsgüter. Die hier bestimmten Rechtsgüter sin[X.] von solchem Gewicht, [X.]ass sie auch geeignet sin[X.], eine Wohnraumüberwachung zu rechtfertigen (siehe oben [X.] 1 a). Das gilt bei einem hier geboten engen, auf [X.]en Zusammenhang [X.]er Terrorismusabwehr bezogenen Verstän[X.]nis auch für "Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert, [X.]eren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist" (vgl. [X.] 133, 277 <365 Rn. 203>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">184 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 4 [X.] verlangt [X.]ie Vorschrift weiter [X.]as Vorliegen einer [X.]ringen[X.]en Gefahr. Zu berücksichtigen sin[X.] hierfür sowohl [X.]as Ausmaß als auch [X.]ie Wahrscheinlichkeit [X.]es zu erwarten[X.]en Scha[X.]ens (vgl. [X.] 130, 1 <32>). An [X.]as Vorliegen einer [X.]ringen[X.]en Gefahr, [X.]eren Anfor[X.]erungen über [X.]ie einer konkreten Gefahr noch hinausgehen, sin[X.] strenge Anfor[X.]erungen zu stellen (vgl. BVerwGE 47, 31 <40>; BGHSt 54, 69 <83 f.>). Damit ist ein unter [X.] hinreichen[X.] konkreter Anlass für [X.]ie Durchführung solcher Maßnahmen gewährleistet (siehe oben [X.] 1 b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">185 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) [X.] ist [X.]ie Regelung auch nicht [X.]eshalb, weil sie sowohl [X.]ie akustische als auch [X.]ie optische Wohnraumüberwachung erlaubt. Dass [X.]ie Verfassung eine optische Wohnraumüberwachung für Eingriffe zur Gefahrenabwehr nach Art. 13 Abs. 4 [X.] nicht schon grun[X.]sätzlich ausschließt, ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu Art. 13 Abs. 3 [X.]. Aller[X.]ings hat [X.]ie Verbin[X.]ung von akustischer un[X.] optischer Überwachung ein wesentlich größeres Eingriffsgewicht als etwa nur eine akustische Überwachung un[X.] be[X.]arf beson[X.]erer Rechtfertigung. Dementsprechen[X.] sin[X.] [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie Geeignetheit, Erfor[X.]erlichkeit un[X.] Angemessenheit bei [X.]er Anor[X.]nung [X.]er Maßnahmen für je[X.]e [X.]er Überwachungsformen eigens un[X.] gegebenenfalls auch mit Blick auf [X.]eren Verbin[X.]ung zu prüfen. Dabei reicht es für [X.]ie zusätzliche Anor[X.]nung einer optischen Überwachung regelmäßig nicht, auf bloße Erleichterungen für [X.]ie Zuor[X.]nung von Stimmen zu verweisen, son[X.]ern be[X.]arf es gewichtiger, für [X.]en Erfolg [X.]er Überwachung maßgeblicher eigener Grün[X.]e. Diesen Anfor[X.]erungen kann un[X.] muss im Rahmen [X.]er Gesetzesanwen[X.]ung Rechnung getragen wer[X.]en. § 20h Abs. 1 Nr. 1 un[X.] 2 [X.], [X.]er [X.]ie akustische un[X.] [X.]ie optische Wohnraumüberwachung als eigene un[X.] [X.]amit auch eigens zu prüfen[X.]e Überwachungsmaßnahmen ausgestaltet, bietet hierfür eine hinreichen[X.]e Grun[X.]lage.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">186 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Teilweise unverhältnismäßig un[X.] mit [X.]er Verfassung nicht vereinbar ist [X.]emgegenüber [X.]ie Bestimmung [X.]er möglichen A[X.]ressaten von [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">187 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Keine Be[X.]enken bestehen insoweit freilich gegen § 20h Abs. 1 Nr. 1 a [X.], [X.]er zur Anor[X.]nung von [X.] gegen [X.]ie polizeilich Verantwortlichen nach §§ 17, 18 [X.] als Zielpersonen ermächtigt (siehe oben [X.] 1 c).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">188 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nicht zu beanstan[X.]en ist gleichfalls, [X.]ass § 20h Abs. 2 [X.] [X.]abei [X.]ie Überwachung solcher Personen nicht nur in [X.]eren eigener Wohnung, son[X.]ern auch in [X.]er Wohnung Dritter erlaubt, wenn sich [X.]ie Zielperson [X.]ort aufhält un[X.] Maßnahmen in [X.]er Wohnung [X.]er Zielperson allein nicht zur Abwehr [X.]er Gefahr führen wer[X.]en. Aller[X.]ings hat [X.]as [X.]verfassungsgericht für solche Überwachungsmaßnahmen in Wohnungen Dritter eingrenzen[X.]e Maßgaben zur Auslegung vorgeschrieben. Es be[X.]arf insoweit eines konkretisierten Ver[X.]achts, [X.]ass sich [X.]ie Zielperson zur [X.] [X.]er Maßnahme in [X.]er Wohnung [X.]es [X.] aufhält. Dies ist gegebenenfalls [X.]urch an[X.]ere Maßnahmen, wie eine Observation, sicherzustellen. Nicht auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Vermutungen für [X.]ie Anwesenheit [X.]er Zielperson in [X.]er Wohnung [X.]es [X.] reichen für [X.]en Beginn [X.]er Maßnahme nicht aus (vgl. [X.] 109, 279 <356>). Darüber hinaus muss eine hinreichen[X.]e Wahrscheinlichkeit bestehen, hierbei verfahrensrelev[X.] Informationen zu gewinnen. Erfor[X.]erlich sin[X.] auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte [X.]afür, [X.]ass [X.]ie Zielperson in [X.]en zu überwachen[X.]en Räumlichkeiten im Überwachungszeitraum verfahrensrelev[X.] un[X.] im weiteren Verfahren verwertbare Gespräche führen wir[X.]. Bloße Vermutungen un[X.] eine Überwachung ins Blaue hinein, allein getragen von [X.]er Hoffnung auf Erkenntnisse, genügen nicht (vgl. [X.] 109, 279 <356 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">189 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) [X.]rechtlich tragfähig ist auch § 20h Abs. 1 Nr. 1 b [X.], [X.]er eine Wohnraumüberwachung gegenüber Personen erlaubt, bei [X.]enen konkrete Vorbereitungshan[X.]lungen [X.]ie Annahme [X.]er Begehung terroristischer Straftaten rechtfertigen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">190 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

An[X.]ers als in § 20g Abs. 1 Nr. 2 [X.] wir[X.] hier kein beson[X.]ers weit ins Gefahrvorfel[X.] vorverlagerter eigener Eingriffstatbestan[X.] geschaffen, son[X.]ern setzt [X.]ie Vorschrift - im Einklang mit Art. 13 Abs. 4 [X.] - eine [X.]ringen[X.]e Gefahr für qualifizierte Rechtsgüter voraus, für [X.]eren Abwehr [X.]ie Überwachung erfor[X.]erlich sein muss. Darüber hinaus ist auch [X.]er [X.] [X.]er A[X.]ressaten [X.]er Maßnahme in [X.]ieser Bestimmung hinreichen[X.] eingegrenzt: In[X.]em [X.]ie Vorschrift [X.]ie Kenntnis von konkreten Vorbereitungshan[X.]lungen für - näher qualifizierte - terroristische Straftaten verlangt, setzt sie ein seiner Art nach konkretisiertes un[X.] zeitlich absehbares Geschehen voraus. Sie stellt [X.]amit auf einen [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen genügen[X.]en Anlass für [X.]ie Durchführung solcher Maßnahmen ab (siehe oben [X.] 1 b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">191 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Nicht mit Art. 13 Abs. 1, 4 [X.] vereinbar ist [X.]emgegenüber [X.]ie Erlaubnis von [X.] auch gegenüber Kontakt- un[X.] Begleitpersonen (§ 20h Abs. 1 Nr. 1 c [X.]). Sie ist unverhältnismäßig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">192 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Wohnraumüberwachung ist ein beson[X.]ers schwerwiegen[X.]er Eingriff, [X.]er tief in [X.]ie Privatsphäre ein[X.]ringt. Sie hat ihrer Grun[X.]typik nach eine stärker belasten[X.]e Wirkung als Überwachungsmaßnahmen außerhalb von Wohnungen o[X.]er auch als Maßnahmen [X.]er Telekommunikationsüberwachung un[X.] fin[X.]et von ihrem Eingriffsgewicht nur bei Eingriffen in informationstechnische Systeme eine Entsprechung. Deshalb bleibt [X.]ie Angemessenheit einer solchen Überwachungsmaßnahme nur gewahrt, wenn sie von vornherein ausschließlich auf Gespräche [X.]er gefahrenverantwortlichen Zielperson selbst gerichtet ist (vgl. [X.] 109, 279 <355>). Eine Erstreckung unmittelbar auf Dritte ist unverhältnismäßig un[X.] schei[X.]et für einen solch gravieren[X.]en Eingriff aus (siehe oben [X.] 1 c).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">193 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unberührt bleibt hiervon, [X.]ass, soweit unvermei[X.]bar, [X.]urch eine Wohnraumüberwachung in [X.]er Wohnung [X.]er Zielperson verfassungsrechtlich unbe[X.]enklich auch unbeteiligte Dritte erfasst wer[X.]en [X.]ürfen (vgl. § 20h Abs. 2 Satz 3 [X.]) un[X.] zur Überwachung [X.]er Zielperson, wie [X.]argelegt, sogar [X.] in Wohnungen Dritter [X.]urchgeführt wer[X.]en [X.]ürfen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">194 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Keinen verfassungsrechtlichen Be[X.]enken unterliegt [X.]ie Wohnraumüberwachung auch hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung. Insbeson[X.]ere ist sie [X.]urch einen [X.] anzuor[X.]nen. Wenn [X.]as Gesetz [X.]abei [X.]ie Angabe [X.]er "wesentlichen Grün[X.]e" verlangt (§ 20h Abs. 4 [X.] [X.]), liegt hierin - wie in [X.]en entsprechen[X.]en an[X.]eren Vorschriften [X.]es Gesetzes auch (vgl. § [X.] Abs. 6 [X.] [X.]) - keine Zurücknahme [X.]er verfassungsrechtlichen Prüfungs- un[X.] Begrün[X.]ungspflichten (vgl. [X.] 109, 279 <359 f.>), son[X.]ern [X.]ie Betonung, [X.]ass alle rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte tragfähig [X.]argelegt wer[X.]en müssen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">195 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]rechtlich unbe[X.]enklich ist auch [X.]as Fehlen einer zeitlichen Obergrenze gegenüber einer wie[X.]erholten Anor[X.]nung [X.]er Wohnraumüberwachung, [X.]a eine zeitliche Begrenzung gegebenenfalls einzelfallbezogen aus [X.] herzuleiten ist (vgl. [X.] 109, 279 <362>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">196 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) [X.]rechtlich unzureichen[X.] ist [X.]emgegenüber [X.]ie Regelung zum Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung in § 20h Abs. 5 [X.]. Sie genügt [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es Art. 13 Abs. 1 in Verbin[X.]ung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">197 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Da [X.] beson[X.]ers tief in [X.]ie Privatsphäre un[X.] [X.]en persönlichen, zur Wahrung [X.]er Menschenwür[X.]e beson[X.]ers wichtigen Rückzugsraum [X.]es Einzelnen ein[X.]ringen können, sin[X.] ihnen gegenüber [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]bereichsschutz beson[X.]ers streng (vgl. [X.] 109, 279 <313 ff., 318 ff., 328 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">198 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Beson[X.]ere Anfor[X.]erungen gelten zum einen auf [X.]er [X.]. Bei [X.]er Prüfung, ob [X.]ie Wahrscheinlichkeit einer Erfassung höchstprivater Situationen besteht, sin[X.] im Interesse [X.]er Effektivität [X.]es Kernbereichsschutzes Vermutungsregeln zugrun[X.]e zu legen (vgl. [X.] 109, 279 <320>). Danach gilt [X.]ie Vermutung, [X.]ass Gespräche, [X.]ie in Privaträumen mit Personen [X.]es beson[X.]eren persönlichen Vertrauens (siehe oben [X.] a) geführt wer[X.]en, [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen un[X.] nicht überwacht wer[X.]en [X.]ürfen (vgl. [X.] 109, 279 <321 ff.>). Für Räume, in [X.]enen solche Gespräche zu erwarten sin[X.], schei[X.]et entsprechen[X.] auch eine automatische Dauerüberwachung aus (vgl. [X.] 109, 279 <324>). Diese Vermutung kann wi[X.]erlegt wer[X.]en, sofern für bestimmte Gespräche konkrete Anhaltspunkte vorliegen, [X.]ass sie im Sinne [X.]er oben [X.]argelegten Maßstäbe einen unmittelbaren [X.] - [X.]er auch vorliegt, wenn sie mit höchstpersönlichen Inhalten [X.]urchsetzt sin[X.] - aufweisen o[X.]er ihnen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wir[X.]. Hierfür reicht hingegen nicht schon [X.]ie Prognose, [X.]ass sich in einem Gespräch höchstvertrauliche un[X.] alltägliche Fragen mischen wer[X.]en (vgl. [X.] 109, 279 <330>; siehe oben [X.] a, [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">199 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Besteht [X.]anach [X.]ie Wahrscheinlichkeit, [X.]ass eine Überwachungsmaßnahme in [X.]bereich privater Lebensgestaltung ein[X.]ringt, ist [X.]ie Maßnahme zu unterlassen. Fehlen - auch unter Berücksichtigung [X.]er Vermutungsregeln - Anhaltspunkte für ein Ein[X.]ringen in [X.]en höchstpersönlichen Privatbereich, [X.]ürfen [X.]ie Maßnahmen [X.]emgegenüber [X.]urchgeführt wer[X.]en. Wenn es [X.]abei [X.]ennoch zur Erfassung höchstvertraulicher Situationen kommt, sin[X.] [X.]ie Maßnahmen unverzüglich abzubrechen (vgl. [X.] 109, 279 <320, 323 f.>). Bestehen in [X.]ieser Lage über [X.]en höchstvertraulichen Charakter - etwa aus sprachlichen Grün[X.]en - Zweifel o[X.]er gibt es konkrete Anhaltspunkte, [X.]ass im Zusammenhang mit [X.]em Austausch höchstprivater Ge[X.]anken auch Straftaten besprochen wer[X.]en, kann [X.]ie Überwachung in Form einer automatischen Aufzeichnung fortgeführt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">200 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Spezifische verfassungsrechtliche Anfor[X.]erungen ergeben sich zum an[X.]eren aber auch auf [X.]er Auswertungs- un[X.] [X.]. Hier ist eine Sichtung [X.]er Ergebnisse [X.]er Überwachung [X.]urch eine unabhängige Stelle vorzusehen. Diese Sichtung [X.]ient sowohl [X.]er [X.] als auch [X.]em Herausfiltern höchstvertraulicher Daten, so [X.]ass [X.]iese nach Möglichkeit [X.]er Sicherheitsbehör[X.]e gegenüber nicht offenbar wer[X.]en. Dabei sin[X.] [X.]er unabhängigen Stelle Aufzeichnungen aus [X.]er Wohnraumüberwachung vollstän[X.]ig vorzulegen (vgl. [X.] 109, 279 <333 f.>; an[X.]ers [X.]K 11, 164 <178>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">201 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]en Fall, [X.]ass ungeachtet aller Schutzvorkehrungen [X.]ennoch kernbereichsrelev[X.] Informationen erfasst wer[X.]en, sin[X.] ein Verwertungsverbot un[X.] eine Löschungspflicht, einschließlich [X.]er Protokollierung [X.]er Löschung, vorzusehen (siehe oben [X.] c [X.], [X.], 7).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">202 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Hiervon ausgehen[X.] genügt § 20h Abs. 5 [X.] zwar [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen auf [X.]er [X.], nicht aber auf [X.]er [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">203 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) § 20h Abs. 5 Satz 1, 2, 3 un[X.] 5 [X.] or[X.]net [X.]er Sache nach an, [X.]ass bei [X.] eine Prüfung vorzunehmen ist, ob kernbereichsrelev[X.] Informationen erfasst wer[X.]en. In[X.]em er [X.]ie Überwachung nur bei [X.]er prognosegestützten Annahme erlaubt, [X.]ass Äußerungen, [X.]ie [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sin[X.], nicht erfasst wer[X.]en, un[X.] [X.]en A[X.]ruch [X.]er Maßnahmen vorsieht, wenn es entgegen [X.]er Prognose im Zuge [X.]er Wohnraumüberwachung Anhaltspunkte [X.]afür gibt, [X.]ass es [X.]och zur Erfassung höchstprivater Informationen kommt, genügt [X.]ie Vorschrift [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen. Das gilt auch für [X.]ie Erlaubnis zur automatischen Aufzeichnung nach Satz 3, [X.]ie [X.]ie Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Satz 1 nicht aufhebt, son[X.]ern an [X.]ie nach Satz 2 gebotene Unterbrechung [X.]es persönlichen Abhörens un[X.] Beobachtens anknüpft. Wenn in § 20h Abs. 5 Satz 1 [X.] kernbereichsrelev[X.] "Äußerungen" unter Schutz gestellt wer[X.]en, ist [X.]ieses sachgerecht so zu verstehen, [X.]ass hierunter auch bil[X.]lich erfasste entsprechen[X.]e Situationen fallen können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">204 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Nicht in je[X.]er Hinsicht [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen genügen in[X.]es [X.]ie Regelungen zum Kernbereichsschutz auf [X.]er [X.]. Zwar sieht [X.]as Gesetz eine Sichtung von Aufzeichnungen [X.]urch ein Gericht vor, je[X.]och begrenzt es [X.]iese Sichtung auf [X.]ie automatischen Aufzeichnungen in Zweifelsfällen (§ 20h Abs. 5 Satz 4 [X.]). Der Gesetzgeber lässt sich insoweit ersichtlich von [X.]er Erwägung leiten, [X.]ass eine weitere unabhängige Sichtung nicht erfor[X.]erlich ist, weil [X.]ie Erfassung von höchstpersönlichen Informationen bei richtiger Gesetzesanwen[X.]ung auf [X.]er Erhebungsstufe [X.]urch § 20h Abs. 5 Satz 1 un[X.] 2 [X.] ausgeschlossen wir[X.]. Damit lässt sich eine solche Beschränkung [X.]er unabhängigen Sichtung für Aufzeichnungen aus [X.] aber nicht rechtfertigen. Denn [X.]as Ziel solcher Sichtung liegt nicht allein in [X.]em Herausfiltern von Zweifelsfällen, son[X.]ern auch in [X.]er Gewährleistung einer unabhängigen Kontrolle [X.]er [X.]em Kernbereichsschutz [X.]ienen[X.]en Anfor[X.]erungen insgesamt. Dies aber gewährleistet [X.]ie nur eingeschränkte Kontrollbefugnis [X.]es Gerichts gemäß § 20h Abs. 5 Satz 4 [X.] nicht. Freilich lässt [X.]as Grun[X.]gesetz [X.]em Gesetzgeber Raum, bei [X.]er Ausgestaltung [X.]er im Grun[X.]satz umfassen[X.]en Kontrollbefugnis für Ausnahmefälle bei [X.] beson[X.]ere Regelungen vorzusehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">205 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In Übereinstimmung mit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen hat [X.]er Gesetzgeber [X.]emgegenüber ein Verwertungsverbot sowie [X.]ie sofortige Löschung, einschließlich [X.]eren Protokollierung, für [X.]ennoch erfasste höchstpersönliche Daten geregelt. [X.]wi[X.]rig ist je[X.]och [X.]ie kurze Frist [X.]es § 20h Abs. 5 Satz 10 [X.], innerhalb [X.]erer [X.]ie [X.] zu löschen sin[X.]. Diese ist so kurz bemessen, [X.]ass währen[X.] [X.]er Aufbewahrungszeit [X.]er [X.] typischerweise we[X.]er mit einer Kontrolle [X.]urch [X.]en Datenschutzbeauftragten noch [X.]urch [X.]ie Betroffenen gerechnet wer[X.]en kann un[X.] [X.]ie Protokollierung [X.]er Löschung [X.]amit ihren Sinn verliert (vgl. Bäcker, a.a.[X.], S. 88; vgl. hierzu auch [X.] 100, 313 <400>; 109, 279 <332 f.>). Weil [X.]ie [X.] selbst keine [X.]ie Betroffenen belasten[X.]en Daten enthalten, kann [X.]iese kurze Frist insbeson[X.]ere nicht mit [X.]eren Schutz gerechtfertigt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">206 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. [X.]rechtlich unbe[X.]enklich ist [X.]ie Regelung [X.]er [X.] [X.]er Rasterfahn[X.]ung gemäß § 20j [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">207 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Regelung begrün[X.]et einen Eingriff in [X.]as Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie ist hinsichtlich ihrer [X.] aber hinreichen[X.] bestimmt un[X.] verhältnismäßig ausgestaltet, so [X.]ass [X.]er Eingriff gerechtfertigt ist. Insbeson[X.]ere wir[X.] [X.]ie Rasterfahn[X.]ung für [X.]en Schutz von hinreichen[X.] gewichtigen Rechtsgütern erlaubt (siehe oben [X.] 1 a, [X.]) un[X.] setzt gemäß § 20j Abs. 1 Satz 1 in Verbin[X.]ung mit § 20a Abs. 2 [X.] eine konkrete Gefahr voraus. [X.]rechtlich nicht zu beanstan[X.]en ist insoweit auch [X.]as [X.] in § 20j Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz [X.], mit [X.]em [X.]er Gesetzgeber [X.]ie gefor[X.]erte Gefahrenlage exemplarisch konkretisiert. Die [X.]iesbezüglichen Anfor[X.]erungen (vgl. [X.] 115, 320 <363 ff.