Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 45/19

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 897

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Gegenstand

Wohnraummietrecht: Rückzahlungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei Mietermehrheit; Rüge eines Mieters nach § 556g als geschäftsähnliche Handlung; Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung


Leitsatz

1. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965 Rn. 10 f.) und kann daher nur Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.

2. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB aF, wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 34, 37).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 65 - vom 19. Dezember 2018 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben als das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete in Höhe von 84,66 € nebst Zinsen an sie allein zuerkannt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. August 2018 abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an die Klägerin und an die Mieterin [X.]       als Mitgläubigerinnen 84,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2018 sowie an die Klägerin allein außergerichtliche Rechtsverfolgungs-kosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des [X.] ([X.]) für den Bereich der [X.] verfügt, macht aus abgetretenem Recht der beiden Wohnraummieterinnen gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d [X.]) Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für den Monat Juli 2017 und auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend. Unstreitig wurde die mit der Klageschrift vorgelegte Abtretungserklärung aber nur von der Mieterin [X.] unterzeichnet.

2

Zwischen der Beklagten und Frau [X.] sowie Frau K.        (im Folgenden auch: Mieterinnen) besteht seit dem 22. März 2017 ein Mietverhältnis über eine 59 m2 große Wohnung in B.    . Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt 624,44 €. Die Wohnung wurde im Zeitraum von 1919 bis 1949 erstmals bezugsfertig und ist mit Badezimmer und Sammelheizung ausgestattet.

3

Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "[X.]" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.]) durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen.

4

In diesem Zusammenhang tritt der jeweilige Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 [X.] fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Klägerin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgsaussichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt.

5

Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolgs ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten [X.] in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin erfolglos, entstehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten.

6

Die Mieterin [X.](im Folgenden auch: Mieterin) unterzeichnete eine Urkunde, die mit der Überschrift "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" versehen war und sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Miethöhenbegrenzung (§ 556d [X.]) sowie von damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen bezog.

7

Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Bezugnahme auf das Mietverhältnis mit der Mieterin [X.]und unter Berufung auf eine Beauftragung und Abtretung durch "den Mieter" - gemäß § 556g Abs. 2 [X.] [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. [X.]) hinsichtlich der vermieteten Wohnung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d [X.] von 449,76 € (= 7,62 €/m2, was der ortüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % entspreche), um 174,68 € monatlich, mithin um 52,72 %, überschritten habe.

8

Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum einen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2017 - erneut unter Verweis auf ein Mietverhältnis mit der Mieterin [X.]  - ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von jeweils 174,68 € zu viel gezahlter Miete für den dem [X.] vom 31. Mai 2017 nachfolgenden Monat und die künftigen Monate.

9

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin - wobei sie im Antrag auf Auskunftserteilung beide Mieterinnen namentlich aufführt und mit dem Klammerzusatz "Mieter" bezeichnet - Auskunft über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen und sich daraus ergebende Mieterhöhungsbeträge (vgl. § 556e Abs. 2 [X.]), die Rückzahlung eines die zulässige Höchstmiete übersteigenden Betrages von nunmehr 161,96 € für den Monat Juli 2017 (nebst Zinsen) sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 430,66 € (nebst Zinsen) verlangt. Dabei hat sie die zulässige Höchstmiete - abweichend von den vorgenannten Schreiben - mit 462,48 € angesetzt. Die Beklagte hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die begehrte Auskunft erteilt, weswegen die Parteien bezüglich des Auskunftsbegehrens nur noch über die Kostentragungspflicht nach übereinstimmender Erledigterklärung streiten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage - zur Rückzahlung von 84,66 € (nebst Zinsen) und zur Erstattung von 430,66 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen) verurteilt. Zudem hat es die Kosten im vollen Umfang der Beklagten auferlegt und die Berufung zugelassen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, die Revisionszulassung "beschränkt sich auf die Rechtsfrage, ob die Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche der Mieterin an die Klägerin wirksam ist".

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gemäß § 556g Abs. 2 [aF], § 556d Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 398 [X.] auf der Grundlage der Mietenbegrenzungsverordnung des [X.] vom 28. April 2015 ein Rückzahlungsanspruch in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zu. Die in § 556d Abs. 1, 2 [X.] getroffenen Regelungen seien verfassungsgemäß. Damit scheide eine Richtervorlage nach Art. 100 GG aus. Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 148 ZPO (analog) komme nicht in Betracht.

Die vom [X.] erlassene Mietenbegrenzungsverordnung des [X.] vom 28. April 2015 sei wirksam. Sie genüge den formellen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 [X.]. Die Verordnung sei innerhalb der zeitlichen Grenze des § 556d Abs. 2 Satz 4 [X.], Art. 4 [X.] in [X.] getreten und sei auch gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 [X.] begründet worden. Aus der unter https://www.parlament-berlin.de/ados/17/[X.]Plen/ vorgang/verordnungen/[X.]-186.pdf veröffentlichten Begründung ergäben sich die Tatsachen, aus denen der [X.] auf das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarkts für das gesamte Gemeindegebiet geschlossen habe. Auch in materieller Hinsicht halte sich die genannte Verordnung - gemessen an den vom [X.] zur Kappungsgrenzen-Verordnung des [X.] aufgestellten Grundsätzen ([X.]surteil vom 4. November 2015 - [X.], [X.], 246) und den Vorgaben des Gesetzgebers - innerhalb der ihm durch die Ermächtigung in § 556d Abs. 2 [X.] verliehenen Rechtssetzungsbefugnis. Sie genüge auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick darauf gewahrt, dass das gesamte Stadtgebiet als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen sei.

Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Die Abtretung des Auskunftsanspruchs sowie der weiteren Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreisbremse sei - wie das Berufungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen habe - nicht nach §§ 134, 139 [X.] wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nichtig.

Die Klägerin habe mit der Annahme der Abtretung nicht die ihr aufgrund der Registrierung als Inkassodienstleisterin eingeräumte Befugnis überschritten. Die nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 [X.] aufgestellten Anforderungen - insbesondere an die bereits nach dem [X.] vorausgesetzte persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Erlaubnisinhabers - bildeten die Grundlage der weiten Auslegung des Begriffs der "außergerichtlichen Forderungseinziehung", den das [X.] (NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570) im Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 [X.] (nunmehr § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11, 12 [X.]) im Lichte der Berufsfreiheit präzisiert und auf die der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ausdrücklich Bezug genommen habe (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.).

Rechtsberatung sei danach grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden in dem Sachbereich, der in der Erlaubnis - hier [X.] - genannt und von dem Nachweis der besonderen Sachkunde sowie der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit gedeckt sei. [X.] übernähmen umfassend die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Der Forderungseinzug könne dabei in unterschiedlichen Formen erfolgen; typisierend könne unterstellt werden, dass dabei stets auch Rechtsberatung zu leisten sei. Die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an [X.] umfasse damit sozusagen spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung ([X.], NJW 2002, 1190).

Eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr bestehe nicht, wenn der [X.] - wie nach § 11 Abs. 1 [X.] nunmehr stets vorausgesetzt - auf der Grundlage der von ihm verlangten, von der Behörde überprüften und für genügend befundenen Sachkunde, die auch das Wohnraummietrecht als Teil des Bürgerlichen Rechts umfasse, bei der Einziehung fremder und zu [X.]en abgetretener Forderungen tätig werde ([X.], aaO).

Gemessen daran sei die Tätigkeit der Klägerin sowohl im Vorfeld der Rechtsdienstleistung (Zurverfügungstellung eines "[X.]") als auch bei und nach Vertragsschluss von der Erlaubnis zur Erbringung von [X.] gedeckt. Auch das [X.] sehe eine im Vorfeld einer Abtretung entfaltete Tätigkeit eines Inkassounternehmens als ein von der Inkassoerlaubnis umfasstes Tätigwerden an.

Von der danach wirksam vorgenommenen Abtretung sei auch der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 [X.] erfasst. Im Hinblick auf die Legaldefinition des § 241 Abs. 1 [X.] handele es sich bei einem Auskunftsverlangen um eine Forderung; diese könne im Zusammenhang mit einer [X.] Gegenstand der Tätigkeit eines registrierten [X.] sein. Die Erteilung einer Auskunft auf der Grundlage einer gesetzlichen Auskunftsverpflichtung, die nach dem hier gemäß Art. 229 § 49 Abs. 2 EG[X.] anzuwendenden Recht ein entsprechendes Verlangen des Mieters erfordere, sei Voraussetzung für die von der Klägerin übernommene "wirkungsvolle Durchsetzung" ([X.], NJW 2002, 1190) aller hier abgetretenen Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren zur Höhe der künftigen (Miet-)Zahlungspflicht des Mieters.