>) bleiben hier[X.]urch unberührt. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist [X.]ie Regelung verhältnismäßig ausgestaltet, insbeson[X.]ere verlangt sie [X.]ie Anor[X.]nung [X.]urch einen [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">208 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. § [X.] [X.] ist bei verfassungskonformer Auslegung hinsichtlich seiner allgemeinen [X.] mit [X.]er Verfassung vereinbar. Nicht [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen genügen [X.]emgegenüber [X.]ie Regelungen zum Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">209 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § [X.] Abs. 1 [X.] ermächtigt zu einem Zugriff auf informationstechnische Systeme un[X.] erlaubt [X.]ie geheime Durchführung von [X.]en, mit [X.]enen private, von [X.]en Betroffenen auf eigenen o[X.]er vernetzten frem[X.]en Computern (wie etwa [X.]er sogenannten Clou[X.]) abgelegte o[X.]er hinterlassene Daten erhoben un[X.] [X.]eren Verhalten im Netz nachvollzogen wer[X.]en kann. Die Vorschrift begrün[X.]et [X.]amit einen Eingriff in [X.]as Grun[X.]recht auf Gewährleistung [X.]er Vertraulichkeit un[X.] Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">210 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]ieser eigenstän[X.]igen Ausprägung [X.]es allgemeinen Persönlichkeitsrechts trägt [X.]ie Verfassung [X.]er heute weit in [X.]ie Privatsphäre hineinreichen[X.]en Be[X.]eutung [X.]er Nutzung informationstechnischer Systeme für [X.]ie Persönlichkeitsentfaltung Rechnung (vgl. [X.] 120, 274 <302 ff.>). Tagebuchartige Aufzeichnungen, intime Erklärungen o[X.]er sonstige schriftliche Verkörperungen [X.]es höchstpersönlichen Erlebens, Film- o[X.]er Ton[X.]okumente wer[X.]en heute zunehmen[X.] in [X.] angelegt, gespeichert un[X.] teilweise ausgetauscht. Weite Bereiche auch [X.]er höchstpersönlichen Kommunikation fin[X.]en elektronisch mit Hilfe von Kommunikations[X.]iensten im [X.] o[X.]er im Rahmen internetbasierter [X.] Netzwerke statt. Dabei befin[X.]en sich [X.]ie Daten, auf [X.]eren Vertraulichkeit [X.]ie Betroffenen angewiesen sin[X.] un[X.] auch vertrauen, in weitem Umfang nicht mehr nur auf eigenen informationstechnischen Systemen, son[X.]ern auf [X.]enen Dritter. Das Grun[X.]recht auf Gewährleistung [X.]er Vertraulichkeit un[X.] Integrität informationstechnischer Systeme schützt [X.]ementsprechen[X.] vor einem geheimen Zugriff auf [X.]iese Daten un[X.] [X.]amit insbeson[X.]ere vor [X.]en, mit [X.]enen private Computer wie sonstige informationstechnische Systeme manipuliert un[X.] ausgelesen, sowie persönliche Daten, [X.]ie auf externen Servern in einem berechtigten Vertrauen auf Vertraulichkeit ausgelagert sin[X.], erfasst un[X.] Bewegungen [X.]er Betroffenen im Netz verfolgt wer[X.]en. Wegen [X.]er oft höchstpersönlichen Natur [X.]ieser Daten, [X.]ie sich insbeson[X.]ere auch aus [X.]eren Verknüpfung ergibt, ist ein Eingriff in [X.]ieses Grun[X.]recht von beson[X.]erer Intensität. Er ist seinem Gewicht nach mit [X.]em Eingriff in [X.]ie Unverletzlichkeit [X.]er Wohnung vergleichbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">211 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Anfor[X.]erungen [X.]es § [X.] Abs. 1, 2 [X.] für einen Zugriff auf informationstechnische Systeme genügen bei verfassungskonformer Auslegung [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">212 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Eingriffe in [X.]as Recht auf Gewährleistung [X.]er Vertraulichkeit un[X.] Integrität informationstechnischer Systeme stehen aller[X.]ings unter strengen Be[X.]ingungen (vgl. [X.] 120, 274 <322 ff., 326 ff.>). Insbeson[X.]ere müssen [X.]ie Maßnahmen [X.]avon abhängig sein, [X.]ass tatsächliche Anhaltspunkte für eine im Einzelfall [X.]rohen[X.]e konkrete Gefahr für ein überragen[X.] wichtiges Rechtsgut vorliegen (vgl. [X.] 120, 274 <326, 328>). Dem genügt § [X.] Abs. 1 [X.]. Die Vorschrift beschränkt [X.]ie Maßnahmen auf [X.]en Schutz von hinreichen[X.] qualifizierten Rechtsgütern. Auch genügt sie [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen insoweit, als sie in Satz 1 - in Verbin[X.]ung mit § 20a Abs. 2 [X.] - auf [X.]as Vorliegen bestimmter Tatsachen abstellt, [X.]ie [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass eine im Einzelfall bestehen[X.]e Gefahr vorliegt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">213 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Einer verfassungskonform einschränken[X.]en Auslegung be[X.]arf aller[X.]ings § [X.] Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die in [X.]ieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit, auch schon im Vorfel[X.] einer konkreten Gefahr Maßnahmen [X.]urchzuführen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall erst [X.]rohen[X.]e Gefahr einer Begehung terroristischer Straftaten hinweisen, ist [X.]ahingehen[X.] auszulegen, [X.]ass Maßnahmen nur erlaubt sin[X.], wenn [X.]ie Tatsachen [X.]en Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes un[X.] zeitlich absehbares Geschehen zulassen, un[X.] wenn erkennbar ist, [X.]ass bestimmte Personen beteiligt sein wer[X.]en, über [X.]eren I[X.]entität zumin[X.]est so viel bekannt ist, [X.]ass [X.]ie Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt un[X.] weitgehen[X.] auf sie beschränkt wer[X.]en kann (vgl. [X.] 120, 274 <329>). Ausreichen[X.] ist insoweit auch, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes un[X.] zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, je[X.]och [X.]as in[X.]ivi[X.]uelle Verhalten eines Betroffenen eine konkrete Wahrscheinlichkeit begrün[X.]et, [X.]ass er solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wir[X.] (siehe oben [X.] 1 b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">214 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Da § [X.] Abs. 1 Satz 2 [X.] in enger Anlehnung an [X.]ie Rechtsprechung [X.]es [X.]verfassungsgerichts formuliert ist (vgl. [X.] 120, 274 <329>), ist [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber hierauf Bezug nehmen wollte. Die Vorschrift ist [X.]amit noch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">215 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Im Übrigen genügt [X.]ie Vorschrift hinsichtlich ihrer materiellen [X.] [X.]em Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz. Insbeson[X.]ere regelt § [X.] Abs. 2 [X.], [X.]ass [X.]ie [X.]urch [X.]en Zugriff be[X.]ingten Verän[X.]erungen an [X.]em informationstechnischen System zu minimieren, [X.]eren Nutzbarkeit [X.]urch Dritte zu vermei[X.]en un[X.] sie nach Been[X.]igung soweit möglich rückgängig zu machen sin[X.] (vgl. hierzu [X.] 120, 274 <325 f.>). Dass [X.]amit Folgeschä[X.]en nicht völlig ausgeschlossen wer[X.]en können, macht [X.]ie Maßnahme nicht von vornherein unverhältnismäßig. Zur Beachtung [X.]es Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satzes im Einzelfall gehört auch, [X.]ass ein offener Zugriff auf [X.]ie Datenbestän[X.]e einer Zielperson vor einer heimlichen Infiltration grun[X.]sätzlich Vorrang hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">216 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Keine Be[X.]enken bestehen weiter gegen [X.]ie verfahrensrechtliche Ausgestaltung [X.]er Vorschrift (vgl. § [X.] Abs. 5, 6 [X.]). Die Anor[X.]nung einer Maßnahme ist nur [X.]urch [X.]en [X.] möglich un[X.] [X.]abei sachhaltig zu begrün[X.]en (vgl. [X.] 120, 274 <331 ff.>; siehe oben [X.] 2). Die mögliche lange Dauer von [X.]rei Monaten, für [X.]ie [X.]ie Maßnahme angeor[X.]net wer[X.]en kann, ist verfassungsrechtlich aller[X.]ings nur mit [X.]er Maßgabe tragfähig, [X.]ass es sich hierbei für [X.]ie jeweilige Anor[X.]nung um eine Obergrenze han[X.]elt un[X.] sich [X.]ie tatsächliche Dauer [X.]er Anor[X.]nung nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall richtet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">217 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Nicht in je[X.]er Hinsicht genügen [X.]emgegenüber [X.]ie Regelungen zum Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">218 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Da [X.]er heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme typischerweise [X.]ie Gefahr einer Erfassung auch höchstvertraulicher Daten in sich trägt un[X.] [X.]amit eine beson[X.]ere Kernbereichsnähe aufweist, be[X.]arf es aus[X.]rücklicher gesetzlicher Vorkehrungen zum Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. [X.] 120, 274 <335 ff.>). Die [X.]iesbezüglichen Anfor[X.]erungen sin[X.] [X.]abei mit [X.]enen [X.]er Wohnraumüberwachung nicht in je[X.]er Hinsicht i[X.]entisch un[X.] verschieben [X.]en Schutz ein Stück weit von [X.]er [X.] auf [X.]ie nachgelagerte Aus- un[X.] [X.] (vgl. [X.] 120, 274 <337>). Dies hat seinen Grun[X.] in [X.]em spezifischen Charakter [X.]es Zugriffs auf informationstechnische Systeme. Schutzmaßnahmen vor Kernbereichsverletzungen zielen hier nicht primär auf [X.]ie Verhin[X.]erung [X.]es Erfassens un[X.] Festhaltens eines nur flüchtigen, höchstvertraulichen Moments an einem Ort privater Zurückgezogenheit, son[X.]ern auf [X.]ie Verhin[X.]erung [X.]es Auslesens höchstvertraulicher Informationen aus einem Gesamt[X.]atenbestan[X.] von ohnehin [X.]igital vorliegen[X.]en Informationen, [X.]ie in ihrer Gesamtheit typischerweise nicht schon als solche [X.]en Charakter [X.]er Privatheit wie [X.]as Verhalten o[X.]er [X.]ie Kommunikation in einer Wohnung aufweisen. Die Überwachung vollzieht sich hier nicht als ein zeitlich geglie[X.]ertes Geschehen an verschie[X.]enen Orten, son[X.]ern als Zugriff mittels eines Ausforschungsprogramms, so[X.]ass - bezogen auf [X.]en Zugriff selbst - weitgehen[X.] [X.]ie Alternativen von ganz o[X.]er gar nicht bestehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">219 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dementsprechen[X.] sin[X.] [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]bereichsschutz auf [X.]er [X.] ein Stück weit zurückgenommen. Aller[X.]ings ist auch hier vorzusehen, [X.]ass [X.]ie Erhebung von Informationen, [X.]ie [X.]em Kernbereich zuzuor[X.]nen sin[X.], soweit wie informationstechnisch un[X.] ermittlungstechnisch möglich unterbleibt. Insbeson[X.]ere sin[X.] verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen; können mit [X.]eren Hilfe höchstvertrauliche Informationen aufgespürt un[X.] isoliert wer[X.]en, ist [X.]er Zugriff auf [X.]iese untersagt (vgl. [X.] 120, 274 <338>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">220 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Können [X.]emgegenüber kernbereichsrelev[X.] Daten vor o[X.]er bei [X.]er Datenerhebung nicht ausgeson[X.]ert wer[X.]en, ist ein Zugriff auf [X.]as informationstechnische System je[X.]och auch [X.]ann zulässig, wenn hierbei eine Wahrscheinlichkeit besteht, [X.]ass am Ran[X.]e auch höchstpersönliche Daten miterfasst wer[X.]en. Der Gesetzgeber hat insofern [X.]em Schutzbe[X.]arf [X.]er Betroffenen [X.]urch Sicherungen auf [X.]er Aus- un[X.] [X.] Rechnung zu tragen un[X.] [X.]ie Auswirkungen eines solchen Zugriffs zu minimieren. Entschei[X.]en[X.]e Be[X.]eutung hierfür kommt [X.]abei einer Sichtung [X.]urch eine unabhängige Stelle zu, [X.]ie kernbereichsrelev[X.] Informationen vor ihrer Kenntnisnahme un[X.] Nutzung [X.]urch [X.]as [X.] herausfiltert (vgl. [X.] 120, 274 <338 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">221 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Diesen Anfor[X.]erungen genügt § [X.] Abs. 7 [X.] nur teilweise.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">222 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu beanstan[X.]en sin[X.] aller[X.]ings [X.]ie Regelungen auf [X.] [X.]er Datenerhebung. Satz 2 [X.]er Vorschrift sieht in Einklang mit [X.]en genannten Anfor[X.]erungen vor, [X.]ass alle technischen Möglichkeiten zur Vermei[X.]ung [X.]er Erhebung von kernbereichsrelev[X.]n Informationen zu nutzen sin[X.]. Im Übrigen verbietet [X.]ie Vorschrift [X.]en Zugriff auf informationstechnische Systeme [X.]ann nur, wenn [X.]urch sie "allein" Informationen aus [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst wer[X.]en. Das ist nach [X.]en [X.]argelegten Maßstäben verfassungsrechtlich tragfähig. Hierbei ist [X.]ie Vorschrift von [X.] wegen aller[X.]ings so auszulegen, [X.]ass eine Kommunikation über [X.] nicht schon [X.]eshalb aus [X.]em strikt zu schützen[X.]bereich herausfällt, weil sich in ihr höchstvertrauliche mit alltäglichen Informationen vermischen (vgl. [X.] 109, 279 <330>). Die Vorschrift ist insoweit in Einklang mit [X.]en verfassungsrechtlichen Schutzanfor[X.]erungen [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung un[X.] [X.]em hierbei zugrun[X.]e gelegten Begriffsverstän[X.]nis zu verstehen un[X.] anzuwen[X.]en (siehe oben [X.] a, [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">223 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Demgegenüber fehlt es für [X.]ie in Re[X.]e stehen[X.]en Maßnahmen an verfassungsrechtlich hinreichen[X.]en Vorkehrungen auf [X.] [X.]es nachgelagerten Kernbereichsschutzes. § [X.] Abs. 7 Satz 3, 4 [X.] sieht keine hinreichen[X.] unabhängige Kontrolle vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">224 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die verfassungsrechtlich gebotene Sichtung [X.]urch eine unabhängige Stelle [X.]ient neben [X.]er [X.] maßgeblich [X.]em Ziel, kernbereichsrelev[X.] Daten so frühzeitig herauszufiltern, [X.]ass sie [X.]en Sicherheitsbehör[X.]en nach Möglichkeit nicht offenbar wer[X.]en. Dies setzt voraus, [X.]ass [X.]ie Kontrolle im Wesentlichen von externen, nicht mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen wahrgenommen wir[X.]. Hier[X.]urch wir[X.] eine - [X.]urch geson[X.]erte Verschwiegenheitspflichten abgesicherte - Hinzuziehung auch eines Be[X.]iensteten [X.]es [X.]s zur Gewährleistung von ermittlungsspezifischem Fachverstan[X.] nicht ausgeschlossen. Ebenso kann [X.]arüber hinaus für [X.]ie Sichtung auf technische Unterstützung - etwa auch zur Sprachmittlung - [X.]urch [X.]as [X.] zurückgegriffen wer[X.]en. Die tatsächliche Durchführung un[X.] Entschei[X.]ungsverantwortung muss je[X.]och maßgeblich in [X.]en Hän[X.]en von [X.]em [X.] gegenüber unabhängigen Personen liegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">225 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das sichert [X.]ie [X.]erzeitige Regelung nicht. Sie überlässt [X.]ie Sichtung im Wesentlichen Be[X.]iensteten [X.]es [X.]s selbst. Dass einer [X.]er Be[X.]iensteten als behör[X.]eninterner Datenschutzbeauftragter weisungsfrei ist, än[X.]ert [X.]aran ebenso wenig wie [X.]ie Unterstellung [X.]er Sichtung unter eine allgemein bleiben[X.]e "Sachleitung" [X.]es anor[X.]nen[X.]en Gerichts.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">226 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Demgegenüber stellt § [X.] Abs. 7 Satz 5 bis 7 [X.] [X.]ie weiteren auf [X.] gebotenen Vorkehrungen an einen wirksamen Kernbereichsschutz verfassungsrechtlich tragfähig sicher. [X.]wi[X.]rig ist aller[X.]ings auch hier [X.]ie übermäßig kurze Dauer für [X.]ie Aufbewahrung [X.]er [X.] gemäß § [X.] Abs. 7 Satz 8 [X.] (siehe oben [X.] [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">227 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. Nur teilweise mit [X.]er Verfassung zu vereinbaren ist § 20l [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">228 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 20l [X.] regelt [X.]ie Telekommunikationsüberwachung un[X.] begrün[X.]et [X.]amit Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 [X.]. An Art. 10 Abs. 1 [X.] ist [X.]abei nicht nur § 20l Abs. 1 [X.] zu messen, [X.]er [X.]ie herkömmliche Telekommunikationsüberwachung regelt, son[X.]ern auch § 20l Abs. 2 [X.], [X.]er [X.]ie [X.] erlaubt, sofern [X.]urch technische Maßnahmen sichergestellt ist, [X.]ass ausschließlich laufen[X.]e Telekommunikation erfasst wir[X.]. Zwar setzt [X.]iese technisch einen Zugriff auf [X.]as entsprechen[X.]e informationstechnische System voraus. Je[X.]och erlaubt § 20l Abs. 2 [X.] ausschließlich Überwachungen, [X.]ie sich auf [X.]en laufen[X.]en [X.] beschränken. Die Vorschrift hat [X.]amit le[X.]iglich [X.]ie Aufgabe, [X.]en technischen Entwicklungen [X.]er Informationstechnik zu folgen un[X.] - ohne Zugriff auf weitere inhaltliche Informationen [X.]es informationstechnischen Systems - eine Telekommunikationsüberwachung auch [X.]ort zu ermöglichen, wo [X.]ies mittels [X.]er alten Überwachungstechnik nicht mehr möglich ist. Von [X.]aher ist sie nicht am Grun[X.]recht auf Gewährleistung [X.]er Vertraulichkeit un[X.] Integrität informationstechnischer Systeme, son[X.]ern an Art. 10 Abs. 1 [X.] zu messen (vgl. [X.] 120, 274 <309>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">229 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine Überwachung [X.]er Telekommunikation begrün[X.]et Eingriffe, [X.]ie schwer wiegen (vgl. [X.] 113, 348 <382>; 129, 208 <240>). Sie sin[X.] je[X.]och zur Abwehr [X.]es internationalen Terrorismus gerechtfertigt (siehe oben [X.] 3 a), sofern [X.]ie Eingriffsgrun[X.]lagen im Einzelnen verhältnismäßig begrenzt sin[X.]. Dies ist [X.]urch § 20l [X.] nur teilweise sichergestellt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">230 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) § 20l Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] regelt verschie[X.]ene Eingriffstatbestän[X.]e gegenüber verschie[X.]enen A[X.]ressaten. Nicht alle genügen [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">231 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Keinen verfassungsrechtlichen Be[X.]enken unterliegt freilich auch hier [X.]ie auf [X.]en Schutz qualifizierter Rechtsgüter gerichtete un[X.] allein auf [X.]ie Abwehr [X.]ringen[X.]er Gefahren beschränkte Befugnis zur Überwachung gegenüber [X.]en polizeirechtlich Verantwortlichen gemäß § 20l Abs. 1 Nr. 1 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">232 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]er Verfassung nicht zu vereinbaren ist [X.]emgegenüber [X.]ie nicht näher eingeschränkte Erstreckung [X.]er Telekommunikationsüberwachung nach § 20l Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf Personen, bei [X.]enen bestimmte Tatsachen [X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass sie terroristische Straftaten vorbereiten. Die Vorschrift, [X.]ie über [X.]ie Abwehr einer konkreten Gefahr hinaus [X.]ie Eingriffsmöglichkeiten mit [X.]em Ziel [X.]er Straftatenverhütung vorverlagert, verstößt in ihrer konturenarmen offenen Fassung gegen [X.]en Bestimmtheitsgrun[X.]satz un[X.] ist unverhältnismäßig weit. Es gelten insoweit [X.]ie gleichen Erwägungen wie zu § 20g Abs. 1 Nr. 2 [X.] (siehe oben C V 1 [X.]). Die geringfügigen Formulierungsunterschie[X.]e gegenüber jener Vorschrift begrün[X.]en keinen substantiellen Unterschie[X.]. Dies erhellt auch [X.]ie Gesetzesbegrün[X.]ung, [X.]ie [X.]en Gehalt [X.]es § 20l Abs. 1 Nr. 2 [X.] zum Teil mit [X.]en Worten, [X.]ie [X.]er Gesetzgeber in § 20g Abs. 1 Nr. 2 [X.] benutzt, paraphrasiert (vgl. BTDrucks 16/10121, [X.]). Soweit sich § 20l Abs. 2 [X.] auf [X.]iese Vorschrift bezieht, kann nichts an[X.]eres gelten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">233 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Demgegenüber ist [X.]ie mögliche Erstreckung [X.]er Telekommunikationsüberwachung auf [X.] gemäß § 20l Abs. 1 Nr. 3 un[X.] 4 [X.] bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 10 Abs. 1 [X.] vereinbar. Die Vorschrift, [X.]ie in ihrer Formulierung eng an § 100a Abs. 3 [X.] angelehnt ist, ist hinreichen[X.] auslegungsfähig un[X.] genügt [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es Bestimmtheitsgrun[X.]satzes. Wie [X.]ie Regelung zu [X.]en Kontakt- un[X.] Begleitpersonen in § 20b Abs. 2 Nr. 2 [X.] erlaubt [X.]ie Vorschrift nicht, Überwachungsmaßnahmen ins Blaue hinein auf alle Personen zu erstrecken, [X.]ie mit [X.]er Zielperson Nachrichten ausgetauscht haben, son[X.]ern setzt eigene, in [X.]er Anor[X.]nung [X.]arzulegen[X.]e Anhaltspunkte voraus, [X.]ass [X.]er [X.] von [X.]er Zielperson in [X.]ie Tat[X.]urchführung eingebun[X.]en wir[X.] un[X.] somit eine beson[X.]ere Tat- o[X.]er Gefahrennähe aufweist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">234 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Keinen [X.]urchgreifen[X.]en verfassungsrechtlichen Be[X.]enken unterliegen [X.]ie zusätzlichen weiteren Voraussetzungen, unter [X.]enen § 20l Abs. 2 [X.] subsi[X.]iär eine [X.] erlaubt. Insbeson[X.]ere ist [X.]ie Vorschrift nicht [X.]eshalb verfassungswi[X.]rig, weil sie, wie [X.]ie Beschwer[X.]eführer meinen, in ihrer Nummer 1 unerfüllbare Anfor[X.]erungen stellt. Ob o[X.]er wie sich [X.]urch technische Maßnahmen sicherstellen lässt, [X.]ass ausschließlich [X.]ie laufen[X.]e Telekommunikation überwacht un[X.] aufgezeichnet wir[X.], betrifft [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Norm, nicht aber ihre Gültigkeit. Insoweit ist es nicht Aufgabe [X.]es vorliegen[X.]en Verfahrens, hierüber eine Klärung herbeizuführen. Das Gesetz lässt je[X.]enfalls keinen Zweifel, [X.]ass eine [X.] nur bei einer technisch sichergestellten Begrenzung [X.]er Überwachung auf [X.]ie laufen[X.]e Telekommunikation erlaubt ist. An[X.]ernfalls kommt allein ein Vorgehen auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es § [X.] Abs. 1 [X.] in Betracht. Sollten zum gegenwärtigen [X.]punkt [X.]iese Anfor[X.]erungen nicht erfüllbar sein, liefe [X.]ie Vorschrift folglich bis auf weiteres leer. Auch [X.]ies machte sie je[X.]och nicht wi[X.]ersprüchlich un[X.] verfassungswi[X.]rig, weil [X.]amit nicht ausgeschlossen ist, [X.]ass [X.]ie nötigen technischen Voraussetzungen in absehbarer Zukunft geschaffen wer[X.]en können. Dabei schließt [X.]er für [X.]ie [X.] erfor[X.]erliche Zugriff auf [X.]as informationstechnische System eine Erfüllung [X.]ieser Voraussetzungen auch nicht etwa schon begrifflich aus mit [X.]er Folge, [X.]ass [X.]ie Vorschrift selbstwi[X.]ersprüchlich wäre. Denn maßgeblich ist nicht, ob [X.]urch eine technisch aufwen[X.]ige Än[X.]erung [X.]es [X.] selbst - sei es [X.]urch [X.]ie Behör[X.]e, sei es [X.]urch Dritte - [X.]essen Begrenzung auf eine Erfassung [X.]er laufen[X.]en Telekommunikation aufgehoben wer[X.]en kann, son[X.]ern ob [X.]as Programm so ausgestaltet ist, [X.]ass es - hinreichen[X.] abgesichert auch gegenüber [X.] - [X.]en mit [X.]er Überwachung betrauten Mitarbeiterinnen un[X.] Mitarbeitern [X.]es [X.]s inhaltlich eine ausschließlich auf [X.]ie laufen[X.]en Kommunikationsinhalte begrenzte Kenntnisnahme ermöglicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">235 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) [X.] normiert § 20l Abs. 3 [X.] in Einklang mit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen einen [X.]vorbehalt (vgl. [X.] 125, 260 <337 f.>). Es fehlt in[X.]es eine gesetzliche Regelung, [X.]ie - wie verfassungsrechtlich geboten (siehe oben [X.] 2) - für [X.]ie Anor[X.]nung [X.]er Telekommunikationsüberwachung eine Mitteilung [X.]er Grün[X.]e verlangt. Dies lässt sich auch nicht im Wege [X.]er verfassungskonformen Auslegung überwin[X.]en. Denn je[X.]enfalls vor [X.]em Hintergrun[X.], [X.]ass [X.]as Gesetz in an[X.]eren Vorschriften eine Pflicht zur Begrün[X.]ung aus[X.]rücklich anor[X.]net (vgl. § 20g Abs. 3 Satz 6, § 20h Abs. 4, § [X.] Abs. 6 [X.]), ist seine Deutung, nach [X.]er [X.]as Absehen von einer Regelung über [X.]ie Mitteilung [X.]er Grün[X.]e hier als bewusste Entschei[X.]ung zu verstehen ist, nicht hinreichen[X.] sicher ausgeschlossen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">236 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Die Regelungen zum Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung gemäß § 20l Abs. 6 [X.] sin[X.] mit [X.]er Verfassung im Wesentlichen vereinbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">237 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Telekommunikationsüberwachung ist ein schwerer Eingriff, [X.]er eine beson[X.]ere Kernbereichsnähe aufweist. Als inhaltliche Überwachung je[X.]er Art von telekommunikationsbasiertem Austausch begrün[X.]et sie typischerweise [X.]ie Gefahr, auch höchstprivate Kommunikation, [X.]ie [X.]em Schutz [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung unterliegt, zu erfassen. Insofern be[X.]arf es beson[X.]erer gesetzlicher Schutzvorkehrungen (vgl. [X.] 113, 348 <390 f.>; 129, 208 <245>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">238 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aller[X.]ings ist [X.]ie Telekommunikationsüberwachung ihrem Gesamtcharakter nach nicht in gleicher Weise [X.]urch ein Ein[X.]ringen in [X.]ie Privatsphäre geprägt wie [X.]ie Wohnraumüberwachung o[X.]er auch [X.]ie [X.] (vgl. [X.] 113, 348 <391>). Sie erfasst Kommunikation aller Art in allen Situationen, [X.]ie immer technisch vermittelt ist. [X.] Kommunikation ist ein kleiner Teil von ihr, [X.]er bei [X.]er Überwachung miterfasst zu wer[X.]en [X.]roht, nicht aber - wie [X.]ie Überwachung [X.]es Rückzugsbereichs [X.]er privaten Wohnung - typusprägen[X.] ist. Sie unterschei[X.]et sich insoweit auch von [X.]en. Denn währen[X.] [X.]iese oft gesamthaft über lange [X.] angesammelte Informationen einschließlich höchstprivater Aufzeichnungen erfassen un[X.] [X.]abei unter Umstän[X.]en [X.]urch [X.]eren Verknüpfung sowie [X.]as Nach- o[X.]er Mitverfolgen [X.]er Bewegungen im [X.] auch geheim gehaltene Schwächen un[X.] Neigungen erschließen können, bezieht sich [X.]ie Telekommunikationsüberwachung auf einzelne Akte unmittelbarer Kommunikation. Ihre Kernbereichsnähe beschränkt sich vor allem [X.]arauf, [X.]ass sie hierbei auch [X.]en höchstpersönlichen Austausch zwischen Vertrauenspersonen umfasst (vgl. [X.] 129, 208 <247>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">239 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dem kann [X.]er Gesetzgeber [X.]urch weniger strenge Anfor[X.]erungen an [X.]bereichsschutz Rechnung tragen. Aller[X.]ings ist auch hier auf [X.]er Erhebungsstufe eine Prüfung geboten, ob [X.]ie Wahrscheinlichkeit [X.]er Erfassung höchstprivater Gespräche besteht, [X.]eren Überwachung gegebenenfalls zu verbieten ist. Können solche nicht mit hinreichen[X.]er Wahrscheinlichkeit i[X.]entifiziert wer[X.]en, [X.]arf [X.]ie Überwachung [X.]urchgeführt wer[X.]en - nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall auch in Form einer automatischen Dauerüberwachung (vgl. [X.] 113, 348 <391 f.>; 129, 208 <245>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">240 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]en nachgelagerten Kernbereichsschutz sin[X.] zwar Verwertungsverbote un[X.] [X.] einschließlich einer [X.]iesbezüglichen Protokollierungspflicht vorzusehen, nicht aber in je[X.]em Fall auch [X.]ie Sichtung [X.]urch eine unabhängige Stelle (vgl. [X.] 129, 208 <249>). Der Gesetzgeber kann eine solche Sichtung für [X.]ie Telekommunikationsüberwachung vielmehr [X.]avon abhängig machen, in welchem Ausmaß mit einer etwaigen Erfassung höchstprivater Informationen zu rechnen ist. Dies kann auch in Wechselwirkung mit [X.]en Schutzvorkehrungen auf [X.] [X.]er Datenerhebung stehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">241 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Gesetzgeber hat hierbei nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum. So hat [X.]as [X.]verfassungsgericht im Zusammenhang mit einer Regelung, [X.]ie auf [X.]er Stufe [X.]er Datenerhebung wie vorliegen[X.] § 20l Abs. 6 Satz 1 [X.] ausgestaltet war, sogar [X.]en vollstän[X.]igen Verzicht auf eine unabhängige Sichtung als verfassungsmäßig beurteilt; es hat [X.]abei freilich [X.]as auf [X.]er Erhebungsstufe geregelte Verbot von [X.] bei einem ausschließlichen Kernbereichsbezug sehr streng verstan[X.]en un[X.] [X.]anach eine Telekommunikationsüberwachung immer schon [X.]ann als verboten angesehen, wenn [X.]en Behör[X.]en erkennbar ist, [X.]ass es sich um [X.]ie Kommunikation zwischen Personen [X.]es höchstpersönlichen Vertrauens han[X.]elt (vgl. [X.] 129, 208 <247>). Wenn in [X.]ieser Weise [X.]ie Erfassung kernbereichsrelev[X.]r Gespräche schon bei [X.]er Datenerhebung vermie[X.]en wir[X.] un[X.] so Zweifelsfälle weitgehen[X.] ausgeschlossen wer[X.]en, ist eine Sichtung [X.]urch eine unabhängige Stelle für [X.]ie Telekommunikationsüberwachung nicht erfor[X.]erlich. Ein [X.]erart strenger Schutz auf [X.]er [X.] ist verfassungsrechtlich je[X.]och nicht geboten. Der Gesetzgeber muss nicht für je[X.]es Gespräch zwischen Vertrauenspersonen ein Erhebungsverbot vorsehen, son[X.]ern kann [X.]ieses von weiteren Voraussetzungen abhängig machen un[X.] Wi[X.]erlegungsmöglichkeiten für [X.]ie Schutzbe[X.]ürftigkeit solcher Kommunikation zulassen (siehe oben [X.] [X.]). Erlaubt [X.]er Gesetzgeber in [X.]ieser Weise auch [X.]ie Erhebung von Informationen, für [X.]ie Zweifel bestehen können, ob sie [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, be[X.]arf es für solche Aufzeichnungen [X.]ann aber auch [X.]er Sichtung [X.]urch eine unabhängige Stelle.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">242 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) § 20l Abs. 6 [X.] genügt [X.]iesen Anfor[X.]erungen im Wesentlichen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">243 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) § 20l Abs. 6 Satz 1 [X.] or[X.]net [X.]er Sache nach an, [X.]ass vor einer Telekommunikationsüberwachung im Hinblick auf [X.]bereichsschutz eine Prüfung stattfin[X.]et un[X.] Maßnahmen zu unterlassen sin[X.], wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, [X.]ass allein Erkenntnisse aus [X.]em Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wer[X.]en. Da auch [X.]ieser Vorschrift ein verfassungsrechtliches Begriffsverstän[X.]nis zugrun[X.]e zu legen ist, nach [X.]em Gespräche mit Personen engsten Vertrauens nicht schon [X.]ann aus [X.]em strikten Schutz herausfallen, wenn sich in ihnen Höchstpersönliches un[X.] Alltägliches vermischt (vgl. [X.] 109, 279 <330>), ist hiergegen nichts zu erinnern. In Einklang mit [X.]er Verfassung sieht [X.]as Gesetz auch vor, [X.]ass [X.]ie Maßnahme abzubrechen ist, wenn höchstvertrauliche Gespräche [X.]en überwachen[X.]en Personen unmittelbar zur Kenntnis kommen, un[X.] begrenzt [X.]as Gesetz [X.]ie Überwachung bei aufkommen[X.]en Zweifel auf eine automatische Aufzeichnung, § 20l Abs. 6 Satz 2, 3 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">244 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aller[X.]ings erlaubt [X.]as Gesetz [X.]arüber hinaus automatische Aufzeichnungen auch allgemein, also auch, wenn hierbei neben an[X.]eren kernbereichsrelev[X.] Gespräche erfasst wer[X.]en können (vgl. § 20l Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz [X.]). In Bezug auf [X.] ist [X.]ies verfassungsrechtlich je[X.]och noch hinnehmbar. Die [X.]iesbezüglichen strengeren Vorgaben [X.]er Wohnraumüberwachung (vgl. [X.] 109, 279 <324>), [X.]ie ihrem Grun[X.]typus nach eine noch größere Kernbereichsnähe aufweisen, gelten hier nicht. Freilich be[X.]arf [X.]ie Anor[X.]nung einer solchen automatischen Überwachung hinsichtlich ihres zeitlichen un[X.] sachlichen Umfangs einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Ebenso setzt [X.]ie mit [X.]ieser Regelung in Kauf genommene Erfassung von höchstpersönlichen Informationen wirksame Schutzvorkehrungen auf [X.]er Stufe [X.]er Aus- un[X.] Verwertung voraus.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">245 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Auch [X.]iesbezüglich erfüllt [X.]ie Vorschrift [X.]ie verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen weitgehen[X.]. Sie sieht nicht nur [X.]ie erfor[X.]erlichen Verwertungsverbote un[X.] [X.], son[X.]ern für automatische Aufzeichnungen auch eine [X.]er Datenverwen[X.]ung vorgelagerte Sichtung [X.]urch ein Gericht vor. Dass [X.]iese auf automatische Aufzeichnungen un[X.] [X.]amit [X.]ie Erfassung von Zweifelsfällen beschränkt ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en. An[X.]ers als für [X.]ie Wohnraumüberwachung kann [X.]ie unabhängige Sichtung für [X.]ie Telekommunikationsüberwachung auf Zweifelsfälle beschränkt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">246 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]wi[X.]rig ist [X.]emgegenüber auch hier [X.]ie zu knappe Aufbewahrungsfrist [X.]er [X.] gemäß § 20l Abs. 6 Satz 10 [X.] (siehe oben [X.] [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">247 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

6. § 20m Abs. 1, 3 [X.] teilt, soweit er sich mit § 20l [X.] [X.]eckt, [X.]essen verfassungsrechtliche Mängel un[X.] ist insoweit auch seinerseits verfassungswi[X.]rig. Darüber hinaus ist [X.]ie Vorschrift mit [X.]er Verfassung vereinbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">248 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 20m Abs. 1, 3 [X.], [X.]er [X.]ie Erhebung von [X.] erlaubt, begrün[X.]et einen Eingriff in [X.]as Telekommunikationsgeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 [X.]. Dieses schützt nicht nur [X.]ie Inhalte [X.]er Kommunikation, son[X.]ern auch [X.]ie Vertraulichkeit [X.]er näheren Umstän[X.]e [X.]es [X.], zu [X.]enen insbeson[X.]ere gehört, ob, wann un[X.] wie oft zwischen welchen Personen o[X.]er Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefun[X.]en hat o[X.]er versucht wor[X.]en ist (vgl. [X.] 67, 157 <172>; 130, 151 <179>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">249 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 [X.] [X.]urch Erhebung von [X.] wiegt, auch wenn hier[X.]urch nicht unmittelbar [X.]er Inhalt [X.]er Kommunikation erfasst wir[X.], schwer (vgl. [X.] 107, 299 <318 ff.>; für [X.]ie vorsorgliche Speicherung solcher Daten vgl. auch [X.] 125, 260 <318 ff.>). Er kann bei verhältnismäßiger Ausgestaltung zur Terrorismusabwehr je[X.]och gerechtfertigt sein. Wie bei § 20l [X.] ist [X.]ies auch hier nicht in je[X.]er Hinsicht [X.]er Fall.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">250 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Für [X.]ie verfassungsrechtliche Beurteilung [X.]er Vorschrift, [X.]eren [X.] sich mit [X.]enen [X.]es § 20l Abs. 1, 3 bis 5 [X.] im Wesentlichen [X.]ecken, gelten [X.]ie [X.]iesbezüglichen Ausführungen entsprechen[X.]. Da insoweit Anfor[X.]erungen verfehlt wer[X.]en, [X.]ie sich für eingriffsintensive Ermittlungs- un[X.] Überwachungsmaßnahmen schon übergreifen[X.] aus [X.]em Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz ergeben (siehe oben [X.] 1 b, 2), gilt für [X.]ie [X.]erhebung nichts an[X.]eres als für [X.]ie inhaltliche Überwachung [X.]er Telekommunikation.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">251 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Danach ist § 20m Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit [X.]er Verfassung nicht vereinbar un[X.] be[X.]arf § 20m Abs. 1 Nr. 3 un[X.] 4 [X.] einer verfassungskonformen Auslegung; auch fehlt es an einer gesetzlichen Pflicht, [X.]ie Anor[X.]nung [X.]er Maßnahme sachhaltig zu begrün[X.]en (siehe oben [X.] b, [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">252 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Übrigen ist § 20m Abs. 1, 3 [X.] mit [X.]er Verfassung vereinbar. Soweit er auf § 113a TKG (a.F.) verweist, läuft er leer, [X.]a [X.]as [X.]verfassungsgericht § 113a TKG (a.F.) für nichtig erklärt hat (vgl. [X.] 125, 260 <347 ff.>). Die Vorschrift entfaltet insoweit keine Beschwer. Die Neufassung [X.]es [X.]es [X.]urch Gesetz vom 10. Dezember 2015 ([X.] 2218), [X.]essen § 113a schon vom Regelungsgegenstan[X.] nicht i[X.]entisch ist mit [X.]em [X.]es § 113a TKG (a.F.), wir[X.] [X.]urch [X.]en Verweis nicht erfasst un[X.] ist nicht Gegenstan[X.] [X.]es vorliegen[X.]en Verfahrens. Keinen verfassungsrechtlichen Be[X.]enken unterliegt auch § 20m Abs. 3 Satz 2 [X.], [X.]er für [X.]ie Anor[X.]nung [X.]er Maßnahme Erleichterungen bezüglich [X.]er Bezeichnung [X.]er zu erheben[X.]en Daten vorsieht; hier[X.]urch bleibt unberührt, [X.]ass gemäß § 20m Abs. 1 [X.] nur auf einzelne Personen bezogene Datenerhebungen zulässig sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">253 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die angegriffenen Ermittlungs- un[X.] Überwachungsbefugnisse sin[X.] in verschie[X.]ener Hinsicht auch hinsichtlich [X.]er weiteren, gleichartig an sie zu stellen[X.]en Anfor[X.]erungen (siehe oben [X.] 4 bis 7) nicht mit [X.]er Verfassung vereinbar. Es fehlt an flankieren[X.]en Regelungen, ohne [X.]ie [X.]ie Verhältnismäßigkeit [X.]ieser Eingriffe nicht gewahrt ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">254 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Keinen Be[X.]enken unterliegt aller[X.]ings, [X.]ass [X.]as Gesetz keine aus[X.]rückliche Regelung enthält, [X.]ie mit Blick auf [X.]as Zusammenwirken [X.]er verschie[X.]enen Befugnisse [X.]as Verbot [X.]er Run[X.]umüberwachung näher ausformt (siehe oben [X.] 4). Das Verbot [X.]er Run[X.]umüberwachung gilt als Ausprägung [X.]es Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satzes zur Wahrung eines in [X.]er Menschenwür[X.]e wurzeln[X.]en unverfügbaren Kerns [X.]er Person unmittelbar von [X.] wegen un[X.] ist von [X.]en Sicherheitsbehör[X.]en im Rahmen ihrer Befugnisse von sich aus zu beachten (vgl. [X.] 109, 279 <323>; 112, 304 <319>; 130, 1 <24>; stRspr). Weiterer gesetzlicher Konkretisierung be[X.]arf es insoweit nicht. Soweit es um [X.]ie hierfür erfor[X.]erliche Koor[X.]ination [X.]er Befugnisse innerhalb [X.]es [X.]s selbst geht, [X.]urfte [X.]er Gesetzgeber [X.]avon ausgehen, [X.]ass [X.]iese angesichts [X.]er vergleichsweise übersichtlichen Größe un[X.] Strukturen [X.]es [X.]s im Rahmen [X.]er [X.] hinreichen[X.] gewährleistet ist. Soweit es [X.]emgegenüber um [X.]ie Abstimmung mit Überwachungsmaßnahmen an[X.]erer Behör[X.]en geht, ist zu berücksichtigen, [X.]ass Beschränkungen [X.]es Informationsflusses zwischen [X.]en Sicherheitsbehör[X.]en auch eine grun[X.]rechtsschützen[X.]e Dimension haben (vgl. [X.] 133, 277 <323 Rn. 113>). Es ist [X.]eshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]as Gesetz zur Verhin[X.]erung einer Run[X.]umüberwachung auf eine Abstimmung im Rahmen [X.]er allgemeinen Vorschriften sowie insbeson[X.]ere gemäß § 4a Abs. 2 [X.] vertraut.