Ausgehend von einer wirksamen Abtretung habe das Amtsgericht der Klägerin zutreffend einen Rückzahlungsanspruch nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] in Höhe von 84,66 [X.] für den Monat Juli 2017 zugesprochen. Dabei habe es die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des [X.] ermittelt, wobei offenbleiben könne, ob dieser die erhöhten Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels erfülle. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könne er jedenfalls als einfacher Mietspiegel eine taugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete bilden. Konkrete Einwendungen gegen den [X.], insbesondere gegen die Sachkunde der ausweislich des [X.] umfassend an seiner Erarbeitung beteiligten Mieter- und Vermieterverbände, habe die [X.] nicht erhoben, sondern sich pauschal auf die Behauptung beschränkt, der Mietspiegel könne weder als qualifizierter noch als einfacher Mietspiegel herangezogen werden. Auch aus § 556d Abs. 1 [X.] lasse sich eine Beschränkung hinsichtlich der Erkenntnisquelle zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht entnehmen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete für die hinsichtlich der Größe, Ausstattung und Bezugsfertigkeit in das [X.] des [X.] einzuordnende Wohnung, das eine Mietspanne von 5,52 [X.]/m2 bis 7,65 [X.]/m2 und einen Mittelwert von 6,34 [X.]/m2 ausweise, betrage unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als Schätzungsgrundlage - insoweit von beiden [X.]en unbeanstandet - 7,65 [X.]/m2. Zutreffend habe das Amtsgericht dementsprechend eine ortsübliche Vergleichsmiete (nettokalt) von 451,35 [X.] errechnet und die nach § 556d Abs. 1 [X.] höchstzulässige Miete mit 496,78 [X.] angesetzt.

Entgegen der Auffassung der [X.] sei der nach § 556e Abs. 2 [X.] vorliegend auf die höchstzulässige Miete aufzuschlagende Betrag mit dem Amtsgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht anschließe, nur mit 43,29 [X.] und nicht höher zu bemessen. Die von der [X.] geltend gemachten Kosten für die Verlegung eines [X.] und - anteilig - für die Renovierung der Wände und Decken (1/3 der für die Grundierung, das Spachteln und das Streichen von Decken und Wänden anfallenden Kosten) seien nicht als Aufwand für eine vor der Neuvermietung durchgeführte Modernisierung gemäß § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 [X.] berücksichtigungsfähig. Denn die Wohnung habe schon vor der Verlegung eines [X.] über Bodenbeläge unterschiedlicher Qualität verfügt, so dass allenfalls von einer - nicht zu einer Modernisierungserhöhung führenden - Instandsetzung, nicht aber von der erstmaligen Schaffung eines Bodenbelags auszugehen sei. Hinsichtlich der anteilig in Ansatz gebrachten Renovierungskosten habe die [X.] in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, weshalb die Annahme des Amtsgerichts unrichtig sei, es habe sich hierbei um ohnehin fällige Schönheitsreparaturen im Rahmen der [X.] gemäß § 535 Abs. 1 [X.] gehandelt.

Die Klägerin habe auch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, §§ 249 ff., 257, 398 [X.] Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 430,66 [X.]. Das Berufungsgericht folge den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, denen die [X.] - mit Ausnahme der Beanstandung der Wirksamkeit der Abtretung - nicht entgegen getreten sei.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsurteil unterliegt - wie die Revision zu Recht geltend macht - in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Wesentlichen rechtsfehlerfrei Ansprüche auf Rückzahlung von 84,66 [X.] (nebst Zinsen) an zu viel bezahlter Miete für den Monat Juli 2017 gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556g Abs. 2 [X.] in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EG[X.]; im Folgenden: aF), § 398 [X.] zugesprochen und hat daneben - ebenfalls im Wesentlichen frei von Rechtsirrtum - stillschweigend das ursprüngliche Bestehen eines in erster Instanz in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs der Klägerin nach § 556g Abs. 3, § 398 [X.] bejaht. [X.] hat es allerdings übersehen, dass die Klägerin, der die entsprechenden Ansprüche nur von der Mieterin [X.]abgetreten worden waren, Rückzahlung zu viel gezahlter Miete sowie Auskunftserteilung nicht allein an sich (als Gesamtgläubigerin nach § 428 [X.]) verlangen, sondern nur an sich und die weitere Mieterin [X.]als Mitgläubiger im Sinne von § 432 [X.] beanspruchen kann beziehungsweise konnte. Da dies aber nur ein Minus im Vergleich zu den verfolgten Ansprüchen auf Rückzahlung und Auskunftserteilung an die Klägerin allein (also als Gesamtgläubigerin) darstellt, kann dies ohne eine entsprechende [X.] ausgesprochen werden; ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist damit nicht verbunden (vgl. [X.], Urteile vom 7. Juni 2005 - [X.], [X.], 1432 unter [X.] mwN; vom 10. Oktober 2017- [X.], NJW 2018, 225 Rn. 27).

Auch einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, §§ 257, 398 [X.] für die Verfolgung der Rückzahlungsforderung und des [X.] hat das Berufungsgericht der Klägerin in Höhe von 430,66 [X.] im Ergebnis frei von [X.] zugesprochen.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Entscheidungsgründen seines Urteils beschränkt auf die Rechtsfrage zugelassen, ob die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin wirksam ist. Diese Beschränkung ist unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s kann die Zulassung der Revision zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtretbaren Teil des [X.] beschränkt werden, auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente (vgl. etwa [X.], Urteile vom 24. Oktober 2018 - V[X.] ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 22 mwN, insoweit in [X.]Z 220, 134 nicht abgedruckt; vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.], 208 Rn. 33). Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage der Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche der Mieterin handelt es sich lediglich um eine einzelne Rechtsfrage, die zudem ein bloßes Element der geltend gemachten Ansprüche bildet.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit einer zulässigerweise auf den [X.] beschränkten Revisionszulassung (vgl. [X.], Urteile vom 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3176 unter [X.]; vom 16. September 2009 - V[X.] ZR 243/08, [X.], 148 Rn. 11; jeweils mwN) vergleichbar. Denn die Beschränkbarkeit auf den Grund des Anspruchs ergibt sich aus der Regelung des § 304 ZPO, die es erlaubt, den Rechtsstreit durch ein Grundurteil in getrennte Verfahren über den Grund und die Höhe des Anspruchs aufzuteilen (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1980 - [X.], [X.], 1579 unter [X.]). Vorliegend ist daher von einer unbeschränkten Zulassung der Revision auszugehen.

2. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der geltend gemachten Ansprüche (einschließlich des von den [X.]en in der Hauptsache für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs) nicht daran, dass - was im Revisionsverfahren [X.]treitig ist - nicht beide Mieterinnen, sondern nur die Mieterin [X.]die von der Klägerin vorgelegte Abtretungsurkunde vom 29. August 2017 unterzeichnet hat. Allerdings hätte das Berufungsgericht bezüglich ihres Rückzahlungs- und [X.] der Klägerin nur einen Anspruch als Mitgläubigerin nach § 432 [X.] und nicht - wie stillschweigend geschehen - als Gesamtgläubigerin nach § 428 [X.] zusprechen dürfen.

a) Das Berufungsgericht hat nicht mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgestellt, dass beide Mieterinnen die Abtretung erklärt hätten. Denn weder das Amtsgericht noch das Berufungsgericht haben Feststellungen dazu getroffen, wer als Zedent aufgetreten ist. In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils findet sich bezüglich der Frage der Abtretung lediglich der einleitende Satz: "Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche der Frau [X.]und [X.]       (nachfolgend: Mieter) [...] aus der sogenannten Mietpreisbremse geltend". Dies besagt jedoch nur, dass sich die Klägerin auf eine Abtretung beider Mieterinnen beruft, nicht aber, dass ein solcher Abtretungsvorgang auch tatsächlich festgestellt worden ist.

b) Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es von der [X.] auch nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden worden, dass beide Mieterinnen die Klägerin bevollmächtigt und ihre jeweiligen Ansprüche an diese abgetreten hätten. Denn es fehlt an einem tatsächlichen Vorbringen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281 unter [X.]) der Klägerin über eine unter Beteiligung beider oder für beide Mieterinnen erklärte Abtretung, das durch [X.] Bestreiten der [X.] hätte zugestanden werden können.