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">255 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Nicht in je[X.]er Hinsicht mit [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]er Verfassung vereinbar ist [X.]agegen [X.]ie Ausgestaltung [X.]es Schutzes von Berufs- un[X.] an[X.]eren Personengruppen, [X.]eren Tätigkeit von [X.] wegen eine beson[X.]ere Vertraulichkeit ihrer Kommunikation voraussetzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">256 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Aller[X.]ings hat [X.]er Gesetzgeber in § 20u [X.] eine Regelung geschaffen, [X.]ie [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen [X.]iesbezüglich weithin entspricht. Insbeson[X.]ere ist nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass § 20u Abs. 2 [X.] - in enger Anlehnung an § 160a [X.] - [X.]ie Überwachung von [X.] grun[X.]sätzlich nicht strikt, son[X.]ern nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall ausschließt, un[X.] ein strikteres Überwachungsverbot in § 20u Abs. 1 [X.] nur für einen kleinen Personenkreis vorgesehen ist, für [X.]en [X.]er Gesetzgeber beson[X.]eren Schutzbe[X.]arf sieht (vgl. [X.] 129, 208 <258 ff.>). Bei [X.]er nach § 20u Abs. 2 [X.] vorzunehmen[X.]en Abwägung sin[X.] [X.]ie Grun[X.]rechte [X.]er Betroffenen angemessen zu gewichten. Dabei ist [X.]ie Abwägung [X.]urch [X.]en Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz strukturiert. In Entsprechung zu § 160a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz [X.] gebietet [X.]ie Verfassung insoweit [X.]ie Vermutung, [X.]ass von einem Überwiegen [X.]es Interesses [X.]es [X.]s an [X.]er Erhebung [X.]er Daten in [X.]er Regel nicht auszugehen ist, wenn [X.]ie Maßnahme nicht [X.]er Abwehr einer erheblichen Gefahr [X.]ient.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">257 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]rechtlich nicht tragfähig ist insoweit aller[X.]ings [X.]ie Ausgestaltung [X.]es Schutzes [X.]er [X.] von Rechtsanwälten zu ihren Man[X.][X.]n. Die vom Gesetzgeber herangezogene Unterschei[X.]ung zwischen Strafvertei[X.]igern un[X.] [X.]en in an[X.]eren Man[X.]atsverhältnissen tätigen Rechtsanwälten ist als Abgrenzungskriterium für einen unterschie[X.]lichen Schutz schon [X.]eshalb ungeeignet, weil [X.]ie in Frage stehen[X.]en Überwachungsmaßnahmen nicht [X.]er Strafverfolgung, son[X.]ern [X.]er Gefahrenabwehr [X.]ienen, [X.]ie Strafvertei[X.]igung also hier gera[X.]e nicht entschei[X.]en[X.] ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">258 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Darüber hinaus sin[X.] Grun[X.]rechtsverletzungen [X.]urch § 20u [X.] nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf strikteren Schutz ergibt sich insbeson[X.]ere nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] für Me[X.]ienvertreter (vgl. [X.] 107, 299 <332 f.>). Weitere Grenzen ergeben sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Der Gesetzgeber [X.]arf [X.]ie Zuerkennung eines strengeren Schutzes vor Überwachungsmaßnahmen als Ausnahme für spezifische Schutzlagen verstehen, hinsichtlich [X.]erer er einen erheblichen Einschätzungsspielraum hat. Die Anerkennung einer solchen beson[X.]eren Schutzbe[X.]ürftigkeit von Geistlichen un[X.] Abgeor[X.]neten gegenüber an[X.]eren Berufsgruppen wur[X.]e [X.]urch [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es [X.] vom 12. Oktober 2011 als zumin[X.]est tragfähig angesehen. Eine Pflicht zur Ausweitung [X.]ieses beson[X.]ers strikten Schutzes auf weitere Gruppen kann hieraus nicht abgeleitet wer[X.]en (vgl. [X.] 129, 208 <258 ff., 263 ff.>). Unberührt bleibt, [X.]ass in [X.]ie für [X.]ie an[X.]eren Berufsgeheimnisträger gebotene Abwägung auch unter Berücksichtigung [X.]es Art. 12 Abs. 1 [X.] [X.]ie Vertrauensbe[X.]ürftigkeit [X.]er jeweiligen Kommunikationsbeziehungen im jeweiligen Einzelfall maßgeblich einzufließen hat un[X.] [X.]arüber hinaus eine Überwachung - etwa für psychotherapeutische Gespräche - auch unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]es Kernbereichs privater Lebensgestaltung ausgeschlossen sein kann (siehe oben [X.] a).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">259 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Regelungen zur Gewährleistung von Transparenz, Rechtsschutz un[X.] aufsichtlicher Kontrolle genügen gleichfalls [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen nicht in je[X.]er Hinsicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">260 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Bei sachgerechter Auslegung nicht zu beanstan[X.]en ist aller[X.]ings [X.]ie Regelung [X.]er [X.] in § 20w [X.]. Die in enger Anlehnung an § 101 Abs. 4 bis 6 [X.] formulierte Vorschrift genügt [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen (vgl. [X.] 129, 208 <250 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">261 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dies gilt auch für § 20w Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz [X.], [X.]er [X.]as Absehen von einer Benachrichtigung zur Sicherung [X.]es weiteren Einsatzes eines Ver[X.]eckten Ermittlers erlaubt. Denn an[X.]ers als für [X.]ie Zurückstellung [X.]er Benachrichtigung über [X.]en Einsatz von Ver[X.]eckten Ermittlern im Rahmen einer Wohnraumüberwachung, für [X.]ie [X.]ieser Gesichtspunkt nicht ausreicht (vgl. [X.] 109, 279 <366 f.>), geht es bei [X.]ieser Ausnahme von [X.]er [X.] um [X.]en Einsatz von Ver[X.]eckten Ermittlern als solchen. Aller[X.]ings ist [X.]ie Vorschrift so auszulegen, [X.]ass nicht schon je[X.]e bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung [X.]er weiteren Verwen[X.]ung [X.]er betreffen[X.]en Ermittlungsperson ausreicht, um von [X.]er Benachrichtigung abzusehen, son[X.]ern [X.]ie Notwen[X.]igkeit eines solchen Schutzes für eine absehbare weitere Verwen[X.]ung [X.]er betreffen[X.]en Person konkretisierbar sein muss.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">262 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]mäßig ist auch [X.]as en[X.]gültige Absehen von einer Benachrichtigung nach Ablauf von min[X.]estens fünf Jahren gemäß § 20w Abs. 3 Satz 5 [X.]. In Übereinstimmung mit [X.]er [X.]erzeitigen Praxis, wie sie in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung von Vertretern [X.]es [X.]s geschil[X.]ert wur[X.]e, setzt [X.]ie Entschei[X.]ung über ein en[X.]gültiges Absehen von [X.]er Benachrichtigung bei verfassungskonformer Auslegung voraus, [X.]ass eine weitere Verwen[X.]ung [X.]er Daten gegen [X.]en Betroffenen ausgeschlossen ist un[X.] [X.]ie Daten gelöscht wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">263 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Auskunftsrechte sowie [X.]ie Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle un[X.] gegebenenfalls Wie[X.]ergutmachung wer[X.]en in Bezug auf [X.]ie angegriffenen Ermittlungs- un[X.] Überwachungsbefugnisse gleichfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]er Weise gewährleistet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">264 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Vom Grun[X.]satz her ist ein Auskunftsrecht in § 19 BDSG anerkannt, [X.]essen Anwen[X.]barkeit für [X.]as [X.]gesetz nach § 37 [X.] nicht ausgeschlossen ist. Dass [X.]abei im Zusammenhang mit Ermittlungen [X.]es [X.]s zur Terrorismusabwehr häufig [X.]ie Ausnahmetatbestän[X.]e [X.]es § 19 Abs. 4 BDSG greifen [X.]ürften, nimmt [X.]iesen Rechten in tatsächlicher Hinsicht zwar erheblich an Wirksamkeit, ist aber für eine effektive Aufgabenwahrnehmung unvermei[X.]lich un[X.] verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. [X.] 133, 277 <367 f. Rn. 210>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">265 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die von [X.]er Verfassung gefor[X.]erte Eröffnung nachträglichen Rechtsschutzes im Falle [X.]er unrechtmäßigen Überwachung ergibt sich aus Verwaltungsprozessrecht, hier [X.]er [X.] o[X.]er Fortsetzungsfeststellungsklage, für [X.]ie in solchen Fällen in [X.]er Regel ein Feststellungsinteresse anzuerkennen ist (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 34; [X.], in: [X.], a.a.[X.], § 113 Rn. 87 ff., 93; vgl. hierzu auch [X.] 96, 27 <39 f.>); Ansprüche auf Wie[X.]ergutmachung lassen sich auf [X.]ie zivilrechtlichen Grun[X.]sätze zur Entschä[X.]igungspflicht bei schweren Eingriffen in [X.]as allgemeine Persönlichkeitsrecht stützen (siehe oben [X.] 6 c).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">266 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Nicht verfassungsrechtlich hinreichen[X.] ausgestaltet ist [X.]emgegenüber [X.]ie aufsichtliche Kontrolle (siehe oben [X.] 6 [X.]). Zwar ist nach [X.]en Vorschriften [X.]es [X.][X.]atenschutzgesetzes eine Kontrolle [X.]urch [X.]ie [X.][X.]atenschutzbeauftragte eröffnet un[X.] verfügt [X.]iese insoweit auch über ausreichen[X.]e Befugnisse (vgl. [X.] 133, 277 <370 Rn. 215>). Es fehlt je[X.]och an einer hinreichen[X.]en gesetzlichen Vorgabe zu turnusmäßigen Pflichtkontrollen, [X.]eren Abstan[X.] ein gewisses Höchstmaß, etwa zwei Jahre, nicht überschreiten [X.]arf (vgl. [X.] 133, 277 <370 f. Rn. 217>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">267 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch fehlt es an einer umfassen[X.]en Protokollierungspflicht, [X.]ie es ermöglicht, [X.]ie jeweiligen Überwachungsmaßnahmen sachhaltig zu prüfen (vgl. [X.] 133, 277 <370 Rn. 215>). Das Gesetz sieht zwar vereinzelt Protokollierungspflichten vor wie § [X.] Abs. 3 [X.] für [X.]en Eingriff in informationstechnische Systeme o[X.]er § 20w Abs. 2 Satz 3 [X.] für [X.]ie Zurückstellung einer Benachrichtigung. Selbst [X.]ort, wo eine Protokollierung [X.]er Benachrichtigung vorgesehen ist, bleibt unklar, ob sie sich auch auf [X.]ie Grün[X.]e für [X.]as Absehen bezieht. Die Regelungen bleiben je[X.]enfalls punktuell un[X.] stellen eine nachträgliche Kontrolle [X.]er Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichen[X.] sicher. Zwar wer[X.]en zumin[X.]est wichtige Ergebnisse [X.]er Datenerhebung auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er allgemeinen Regeln zur Aktenführung [X.]okumentiert. Je[X.]och ist [X.]ies we[X.]er umfassen[X.] klar noch in Bezug auf [X.]ie [X.]atenschutzrechtlichen Erfor[X.]ernisse einer wirksamen Kontrolle gesetzlich geregelt. Dies fällt umso mehr für [X.]en Bereich [X.]er Gefahrenabwehr ins Gewicht, wo [X.]ie Aufklärung un[X.] Abwehr von Gefahren nicht wie im Strafprozess als Ermittlungsverfahren gegen bestimmte einzelne Personen [X.]urchgeführt wer[X.]en müssen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, [X.]ass [X.]ie Nachvollziehbarkeit [X.]er Datenerhebung - auch für Betroffene in etwaigen späteren Strafverfahren - sichergestellt ist. Daran än[X.]ert [X.]ie richterliche Anor[X.]nung [X.]er Maßnahme nichts. Denn aus [X.]ieser ergibt sich nur [X.]ie Erlaubnis zu [X.]eren Durchführung, nicht aber, ob un[X.] wie hiervon Gebrauch gemacht wur[X.]e. Im Übrigen ist an[X.]ers als für [X.]as Strafverfahren in § 100b Abs. 4 Satz 2 [X.] noch nicht einmal eine Unterrichtung [X.]es anor[X.]nen[X.]en Gerichts über [X.]ie Ergebnisse [X.]er Ermittlungen vorgesehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">268 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Schließlich fehlt es für eine verhältnismäßige Ausgestaltung [X.]er angegriffenen Überwachungsbefugnisse auch an Berichtspflichten gegenüber Parlament un[X.] Öffentlichkeit (vgl. [X.] 133, 277 <372 Rn. 221 f.>). We[X.]er sieht [X.]as Gesetz Berichte [X.]arüber vor, in welchem Umfang von [X.]en Befugnissen aus Anlass welcher Art von Ver[X.]achtslagen Gebrauch gemacht wur[X.]e, noch [X.]arüber, wieweit [X.]ie Betroffenen hierüber benachrichtigt wur[X.]en. Da sich [X.]ie Wahrnehmung [X.]er in Frage stehen[X.]en Befugnisse sowohl [X.]em Betroffenen als auch [X.]er Öffentlichkeit weitgehen[X.] entzieht, sin[X.] solche Berichte zur Ermöglichung einer öffentlichen Diskussion un[X.] [X.]n Kontrolle in regelmäßigen Abstän[X.]en verfassungsrechtlich geboten (siehe oben [X.] 6 e).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">269 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. [X.]rechtlich nicht in je[X.]er Hinsicht tragfähig ist auch [X.]ie Regelung zur Löschung [X.]er Daten gemäß § 20v Abs. 6 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">270 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Grun[X.]struktur [X.]er Regelung ist freilich verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en. Die Daten sin[X.] nach Erfüllung [X.]es [X.]er Datenerhebung zugrun[X.]eliegen[X.]en Zwecks zu löschen (Satz 1). Dies verweist auf [X.]ie verfassungsrechtlichen Grun[X.]sätze zur Zweckbin[X.]ung (siehe unten [X.]). Mit Blick auf eine weitere Verwen[X.]ung [X.]er Daten gemäß § 20v Abs. 4 Satz 2 [X.] kommt [X.]anach bei verfassungskonformer Auslegung ein Absehen von einer Löschung über [X.]en unmittelbaren Anlassfall hinaus nur insoweit in Betracht, als sich aus ihnen konkrete Ermittlungsansätze für [X.]ie Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus ergeben. Die Löschung ist aktenkun[X.]ig zu machen (Satz 2). Die Löschung kann für eine etwaige gerichtliche Überprüfung zurückgestellt wer[X.]en; [X.]ie Daten sin[X.] [X.]ann zu sperren (Satz 4). [X.] steht [X.]ie Vorschrift in Kontext mit § 32 [X.]. Nach [X.]essen Absatz 3 sin[X.] neben [X.]er Einzelfallbearbeitung auch perio[X.]isierte Prüfungen [X.]er [X.] vorgesehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">271 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für Maßnahmen [X.]er Rasterfahn[X.]ung sin[X.] in § 20j Abs. 3 [X.] entsprechen[X.]e eigene [X.] vorgesehen, [X.]ie [X.]iese Regelung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]er Weise konkretisieren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">272 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]rechtlich nicht tragfähig ist [X.]emgegenüber [X.]ie Anor[X.]nung [X.]er sehr kurzen Frist zur Löschung [X.]er "Akten" in § 20v Abs. 6 Satz 3 [X.], mit [X.]er [X.]as Gesetz [X.]ie Löschung [X.]er [X.] regelt. [X.] [X.]ienen [X.]er Ermöglichung [X.]er späteren Nachvollziehbarkeit un[X.] Kontrolle. Die Frist ihrer Aufbewahrung muss [X.]emnach so bemessen sein, [X.]ass [X.]ie Protokolle bei typisieren[X.]er Betrachtung nach [X.]er Benachrichtigung [X.]er Betroffenen un[X.] im Rahmen [X.]er nächsten perio[X.]isch anstehen[X.]en Kontrolle [X.]urch [X.]ie Datenschutzbeauftragte noch vorliegen (vgl. hierzu auch [X.] 100, 313 <400>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">273 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entsprechen[X.]es gilt für [X.]ie Frist [X.]es § 20j Abs. 3 Satz 3 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">274 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) [X.]wi[X.]rig ist [X.]arüber hinaus § 20v Abs. 6 Satz 5 [X.]. Die Vorschrift sieht ein Absehen von [X.]er Löschung auch nach Zweckerfüllung vor, soweit [X.]ie Daten zur Verfolgung von Straftaten o[X.]er - nach Maßgabe [X.]es § 8 [X.] - zur Verhütung o[X.]er zur Vorsorge für [X.]ie künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Be[X.]eutung erfor[X.]erlich sin[X.]. Sie erlaubt [X.]amit [X.]ie Speicherung [X.]er Daten in Blick auf eine Nutzung zu neuen, nur allgemein umschriebenen Zwecken, für [X.]ie [X.]as Gesetz keine Ermächtigungsgrun[X.]lage enthält un[X.] in [X.]ieser Offenheit auch nicht schaffen kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">275 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit sich [X.]ie [X.] gegen [X.]ie Befugnisse zur weiteren Nutzung [X.]er Daten un[X.] zu ihrer Übermittlung an inlän[X.]ische un[X.] auslän[X.]ische Behör[X.]en richten, greifen [X.]ie [X.] gleichfalls in verschie[X.]ener Hinsicht [X.]urch.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">276 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Anfor[X.]erungen an [X.]ie weitere Nutzung un[X.] Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er Zweckbin[X.]ung un[X.] Zweckän[X.]erung (vgl. [X.] 65, 1 <51, 62>; 100, 313 <360 f., 389 f.>; 109, 279 <375 ff.>; 110, 33 <73>; 120, 351 <368 f.>; 125, 260 <333>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 ff. Rn. 225 f.>; stRspr).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">277 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Erlaubt [X.]er Gesetzgeber [X.]ie Nutzung von Daten über [X.]en konkreten Anlass un[X.] rechtfertigen[X.]en Grun[X.] einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrun[X.]lage schaffen (vgl. nur [X.] 109, 279 <375 f.>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>; stRspr). Er kann insoweit zum einen eine weitere Nutzung [X.]er Daten im Rahmen [X.]er für [X.]ie Datenerhebung maßgeblichen Zwecke vorsehen; stellt er sicher, [X.]ass [X.]ie weitere Nutzung [X.]er Daten [X.]en näheren verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen [X.]er Zweckbin[X.]ung genügt, ist eine solche Regelung verfassungsrechtlich grun[X.]sätzlich zulässig (1.). Er kann zum an[X.]eren aber auch eine Zweckän[X.]erung erlauben; als Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt sie spezifischen verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen (2.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">278 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über [X.]as für [X.]ie Datenerhebung maßgeben[X.]e Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen [X.]er ursprünglichen Zwecke [X.]ieser Daten erlauben. Er kann sich insoweit auf [X.]ie [X.]er Datenerhebung zugrun[X.]eliegen[X.]en Rechtfertigungsgrün[X.]e stützen un[X.] unterliegt [X.]amit nicht [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an eine Zweckän[X.]erung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">279 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die zulässige Reichweite solcher Nutzungen richtet sich nach [X.]er Ermächtigung für [X.]ie Datenerhebung. Die jeweilige Eingriffsgrun[X.]lage bestimmt Behör[X.]e, Zweck un[X.] Be[X.]ingungen [X.]er Datenerhebung un[X.] [X.]efiniert [X.]amit [X.]ie erlaubte Verwen[X.]ung. Die Zweckbin[X.]ung [X.]er auf ihrer Grun[X.]lage gewonnenen Informationen beschränkt sich folglich nicht allein auf eine Bin[X.]ung an bestimmte, abstrakt [X.]efinierte Behör[X.]enaufgaben, son[X.]ern bestimmt sich nach [X.]er Reichweite [X.]er [X.] in [X.]er für [X.]ie jeweilige Datenerhebung maßgeblichen Ermächtigungsgrun[X.]lage. Eine weitere Nutzung innerhalb [X.]er ursprünglichen Zwecksetzung kommt [X.]amit nur seitens [X.]erselben Behör[X.]e im Rahmen [X.]erselben Aufgabe un[X.] für [X.]en Schutz [X.]erselben Rechtsgüter in Betracht wie für [X.]ie Datenerhebung maßgeblich: Ist [X.]iese nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter o[X.]er zur Verhütung bestimmter Straftaten erlaubt, so begrenzt [X.]ies [X.]eren unmittelbare sowie weitere Verwen[X.]ung auch in [X.]erselben Behör[X.]e, soweit keine gesetzliche Grun[X.]lage für eine zulässige Zweckän[X.]erung eine weitergehen[X.]e Nutzung erlaubt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">280 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Nicht zu [X.]en Zweckbin[X.]ungen, [X.]ie für je[X.]e weitere Nutzung [X.]er Daten seitens [X.]erselben Behör[X.]e je neu beachtet wer[X.]en müssen, gehören grun[X.]sätzlich [X.]ie für [X.]ie Datenerhebung maßgeblichen Anfor[X.]erungen an [X.]n, wie sie tra[X.]itionell [X.]ie hinreichen[X.] konkretisierte Gefahrenlage im Bereich [X.]er Gefahrenabwehr un[X.] [X.]er hinreichen[X.]e Tatver[X.]acht im Bereich [X.]er Strafverfolgung [X.]arstellen. Das Erfor[X.]ernis einer hinreichen[X.] konkretisierten Gefahrenlage o[X.]er eines qualifizierten Tatver[X.]achts bestimmt [X.]en Anlass, aus [X.]em entsprechen[X.]e Daten erhoben wer[X.]en [X.]ürfen, nicht aber [X.]ie erlaubten Zwecke, für [X.]ie [X.]ie Daten [X.]er Behör[X.]e [X.]ann zur Nutzung offen stehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">281 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Folglich wi[X.]erspricht es nicht von vornherein [X.]em Gebot einer [X.]em ursprünglichen Erhebungszweck entsprechen[X.]en Verwen[X.]ung, wenn [X.]ie weitere Nutzung solcher Daten bei Wahrnehmung [X.]erselben Aufgabe auch unabhängig von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als bloßer Spurenansatz erlaubt wir[X.]. Die Behör[X.]e kann [X.]ie insoweit gewonnenen Kenntnisse zum Schutz [X.]erselben Rechtsgüter un[X.] im Rahmen [X.]erselben Aufgabenstellung - allein o[X.]er in Verbin[X.]ung mit an[X.]eren ihr zur Verfügung stehen[X.]en Informationen - als schlichten Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen nutzen. Dies trägt [X.]em Umstan[X.] Rechnung, [X.]ass sich [X.]ie Generierung von Wissen - nicht zuletzt auch, wenn es um [X.]as Verstehen terroristischer Strukturen geht - nicht vollstän[X.]ig auf [X.]ie A[X.][X.]ition von je getrennten, nach [X.] formell ein- o[X.]er ausblen[X.]baren Einzel[X.]aten re[X.]uzieren lässt. In [X.]en [X.]argelegten Grenzen erkennt [X.]as [X.]ie Rechtsor[X.]nung an. Diese Grenzen gewährleisten zugleich, [X.]ass [X.]amit keine Datennutzung ins Blaue hinein eröffnet ist. Durch [X.]ie Bin[X.]ung an [X.]ie für [X.]ie Datenerhebung maßgeblichen Aufgaben un[X.] [X.]ie Anfor[X.]erungen [X.]es [X.] hat auch eine Verwen[X.]ung [X.]er Daten als Spurenansatz einen hinreichen[X.] konkreten [X.], [X.]en [X.]er Gesetzgeber nicht [X.]urch weitere einschränken[X.]e Maßgaben absichern muss.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">282 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie Wahrung [X.]er Zweckbin[X.]ung kommt es [X.]emnach [X.]arauf an, [X.]ass [X.]ie erhebungsberechtigte Behör[X.]e [X.]ie Daten im selben Aufgabenkreis zum Schutz [X.]erselben Rechtsgüter un[X.] zur Verfolgung o[X.]er Verhütung [X.]erselben Straftaten nutzt, wie es [X.]ie jeweilige [X.] erlaubt. Diese Anfor[X.]erungen sin[X.] erfor[X.]erlich, aber grun[X.]sätzlich auch ausreichen[X.], um eine weitere Nutzung [X.]er Daten im Rahmen [X.]er Zweckbin[X.]ung zu legitimieren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">283 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Weiter reicht [X.]ie Zweckbin[X.]ung aller[X.]ings für Daten aus [X.] un[X.] [X.]en: Hier ist je[X.]e weitere Nutzung [X.]er Daten nur [X.]ann zweckentsprechen[X.], wenn sie auch aufgrun[X.] einer [X.]en [X.] entsprechen[X.]en [X.]ringen[X.]en Gefahr (vgl. [X.] 109, 279 <377, 379>) o[X.]er im Einzelfall [X.]rohen[X.]en Gefahr (vgl. [X.] 120, 274 <326, 328 f.>) erfor[X.]erlich ist. Das außeror[X.]entliche Eingriffsgewicht solcher Datenerhebungen spiegelt sich hier auch in einer beson[X.]ers engen Bin[X.]ung je[X.]er weiteren Nutzung [X.]er gewonnenen Daten an [X.]ie Voraussetzungen un[X.] [X.]amit Zwecke [X.]er Datenerhebung. Eine Nutzung [X.]er Erkenntnisse als bloßer Spuren- o[X.]er Ermittlungsansatz unabhängig von einer [X.]ringen[X.]en o[X.]er im Einzelfall [X.]rohen[X.]en Gefahr kommt hier nicht in Betracht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">284 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Der Gesetzgeber kann eine weitere Nutzung [X.]er Daten auch zu an[X.]eren Zwecken als [X.]enen [X.]er ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckän[X.]erung). Er hat [X.]ann aller[X.]ings sicherzustellen, [X.]ass [X.]em Eingriffsgewicht [X.]er Datenerhebung auch hinsichtlich [X.]er neuen Nutzung Rechnung getragen wir[X.] (vgl. [X.] 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">285 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begrün[X.]et einen neuen Eingriff in [X.]as Grun[X.]recht, in [X.]as [X.]urch [X.]ie Datenerhebung eingegriffen wur[X.]e (vgl. [X.] 100, 313 <360, 391>; 109, 279 <375>; 110, 33 <68 f.>; 125, 260 <312 f., 333>; 133, 277 <372 Rn. 225>; vgl. auch [X.], [X.] un[X.] [X.] v. Deutschlan[X.], Entschei[X.]ung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 <1434>, zu Art. 8 [X.]). Zweckän[X.]erungen sin[X.] folglich jeweils an [X.]en Grun[X.]rechten zu messen, [X.]ie für [X.]ie Datenerhebung maßgeblich waren. Das gilt für je[X.]e Art [X.]er Verwen[X.]ung von Daten zu einem an[X.]eren Zweck als [X.]em Erhebungszweck, unabhängig [X.]avon, ob es sich um [X.]ie Verwen[X.]ung als Beweismittel o[X.]er als Ermittlungsansatz han[X.]elt (vgl. [X.] 109, 279 <377>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">286 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Ermächtigung zu einer Zweckän[X.]erung ist [X.]abei am Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satz zu messen. Hierbei orientiert sich [X.]as Gewicht, [X.]as einer solchen Regelung im Rahmen [X.]er Abwägung zukommt, am Gewicht [X.]es Eingriffs [X.]er Datenerhebung. Informationen, [X.]ie [X.]urch beson[X.]ers eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wur[X.]en, können auch nur zu beson[X.]ers gewichtigen Zwecken benutzt wer[X.]en (vgl. [X.] 100, 313 <394>; 109, 279 <377>; 133, 277 <372 f. Rn. 225> m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">287 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Währen[X.] nach [X.]er früheren Rechtsprechung [X.]es [X.]verfassungsgerichts insoweit als Maßstab [X.]er Verhältnismäßigkeitsprüfung [X.]arauf abgestellt wur[X.]e, ob [X.]ie geän[X.]erte Nutzung mit [X.]er ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. [X.] 65, 1 <62>; 100, 313 <360, 389>; 109, 279 <376 f.>; 110, 33 <69>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>), ist [X.]ies inzwischen [X.]urch [X.]as Kriterium [X.]er hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert un[X.] ersetzt wor[X.]en. Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- un[X.] Ermittlungsmaßnahmen wie [X.]enen [X.]es vorliegen[X.]en Verfahrens kommt es [X.]anach [X.]arauf an, ob [X.]ie entsprechen[X.]en Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für [X.]en geän[X.]erten Zweck mit vergleichbar schwerwiegen[X.]en Mitteln erhoben wer[X.]en [X.]ürften (vgl. [X.] 125, 260 <333>; 133, 277 <373 f. Rn. 225 f.>; [X.]er Sache nach ist [X.]iese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits [X.] 100, 313 <389 f.>, un[X.] fin[X.]et sich unter [X.]er Bezeichnung "hypothetischer Ersatzeingriff" auch in [X.] 130, 1 <34>). Das Kriterium [X.]er Datenneuerhebung gilt aller[X.]ings nicht schematisch abschließen[X.] un[X.] schließt [X.]ie Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. [X.] 133, 277 <374 Rn. 226>). So steht [X.]ie Tatsache, [X.]ass [X.]ie Zielbehör[X.]e bestimmte Datenerhebungen, zu [X.]enen [X.]ie Ausgangsbehör[X.]e berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen [X.]arf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. [X.] 100, 313 <390>). Auch können Gesichtspunkte [X.]er Vereinfachung un[X.] [X.]er Praktikabilität bei [X.]er Schaffung von Übermittlungsvorschriften es rechtfertigen, [X.]ass nicht alle Einzelanfor[X.]erungen, [X.]ie für [X.]ie Datenerhebung erfor[X.]erlich sin[X.], in gleicher Detailliertheit für [X.]ie Übermittlung [X.]er Daten gelten. Das Erfor[X.]ernis einer Gleichgewichtigkeit [X.]er neuen Nutzung bleibt hier[X.]urch je[X.]och unberührt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">288 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Voraussetzung für eine Zweckän[X.]erung ist [X.]anach aber je[X.]enfalls, [X.]ass [X.]ie neue Nutzung [X.]er Daten [X.]em Schutz von Rechtsgütern o[X.]er [X.]er Auf[X.]eckung von Straftaten eines solchen Gewichts [X.]ient, [X.]ie verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegen[X.]en Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 110, 33 <73>; 120, 351 <369>; 130, 1 <34>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">289 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nicht in je[X.]em Fall i[X.]entisch sin[X.] [X.]ie Voraussetzungen einer Zweckän[X.]erung mit [X.]enen einer Datenerhebung hingegen hinsichtlich [X.]es erfor[X.]erlichen Konkretisierungsgra[X.]es [X.]er Gefahrenlage o[X.]er [X.]es Tatver[X.]achts. Die [X.]iesbezüglichen Anfor[X.]erungen bestimmen unter [X.] primär [X.]en Anlass nur unmittelbar für [X.]ie Datenerhebung selbst, nicht aber auch für [X.]ie weitere Nutzung [X.]er erhobenen Daten. Als neu zu rechtfertigen[X.]er Eingriff be[X.]arf aber auch [X.]ie Ermächtigung zu einer Nutzung für an[X.]ere Zwecke eines eigenen, hinreichen[X.] spezifischen Anlasses. [X.]rechtlich geboten, aber regelmäßig auch ausreichen[X.], ist insoweit, [X.]ass sich aus [X.]en Daten - sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbin[X.]ung mit weiteren Kenntnissen [X.]er Behör[X.]e - ein konkreter Ermittlungsansatz ergibt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">290 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Gesetzgeber kann [X.]anach - bezogen auf [X.]ie Datennutzung von Sicherheitsbehör[X.]en - eine Zweckän[X.]erung von Daten grun[X.]sätzlich [X.]ann erlauben, wenn es sich um Informationen han[X.]elt, aus [X.]enen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Auf[X.]eckung von vergleichbar gewichtigen Straftaten o[X.]er zur Abwehr von zumin[X.]est auf mittlere Sicht [X.]rohen[X.]en Gefahren für vergleichbar gewichtige Rechtsgüter wie [X.]ie ergeben, zu [X.]eren Schutz [X.]ie entsprechen[X.]e Datenerhebung zulässig ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">291 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

An[X.]eres gilt aller[X.]ings auch hier für Informationen aus [X.] o[X.]er [X.]em Zugriff auf informationstechnische Systeme. Angesichts [X.]es beson[X.]eren Eingriffsgewichts [X.]ieser Maßnahmen muss für sie je[X.]e neue Nutzung [X.]er Daten wie bei [X.]er Datenerhebung selbst auch [X.]urch eine [X.]ringen[X.]e Gefahr (vgl. [X.] 109, 279 <377, 379>) o[X.]er eine im Einzelfall hinreichen[X.] konkretisierte Gefahr (siehe oben [X.] 1 b) gerechtfertigt sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">292 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) In [X.]iesen Anfor[X.]erungen an [X.]ie Zulässigkeit einer Zweckän[X.]erung liegt eine konkretisieren[X.]e Konsoli[X.]ierung einer langen Rechtsprechung bei[X.]er Senate [X.]es [X.]verfassungsgerichts (vgl. [X.] 65, 1 <45 f., 61 f.>; 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 110, 33 <68 f., 73>; 120, 351 <369>; 125, 260 <333>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>). Hierin liegt keine Verschärfung [X.]er Maßstäbe, son[X.]ern eine behutsame Einschränkung, in[X.]em [X.]as Kriterium [X.]er hypothetischen Datenneuerhebung nicht strikt angewan[X.]t (vgl. bereits [X.] 133, 277 <374 Rn. 226>), son[X.]ern in Blick auf [X.]ie - [X.]ie zu for[X.]ern[X.]e Aktualität [X.]er Gefahrenlage bestimmen[X.]en - [X.]n gegenüber früheren Anfor[X.]erungen (vgl. insbeson[X.]ere [X.] 100, 313 <394>; 109, 279 <377>) teilweise zurückgenommen wir[X.]. Wollte man, wie es in einem Son[X.]ervotum befürwortet wir[X.], [X.]arüber hinaus auch auf [X.]as Erfor[X.]ernis eines vergleichbar gewichtigen [X.] verzichten, wür[X.]en [X.]ie Grenzen [X.]er Zweckbin[X.]ung als Kernelement [X.]es verfassungsrechtlichen Datenschutzes (vgl. [X.] 65, 1 <45 f., 61 f.>) - erst recht wenn zugleich [X.]ie Voraussetzung eines konkreten Ermittlungsansatzes als zu streng angesehen wir[X.] - für [X.]as Sicherheitsrecht praktisch hinfällig (o[X.]er beschränkten sich allenfalls noch ru[X.]imentär auf Daten aus [X.] un[X.] [X.]en).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">293 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ausgehen[X.] von [X.]en vorstehen[X.]en Maßstäben genügt § 20v Abs. 4 Satz 2 [X.], [X.]er [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]er vom [X.] erhobenen Daten [X.]urch [X.]ieses selbst regelt, [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen nicht. Die Vorschrift ist verfassungswi[X.]rig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">294 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die in § 20v Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] allein zur Wahrnehmung [X.]er Aufgabe [X.]er Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus geregelte Datennutzung ist zwar im Grun[X.]satz mit verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen vereinbar; es fehlt je[X.]och an einer hinreichen[X.]en Begrenzung für Daten aus [X.] un[X.] [X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">295 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Im Grun[X.]satz bestehen gegen [X.]ie Regelung keine [X.]urchgreifen[X.]en verfassungsrechtlichen Be[X.]enken.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">296 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Vorschrift erlaubt [X.]em [X.] eine Verwen[X.]ung [X.]er von ihm zur Terrorismusabwehr erhobenen Daten zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Damit eröffnet sie zunächst - als innere Konsequenz [X.]er Ermächtigung zur Datenerhebung - eine Nutzung [X.]er Daten zu [X.]em ihrer Erhebung konkret zugrun[X.]eliegen[X.]en Zweck. Darüber hinaus eröffnet sie aber auch eine über [X.]as jeweilige Ermittlungsverfahren hinausreichen[X.]e Nutzung [X.]er Daten. Mit [X.]em Verweis auf § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist [X.]iese weitere Nutzung [X.]er Daten auf [X.]ie Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus begrenzt. Bei sachgerechtem Verstän[X.]nis [X.]ieser Verweisung ergibt sich hieraus zugleich, [X.]ass [X.]ie Daten allein zur Verhin[X.]erung [X.]er in § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] qualifizierten Straftaten un[X.] [X.]amit zum Schutz nur von solchen hochrangigen Rechtsgütern genutzt wer[X.]en [X.]ürfen, zu [X.]eren Schutz auch [X.]ie Datenerhebungsbefugnisse [X.]es Unterabschnitts 3a - einschließlich [X.]er beson[X.]ers eingriffsintensiven Überwachungsbefugnisse [X.]er §§ 20g ff. [X.] - eingesetzt wer[X.]en [X.]ürfen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">297 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die Verweisung auf § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] wirft hinsichtlich ihrer Be[X.]eutung aller[X.]ings Zweifel auf. Sie können im Wege [X.]er Auslegung je[X.]och überwun[X.]en wer[X.]en, so [X.]ass [X.]ie Vorschrift nicht an Bestimmtheitsanfor[X.]erungen scheitert. Zwar ist unklar, wie sich § 4a Abs. 1 Satz 1 un[X.] 2 [X.] voneinan[X.]er abgrenzen: Währen[X.] sich Satz 1 für [X.]ie Zuweisung [X.]er Aufgabe [X.]er Gefahrenabwehr an [X.]en Wortlaut [X.]es Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] anlehnt, [X.]er auch [X.]ie Straftatenverhütung mitumfasst (siehe oben [X.]), wir[X.] [X.]ie Straftatenverhütung in Satz 2 von [X.]er Gefahrenabwehr bewusst unterschie[X.]en. Da § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] angesichts seines Charakters als Aufgabennorm für [X.]ie Gefahrenabwehr je[X.]och Ermittlungen im Vorfel[X.] konkreter Gefahren einschließt, ist [X.]er Verweis in § 20v Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] letztlich [X.]och hinreichen[X.] auslegungsfähig: Die Vorschrift will eine Nutzung [X.]er Daten allgemein, gegebenenfalls auch als Spurenansatz, zur Abwehr von Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus eröffnen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">298 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Regelung ist auch nicht insoweit zu unbestimmt, als § 4a Abs. 1 [X.] nur allgemein auf "Gefahren [X.]es internationalen Terrorismus" abstellt. Auch wenn § 20v Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] allein auf Satz 1 [X.]er Vorschrift verweist, ist für [X.]ie Konkretisierung [X.]er [X.]ort genannten Gefahren auf [X.]ie nähere Definition in Satz 2 zurückzugreifen, [X.]er bestimmte Straftaten abschließen[X.] aufführt un[X.] näher qualifiziert. Dass [X.]ie [X.]ort unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Straftatenverhütung aufgeführten Straftaten auch für [X.]ie Gefahrenabwehr nach Satz 1 maßgeblich sin[X.], entspricht [X.]er Systematik [X.]es Gesetzes auch sonst (vgl. nur § 20a Abs. 2 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">299 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) In[X.]em § 20v Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] eine Datennutzung nur zur Abwehr von Gefahren [X.]urch terroristische Straftaten im Sinne [X.]es § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] erlaubt, ist zugleich gewährleistet, [X.]ass [X.]iese Nutzung allein zum Schutz von Rechtsgütern eröffnet wir[X.], zu [X.]eren Schutz auch von [X.]en [X.] Gebrauch gemacht wer[X.]en [X.]arf. Dies gilt auch für Daten aus beson[X.]ers eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen, [X.]ie nur zum Schutz beson[X.]ers hochrangiger Rechtsgüter gerechtfertigt sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">300 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Fast alle in § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbin[X.]ung mit § 129a Abs. 1, 2 StGB genannten Straftaten betreffen Delikte, [X.]ie unmittelbar gegen Leib un[X.] Leben gerichtet sin[X.] o[X.]er - etwa als gemeingefährliche Delikte - ihren Unrechtsgehalt maßgeblich aus solchen Gefahren beziehen beziehungsweise Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert betreffen, [X.]eren Erhaltung als wesentliche Infrastrukturen im öffentlichen Interesse geboten ist. Soweit [X.]ies hinsichtlich einzelner in § 129a StGB genannter Delikte nicht zwangsläufig [X.]er Fall ist, ist zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]ie Verhin[X.]erung solcher Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] nur [X.]ann in [X.]en Aufgabenbereich [X.]es [X.]s fällt, wenn [X.]iese eine gesetzlich näher bestimmte terroristische Dimension haben. Damit ist bei sachgerechtem Verstän[X.]nis [X.]er Norm hinreichen[X.] gesichert, [X.]ass [X.]ie [X.]urch [X.]ie einzelnen [X.] gewonnenen Informationen auch bei [X.]er weiteren Verwen[X.]ung gemäß § 20v Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] stets [X.]em Schutz solcher Rechtsgüter [X.]ienen, zu [X.]eren Schutz auch bei eingriffsintensiven Maßnahmen schon [X.]ie Erhebung [X.]er Daten gerechtfertigt wur[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">301 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Nicht zu beanstan[X.]en ist grun[X.]sätzlich auch, [X.]ass § 20v Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] [X.]ie weitere Nutzung [X.]er Daten allgemein un[X.] [X.]amit unabhängig von konkreten Gefahren o[X.]er konkreten Ermittlungsansätzen auch als Spurenansatz erlaubt. Soweit nicht Daten aus [X.] o[X.]er [X.]en betroffen sin[X.] (siehe unten [X.]I 1 b), hält sich [X.]ies im Rahmen [X.]er Zweckbin[X.]ung. Es han[X.]elt sich um Daten, [X.]ie [X.]as [X.] im Rahmen seiner Befugnisse zur Terrorismusabwehr erhoben hat, [X.]ie es für [X.]iese Aufgabe weiter nutzen können soll un[X.] [X.]ie [X.]em Schutz [X.]erselben Rechtsgüter [X.]ienen, für [X.]eren Schutz sie erhoben wer[X.]en [X.]urften. In [X.]ieser Situation muss ihre weitere Nutzung nach [X.]en oben entwickelten Maßstäben grun[X.]sätzlich nicht jeweils erneut von einer konkretisierten Gefahrenlage abhängig gemacht wer[X.]en, son[X.]ern konnte [X.]er Gesetzgeber [X.]em [X.] [X.]ie weitere Nutzung [X.]ieser Daten für [X.]ie Terrorismusabwehr ohne weitere Einschränkungen erlauben (siehe oben [X.] 1 b). Hiervon unberührt bleiben freilich [X.]ie [X.] nach Erreichung [X.]es mit [X.]er Datenerhebung verfolgten Zwecks (siehe oben [X.] 7, [X.] 4 a).