Der von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Klageschrift ist eine solche tatsächliche Behauptung nicht zu entnehmen. Dort sind zwar im Antrag auf Auskunftserteilung beide Mieterinnen namentlich genannt mit dem Klammerzusatz, dass nachfolgend nur noch von "Mieter" die Rede sei. Auf Seite 4 f. der Klageschrift wird dann behauptet, der Mieter habe die Klägerin mit der Durchsetzung der dort im Einzelnen aufgeführten Ansprüche beauftragt und die Ansprüche - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf vier Monatsmieten - abgetreten. Zum Beweis wird dann aber lediglich auf die als "schriftliche Auftragsbestätigung" bezeichnete Urkunde verwiesen, die mit "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" überschrieben ist und in deren Text und Unterschriftszeile als Erklärende nur die Mieterin [X.]aufgeführt ist, die die Urkunde [X.]treitig allein unterzeichnet hat. Da die Klägerin die Abtretung allein auf diese Erklärung stützt und einen weiteren tatsächlichen Vorgang, aus dem sich eine Abtretung auch der weiteren Mieterin ergeben könnte, nicht vorträgt, fehlt es an einer Tatsachenbasis für eine von beiden Mieterinnen oder eine für beide erklärte Abtretung, die zugestanden werden könnte.

c) Es ist damit im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass nur die Mieterin [X.]ihre Ansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 556g Abs. 2 [X.] aF (Rückzahlungsanspruch), § 556g Abs. 3 [X.] (Auskunftsanspruch) und nach § 280 Abs. 1 [X.] (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) an die Klägerin abgetreten hat.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der von der Mieterin [X.] unterzeichneten Urkunde, dass diese auch mögliche Auskunftsansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Gemäß Absatz 1 der mit der Überschrift "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" versehenen Erklärung ist die Klägerin - in Übereinstimmung mit der Regelung in Ziffer 1.2 der [X.] der Klägerin - mit der Durchsetzung sämtlicher möglicher Ansprüche und Feststellungsbegehren der Mieterin im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreisbremse, insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete beauftragt worden.

Ziffer 1.3 der [X.] der Klägerin sieht zu diesem Zweck vor, dass der Mieter die in Ziffer 1.2 der [X.] genannten Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete aber beschränkt auf die vier nach der [X.] fälligen Mieten, treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin abtritt. Die in der von der Mieterin [X.]unterzeichneten Urkunde in Absatz 2 erklärte Abtretung ("Ich bestätige und wiederhole hiermit rein vorsorglich die treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung der Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung auf zu viel gezahlter Miete beschränkt auf vier Monatsmieten, an die [X.]") wiederholt dies. Mit dem Passus "Abtretung der Ansprüche" sind damit ersichtlich die zuvor in Absatz 1 im Einzelnen aufgeführten Ansprüche gemeint, die im Übrigen so bereits in Ziffer 1.2 der [X.] der Klägerin bezeichnet worden sind (vgl. auch [X.]surteil vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, [X.], 991 Rn. 85).

bb) Dass in der unterzeichneten Urkunde weitere Erklärungen der Mieterin [X.]enthalten sind, führt - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - nicht dazu, dass wegen eines unauflöslichen Widerspruchs zwischen Abtretung, Bevollmächtigung und Genehmigung die von der Mieterin [X.]vorgenommene Abtretung mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam wäre (vgl. hierzu eingehend [X.]surteil vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 86 f.). Denn diese zusätzlichen Erklärungen dienen ersichtlich nur dem Zweck, die Abtretung durch weitere, im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Ansprüche möglicherweise erforderliche Maßnahmen zu flankieren. Nach Ziffer 1.3 der [X.] der Klägerin tritt ein Mieter nicht nur seine Ansprüche gegen den Vermieter an die Klägerin ab (sogenannter [X.]), sondern ermächtigt und bevollmächtigt sie für den Fall einer Unwirksamkeit der Abtretung zugleich, die Ansprüche in seinem Namen einzuziehen (sogenannter Vollmachtsprozess). Hiermit korrespondieren die Absätze 1 und 3 in der Urkunde, die den vorliegend nicht beschrittenen Weg der gewillkürten Prozessstandschaft abdecken sollen (vgl. [X.]surteil vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 87).

cc) Auch der Umstand, dass nur die Mieterin [X.]und nicht auch ihre Mitmieterin die Abtretung erklärt hat, führt - anders als die Revision meint - nicht dazu, dass die Abtretung unwirksam wäre. Daraus folgt aber, dass die Klägerin Ansprüche auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete und auf Auskunftserteilung nur in Mitgläubigerschaft (§ 432 [X.]) und nicht als Gesamtgläubigerin nach § 428 [X.] verfolgen kann und ihr weitergehendes Begehren unbegründet ist.

(1) Im Falle der Mitgläubigerschaft nach § 432 [X.] hat jeder Gläubiger ein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner mit der Folge, dass er seine Rechtsposition selbständig und ohne Mitwirkung der weiteren Gläubiger abtreten kann ([X.]/[X.], [X.], [X.]. 2017, § 432 Rn. 73 mwN). Diesen Anspruch als Mitgläubiger, der darauf gerichtet ist, Leistung (in Form von Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und auf Auskunftserteilung) an alle Mieter gemeinsam zu fordern (vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 15. Dezember 1988 - [X.], [X.]Z 106, 222, 226 mwN; Urteil vom 12. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 146, Rn. 29), hat die Mieterin [X.]an die Klägerin abgetreten. Daneben hat sie den Anspruch auf Erstattung des für die vorgerichtliche Verfolgung dieser Begehren entstandenen Aufwands an die Klägerin übertragen.

(2) Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie zwar, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, für die Mietforderungen des Vermieters einschließlich der Nebenkosten gemäß §§ 421, 427 [X.] als Gesamtschuldner ([X.]surteil vom 28. April 2010 - V[X.] ZR 263/09, [X.], 1965 Rn. 7). Daraus folgt aber nicht, dass im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gezahlter Mieten die Mieter nun Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 [X.] würden, sofern nicht sogar nur einer von ihnen allein forderungsberechtigt wäre, weil die erbrachte Leistung im Innenverhältnis ihm allein zuzuordnen wäre (vgl. [X.]surteil vom 28. April 2010 - V[X.] ZR 263/09, aaO Rn. 7, 10 f.; [X.], [X.], 880, 881; [X.], [X.], 212, 214; [X.], [X.] 2000, 468 f.; [X.]/[X.], aaO, § 428 Rn. 99; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 428 Rn. 12 [jeweils ohne nähere Begründung]; offengelassen in [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 1169 unter [X.]). Denn das Gesetz ordnet zwar für die Zahlungspflichten des Mieters im Zweifel eine Gesamtschuld an (§ 427 [X.]); es besteht aber im Falle einer Rückabforderung keine entsprechende Regelung dahin, dass die früheren Gesamtschuldner im Zweifel nun Gesamtgläubiger nach § 428 [X.] werden. Vielmehr ist die Mitgläubigerschaft nach § 432 [X.] die Regel, während die Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme bildet ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2017 - [X.], NJW 2018, 225 Rn. 20 mwN).

Dementsprechend hat der [X.]. Zivilsenat des [X.]s angenommen, dass sowohl ein aus einem Widerruf eines Darlehensvertrags durch alle oder nur einen Kreditnehmer (dann § 139 [X.]) folgendes Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 346 ff. [X.] als auch eine Rückforderung nach Bereicherungsrecht zu einer (einfachen) Forderungsgemeinschaft führt, die die Darlehensnehmer zu [X.] nach § 432 [X.] macht ([X.], Urteile vom 10.Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 20, 27, und [X.] ZR 449/16, [X.], 2251 Rn. 20, 27; vom 3. Juli 2018 - [X.] ZR 520/16, NJW-RR 2018, 1316 Rn. 23 mwN). Diese Grundsätze sind auch auf [X.] anzuwenden (vgl. [X.]surteil vom 28. April 2010 - V[X.] ZR 263/09, aaO Rn. 10 f.; [X.]/[X.], aaO Rn. 40). So hat der [X.] etwa einen Mieter, der nach Zugang einer Abrechnung die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens verlangt hat, als Mitgläubiger nach § 432 [X.] angesehen und ihn für verpflichtet gehalten, Auszahlung an alle Mieter zu verlangen, da diese in ihrer Gesamtheit die Überzahlung erbracht haben ([X.]surteil vom 28. April 2010 - V[X.] ZR 263/09, aaO mwN). Für den hier vorliegenden Fall der bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel entrichteter Miete gilt nichts anderes.