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">302 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.] weit ist § 20v Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] hingegen insoweit, als er sich un[X.]ifferenziert auf alle Daten erstreckt un[X.] [X.]amit auch [X.]ie weitere Verwen[X.]ung von Daten aus [X.] un[X.] [X.]en einschließt. Die Vorschrift eröffnet [X.]amit [X.]ie weitere Verwen[X.]ung solcher Informationen auch unabhängig von [X.]em Vorliegen einer [X.]ringen[X.]en (vgl. [X.] 109, 279 <377, 379>) o[X.]er im Einzelfall hinreichen[X.] konkretisierten Gefahrenlage (siehe oben [X.] 1 b; [X.] 2 [X.]). Dies ist mit [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es Übermaßverbots nicht vereinbar. Für Informationen aus [X.]iesen beson[X.]ers intensiven Überwachungsmaßnahmen be[X.]arf je[X.]e über [X.]as ursprüngliche Ermittlungsverfahren hinausgehen[X.]e Nutzung jeweils erneut [X.]es Vorliegens aller [X.], wie es für eine Datenneuerhebung mit [X.]iesen Mitteln verfassungsrechtlich geboten wäre (siehe oben [X.] 1 b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">303 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Unvereinbar mit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen ist auch § 20v Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 [X.] zur Verwen[X.]ung [X.]er Daten zum [X.] un[X.] Personenschutz. Der [X.] allgemeine Verweis auf [X.]ie Aufgaben [X.]es [X.]s nach §§ 5 un[X.] 6 [X.] genügt [X.]en oben entwickelten Maßstäben schon mangels Bestimmtheit nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">304 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 20v Abs. 5 [X.], [X.]er [X.]ie Übermittlung von Daten an an[X.]ere Behör[X.]en regelt, genügt [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen bezüglich verschie[X.]ener Regelungen nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">305 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. § 20v Abs. 5 [X.] stellt verschie[X.]ene Rechtsgrun[X.]lagen zur Übermittlung von zur Terrorismusabwehr erhobenen Daten an an[X.]ere Behör[X.]en bereit. Es han[X.]elt sich hierbei um Ermächtigungen, mit [X.]enen [X.]er Gesetzgeber im Einzelfall anlassbezogen eine Zweckän[X.]erung [X.]er Datennutzung erlaubt. Er öffnet [X.]amit [X.]ie Datennutzung [X.]urch an[X.]ere Behör[X.]en, [X.]ie - nach [X.]em Bil[X.] einer Doppeltür - [X.]abei auch ihrerseits zur Abfrage un[X.] Verwen[X.]ung [X.]ieser Daten berechtigt sein müssen (vgl. [X.] 130, 151 <184>). Die Vorschrift eröffnet somit Grun[X.]rechtseingriffe, [X.]ie jeweils an [X.]en Grun[X.]rechten zu messen sin[X.], in [X.]ie bei Erhebung [X.]er übermittelten Daten eingegriffen wur[X.]e (vgl. [X.] 100, 313 <360, 391>; 109, 279 <375>; 110, 33 <68 f.>; 125, 260 <312 f., 333>; 133, 277 <372 Rn. 225>; vgl. auch [X.], [X.] un[X.] [X.] v. Deutschlan[X.], Entschei[X.]ung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 <1434>, zu Art. 8 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">306 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. § 20v Abs. 5 [X.] verstößt nicht gegen [X.]ie Anfor[X.]erungen [X.]es [X.]. Das gilt auch insoweit, als [X.]ie Vorschrift übergreifen[X.] eine Übermittlung an "sonstige öffentliche Stellen" erlaubt. Welche Stellen hierunter zu verstehen sin[X.], richtet sich nach [X.]en jeweiligen [X.]en, [X.]ie [X.]ie verschie[X.]enen Übermittlungsbefugnisse näher regeln. Die möglichen A[X.]ressaten einer Übermittlung sin[X.] [X.]amit auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Zustän[X.]igkeitsvorschriften hinreichen[X.] verlässlich bestimmbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">307 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Übermittlungsbefugnisse sin[X.] in[X.]es insoweit verfassungswi[X.]rig, als ihre Voraussetzungen [X.]en oben entwickelten Anfor[X.]erungen in Bezug auf [X.]as Kriterium [X.]er hypothetischen Datenneuerhebung (siehe oben [X.] 2 b) nicht genügen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">308 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Keinen verfassungsrechtlichen Be[X.]enken unterliegt aller[X.]ings § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Die Datenübermittlung zur Herbeiführung [X.]es gegenseitigen Benehmens ist schon keine Zweckän[X.]erung. Sie [X.]ient [X.]er Koor[X.]inierung [X.]er Gefahrenabwehr in einer Weise, wie sie für [X.]ie Aufgabenwahrnehmung [X.]urch [X.]as [X.] gemäß § 4a Abs. 2 [X.] stets geboten ist un[X.] ist [X.]amit in [X.]er [X.] notwen[X.]ig enthalten. Dies rechtfertigt auch [X.]ie Weite [X.]er Regelung, [X.]ie Einschränkungen [X.]er Datenübermittlung nicht enthält. Da eine Abstimmung nur hinsichtlich solcher Maßnahmen in Betracht kommt, [X.]ie auf einer rechtmäßigen Datennutzung beruhen, ist auch ein Unterlaufen [X.]er Zweckbin[X.]ung von Informationen aus [X.] o[X.]er [X.]en, [X.]eren Nutzung stets auch [X.]as Vorliegen einer hinreichen[X.] konkretisierten Gefahrenlage voraussetzt, nicht zu befürchten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">309 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Vorschrift ist aller[X.]ings funktional eng auszulegen. Sie erlaubt allein [X.]ie Übermittlung von Informationen für [X.]ie Koor[X.]ination [X.]er Aufgabenwahrnehmung zwischen [X.]en [X.]- un[X.] Lan[X.]esbehör[X.]en. Auf [X.]iese interne Abstimmung ist [X.]ie Nutzung [X.]er Daten nach [X.]ieser Vorschrift beschränkt. Sollen [X.]emgegenüber [X.]ie Daten von [X.]er Zielbehör[X.]e auch operativ genutzt wer[X.]en können, richtet sich [X.]ie Übermittlung nach § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ff. [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">310 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.], [X.]er [X.]ie Übermittlung von Daten zur Gefahrenabwehr regelt, genügt im Wesentlichen [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen. [X.] ist [X.]ie Vorschrift aller[X.]ings insoweit, als sie eine Datenübermittlung allgemein schon zur Verhütung bestimmter Straftaten erlaubt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">311 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] erlaubt zum einen [X.]ie Übermittlung von Daten aus Maßnahmen gemäß §§ 20h, [X.] o[X.]er 20l [X.] zur Abwehr einer [X.]ringen[X.]en Gefahr für [X.]ie öffentliche Sicherheit. Mit [X.]ieser Schwelle, [X.]ie unmittelbar Art. 13 Abs. 4 [X.] entnommen ist, orientiert sich [X.]er Gesetzgeber für [X.]ie Zweckän[X.]erung an [X.]en Voraussetzungen einer hypothetischen Datenneuerhebung un[X.] ist eine Übermittlung auch von Informationen aus beson[X.]ers eingriffsintensiven Maßnahmen einschließlich [X.] un[X.] [X.]en gerechtfertigt. Zwar ist es grun[X.]sätzlich Aufgabe [X.]es Gesetzgebers, [X.]ie zu schützen[X.]en Rechtsgüter im Rahmen [X.]er [X.] näher zu konkretisieren un[X.] so auch [X.]em offenen Begriff [X.]er öffentlichen Sicherheit [X.]es Art. 13 Abs. 4 [X.], [X.]er nur einen Rahmen vorgibt, näheres Profil zu geben (vgl. entsprechen[X.] für Art. 14 Abs. 3 [X.] [X.] 134, 242 <294 Rn. 177>). Vorliegen[X.] lässt sich eine solche Konkretisierung je[X.]och aus [X.]em [X.] ableiten. Bei verstän[X.]iger Auslegung muss es sich bei [X.]er [X.]ringen[X.]en Gefahr für [X.]ie öffentliche Sicherheit um eine Gefahr für [X.]ie in §§ 20h, [X.] un[X.] 20l [X.] genannten beson[X.]ers hochrangigen Rechtsgüter han[X.]eln (vgl. hierzu auch [X.] 109, 279 <379>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">312 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Nicht zu beanstan[X.]en ist auch, [X.]ass für [X.]ie Übermittlung von Daten, [X.]ie [X.]urch an[X.]ere Maßnahmen erhoben wur[X.]en, nur eine erhebliche Gefahr für [X.]ie öffentliche Sicherheit verlangt wir[X.]. Unbe[X.]enklich ist [X.]ies zunächst in Bezug auf Daten, [X.]ie [X.]urch nie[X.]erschwelligere Eingriffe (vgl. etwa §§ 20b ff. o[X.]er §§ 20q ff. [X.]) erlangt wer[X.]en. Diese [X.]ürfen schon grun[X.]sätzlich unter weniger strengen Anfor[X.]erungen übermittelt wer[X.]en. [X.]mäßig ist [X.]ie Vorschrift aber auch in Bezug auf Daten aus eingriffsintensiven Maßnahmen wie gemäß §§ 20g, 20j o[X.]er 20m [X.]. Denn [X.]er Begriff [X.]er öffentlichen Sicherheit bezieht sich auch hier nicht im umfassen[X.]en Sinne [X.]er polizeilichen Generalklausel auf [X.]ie Unverletzlichkeit [X.]er Rechtsor[X.]nung (vgl. [X.], in: [X.], Beson[X.]eres Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2013, [X.]., Rn. 109 f. m.w.N.), son[X.]ern erhält seine Konturen in [X.]er Verbin[X.]ung mit [X.]em Begriff [X.]er "erheblichen" Gefahr. Nach [X.]em Verstän[X.]nis [X.]es allgemeinen Sicherheitsrechts setzt [X.]ieser voraus, [X.]ass eine Gefahr für ein be[X.]eutsames Rechtsgut gegeben sein muss, zu [X.]enen insbeson[X.]ere Leib, Leben, Freiheit o[X.]er [X.]er Bestan[X.] [X.]es Staates gerechnet wer[X.]en (vgl. [X.], in: [X.], a.a.[X.], [X.]., Rn. 150 m.w.N.). Auch hier ergibt sich bei einer verfassungsgeleiteten Auslegung [X.]er Vorschrift, [X.]ass für [X.]ie Übermittlung von Daten aus beson[X.]ers eingriffsintensiven Maßnahmen ein hinreichen[X.] gewichtiger Rechtsgüterschutz vorausgesetzt wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">313 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) [X.] weit un[X.] [X.]amit verfassungswi[X.]rig ist § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] [X.]emgegenüber insoweit, als er eine Übermittlung auch allgemein zur Verhütung [X.]er in § 129a Abs. 1, 2 StGB genannten Straftaten erlaubt. Zwar sin[X.] [X.]ies nur beson[X.]ers schwerwiegen[X.]e Straftaten. In[X.]em [X.]as Gesetz eine Übermittlung aber allgemein zur Verhütung solcher Straftaten erlaubt, fehlt es an je[X.]er eingrenzen[X.]en Konkretisierung [X.]es Übermittlungsanlasses un[X.] können Informationen, auch wenn sie aus eingriffsintensiven Maßnahmen stammen, schon mit Blick auf einen nur potentiellen Informationsgehalt als Spurenansatz übermittelt wer[X.]en. Dies genügt nach [X.]en oben entwickelten Maßstäben verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen nicht (siehe oben [X.] 2 [X.]). Eine Übermittlung von Daten aus eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen an an[X.]ere Sicherheitsbehör[X.]en ist eine Zweckän[X.]erung un[X.] kommt nur [X.]ann in Betracht, wenn sich aus ihnen zumin[X.]est ein konkreter Ermittlungsansatz für [X.]ie Auf[X.]eckung entsprechen[X.]er Straftaten ergibt. Dies stellt [X.]ie Vorschrift nicht sicher.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">314 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Nicht mit [X.]er Verfassung vereinbar ist auch § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 [X.], [X.]er [X.]ie Übermittlung von Daten zur Strafverfolgung regelt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">315 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) [X.] ist [X.]ie Regelung zum einen insoweit, als sie in ihrer ersten Fallgruppe eine Übermittlung von Daten allgemein an [X.]ie Maßstäbe eines Auskunftsverlangens nach [X.]er Strafprozessor[X.]nung knüpft un[X.] sich [X.]amit auch auf Daten aus nicht in Nr. 3 Satz 2 eigens geregelten, aber eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen wie nach §§ 20g, 20j o[X.]er 20m [X.] bezieht. Mit [X.]er Anknüpfung an [X.]ie Strafprozessor[X.]nung nimmt [X.]ie Vorschrift insbeson[X.]ere auf § 161 Abs. 1, 2 [X.] Bezug. Dieser sichert [X.]ie verfassungsrechtlich gefor[X.]erte Begrenzung [X.]er Datenübermittlung je[X.]och nicht. Insbeson[X.]ere folgt aus [X.]ieser Vorschrift nicht, [X.]ass [X.]ie Daten nur zur Verfolgung solcher Straftaten genutzt wer[X.]en [X.]ürfen, für [X.]ie sie mit entsprechen[X.]en Mitteln erhoben wer[X.]en [X.]ürften (siehe oben [X.] 2 b). § 161 Abs. 1 [X.] regelt vielmehr eine Auskunfts- un[X.] [X.]amit Datenübermittlungspflicht für [X.]ie Verfolgung von Straftaten aller Art. Die Beschränkungen [X.]es § 161 Abs. 2 [X.] beziehen sich allein auf eine Verwertung [X.]er Daten zu Beweiszwecken im Strafverfahren. Demgegenüber schließen sie nicht aus, [X.]ass [X.]ie Daten als Ermittlungsansatz auch zur Aufklärung aller, auch geringfügiger Straftaten genutzt wer[X.]en [X.]ürfen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl. 2015, § 161 Rn. 18[X.] f.). Dies stellt [X.]ie verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung [X.]er geän[X.]erten Datennutzung auf einen gleichgewichtigen Rechtsgüterschutz nicht sicher. Über[X.]ies gewährleistet [X.]ie Vorschrift nicht, [X.]ass nur solche Daten übermittelt wer[X.]en [X.]ürfen, [X.]ie konkrete Ermittlungsansätze zur Auf[X.]eckung [X.]er fraglichen Straftaten erkennen lassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">316 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) [X.] ist [X.]ie Regelung zum an[X.]eren aber auch insoweit, als sie in Satz 2 für [X.]ie Nutzung von Daten aus Maßnahmen gemäß §§ 20h, [X.] un[X.] 20l [X.] eigene Anfor[X.]erungen stellt. Der Gesetzgeber erlaubt [X.]eren Übermittlung zur Verfolgung von Straftaten, [X.]ie im Höchstmaß mit min[X.]estens fünf Jahren Freiheitsstrafe be[X.]roht sin[X.] (§ 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, 2. Satz [X.]). Für Daten aus Maßnahmen gemäß §§ [X.] un[X.] 20l [X.] wirkt [X.]ies gegenüber [X.]em allgemeinen Verweis auf [X.]ie Vorschriften [X.]er Strafprozessor[X.]nung un[X.] [X.]amit auf § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] als Einschränkung, für Daten aus [X.] hingegen, [X.]eren Verwen[X.]ungsän[X.]erung in § 161 Abs. 2 Satz 2, § 100[X.] Abs. 5 Nr. 3 [X.] enger geregelt ist, als Erweiterung. Unabhängig hiervon genügt [X.]iese Schwelle [X.]em Kriterium [X.]er hypothetischen Datenneuerhebung nicht. Für [X.]ie Wohnraumüberwachung hat [X.]as [X.]verfassungsgericht aus[X.]rücklich festgestellt, [X.]ass eine Höchststrafe von min[X.]estens fünf Jahren keine hinreichen[X.]e Schwelle für [X.]ie Anor[X.]nung einer solchen Maßnahme bil[X.]et un[X.] [X.]ies auch für je[X.]e weitere Verwen[X.]ung [X.]er Daten, einschließlich einer solchen als Spurenansatz gilt (vgl. [X.] 109, 279 <347 f., 377>). Nichts an[X.]eres kann für [X.]en Zugriff auf informationstechnische Systeme gelten, [X.]er als vergleichbar schwerer Eingriff unter [X.]enselben Anfor[X.]erungen steht. Weniger streng sin[X.] zwar [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie Telekommunikationsüberwachung. Doch setzen [X.]ie Datenerhebung un[X.] entsprechen[X.] eine zweckän[X.]ern[X.]e Übermittlungsbefugnis auch hier zumin[X.]est [X.]ie Ausrichtung an schweren Straftaten voraus (vgl. [X.] 125, 260 <328 f.>; 129, 208 <243>). Es ist [X.]eshalb unverhältnismäßig, wenn § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, 2. Satz [X.] schon Straftaten mit einer Höchststrafe von min[X.]estens fünf Jahren genügen lässt, womit auch Delikte eingeschlossen sin[X.], [X.]ie nur zur mittleren Kriminalität zu rechnen sin[X.] un[X.] unter Umstän[X.]en auch Delikte [X.]er Massenkriminalität wie [X.]en einfachen Diebstahl, [X.]ie öffentliche Verleum[X.]ung o[X.]er [X.]ie einfache Körperverletzung umfassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">317 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]rechtlich zu beanstan[X.]en ist weiterhin, [X.]ass Daten aus optischen [X.] von einer Übermittlung an [X.]ie Strafverfolgungsbehör[X.]en nicht ausgeschlossen sin[X.]. Art. 13 Abs. 3 [X.] erlaubt für [X.]ie Strafverfolgung nur [X.]en Einsatz [X.]er akustischen Wohnraumüberwachung. Dies [X.]arf [X.]urch eine Übermittlung von Daten aus einer präventiv angeor[X.]neten optischen Wohnraumüberwachung nicht unterlaufen wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">318 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Währen[X.] an [X.]ie Übermittlung von Daten aus beson[X.]ers eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen qualifizierte Anfor[X.]erungen zu stellen sin[X.], ist eine Übermittlung von Daten, [X.]ie [X.]urch nie[X.]erschwelligere Eingriffe erhoben wur[X.]en (vgl. etwa §§ 20b ff., §§ 20q ff. [X.]), in weitergehen[X.]em Umfang verfassungsrechtlich erlaubt. Die Voraussetzungen [X.]es § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 [X.] können hierfür eine tragfähige Grun[X.]lage bil[X.]en. Der Gesetzgeber muss hier je[X.]och zwischen [X.]en verschie[X.]enen Daten unterschei[X.]en. In [X.]er [X.]erzeitigen Fassung ist [X.]ie Vorschrift un[X.]ifferenziert weit un[X.] [X.]amit unverhältnismäßig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">319 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Nicht mit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen vereinbar ist auch § 20v Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 [X.], [X.]er [X.]ie Übermittlung von Daten an [X.]ie [X.]schutzbehör[X.]en un[X.] [X.]en [X.] erlaubt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">320 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Vorschrift, [X.]ie für alle Daten außer solche aus Wohnraumüberwachungsmaßnahmen gilt (vgl. § 20v Abs. 5 Satz 5 [X.]), erlaubt eine Übermittlung an [X.]ie vorgenannten Behör[X.]en, wenn tatsächliche Anhaltspunkte [X.]afür bestehen, [X.]ass [X.]ie Daten zur Sammlung un[X.] Auswertung von Informationen erfor[X.]erlich sin[X.] über Bestrebungen, [X.]ie in [X.]en Aufgabenbereich [X.]er [X.]schutzbehör[X.]en o[X.]er [X.]es [X.]es fallen. Damit genügt sie [X.]em für eine zweckän[X.]ern[X.]e Datenübermittlung maßgeblichen Kriterium [X.]er hypothetischen Neuerhebung nicht (siehe oben [X.] 2 b). Zwar [X.]ient [X.]ie Datenübermittlung angesichts [X.]er insoweit in Bezug genommenen Aufgaben [X.]er [X.]schutzbehör[X.]en un[X.] [X.]es [X.]es grun[X.]sätzlich [X.]em Schutz beson[X.]ers gewichtiger Rechtsgüter. Auch kann eine Übermittlung von bestimmten Daten wie solchen aus Maßnahmen gemäß § 20g [X.] mit Blick auf [X.]en für eine hypothetische Neuerhebung maßgeblichen § 8 BVerfSchG - über [X.]essen [X.]mäßigkeit hier nicht zu entschei[X.]en ist - in relativ weitem Umfang gerechtfertigt sein. Eine Regelung je[X.]och, [X.]ie für praktisch alle Daten ohne konkretisieren[X.]e [X.] [X.]ie Übermittlung zur allgemeinen Unterstützung bei [X.]er Aufgabenwahrnehmung erlaubt, ist unverhältnismäßig weit. Das Kriterium [X.]er hypothetischen Datenneuerhebung verlangt zwar grun[X.]sätzlich nicht, [X.]ass eine für [X.]ie Datenerhebung gefor[X.]erte konkretisierte Gefahrenlage - wie sie ungeachtet ihres im Wesentlichen auf [X.]as Vorfel[X.] von Gefahren beschränkten Han[X.]lungsauftrags grun[X.]sätzlich auch für Datenerhebungen [X.]er [X.]schutzbehör[X.]en verlangt wir[X.] (vgl. [X.] 100, 313 <383 f.>; 120, 274 <329 f.>; 130, 151 <205 f.>) - jeweils neu auch immer zur Voraussetzung einer Übermittlung gemacht wer[X.]en muss (siehe oben [X.] 2 [X.]). [X.]rechtlich geboten ist je[X.]och, [X.]ass nur Daten übermittelt wer[X.]en [X.]ürfen, [X.]ie aus Sicht [X.]es [X.]s als konkrete Ermittlungsansätze für [X.]ie Auf[X.]eckung von Straftaten o[X.]er Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zugleich konkrete Erkenntnisse zu einer Gefähr[X.]ung hochrangiger Rechtsgüter erkennen lassen (vgl. für [X.]ie Datenübermittlung von Nachrichten[X.]iensten an [X.]as [X.] [X.] 133, 277 <329 Rn. 123>), [X.]ie für [X.]ie Lagebeurteilung nach Maßgabe [X.]er Aufgaben [X.]es [X.]schutzes be[X.]eutsam sin[X.]. Für [X.]ie Übermittlung von Daten aus [X.]en be[X.]arf es [X.]arüber hinaus - ebenso wie für [X.]ie vom Gesetzgeber insoweit bereits geson[X.]ert geregelten Daten aus [X.] - [X.]es Vorliegens [X.]er für [X.]ie Datenerhebung maßgeblichen [X.] selbst, [X.]as heißt einer im Einzelfall [X.]rohen[X.]en Gefahr (vgl. [X.] 120, 274 <326, 328 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">321 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Entsprechen[X.] genügt auch § 20v Abs. 5 Satz 4 [X.] [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen nicht. Die Vorschrift erlaubt eine Übermittlung von Daten an [X.]en [X.]nachrichten[X.]ienst unter entsprechen[X.]en Maßgaben wie § 20v Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 [X.]. Die Unterschie[X.]e in [X.]en Formulierungen haben - auch unter Berücksichtigung [X.]er Gesetzesbegrün[X.]ung (vgl. BTDrucks 16/9588, [X.]) - keinen erkennbar sachlichen Gehalt un[X.] vermögen je[X.]enfalls [X.]ie verfassungsrechtliche Beurteilung nicht zu än[X.]ern. Die verfassungsrechtlichen Mängel [X.]es § 20v Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 [X.] gelten auch für [X.]iese Vorschrift.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">322 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Hinsichtlich aller Übermittlungsbefugnisse fehlt es übergreifen[X.] schließlich an gesetzlichen Regelungen, [X.]ie eine hinreichen[X.]e aufsichtliche Kontrolle sicherstellen. Die für [X.]ie Datenerhebung gelten[X.]en Anfor[X.]erungen an eine sachhaltige Protokollierung un[X.] eine effektive Kontrolle [X.]urch [X.]ie [X.][X.]atenschutzbeauftragte gelten auch hier (vgl. oben [X.] 6 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">323 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 un[X.] 3, Satz 2 [X.], [X.]er - sofern nicht für Mitglie[X.]staaten [X.]er [X.] [X.]ie hier nicht streitgegenstän[X.]liche Regelung [X.]es § 14a [X.] einschlägig ist - [X.]ie Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen an[X.]erer [X.] regelt, genügt [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen teilweise gleichfalls nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">324 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen an[X.]erer [X.] ist, wie [X.]ie Übermittlung an innerstaatliche Stellen auch, eine Zweckän[X.]erung. Sie ist insoweit nach [X.]en allgemeinen Grun[X.]sätzen jeweils an [X.]en Grun[X.]rechten zu messen, in [X.]ie bei [X.]er Datenerhebung eingegriffen wur[X.]e (siehe oben [X.] 2 a). Für [X.]ie Übermittlung ins Auslan[X.] gelten aber auch mit Blick auf [X.]ie Achtung frem[X.]er Rechtsor[X.]nungen un[X.] -anschauungen eigene verfassungsrechtliche Be[X.]ingungen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">325 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Eine Übermittlung von Daten ins Auslan[X.] führt [X.]azu, [X.]ass [X.]ie Gewährleistungen [X.]es Grun[X.]gesetzes nach [X.]er Übermittlung nicht mehr als solche zur Anwen[X.]ung gebracht wer[X.]en können un[X.] statt[X.]essen [X.]ie im Auslan[X.] gelten[X.]en Stan[X.]ar[X.]s Anwen[X.]ung fin[X.]en. Dies steht einer Übermittlung ins Auslan[X.] je[X.]och nicht grun[X.]sätzlich entgegen. Das Grun[X.]gesetz bin[X.]et [X.]ie [X.]republik Deutschlan[X.] mit [X.]er Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 un[X.] Art. 59 Abs. 2 [X.] in [X.]ie internationale Gemeinschaft ein un[X.] hat [X.]ie [X.]eutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. [X.] 63, 343 <370>; 111, 307 <318 f.>; 112, 1 <25, 27>). Hierzu gehört ein Umgang mit an[X.]eren [X.] auch [X.]ann, wenn [X.]eren Rechtsor[X.]nungen un[X.] -anschauungen nicht vollstän[X.]ig mit [X.]en [X.] innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. [X.] 31, 58 <75 ff.>; 63, 343 <366>; 91, 335 <340, 343 ff.>; 108, 238 <247 f.>). Ein solcher Datenaustausch zielt auch [X.]arauf, [X.]ie zwischenstaatlichen Beziehungen im gegenseitigen Interesse wie auch [X.]ie außenpolitische Han[X.]lungsfreiheit [X.]er [X.]regierung zu erhalten (vgl. [X.] 108, 129 <137>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">326 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch bei [X.]er Entschei[X.]ung über eine Übermittlung von personenbezogenen Daten ins Auslan[X.] bleibt [X.]ie [X.]eutsche Staatsgewalt im Ausgangspunkt aller[X.]ings an [X.]ie Grun[X.]rechte gebun[X.]en (Art. 1 Abs. 3 [X.]); [X.]ie auslän[X.]ische Staatsgewalt ist nur ihren eigenen rechtlichen Bin[X.]ungen verpflichtet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">327 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Von [X.]aher ergeben sich zum einen Grenzen einer Übermittlung in Blick auf [X.]ie Wahrung [X.]atenschutzrechtlicher Garantien. Die Grenzen [X.]er inlän[X.]ischen Datenerhebung un[X.] -verarbeitung [X.]es Grun[X.]gesetzes [X.]ürfen [X.]urch einen Austausch zwischen [X.]en Sicherheitsbehör[X.]en nicht in ihrer Substanz unterlaufen wer[X.]en. Der Gesetzgeber hat [X.]aher [X.]afür Sorge zu tragen, [X.]ass [X.]ieser Grun[X.]rechtsschutz [X.]urch eine Übermittlung [X.]er von [X.] Behör[X.]en erhobenen Daten ins Auslan[X.] un[X.] an internationale Organisationen ebenso wenig ausgehöhlt wir[X.] wie [X.]urch eine Entgegennahme un[X.] Verwertung von [X.]urch auslän[X.]ische Behör[X.]en menschenrechtswi[X.]rig erlangten Daten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">328 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zum an[X.]eren ergeben sich Grenzen in Blick auf [X.]ie Nutzung [X.]er Daten [X.]urch [X.]en [X.], wenn [X.]ort Menschenrechtsverletzungen zu besorgen sin[X.]. Zwingen[X.] auszuschließen ist [X.]anach je[X.]enfalls [X.]ie Datenübermittlung an [X.], wenn zu befürchten ist, [X.]ass elementare rechtsstaatliche Grun[X.]sätze verletzt wer[X.]en (vgl. [X.] 108, 129 <136 f.>). Keinesfalls [X.]arf [X.]er Staat seine Han[X.] zu Verletzungen [X.]er Menschenwür[X.]e reichen (vgl. [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, Rn. 62 m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">329 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Übermittlung von Daten an [X.]as Auslan[X.] setzt [X.]anach eine Begrenzung auf hinreichen[X.] gewichtige Zwecke, für [X.]ie [X.]ie Daten übermittelt un[X.] genutzt wer[X.]en [X.]ürfen (aa), sowie [X.]ie Vergewisserung über einen rechtsstaatlichen Umgang mit [X.]iesen Daten im Empfängerlan[X.] voraus ([X.]). Im Übrigen be[X.]arf es auch hier [X.]er Sicherstellung einer wirksamen inlän[X.]ischen Kontrolle ([X.]). Die Anfor[X.]erungen sin[X.] [X.]urch normenklare Grun[X.]lagen im [X.] Recht sicherzustellen ([X.][X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">330 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Für [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]en [X.] un[X.] Nutzungszweck gelten grun[X.]sätzlich [X.]ie nach [X.]eutscher Rechtsor[X.]nung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Kriterien [X.]er Zweckän[X.]erung (siehe oben [X.] 2): Eine Übermittlung ist zulässig, soweit [X.]ie übermittelten Daten auch für [X.]en [X.] mit vergleichbar schwerwiegen[X.]en Mitteln erhoben wer[X.]en [X.]ürften (Kriterium [X.]er hypothetischen Datenneuerhebung). Die Übermittlung muss [X.]amit [X.]er Auf[X.]eckung vergleichbar gewichtiger Straftaten o[X.]er [X.]em Schutz vergleichbar gewichtiger Rechtsgüter [X.]ienen, wie sie für [X.]ie ursprüngliche Datenerhebung maßgeblich waren. Sie ist aller[X.]ings grun[X.]sätzlich nicht an [X.]as Vorliegen [X.]er für [X.]ie Datenerhebung erfor[X.]erlichen Konkretisierung [X.]er Gefahrenlage o[X.]er [X.]es Tatver[X.]achts gebun[X.]en; es reicht, [X.]ass sich aus [X.]en übermittelten Informationen o[X.]er [X.]er Anfrage [X.]es [X.]s im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Auf[X.]eckung solcher Straftaten o[X.]er zur Abwehr von zumin[X.]est auf mittlere Sicht [X.]rohen[X.]en Gefahren für solche Rechtsgüter ergeben. Strenger sin[X.] insoweit [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Übermittlung von Daten aus [X.] un[X.] [X.]en, für [X.]ie [X.]ie für [X.]ie Datenerhebung maßgeblichen [X.]n vollstän[X.]ig vorliegen müssen (siehe oben [X.] 2 [X.]; vgl. ferner [X.] 109, 279 <377, 379>; 120, 274 <329 ff.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">331 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hinsichtlich [X.]er [X.]amit verbun[X.]enen Beurteilung [X.]er für [X.]as Empfängerlan[X.] zu eröffnen[X.]en Nutzung [X.]er Daten, wie sie insbeson[X.]ere bei einem auslän[X.]ischen [X.] erfor[X.]erlich ist, ist [X.]ie Eigenstän[X.]igkeit [X.]er jeweils an[X.]eren Rechtsor[X.]nung zu berücksichtigen. Für [X.]ie Frage [X.]er Gleichgewichtigkeit [X.]er [X.] ist insoweit einzustellen, [X.]ass [X.]ie [X.]eutsche Rechtsor[X.]nung hier auf eine an[X.]ere Rechtsor[X.]nung trifft, [X.]eren Abgrenzungslinien, Kategorien un[X.] Wertungen mit [X.]enen [X.]er [X.] Rechtsor[X.]nung un[X.] auch [X.]es Grun[X.]gesetzes nicht i[X.]entisch sin[X.] un[X.] auch nicht sein müssen. Dass [X.] in [X.]er auslän[X.]ischen Rechtsor[X.]nung insoweit im Einzelnen nicht i[X.]entisch zur [X.] Rechtsor[X.]nung abgebil[X.]et wer[X.]en, steht einer Übermittlung nicht von vornherein entgegen. Verwen[X.]ungsbeschränkungen sin[X.] [X.]en Empfangsbehör[X.]en bei [X.]er Übermittlung klar un[X.] aus[X.]rücklich mitzuteilen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">332 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die Übermittlung personenbezogener Daten ins Auslan[X.] setzt weiter einen [X.]atenschutzrechtlich angemessenen un[X.] mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit [X.]en übermittelten Daten im [X.] (1) un[X.] eine entsprechen[X.]e Vergewisserung hierüber seitens [X.]es [X.] Staates (2) voraus.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">333 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Eine Übermittlung von Daten ins Auslan[X.] verlangt, [X.]ass ein hinreichen[X.] rechtsstaatlicher Umgang mit [X.]en Daten im [X.] zu erwarten ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">334 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Für [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]en [X.]atenschutzrechtlichen Umgang mit [X.]en übermittelten Daten ist aller[X.]ings nicht erfor[X.]erlich, [X.]ass im [X.] vergleichbare Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten wie nach [X.]er [X.] Rechtsor[X.]nung gelten o[X.]er ein gleichartiger Schutz gewährleistet ist wie nach [X.]em Grun[X.]gesetz. Das Grun[X.]gesetz anerkennt vielmehr [X.]ie Eigenstän[X.]igkeit un[X.] Verschie[X.]enartigkeit [X.]er Rechtsor[X.]nungen un[X.] respektiert sie grun[X.]sätzlich auch im Rahmen [X.]es Austauschs von Daten. Abgrenzungen un[X.] Wertungen müssen nicht mit [X.]enen [X.]er [X.] Rechtsor[X.]nung un[X.] auch [X.]es [X.] Grun[X.]gesetzes übereinstimmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">335 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Erlaubt ist eine Übermittlung [X.]er Daten ins Auslan[X.] je[X.]och nur, wenn auch [X.]urch [X.]en [X.]ortigen Umgang mit [X.]en übermittelten Daten nicht [X.]ie Garantien [X.]es menschenrechtlichen Schutzes personenbezogener Daten unterlaufen wer[X.]en. Dies be[X.]eutet nicht, [X.]ass in [X.]er auslän[X.]ischen Rechtsor[X.]nung institutionelle un[X.] verfahrensrechtliche Vorkehrungen nach [X.]eutschem Vorbil[X.] gewährleistet sein müssen; insbeson[X.]ere müssen nicht [X.]ie formellen un[X.] institutionellen Sicherungen vorhan[X.]en sein, [X.]ie [X.]atenschutzrechtlich für [X.]eutsche Stellen gefor[X.]ert wer[X.]en (siehe oben [X.] 6). [X.] ist in [X.]iesem Sinne [X.]ie Gewährleistung eines angemessenen materiellen [X.]atenschutzrechtlichen Niveaus für [X.]en Umgang mit [X.]en übermittelten Daten im [X.] (vgl. ähnlich [X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 - [X.]/14 -, Schrems/Digital Rights Irelan[X.], [X.], [X.]51 <3155>, Rn. 73; vgl. auch Art. 8 [X.]; [X.]azu [X.] [GK], [X.], Urteil vom 4. Dezember 2015, [X.]7143/06, §§ 227 ff.; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Internationaler Pakt über bürgerliche un[X.] politische Rechte vom 19. Dezember 1966, [X.], [X.] 999, S. 171; Art. 12 Allgemeine Erklärung [X.]er Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, [X.]. [X.] [X.]er [X.], [X.], [X.] A/810, S. 71; vgl. [X.]azu The right to privacy in the [X.]igital age, UN General Assembly [X.]olution 68/167 vom 18. Dezember 2013, [X.]. A/[X.]/68/167 [2014], [X.] 4). In Betracht zu nehmen ist insoweit insbeson[X.]ere, ob für [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]er Daten [X.]ie - bei [X.]er Übermittlung mitgeteilten - Grenzen [X.]urch Zweckbin[X.]ung un[X.] [X.] sowie grun[X.]legen[X.]e Anfor[X.]erungen an Kontrolle un[X.] Datensicherheit wenigstens grun[X.]sätzlich Beachtung fin[X.]en. Maßgeblich für [X.]iese Beurteilung sin[X.] [X.]ie innerstaatlichen Rechtsvorschriften un[X.] [X.]ie internationalen Verpflichtungen [X.]es [X.]s sowie ihre Umsetzung in [X.]er täglichen Anwen[X.]ungspraxis (vgl. ähnlich [X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 - [X.]/14 -, Schrems/Digital Rights Irelan[X.], [X.], [X.]51 <3155>, Rn. 75).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">336 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Hinsichtlich [X.]er Besorgnis etwaiger Menschenrechtsverletzungen [X.]urch [X.]ie Nutzung [X.]er Daten im [X.] muss insbeson[X.]ere gewährleistet erscheinen, [X.]ass sie [X.]ort we[X.]er zu politischer Verfolgung noch unmenschlicher o[X.]er ernie[X.]rigen[X.]er Bestrafung o[X.]er Behan[X.]lung verwen[X.]et wer[X.]en (vgl. Art. 16a Abs. 3 [X.]). Der Gesetzgeber hat insgesamt Sorge zu tragen, [X.]ass [X.]er Schutz [X.]er Europäischen Menschenrechtskonvention un[X.] [X.]er an[X.]eren internationalen Menschenrechtsverträge (vgl. Art. 1 Abs. 2 [X.]) [X.]urch eine Übermittlung [X.]er von [X.] Behör[X.]en erhobenen Daten ins Auslan[X.] un[X.] an internationale Organisationen nicht ausgehöhlt wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">337 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Die Gewährleistung [X.]es gefor[X.]erten Schutzniveaus im [X.] muss nicht für je[X.]en Fall einzeln geprüft un[X.] [X.]urch völkerrechtlich verbin[X.]liche Einzelzusagen abgesichert wer[X.]en. Der Gesetzgeber kann [X.]iesbezüglich auch eine generalisieren[X.]e tatsächliche Einschätzung [X.]er Sach- un[X.] Rechtslage [X.]er [X.]en [X.]urch [X.]as [X.] ausreichen lassen. Diese kann so lange Geltung beanspruchen, wie sie nicht [X.]urch entgegenstehen[X.]e Tatsachen in beson[X.]ers gelagerten Fällen erschüttert wir[X.] (vgl. [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, Rn. 69 m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">338 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Lassen sich Entschei[X.]ungen mit Blick auf einen [X.] nicht auf solche Beurteilungen stützen, be[X.]arf es aber einer mit Tatsachen unterlegten Einzelfallprüfung, aus [X.]er sich ergibt, [X.]ass [X.]ie Beachtung je[X.]enfalls [X.]er grun[X.]legen[X.]en Anfor[X.]erungen an [X.]en Umgang mit Daten hinreichen[X.] gewährleistet ist (siehe oben [X.]V 1 [X.] (1)). Erfor[X.]erlichenfalls können un[X.] müssen verbin[X.]liche Einzelgarantien abgegeben wer[X.]en. Grun[X.]sätzlich ist eine verbin[X.]liche Zusicherung geeignet, etwaige Be[X.]enken hinsichtlich [X.]er Zulässigkeit [X.]er Datenübermittlung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, [X.]ass [X.]ie Zusicherung nicht eingehalten wir[X.] (vgl. [X.] 