(3) Folglich kann die Klägerin - unter Abweisung ihres weitergehenden Klagebegehrens - Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nur als Mitgläubigerin mit der weiteren Mieterin [X.] (vgl. im Ergebnis auch [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g [X.] Rn. 14 [Gesamthandsgläubiger]). Entsprechendes gilt für das - in der Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärte - Auskunftsverlangen. Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 [X.], der durch das am 1. Juni 2015 in [X.] getretene Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - [X.]) vom 21. April 2015 ([X.]l. I S. 610) eingeführt worden ist, handelt es sich, wie bereits aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, um einen Hilfsanspruch des Mieters (BT-Drucks. 18/3121, [X.]), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche diesen zwingend vorgeschaltet ist (vgl. [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 165, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Aus diesem Grunde kann er - ebenso wie der Rückforderungsanspruch nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] - im Falle einer Mietermehrheit von jedem Mieter (und damit auch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Mieterin [X.] ) nur als Leistung an alle (§ 432 [X.]) eingefordert werden. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist - aus den oben unter [X.] b angeführten Gründen - gerade nicht davon auszugehen, dass die Mitmieterin [X.]       ihrerseits die Klägerin beauftragt oder zumindest bevollmächtigt und ermächtigt hat, auch die an sie zu erbringende Rückzahlung entgegenzunehmen.

[X.]) Weiter hat die Mieterin [X.]wirksam ihren Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten (§ 280 Abs. 1 [X.]), die durch die Verfolgung der an die Klägerin übertragenen Ansprüche auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete und auf Auskunftserteilung verursacht worden sind, an die Klägerin abgetreten (Näheres zum Bestehen, Inhalt und Umfang dieses Anspruchs unter [X.] b).

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die von der Mieterin [X.]erklärte Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche sei nicht wegen Verstoßes gegen § 3 [X.] gemäß § 134 [X.] unwirksam. Die von der Klägerin entfaltete Tätigkeit ist - anders als die Revision meint - von der ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erteilten Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt. Der [X.] nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen im [X.]surteil vom 27. November 2019 (V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der von der Revision vorgebrachten Einwände erforderlichen Ausführungen.

a) Die Revision bewertet die Tätigkeit der Klägerin als von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht erfasste Rechtsverfolgung, bei der der [X.] hinter die Klärung der Rechtslage zurücktrete und damit nicht dem Urbild des [X.], sondern der rechtsberatenden und -vertretenden Aufgabe der Anwaltschaft (§ 3 [X.]) entspreche. Das Berufungsgericht verkenne zudem, dass das Geschäftsmodell der Klägerin, anders als eine herkömmliche Inkassotätigkeit, auf eine - regelmäßig auch gerichtliche - Auseinandersetzung angelegt sei, der sich der auftraggebende Mieter nicht einmal mehr entziehen könne. Mit dieser abweichenden Sichtweise lässt sie die vom Gesetzgeber des [X.] herangezogene Rechtsprechung des [X.]s zum Umfang und zur Reichweite der nach dem [X.] erlaubten Tätigkeiten eines [X.] und die hieran anknüpfende zentrale Zielsetzung des [X.] außer [X.], eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 99, 114 ff., 132 ff., sowie BT-Drucks. 16/3655, [X.] bis 42).

aa) Nach der noch zum [X.] ergangenen, vom Berufungsgericht in den Blick genommenen Rechtsprechung des [X.]s erschöpft sich die Tätigkeit von Inkassounternehmen gerade nicht nur in einer schlichten Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit. Vielmehr übernehmen sie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. [X.] kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an [X.] sozusagen spiegelbildlich zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung ([X.], NJW 2002, 1190, 1191; [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 120; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 36). Setzen die Inkassounternehmen die von ihnen verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu [X.]en abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte ([X.], aaO; [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 121; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO).

bb) Später hat das [X.] seine Rechtsprechung dahin ergänzt, dass zu der einem mit einer Inkassoerlaubnis tätigen Inkassodienstleister gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung von [X.] gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen gehört. Diese rechtliche Qualifizierung des [X.], für die der [X.] seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner ([X.], NJW-RR 2004, 1570, 1571; [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 129; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 38). Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur [X.] auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist ([X.], aaO; [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 130).

Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird nach Auffassung des [X.]s durch eine solche Tätigkeit eines Inkassounternehmens nicht beeinträchtigt. Außergerichtliche Rechtsbesorgung kann auch noch während eines Mahnverfahrens erfolgen. Das gilt jedenfalls solange, wie das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgibt und auch sonst keine Interaktion zwischen ihm und dem Gericht stattfindet. Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden ([X.], aaO S. 1571 f.; [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 131; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 39).

cc) Das [X.] hat mit diesen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]), gemeint ist ([X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 145; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 40). Weiter hat es klargestellt, dass eine erlaubte Inkassotätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn die zu erbringenden Dienstleistungen darauf angelegt sind, mit dem Schuldner eine Auseinandersetzung über die Berechtigung der Forderungen zu führen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Forderungseinzug auf eine gerichtliche Geltendmachung hinausläuft. Denn auch dann ist es dem Inkassounternehmen nicht verwehrt, begleitend zu der anwaltlichen Vertretung außergerichtliche Rechtsbesorgung vorzunehmen, solange es sich einer Interaktion mit dem Gericht enthält ([X.], NJW-RR 2004, 1570, 1571).

[X.]) An diese Rechtsprechung anknüpfend hat es sich der Gesetzgeber bei dem Erlass des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.]l. I S. 2840) und des in diesem Rahmen neu geschaffenen, am 1. Juli 2008 in [X.] getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - [X.]) zum erklärten Ziel gemacht, die sich aus den liberalisierenden Entscheidungen des [X.]s ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze bei der Neugestaltung dieser Gesetzesmaterie umzusetzen und fortzuentwickeln.

Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des [X.]s als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden [X.] - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, [X.] - 42; [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 132 ff., 145; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 41). Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] "als verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das [X.] habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem [X.] stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur auf eine kaufmännische Hilfstätigkeit beschränkt und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 144; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO).

Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren "verfassungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, dass einem Inkassounternehmen, dessen Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und das für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen muss, auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt bleibt (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.; [X.], NJW-RR 2004, 1570; [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 135; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO).

Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des [X.], zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 40, 42, 52; [X.] 16/118, [X.]256, 12257 f.; [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 133; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 42).

ee) In Anbetracht der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen, die vom [X.] zum [X.] aufgestellten liberalisierenden Maßstäbe für Inkassodienstleister bei der Schaffung des [X.] umzusetzen und auch für mögliche neue Berufsbilder fruchtbar zu machen, ist der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der [X.] (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], die ein im [X.] eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erbringen darf, nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten [X.], die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 141; vgl. auch [X.]surteil vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 43). Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen [X.] in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.], NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO).

Nach alledem sind von dem Begriff der [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch solche Tätigkeiten erfasst, die auf eine umfangreiche außergerichtliche Rechtsbesorgung und -beratung gerichtet sind und letztlich auf einen unter Beteiligung eines Rechtsanwalts zu führenden Rechtsstreits hinauslaufen. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus der vom Gesetzgeber des [X.] für maßgebend erachteten Rechtsprechung des [X.]s nicht, dass die "eigentliche" Einziehungstätigkeit im Vordergrund stehen beziehungsweise [X.] der Dienstleistung bilden muss; vielmehr beziehen sowohl das [X.] als auch der Gesetzgeber des [X.] die umfassende und vollwertige außergerichtliche Rechtsberatung und -besorgung in den Begriff der "Forderungseinziehung" ein.

b) Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht deswegen angezeigt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung des [X.] keinen Anlass gesehen hat, für Inkassodienstleister den Regelungen für Rechtsanwälte vergleichbare (§§ 43 ff., [X.] Abs. 2 [X.], § 4 [X.]) berufsrechtliche Vorschriften zu erlassen. Daraus lässt sich, anders als die Revision meint, gerade nicht der Schluss ziehen, der gesetzlichen Regelung liege die Vorstellung von einer reinen Betreibungstätigkeit der Inkassounternehmen zugrunde. Denn dem stehen die oben angeführten Passagen in den Gesetzesmaterialien entgegen, die ein deutlich umfangreiches Bild der Tätigkeit eines [X.] zeichnen.

c) Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach der von der Mieterin [X.]unterzeichneten Erklärung die vorgenommene treuhänderische Abtretung der im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse stehenden Ansprüche unwiderruflich erfolgt ist, weder für sich allein genommen noch in der Gesamtschau mit weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkten eine Überschreitung der Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].

aa) Der genannte Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil das Gesetz - unbeschadet eines möglichen (befristeten) Widerrufsrechts nach den Bestimmungen über [X.] (§§ 312 ff. [X.]) - eine Widerruflichkeit von Forderungsabtretungen nach § 398 [X.] nicht vorsieht. Im Übrigen lässt die Revision bei ihrer Argumentation außer Betracht, dass eine jederzeitige Widerruflichkeit der treuhänderischen Abtretung nicht nur dem Interesse des [X.] an einer verlässlichen Erbringung der [X.], sondern auch dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Rechtsklarheit hinsichtlich der Person des Gläubigers zuwiderliefe (vgl. [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 209).

bb) Soweit die Revision weiter geltend macht, aufgrund der in der Urkunde von der Mieterin [X.]abgegebenen Erklärungen sei im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung ein Widerruf der durch die Klägerin an einen Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht ausgeschlossen, betrifft dieser Gesichtspunkt nicht den hier in Frage stehenden [X.], sondern ein Vorgehen im Rahmen der - hier nicht verfolgten - gewillkürten Prozessstandschaft, das in Ziffer 1.3 der [X.] der Klägerin als "Vollmachtsprozess" bezeichnet wird (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter [X.] c bb).

cc) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der Revision weiter vorgebrachte Einwand, die Klägerin erbringe dadurch, dass sie die Anspruchsdurchsetzung steuere, indem sie den für die gerichtliche Durchsetzung [X.] Anwalt auswähle, beauftrage und in Abstimmung mit diesem über die Maßnahmen entscheide, Dienstleistungen, die nichts mit der Beitreibung der Forderung zu tun hätten und daher keine von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gedeckten Rechtsdienstleistungen darstellten (vgl. hierzu [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 210, 225 ff.). Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass weder der [X.] noch das [X.] in Fällen, in denen ein registriertes beziehungsweise über eine entsprechende behördliche Erlaubnis verfügendes Inkassounternehmen in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als Kläger aus abgetretenem Recht des Kunden eine Forderung geltend gemacht hat, die Berechtigung dieser Vorgehensweise und die Aktivlegitimation des Inkassounternehmens in Zweifel gezogen haben (vgl. nur [X.], Urteile vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423 unter [X.] c; vom 20. November 2008 - [X.], [X.], 1353 Rn. 7; [X.], NJW 2002, 1190).

Davon abgesehen kann die in den [X.] der Klägerin (Ziffern 1.5 und 6.1) vorgesehene Möglichkeit, die treuhänderisch an sie abgetretenen Ansprüche unter Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als eigene Rechte einzuklagen, durchaus im Interesse des Kunden an einer möglichst einfachen und raschen Durchsetzung seiner Ansprüche liegen. Ihr steht - auch in Ansehung des Umstands, dass der Inkassodienstleister im Falle einer von dem Kunden selbst erhobenen Klage nicht berechtigt wäre, diesen im streitigen gerichtlichen Verfahren zu vertreten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) - die Zielsetzung des [X.], die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]), grundsätzlich jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier zwischen der Klägerin und der Mieterin vereinbart und dementsprechend auch erfolgt - ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der Durchführung des streitigen gerichtlichen Verfahrens beauftragt wird und auf diese Weise der vorgenannten Zielsetzung des [X.] Rechnung getragen wird ([X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 226).

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision überschreitet die Klägerin auch weder dadurch, dass sie eine Forderungsdurchsetzung "ohne eigenes Kostenrisiko des Mieters" anbiete, dafür aber eine erhebliche Beteiligung an den Erlösen gerade einer gerichtlichen Klärung habe, noch dadurch, dass sie beziehungsweise der von ihr beauftragte [X.] zu Lasten des Mieters - im weiten Umfang und vielfach auch ohne dessen Zustimmung (Ziffer 7 der [X.] der Klägerin) - tätigen könne, die einem Inkassodienstleister gezogenen Grenzen.

(1) Anders als die Revision meint, folgt daraus, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 ihrer [X.]), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ [X.] Abs. 2 Satz 1 [X.], § 4a [X.]) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ [X.] Abs. 2 Satz 2 [X.]), kein "bedenklicher Wertungswiderspruch", der zu einer Unzulässigkeit einer solchen Dienstleistung nach § 3 [X.] und damit zur Nichtigkeit der erfolgten Abtretung nach § 134 [X.] führte ([X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 170 ff.; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 69).

Die gegenteilige Auffassung der Revision lässt außer Betracht, dass es sich bei den registrierten [X.] - im Gegensatz zu Rechtsanwälten - nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des [X.] und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, [X.]) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.] ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.], 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 173).

Für die Tätigkeit eines registrierten [X.] gelten vielmehr eigene kosten- und vergütungsrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - [X.]EG; eingehend hierzu [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 175 bis 186). Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem vom [X.] anerkannten - sich von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkassounternehmen (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 180). Danach ist nicht nur die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig (vgl. [X.], NJW 2002, 3531, 3532; [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 176 ff.). Vielmehr hat das [X.] auch anerkannt, dass ein [X.] berechtigt ist, Anreize für seine Beauftragung zu schaffen ([X.], NJW 2002, 1190, 1191). Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten (einschließlich der Prozesskosten) stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar ([X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 186; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 74).

(2) Der von der Revision weiter angeführte Gesichtspunkt, die Klägerin könne [X.] zu Lasten des Mieters in weitem Umfang und vielfach ohne Zustimmung des Mieters abschließen, ist schon deswegen nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 3 [X.] wegen Überschreitung der [X.]sbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu begründen, weil die [X.] der Klägerin - anders als die Revision meint - eine solche Regelung nicht enthalten. Gemäß Ziffer 7.1 ihrer im Streitfall maßgeblichen [X.] schließt die Klägerin - wenn der Mieter nicht einen Kompetenzrahmen eingeräumt hat - einen Vergleich nur mit Zustimmung des Mieters ab und ist ohne Rücksprache mit diesem lediglich befugt, Vergleichsangebote abzulehnen, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet (vgl. auch [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 206; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 67).

d) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (und damit eine Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 [X.] iVm § 3 [X.]) auch nicht aus dem in § 4 [X.] enthaltenen Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision mit anderen Leistungen des [X.] besteht, ableiten.

aa) Die Revision sieht einen von § 4 [X.] erfassten Interessenkonflikt zunächst darin, dass die Klägerin im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Kosten der Rechtsverfolgung tragen müsse ("Prozessfinanzierung") und dies die Gefahr begründe, die Erfolgsaussichten besonders kritisch zu prüfen und ihr "[X.]icher" erscheinende Aufträge vorschnell abzulehnen. Dies könne für den Mieter sogar zu einem [X.] führen, weil er nach der negativen Bewertung durch den Dienstleister in der Regel darauf verzichten werde, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines möglicherweise doch bestehenden Anspruchs zu betrauen. Die zwischen der Klägerin und der Mieterin [X.]vereinbarte [X.] der Mieterin im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen unterfällt jedoch aus mehreren Gründen nicht der Verbotsnorm des § 4 [X.].

bb) Bei der Zusage der Klägerin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum [X.]punkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.], sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden [X.] ([X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO 196, 199 ff.; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 62).

(1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] setzt nach der Gesetzesbegründung des [X.] voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-) Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51; [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 200 mwN; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 63). An einer solchen zum [X.]punkt der [X.] bereits bestehenden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf eine Freihaltung der Mieterin von den Kosten einer möglichen Beauftragung eines Rechtsanwalts und einer anschließenden Durchführung eines Klageverfahrens. Denn wie aus den Ziffern 1.5, 6.1, 6.2 der [X.] der Klägerin hervorgeht, soll sie - wie sich insbesondere aus der Formulierung "können wir" ergibt - zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sein, im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen Durchsetzungsbemühungen einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung und gegebenenfalls der Durchführung eines Klageverfahrens zu beauftragen. Die Zusage einer [X.] in Ziffer 6.4 der [X.] der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der [X.]) - für die Klägerin zum maßgeblichen [X.]punkt der Erbringung ihrer [X.] (noch) nicht verpflichtend ([X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 201; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO).

(2) Davon abgesehen handelt es sich bei der [X.] insgesamt nicht um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.], mithin nicht um eine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung abtrennbare Pflicht. Sie ist vielmehr Bestandteil der [X.] der Klägerin (vgl. hierzu [X.], [X.], 1401, 1408 f.). Denn sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu [X.], aaO S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 [X.] unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] angesehen werden kann (vgl. [X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 202; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 64).

cc) Auch besteht die von der Revision befürchtete Gefahr einer Interessenkollision dahin, dass die Klägerin - angesichts ihrer im Falle einer Erfolglosigkeit der [X.] bestehenden Kostentragungspflicht - zur Vermeidung einer Klageabweisung geneigt sein könnte, einen für die Mieterin ungünstigen Vergleich abzuschließen statt die Chancen einer - für sie unter Umständen kostspieligen - weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls umfangreicher Beweiserhebung und/oder der Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zu nutzen, nicht ernsthaft.