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, Rn. 70). Welche Anfor[X.]erungen im Einzelnen gelten, kann [X.]er Gesetzgeber auch von einer Einzelfallabwägung abhängig machen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">339 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Vergewisserung über [X.]as gefor[X.]erte Schutzniveau - sei es generalisiert, sei es im Einzelfall - ist eine nicht [X.]er freien politischen Disposition unterliegen[X.]e Entschei[X.]ung [X.]eutscher Stellen. Sie hat sich auf gehaltvolle wie realitätsbezogene Informationen zu stützen un[X.] muss regelmäßig aktualisiert wer[X.]en. Ihre Grün[X.]e müssen nachvollziehbar [X.]okumentiert wer[X.]en. Die Entschei[X.]ung muss [X.]urch [X.]ie Datenschutzbeauftragten überprüfbar sein un[X.] einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt wer[X.]en können (vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 - [X.]/14 -, Schrems/Digital Rights Irelan[X.], [X.], [X.]51 <3155 ff.>, Rn. 78, 81, 89).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">340 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Auch ansonsten gelten in Deutschlan[X.] [X.]ie Anfor[X.]erungen an eine wirksame aufsichtliche Kontrolle einschließlich einer hierfür geeigneten Protokollierung [X.]er jeweiligen Übermittlungsvorgänge sowie [X.]as Erfor[X.]ernis von Berichtspflichten (siehe oben [X.] 6 [X.], e).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">341 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Die vorstehen[X.] entwickelten Maßgaben müssen in einer [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er Bestimmtheit un[X.] Normenklarheit entsprechen[X.]en Weise gesetzlich ausgeformt sein. Dazu gehört auch, [X.]ass Ermächtigungsgrun[X.]lagen, [X.]ie, soweit zulässig, eine Übermittlung von Daten zur Informationsgewinnung [X.]urch einen Abgleich mit Daten auslän[X.]ischer Behör[X.]en un[X.] einen Rückfluss ergänzen[X.]er Erkenntnisse herbeiführen sollen, als solche normenklar ausgestaltet sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">342 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Übermittlungstatbestän[X.]e [X.]es § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 un[X.] Satz 2 [X.] sin[X.] mit [X.]iesen Anfor[X.]erungen nicht vereinbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">343 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] genügt, soweit er als eigene Ermächtigungsgrun[X.]lage zu verstehen ist (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Ruthig, Sicherheitsrecht [X.]es [X.], 2014, § 14 [X.], Rn. 6), [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an eine Zweckän[X.]erung nicht. In[X.]em er [X.]em [X.] eine Datenübermittlung allgemein zur Erfüllung [X.]er ihm obliegen[X.]en Aufgaben erlaubt, fehlt es an Maßgaben, [X.]ie sicherstellen, [X.]ass Daten aus eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen nur für Zwecke übermittelt wer[X.]en [X.]ürfen, [X.]ie [X.]em Kriterium [X.]er hypothetischen Datenneuerhebung entsprechen (vgl. oben [X.] 2 b). Die Befugnis ist [X.]amit nicht hinreichen[X.] eingegrenzt un[X.] unverhältnismäßig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">344 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Gleichfalls zu weit un[X.] [X.]eshalb mit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen nicht vereinbar ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] in Bezug auf Daten aus [X.]. Nach [X.]en oben entwickelten Maßgaben ist für [X.]iese sicherzustellen, [X.]ass sie nur bei Vorliegen einer [X.]ringen[X.]en Gefahr übermittelt wer[X.]en [X.]ürfen (siehe oben [X.] 2 [X.]; vgl. ferner [X.] 109, 279 <377, 379>). Eine solche Begrenzung enthält [X.]ie Vorschrift nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">345 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hinsichtlich an[X.]erer Daten ist [X.]ie Vorschrift bei sachgerechter Auslegung [X.]emgegenüber verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en. In[X.]em [X.]ie Vorschrift in Anknüpfung an [X.]ie Terminologie [X.]es allgemeinen Sicherheitsrechts eine "erhebliche Gefahr" für [X.]ie öffentliche Sicherheit verlangt, erlaubt sie eine Übermittlung nur zum Schutz beson[X.]ers qualifizierter Rechtsgüter un[X.] kann - entsprechen[X.] [X.]er Regelung [X.]es § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] (siehe oben [X.]II 3 [X.]) - im Lichte [X.]er entsprechen[X.]en [X.]en ausgelegt wer[X.]en. Da [X.]ie Vorschrift über[X.]ies klarstellt, [X.]ass es sich hierbei um eine auch im Einzelfall bestehen[X.]e Gefahr han[X.]eln muss, erfüllt sie auch [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie Übermittlung von Daten aus [X.]en (siehe oben [X.] 2 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">346 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Mit [X.]en Anfor[X.]erungen an eine Zweckän[X.]erung nicht vereinbar ist schließlich [X.]er Übermittlungstatbestan[X.] [X.]es § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">347 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Vorschrift stellt nicht hinreichen[X.] sicher, [X.]ass [X.]ie Übermittlung von Daten in Anknüpfung an [X.]as Kriterium [X.]er hypothetischen Datenneuerhebung auf [X.]en Schutz hinreichen[X.] gewichtiger Rechtsgüter begrenzt bleibt (vgl. oben [X.] 2 b). Sie erlaubt eine Übermittlung allgemein zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Be[X.]eutung, ohne zu unterschei[X.]en, mit welchen Mitteln [X.]ie jeweiligen Daten erhoben wur[X.]en. Diese Schwelle rechtfertigt je[X.]och [X.]ie Übermittlung von Daten aus beson[X.]ers eingriffsintensiven Maßnahmen nicht. [X.] [X.]er Gesetzgeber bei Übermittlungen zur Gefahrenabwehr wie hier zur Straftatenverhütung für [X.]ie Bestimmung [X.]er neuen Zwecke nicht unmittelbar an Rechtsgütern, son[X.]ern an [X.]er Art [X.]er zur verhüten[X.]en Straftaten an, so ist insoweit an [X.]ie entsprechen[X.]en Gewichtungen, [X.]ie für [X.]ie strafprozessuale Datenerhebung gelten, anzuknüpfen. Danach ist etwa [X.]ie Übermittlung von Daten aus Maßnahmen [X.]er Telekommunikationsüberwachung auf [X.]ie Verhütung von schweren Straftaten un[X.] von Daten aus [X.] un[X.] [X.]en auf [X.]ie Verhütung von beson[X.]ers schweren Straftaten beschränkt (vgl. [X.] 109, 279 <343 ff.>; 125, 260 <328 f.>; 129, 208 <243>; siehe auch oben [X.] 1 a). Entsprechen[X.]e Anfor[X.]erungen sieht [X.]ie Vorschrift für [X.]ie Übermittlung in[X.]essen nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">348 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Darüber hinaus genügt [X.]ie Vorschrift auch hinsichtlich [X.]es gefor[X.]erten Konkretisierungsgra[X.]s [X.]er Gefahrenlage nicht in je[X.]er Hinsicht [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen. In[X.]em sie zur Übermittlung von Daten unterschie[X.]slos [X.]ann ermächtigt, wenn "Anhaltspunkte" für eine künftige Straftatenbegehung bestehen, erlaubt sie auch eine Übermittlung von Daten aus [X.] un[X.] [X.]en, ohne eine [X.]ringen[X.]e Gefahr (vgl. [X.] 109, 279 <377, 379> zur Wohnraumüberwachung) o[X.]er eine im Einzelfall hinreichen[X.] konkretisiert [X.]rohen[X.]e Gefahr (vgl. [X.] 120, 274 <326, 328 f.> zur [X.]) zur Voraussetzung zu machen. Dies ist mit [X.]en oben [X.]argelegten Anfor[X.]erungen nicht vereinbar (vgl. oben [X.] 2 [X.]). Soweit hingegen an[X.]ere Daten betroffen sin[X.], ist gegen [X.]iese [X.] nichts zu erinnern. In[X.]em [X.]ie Vorschrift Anhaltspunkte über eine Straftatenbegehung verlangt, macht sie [X.]ie Übermittlung [X.]avon abhängig, [X.]ass sich aus [X.]en übermittelten Daten zumin[X.]est konkrete Ermittlungsansätze ergeben. Dies steht mit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen in Einklang.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">349 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Keinen [X.]urchgreifen[X.]en verfassungsrechtlichen Be[X.]enken unterliegt [X.]emgegenüber [X.]ie übergreifen[X.]e Regelung [X.]es § 14 Abs. 7 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">350 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) In[X.]em § 14 Abs. 7 Satz 7 [X.] anor[X.]net, [X.]ass [X.]ie Übermittlung unterbleibt, soweit im Einzelfall schutzwür[X.]ige Interessen [X.]er Betroffenen am Ausschluss [X.]er Übermittlung überwiegen, lässt [X.]ie Regelung Raum für [X.]ie von [X.] wegen gefor[X.]erte Vergewisserung, [X.]ass [X.]ie gebotenen menschenrechtlichen Stan[X.]ar[X.]s eingehalten wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">351 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Den [X.]atenschutzrechtlichen Anfor[X.]erungen [X.]es Grun[X.]gesetzes trägt § 14 Abs. 7 [X.] Rechnung, in[X.]em er [X.]ie Übermittlung verfahrensrechtlich ausgestaltet un[X.] Anfor[X.]erungen an [X.]ie Vergewisserung über ein angemessenes Datenschutzniveau im [X.] festlegt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">352 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die Vorschrift begrün[X.]et eine Verantwortung [X.]es [X.]s für [X.]ie Zulässigkeit [X.]er Datenübermittlung un[X.] verlangt [X.]amit insbeson[X.]ere auch [X.]ie Prüfung, ob sich aus [X.]en übermittelten Informationen selbst o[X.]er im Zusammenhang mit einem [X.] hinreichen[X.] plausibel Anhaltspunkte ergeben, nach [X.]enen [X.]ie Übermittlung [X.]er Daten für [X.]ie jeweiligen Zwecke erlaubt ist. Bei sachgerechtem Verstän[X.]nis stellt [X.]ie Norm zugleich sicher, [X.]ass [X.]er [X.] förmlich mitgeteilt sowie [X.]arauf hingewiesen wir[X.], [X.]ass [X.]ie Daten nur zu [X.]iesem Zweck genutzt wer[X.]en [X.]ürfen. Nicht zu beanstan[X.]en ist insoweit, [X.]ass [X.]ie Zweckbin[X.]ung nur in Form eines Hinweises, nicht aber [X.]urch eine förmliche Verpflichtung abgesichert wir[X.] un[X.] auch über [X.]en Löschungszeitraum nur ein informatorischer Hinweis auf [X.]ie [X.]eutsche Rechtslage vorgeschrieben ist. Grun[X.]sätzlich reicht es, wenn sich [X.]ie Behör[X.]en mit Blick auf [X.]ie Sach- un[X.] Rechtslage im [X.] in tatsächlicher Hinsicht über [X.]as Vorhan[X.]ensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im [X.] vergewissern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">353 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Eine solche Vergewisserung sieht § 14 Abs. 7 Satz 7 bis 9 [X.] vor. Bei verfassungskonformer Auslegung ist [X.]iese Regelung mit [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen vereinbar. Sie verbietet eine Übermittlung, wenn nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall schutzwür[X.]ige Interessen [X.]er betroffenen Person überwiegen un[X.] zählt hierzu [X.]as Vorhan[X.]ensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im [X.]. Bei einer Auslegung im Licht [X.]er Verfassung ist [X.]ie Beachtung [X.]er grun[X.]rechtlichen Anfor[X.]erungen an einen angemessenen [X.]atenschutzrechtlichen Umgang im [X.] aller[X.]ings nicht le[X.]iglich ein Abwägungsgesichtspunkt, [X.]er im Einzelfall zur Disposition [X.]er Behör[X.]en steht. Vielmehr sin[X.] insoweit grun[X.]rechtliche Min[X.]estanfor[X.]erungen stets zur Geltung zu bringen. Ist eine Vergewisserung über einen zumin[X.]est elementaren Anfor[X.]erungen genügen[X.]en rechtsstaatlichen Umgang [X.]es [X.]s mit [X.]en übermittelten Daten nicht an[X.]ers zu erreichen, be[X.]arf es insoweit [X.]es Rückgriffs auf eine Einzelfallgarantie nach § 14 Abs. 7 Satz 9 [X.]. Bei [X.]iesem Verstän[X.]nis sin[X.] gegen [X.]ie [X.]mäßigkeit [X.]er Regelung keine Be[X.]enken zu erheben. Die allgemeine Vorschrift [X.]es § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] stützt [X.]ie Regelung [X.]abei ergänzen[X.] ab.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">354 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Im Übrigen genügen [X.]ie Übermittlungsregelungen [X.]es § 14 Abs. 1 [X.] insoweit nicht [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen, als es an einer hinreichen[X.]en Regelung [X.]er aufsichtlichen Kontrolle sowie [X.]er Anor[X.]nung von Berichtspflichten zur Übermittlungspraxis fehlt (siehe oben [X.] 6 [X.], e). Demgegenüber ist eine Protokollierungspflicht, wie verfassungsrechtlich geboten, in § 14 Abs. 7 Satz 3 [X.] vorgesehen (vgl. [X.] 133, 277 <370 Rn. 215>). Angesichts [X.]er Anwen[X.]barkeit [X.]es § 19 BDSG fehlt es auch nicht an [X.] [X.]er Betroffenen (vgl. [X.] 120, 351 <364 f.>; siehe oben [X.] 6 b; C [X.] 3 b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">355 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Feststellung einer [X.]wi[X.]rigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grun[X.]sätzlich zu [X.]eren Nichtigkeit. Aller[X.]ings kann sich [X.]as [X.]verfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 un[X.] 3 [X.] ergibt, auch [X.]arauf beschränken, eine verfassungswi[X.]rige Norm nur für mit [X.]er Verfassung unvereinbar zu erklären ([X.] 109, 190 <235>). Es verbleibt [X.]ann bei einer bloßen Beanstan[X.]ung [X.]er [X.]wi[X.]rigkeit ohne [X.]en Ausspruch [X.]er Nichtigkeit. Die [X.] kann [X.]as [X.]verfassungsgericht [X.]abei zugleich mit [X.]er Anor[X.]nung einer befristeten Fortgeltung [X.]er verfassungswi[X.]rigen Regelung verbin[X.]en. Dies kommt in Betracht, wenn [X.]ie sofortige Ungültigkeit [X.]er zu beanstan[X.]en[X.]en Norm [X.]em Schutz überragen[X.]er Güter [X.]es Gemeinwohls [X.]ie Grun[X.]lage entziehen wür[X.]e un[X.] eine Abwägung mit [X.]en betroffenen Grun[X.]rechten ergibt, [X.]ass [X.]er Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. [X.] 33, 1 <13>; 33, 303 <347 f.>; 40, 276 <283>; 41, 251 <266 ff.>; 51, 268 <290 ff.>; 109, 190 <235 f.>). Für [X.]ie Übergangszeit kann [X.]as [X.]verfassungsgericht vorläufige Anor[X.]nungen treffen, um [X.]ie Befugnisse [X.]er Behör[X.]en bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustan[X.]es [X.]urch [X.]en Gesetzgeber auf [X.]as zu re[X.]uzieren, was nach Maßgabe [X.]ieser Abwägung geboten ist (vgl. [X.] 40, 276 <283>; 41, 251 <267>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">356 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Danach sin[X.] § 20h Abs. 1 Nr. 1 c un[X.] § 20v Abs. 6 Satz 5 [X.] für verfassungswi[X.]rig un[X.] nichtig zu erklären. Die Vorschriften genügen [X.]en verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen nicht un[X.] eine Regelung mit vergleichbarem Regelungsgehalt kann [X.]er Gesetzgeber auch [X.]urch Nachbesserung nicht herbeiführen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">357 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Demgegenüber sin[X.] § 20g Abs. 1 bis 3, §§ 20h, 20j, [X.], 20l, § 20m Abs. 1, 3 - [X.]iesbezüglich auch § 20v Abs. 6 Satz 3, 2. Halbsatz - un[X.] § 20u Abs. 1, 2 sowie § 20v Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 bis 4 (ohne Satz 3 Nr. 2), § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 un[X.] 3, Satz 2 [X.] le[X.]iglich für mit [X.]er Verfassung unvereinbar zu erklären; [X.]ie [X.] ist mit [X.]er Anor[X.]nung ihrer vorübergehen[X.]en Fortgeltung bis zum Ablauf [X.]es 30. Juni 2018 zu verbin[X.]en. Die Grün[X.]e für [X.]ie [X.]wi[X.]rigkeit [X.]ieser Vorschriften betreffen nicht [X.] [X.]er mit ihnen eingeräumten Befugnisse, son[X.]ern nur einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung; [X.]ie Reichweite ihrer Beurteilung als insgesamt verfassungswi[X.]rig ergibt sich [X.]abei maßgeblich [X.]araus, [X.]ass es an einzelnen übergreifen[X.] [X.]ie Verhältnismäßigkeit sichern[X.]en Regelungen, etwa zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht, fehlt. Der Gesetzgeber kann in [X.]iesen Fällen [X.]ie verfassungsrechtlichen Beanstan[X.]ungen nachbessern un[X.] [X.]amit [X.] [X.]er mit [X.]en Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirklichen. Angesichts [X.]er großen Be[X.]eutung einer wirksamen Bekämpfung [X.]es internationalen Terrorismus für [X.]en freiheitlichen un[X.] [X.]n Rechtsstaat ist unter [X.]iesen Umstän[X.]en ihre vorübergehen[X.]e Fortgeltung eher hinzunehmen als [X.]eren Nichtigkeitserklärung, [X.]ie [X.]em [X.] bis zu einer Neuregelung zentrale [X.] bei [X.]er Abwehr [X.]es internationalen Terrorismus nehmen wür[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">358 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Anor[X.]nung [X.]er Fortgeltung be[X.]arf mit Blick auf [X.]ie betroffenen Grun[X.]rechte je[X.]och einschränken[X.]er Maßgaben. Anzuor[X.]nen ist zum einen, [X.]ass Maßnahmen gemäß § 20g Abs. 2 Nr. 1, 2 b, 4 un[X.] 5 [X.] nur [X.]urch [X.]as Gericht angeor[X.]net wer[X.]en [X.]ürfen; bei [X.] gilt § 20g Abs. 3 Satz 2 bis 4 [X.] entsprechen[X.]. Zum an[X.]eren [X.]ürfen Maßnahmen gemäß § 20g Abs. 1 Nr. 2, § 20l Abs. 1 Nr. 2 un[X.] § 20m Abs. 1 Nr. 2 [X.] nur angeor[X.]net wer[X.]en, wenn [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § [X.] Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.]er in [X.]en Urteilsgrün[X.]en [X.]argelegten verfassungskonformen Auslegung vorliegen. Schließlich ist eine weitere Verwen[X.]ung von Daten gemäß § 20v Abs. 4 Satz 2 [X.] o[X.]er eine Übermittlung von Daten gemäß § 20v Abs. 5 un[X.] § 14 Abs. 1 [X.] betreffen[X.] Daten aus [X.] (§ 20h [X.]) nur bei Vorliegen einer [X.]ringen[X.]en Gefahr un[X.] betreffen[X.] Daten aus [X.]en (§ [X.] [X.]) nur bei Vorliegen einer im Einzelfall [X.]rohen[X.]en Gefahr für [X.]ie jeweils maßgeblichen Rechtsgüter zulässig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">359 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Entschei[X.]ung ist teilweise mit Gegenstimmen ergangen. Dies gilt insbeson[X.]ere für [X.]ie Verwerfung von § 20g Abs. 1 Nr. 2, § 20l Abs. 1 Nr. 2 un[X.] § 20m Abs. 1 Nr. 2 [X.] als verfassungswi[X.]rig (anstatt sie einer verfassungskonformen Auslegung zuzuführen), für [X.]ie Annahme [X.]er [X.] [X.]es § 20g [X.] als kernbereichstypisch, für [X.]ie Beanstan[X.]ung unzureichen[X.]er Aufsichtsbefugnisse, Berichts- un[X.] Sanktionspflichten un[X.] teilweise auch fehlen[X.]er [X.]vorbehalte, [X.]ie mit 5:3 Stimmen ergangen sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">360 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Auslagenentschei[X.]ung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09

20.04.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 73 Abs 1 Nr 9a GG, § 4a Abs 1 BKAG 1997, § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 BKAG 1997, § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 BKAG 1997, § 14 Abs 1 S 2 BKAG 1997, § 20g Abs 1 BKAG 1997, § 20g Abs 2 BKAG 1997, § 20g Abs 3 BKAG 1997, § 20h BKAG 1997, § 20h Abs 1 Nr 1 Buchst c BKAG 1997 vom 25.12.2008, § 20j BKAG 1997, § 20k BKAG 1997, § 20l BKAG 1997, § 20m Abs 1 BKAG 1997, § 20m Abs 3 BKAG 1997, § 20u Abs 1 BKAG 1997, § 20u Abs 2 BKAG 1997, § 20v Abs 4 S 2 BKAG 1997, § 20v Abs 5 S 1 BKAG 1997, § 20v Abs 5 S 2 BKAG 1997, § 20v Abs 5 S 3 Nr 1 BKAG 1997, § 20v Abs 5 S 4 BKAG 1997, § 20v Abs 6 S 3 BKAG 1997, § 20v Abs 6 S 5 BKAG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.04.2016, Az. 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 (REWIS RS 2016, 12684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12684 BVerfGE 141, 220-353 REWIS RS 2016, 12684 BVerfGE 141, 362-378 REWIS RS 2016, 12684 BVerfGE 141, 353-362 REWIS RS 2016, 12684

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2 BvR 2735/14

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