Ein Vergleichsabschluss setzt grundsätzlich (es sei denn, es ist vorab ein Kompetenzrahmen eingeräumt worden) nicht nur die Zustimmung der Klägerin, sondern auch der Mieterin voraus (Ziffer 7.1 der [X.] der Klägerin). Der Mieterin bleibt es damit, wenn sie die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für sie günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der [X.] der Klägerin kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen ([X.]surteile vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 207; vom 8. April 2020 - V[X.] ZR 130/19, aaO Rn. 66).

e) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin ihre Inkassobefugnis auch nicht dadurch überschritten, dass sie gegenüber der beklagten Vermieterin die abgetretenen gesetzlichen Auskunftsansprüche des Mieters (§ 556g Abs. 3 [X.]), bezüglich derer der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, geltend gemacht hat. Die [X.] (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16. Juni 2000 - [X.], [X.], 1444 unter [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Juni 2013 - [X.], [X.], 3580 Rn. 45) zieht die Revision mit Recht nicht in Zweifel. Soweit sie jedoch meint, diese Ansprüche könnten nicht Gegenstand einer [X.] sein, weil bereits aus dem in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltenen Begriff der Forderungseinziehung folge, dass ein Inkasso grundsätzlich das [X.] von Geldforderungen, nicht hingegen die Geltendmachung sonstiger Ansprüche zum Gegenstand habe, liegt dem - jedenfalls in Bezug auf die hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche - ein zu enges Verständnis der [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugrunde (eingehend hierzu [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 164 ff.).

aa) Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 [X.] handelt es sich - wie bereits unter [X.] c cc (3) ausgeführt - um einen Hilfsanspruch des Mieters (BT-Drucks. 18/3121, [X.]), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche diesen zwingend vorgeschaltet ist. Dieser Hilfsanspruch dient der Vorbereitung insbesondere des (Haupt-)Anspruchs des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]). Ein Sachgrund dafür, warum es einem registrierten Inkassodienstleister gestattet sein soll, für den Mieter zwar diesen Hauptanspruch, nicht hingegen den zu dessen Vorbereitung dienenden Hilfsanspruch (§ 556g Abs. 3 [X.]) geltend zu machen, ist - insbesondere bei dem gebotenen nicht zu engen Verständnis des Begriffs der [X.] (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) - nicht ersichtlich ([X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 165).

bb) Soweit die Revision darüber hinaus meint, die Klägerin sei auch deshalb nicht zur Geltendmachung von [X.] befugt, weil diese dazu dienten, eine Forderung für den Mieter überhaupt erst zu "generieren", greift dieser Einwand im Hinblick darauf, dass der [X.] eine zulässige [X.] auch in den Fällen bejaht hat, in denen das Inkassounternehmen Anspruchsvoraussetzungen erst noch schaffen musste, ebenfalls nicht durch ([X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 166 [X.]). So hat der [X.] für den Bereich der Lebensversicherung bereits entschieden, dass in dem Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung eine [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch dann liegen kann, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht von dem Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt ([X.], Urteil vom 10. Juli 2018 - [X.], [X.], 1639 Rn. 42 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Januar 2017 - [X.], juris Rn. 5, 18 f., 25).

cc) Ohne Erfolg bleibt auch der in diesem Zusammenhang weiter erhobene Einwand der Revision, die Grenze der zulässigen [X.] sei jedenfalls dort überschritten, wo der Schwerpunkt eindeutig nicht mehr auf der Forderungseinziehung (hier 161,96 [X.] in der Hauptsache bei einem angeblichen Gesamtinteresse an [X.] von 7.612,12 [X.]), sondern in dem Auskunftsverlangen liege.

Die Revision lässt hier außer Betracht, dass die von ihr beanstandete Vorgehensweise der Klägerin, von dem Vermieter nicht lediglich Rückzahlung, sondern auch Auskunft zu begehren, in Gestalt des Auskunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 [X.] bereits im Gesetz selbst angelegt ist ([X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 168). Dass der Streitwert des Auskunftsanspruchs - als Hilfsmaßnahme zur Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] - im Einzelfall höher ausfallen kann als der Wert des Rückzahlungsanspruchs selbst, ist - unbeschadet der Befugnis einer klagenden [X.], insbesondere zur Verringerung des Kostenrisikos lediglich einen bestimmten Teilbetrag ihrer Zahlungsforderung einzuklagen - dem Umstand geschuldet, dass (nach derzeitiger Rechtslage, vgl. hierzu den aktuellen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, BT-Drucks. 19/15824, [X.], 16 ff. [§ 556g Abs. 2 [X.]-E]) der genannte Rückzahlungsanspruch des Mieters erst für den [X.]raum ab Erhebung der [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] besteht und hierdurch auch bei Mietverhältnissen, die bereits seit längerer [X.] bestehen, der Höhe nach eingeschränkt ist ([X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 169).

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der der Klägerin wirksam von der Mieterin [X.]abgetretene Anspruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete für den Monat Juli 2017 in Höhe von 84,66 [X.] (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 556g Abs. 2 [X.] aF, § 398 [X.]) gegeben. Auch das in erster Instanz in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsbegehren (§ 556g Abs. 3, § 398 [X.]) war - wie das Berufungsgericht stillschweigend angenommen hat - begründet.

a) Die durch das Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - [X.]) vom 21. April 2015 ([X.]l. I S. 610) eingeführten Bestimmungen der §§ 556d ff. [X.] begegnen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen, die Revision in ihrer Revisionsbegründung aber in Abrede gestellt hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bestimmung des § 556d Abs. 1 [X.] stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums des Vermieters dar, verletzt nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie und greift mit der von ihr angeordneten Mietobergrenze auch nicht gleichheitswidrig in dessen Eigentum ein ([X.], NJW 2019, 3054, 3057 und 3061). Auch die Ausnahmeregelung des § 556e Abs. 1 Satz 1 und die Stichtagsregelung des § 556f Satz 1 [X.] stehen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen ([X.], aaO [X.]62 f.).

b) Die aufgrund der Ermächtigung in § 556d Abs. 2 [X.] erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für [X.] vom 28. April 2015 begegnet - anders als die Revision meint - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Die Verordnungsermächtigung entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 1 Satz 2 GG ([X.], aaO [X.]63). Die Verordnung wahrt auch die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen des ermächtigenden Gesetzes, weil der Verordnungsgeber sich an den in § 556d Abs. 2 Satz 3 [X.] aufgeführten Kriterien orientiert, anhand statistischer Daten aus der [X.] unmittelbar vor Erlass der Verordnung das Vorliegen der gesetzlich vorgegebenen Kriterien bejaht und dabei den ihm für die Feststellung eines angespannten Wohnungsmarkts eingeräumten Beurteilungsspielraum eingehalten hat ([X.], aaO [X.]63 f.). Der Umstand, dass der [X.] das gesamte Stadtgebiet als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch ansonsten sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gewahrt ([X.], aaO [X.]64). Die [X.]er Mietenbegrenzungsverordnung ist damit - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - verfassungsgemäß; insbesondere verletzt sie nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ([X.], aaO [X.]63).

Diese Erwägungen beruhen zwar auf einer verfassungsrechtlichen Sicht; die von den Fachgerichten vorzunehmende Prüfung, ob die Verordnung den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage in § 556d Abs. 2 [X.] entspricht, führt jedoch - was auch die Revision letztlich nicht in Zweifel zieht - zum selben Ergebnis. Der Gesetzgeber hat - wie das Berufungsgericht zutreffend unter eingehender Erörterung aller Aspekte ausgeführt hat - dem Verordnungsgeber innerhalb der vorgegebenen Parameter (§ 556d Abs. 2 Satz 3, 5 - 7 [X.]) einen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. hierzu auch [X.]surteil vom 4. November 2015 - [X.], [X.], 246 Rn. 62 ff. [zur [X.]er Kappungsgrenzenverordnung]). Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt (vgl. hierzu die unter dem [X.] https://www.parlament-berlin.de/ados/17/[X.]Plen/vorgang/verordnungen/[X.]-186.pdf abrufbare Verordnungsbegründung S. 4) im Rahmen dieses [X.] hält. Der [X.] hat seiner Bewertung ausweislich der Verordnungsbegründung die in § 556d Abs. 2 [X.] vorgegebenen Kriterien zugrunde gelegt und hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial herangezogen ([X.] ff. der Verordnungsbegründung). Weiter hat er die Maßnahmen beschrieben, die zur Verbesserung der Lage auf dem Wohnungsmarkt entweder bereits ergriffen worden sind oder vorgenommen werden sollen (S. 11 ff. der Verordnungsbegründung).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist die [X.]er Mietenbegrenzungsverordnung nicht deswegen nichtig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 [X.] gerecht werdenden Weise begründet worden wäre.

(1) Zwar geht das [X.] gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 [X.] in Anbetracht seines Sinns und Zwecks mit einer Pflicht der jeweiligen [X.]regierung einher, die Begründung der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt zu machen ([X.]surteil vom 17. Juli 2019 - V[X.] ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 34, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt [zur [X.]]). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Verordnungsbegründung - zusammen mit der Verordnung oder getrennt - im Gesetz- und Verordnungsblatt des jeweiligen [X.] veröffentlicht wird. Vielmehr ist die vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Gebietsbestimmung nicht beeinträchtigt, wenn die Verordnungsbegründung an anderer (amtlicher) Stelle bekannt gemacht wird und dabei gewährleistet ist, dass die Verordnungsbegründung für den Regelungsadressaten leicht zugänglich ist ([X.]surteil vom 17. Juli 2019 - V[X.] ZR 130/18, aaO Rn. 37). Diesen Anforderungen wird die vorliegend gewählte Form der Veröffentlichung der Verordnungsbegründung gerecht.

(2) Dies ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht bereits aus dem Beschluss des [X.]s vom 18. Juli 2019 (aaO [X.]63 f.). Denn soweit das [X.] dort festgestellt hat, dass die [X.]er Mietenbegrenzungsverordnung die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des ermächtigenden Gesetzes wahrt, hat es sich dabei auf die ihm obliegende verfassungsrechtliche Prüfung beschränkt und hat insoweit keine Veranlassung gesehen, sich mit der Frage des Erfordernisses einer - in § 556d Abs. 2 [X.] nicht ausdrücklich angeordneten - Veröffentlichung der Verordnungsbegründung näher zu befassen. Die Fachgerichte haben aber darüber hinaus auch zu prüfen, ob sich die Verordnung auch unterhalb der verfassungsrechtlichen Prüfungsebene an die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage hält. Anders als vereinzelt angenommen wird ([X.], [X.] 2019, 1082; LG [X.] [67. Zivilkammer], [X.] 2019, 1507, 1508 f. [das allerdings gleichwohl eine ordnungsgemäße Bekanntmachung bejaht, weil es die oben genannten Vorgaben des [X.]s für überhöht erachtet]), genügt die Veröffentlichung der [X.]er Mietenbegrenzungsverordnung den vom [X.] in dem genannten Urteil beschriebenen Anforderungen.

(a) Die Mietenbegrenzungsverordnung des [X.] (Verordnung 17/186) ist einschließlich ihrer Begründung - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - vom [X.]er [X.] als Drucksache 17/2272 (dort laufende Nummer 1) auf der [X.]seite des [X.] veröffentlicht. Damit liegt eine Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (ebenso LG [X.] [65. Zivilkammer], NJW 2019, 3730, 3732; Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, juris Rn. 17). Der [X.] hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 nicht gefordert, dass der Verordnungsgeber selbst die Bekanntmachung vornimmt. Vielmehr sollte mit dem Passus "an anderer (amtlicher) Stelle" (aaO Rn. 37) klargestellt werden, dass eine Zugänglichmachung durch eine private Stelle (etwa [X.] oder [X.]) nicht ausreicht. Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Ausführungen in Randnummer 38 des genannten [X.] entnehmen, denn dort ist nur die Rede davon, dass die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Veröffentlichung durch das zuständige Ministerium den [X.] nicht rückwirkend heilt. Damit hat der [X.] - anders als offenbar die Revision meint - jedoch nicht das Erfordernis aufgestellt, dass die Verordnungsbegründung vom zuständigen Ministerium selbst bekanntzumachen ist.

Es ist daher [X.]chädlich, dass der [X.] die Veröffentlichung der Verordnungsbegründung dem [X.] überlassen hat. Vielmehr ist ausreichend, dass er die Verordnung nebst Begründung dem [X.] zur Verfügung gestellt hat und nicht den Hinweis aufgenommen hat, das Dokument sei ausschließlich zur internen Verwendung bestimmt. Damit durfte der [X.] von [X.] davon ausgehen, dass das [X.] die Begründung - in üblicher Weise - öffentlich bekannt machen werde. Dem Eingangssatz der Begründung "Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von [X.] über Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Abs. 2 [X.] (Mietenbegrenzungsverordnung)" kann entgegen der Ansicht der Revision nicht entnommen werden, dass er die Begründung als Internum behandelt wissen wollte. Er belegt nur, dass der [X.] das [X.] - wie im Falle einer auf einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhenden Verordnung von Art. 64 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von [X.] gefordert - von der Verordnung (und auch ihrer Begründung) in Kenntnis setzen wollte. Zur Kenntnisnahme an das [X.]er [X.] übersandte Verordnungen des [X.]s werden in regelmäßigen Abständen auf dessen [X.]seite veröffentlicht und sind unter der Rubrik "Drucksachen" bei Auswahl der Kategorie "Vorlage zur Kenntnisnahme" abrufbar. Bei Eingabe der Wahlperiode 17 findet sich dann unter der Nummer 17/2272 mit der Sammelbezeichnung "Zusammenstellung der vom [X.] vorgelegten Rechtsverordnungen" und dem Veröffentlichungsdatum 28. Mai 2015 die [X.]er Mietenbegrenzungsverordnung.

(b) Die vom [X.]er [X.] bekannt gemachte Begründung ist entgegen der Auffassung der Revision auch leicht zugänglich im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s. Mit dieser Anforderung ist nicht gemeint, dass die Begründung mühelos auffindbar sein muss (so aber im Ergebnis [X.], aaO), sondern nur, dass sie für die Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen (amtlichen) Stelle bekannt gemacht worden ist ([X.]surteil vom 17. Juli 2019 - V[X.] ZR 130/18, aaO Rn. 37 iVm Rn. 34). Dies ist vorliegend der Fall, obwohl der [X.] im [X.] keinen Hinweis darauf erteilt hat, an welcher Stelle die Verordnungsbegründung veröffentlicht ist (aA [X.], aaO). Denn im [X.] abrufbare Informationen sind im Allgemeinen leicht zugänglich, weil damit kein unzumutbarer Kosten- und [X.]aufwand verbunden ist (so auch LG [X.] [65. Zivilkammer], aaO; Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, aaO Rn. 19). So liegen die Dinge auch hier. Wie soeben ausgeführt, lässt sich die Verordnungsbegründung - wenn auch mit etwas Mühewaltung - auf der [X.]seite des [X.]er [X.] finden. Zudem ist die Verordnung entgegen der Auffassung der Revision mit den üblichen [X.] im [X.] - sogar mühelos - abrufbar (siehe LG [X.] [65. Zivilkammer], aaO S. 3731 f.; Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, aaO Rn. 14 f., 18).

Wer den Weg über die [X.]seite des [X.]er [X.] nicht beschreiten und sich auch nicht durch eine telefonische oder elektronische Anfrage an das [X.]er [X.] Kenntnis von der Verordnungsbegründung verschaffen will (vgl. hierzu LG [X.] [65. Zivilkammer], aaO S. 3731; Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, aaO Rn. 14), kann über gängige Suchmaschinen (etwa [X.], [X.], [X.] oder [X.]) unter Eingabe der Suchbegriffe "Mietenbegrenzungsverordnung [X.] Begründung" zu dem - auch im Bericht des [X.] "Die Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ("Mietpreisbremse") in der gerichtlichen Praxis" auf Seite 35 angegebenen - [X.]: https://www.parlament-berlin.de/ados/17/[X.]Plen/vorgang/verordnungen/[X.]-186.pdf gelangen und dort die Verordnungsbegründung direkt abrufen (siehe auch LG [X.] [65. Zivilkammer], aaO S. 3731; Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, aaO Rn. 15). Soweit die Revision geltend macht, die Verordnungsbegründung sei nur über die Suchmaschine [X.] im [X.] aufzufinden, trifft dies nicht zu. Der [X.] konnte nicht nur über die [X.]seite des [X.]er [X.], sondern auch über alle gängigen Suchmaschinen Kenntnis von dem Inhalt der Verordnungsbegründung erlangen.

c) Der von der Klägerin geltend gemachte, ihr als Mitgläubigerin mit der Mieterin [X.]       (§ 432 [X.]) zustehende Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.], § 556g Abs. 2 [X.] aF scheitert auch - anders als die Revision meint - nicht an dem vom Berufungsgericht nicht erörterten Umstand, dass die von § 556g Abs. 2 [X.] aF geforderte [X.] des Mieters von der Klägerin nur für die Mieterin [X.]erhoben wurde.

aa) Nach der in § 556g Abs. 2 [X.] aF getroffenen Regelung kann der Mieter von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e [X.] nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach dem Zugang der [X.] fällig geworden ist. Dabei muss die [X.] die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht. Weiter schreibt § 556g Abs. 4 [X.] vor, dass die [X.] in Textform zu erheben ist.

bb) Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Klägerin vom 31. Mai 2017 gerecht. Die [X.] ist allerdings - ebenso wie das Mahnschreiben vom 15. Juni 2017 - nicht im Namen beider Mieterinnen erhoben worden.

(1) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt die Auslegung des [X.]schreibens vom 31. Mai 2017 nicht, dass die Klägerin die [X.] auch im Namen der Mitmieterin [X.]erhoben hat. Denn dort ist ausschließlich die Rede von einem "Mietverhältnis mit Mareen-Nicole [X.] ". Aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass der [X.] das Bestehen einer Mietermehrheit bekannt war, lässt sich nicht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 [X.] ableiten, dass die Klägerin - wenn auch nur stillschweigend - die [X.] im Namen beider Mieterinnen erhoben hat. Denn die Klägerin hat in dem genannten Schreiben - wie auch im nachfolgenden Mahnschreiben - das Mietverhältnis nicht anhand der konkreten Wohnung beschrieben, sondern dieses allein durch Nennung der Mieterin [X.]und der postalischen Adresse bezeichnet.

(2) Auch kann die Revisionserwiderung nicht mit der Argumentation durchdringen, die [X.], die von der Mietermehrheit Kenntnis besessen habe, sei im Rahmen einer mietvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 [X.] verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Erhebung der [X.] nur durch eine Person hinzuweisen und nachzufragen, ob die [X.] auch im Namen der weiteren Mieterin erhoben werden solle, und sei, weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, gemäß § 242 [X.] daran gehindert, sich auf eine unzureichende [X.] zu berufen. Es ist nicht Aufgabe des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, dass die Mieterseite (beziehungsweise die Klägerin) die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.], § 556g Abs. 2 [X.] aF schafft.

(3) Dass die Klägerin die [X.] nur für eine von mehreren Mieterinnen erhoben hat, ist jedoch deswegen [X.]chädlich, weil - anders als dies teilweise in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird (vgl. LG [X.] [67. Zivilkammer], Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 22; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g [X.] Rn. 23; [X.]/[X.], Stand: 1. März 2020, § 556g [X.] Rn. 13a; jeweils mwN) - eine [X.] auch dann wirksam ist, wenn sie nicht von allen Mietern oder für alle Mieter vorgebracht worden ist. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine - von allen Mietern abzugebende - Willenserklärung, sondern lediglich um eine geschäftsähnliche Handlung, die im Falle einer Mietermehrheit auch von einem Mieter allein geltend gemacht werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2018, § 556g Rn. 13; vgl. [X.]/[X.], Stand: 1. April 2020, § 556g [X.] Rn. 102; [X.], [X.], 212, 217 [rechtserhebliche Handlung]; aA [X.]/Börstinghaus, aaO; [X.]/Dickersbach, [X.], 15. Aufl., § 556g Rn. 6).

(a) Eine Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2000 - [X.], [X.]Z 145, 343, 346 mwN [zum Fall einer Anmeldung von Ansprüchen wegen [X.] innerhalb der gemäß § 651g Abs. 1 [X.] aF vorgesehenen Monatsfrist]). Einen solchen gestaltenden Inhalt schreibt § 556g Abs. 2 [X.] aF der [X.] des Mieters nicht zu. Vielmehr ordnet bereits das Gesetz (§ 556g Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.]) an, dass eine Vereinbarung über eine die ortsübliche Vergleichsmiete um 10 % übersteigende Miete unzulässig ist, soweit die gesetzlich zulässige Miete überschritten ist, und dass dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht. Hier setzt nun das [X.]erfordernis des § 556g Abs. 2 [X.] aF an. Diese Vorschrift regelt, dass der Vermieter objektiv überzahlte Mieten nicht zurückzuzahlen hat, solange der Mieter sie "ohne Beanstandung" bezahlt, und "schließt" damit Rückzahlungsforderungen für die [X.]räume vor Erhebung einer qualifizierten [X.] aus (BT-Drucks. 18/3121, [X.]). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ermittlung der zulässigen Miethöhe für den Vermieter mit Unsicherheiten verbunden ist (BT-Drucks. 18/3121, aaO).

(b) Damit ist das [X.]erfordernis zwar als Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ("schließt aus") ausgestaltet (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 556g Rn. 6; [X.]/[X.], aaO Rn. 89; [X.]/Börstinghaus, aaO Rn. 17; offen gelassen in [X.]surteil vom 27. November 2019 - V[X.] ZR 285/18, aaO Rn. 158) und stellt nicht nur eine bloße Fälligkeitsanforderung dar (so aber LG [X.] [15. Zivilkammer], BB 2019, 465, 466). Die vom Mieter zu erhebende [X.] dient nach dem mit der Vorschrift des § 556g Abs. 2 [X.] aF verfolgten Regelungszweck jedoch nicht dazu, das Mietverhältnis teilweise umzugestalten, sondern allein dazu, die sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen (§ 556g Abs. 1 [X.]) im Interesse des Vermieters abzumildern. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die [X.]erhebung nicht als Willenserklärung verstanden wissen, sondern ihr lediglich den Charakter einer geschäftsähnlichen Handlung (vgl. BT-Drucks. 18/3121, [X.]: "Beanstandung") beimessen wollte. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass die mit der Erklärung eintretenden Rechtsfolgen nicht durch den Willen des Erklärenden, sondern durch das Gesetz bestimmt werden (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 1967 - [X.], [X.]Z 47, 352, 357 [für den Fall der Mahnung]; [X.]/[X.], aaO, Überblick vor § 104 Rn. 6 mit zahlreichen weiteren Beispielen).

(c) Damit ist eine [X.]erhebung durch sämtliche Mieter nicht bereits deswegen erforderlich, weil es sich hierbei um eine Willenserklärung handelte. Auch aus ihrer Rechtsnatur als geschäftsähnliche Handlung folgt nicht, dass die [X.] von sämtlichen Mietern ausgesprochen werden muss. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Regelungszweck soll die Erhebung einer (qualifizierten) [X.] dazu dienen, den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen, aus welchen Gründen, in welcher Höhe und ab welchem [X.]punkt eine Rückerstattung verlangt wird. Diesen Anforderungen genügt aber auch eine [X.], die nur im Namen eines Mieters ausgesprochen wird.

Aus dem Umstand, dass Rückforderungsansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] im Falle einer Mietermehrheit sämtlichen Mietern als Mitgläubiger im Sinne des § 432 [X.] zustehen (hierzu oben unter [X.] c cc (2)) folgt nichts anderes. Denn nach der Vorschrift des § 432 Abs. 2 [X.] wirken lediglich solche Tatsachen, die nur in der Person eines Gläubigers eintreten, nicht für die weiteren Gläubiger. Um eine solche Tatsache mit Einzelwirkung handelt es sich aber nicht, wenn nur einer von mehreren Mietern die [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] aF erhebt. Denn der Vermieter wird damit in einer dem Regelungszweck gerecht werdenden Weise darüber unterrichtet, weshalb und in welchem Umfang er sich einer Rückforderung, die - wie oben unter [X.] c cc ausgeführt - auch von einem Mieter allein mit der Maßgabe, dass Zahlung an sämtliche Mieter gemeinsam zu erfolgen hat, verlangt werden kann - ausgesetzt sieht.

d) Die von der Revision gegen die Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Zahlungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 556g Abs. 2 [X.] aF erhobenen [X.]n bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehindert, die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des [X.] zu ermitteln, ohne den von der [X.] erhobenen Einwänden gegen seine Heranziehung als einfacher Mietspiegel zu folgen.

(1) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der [X.] die Voraussetzungen, die an einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d [X.]) zu stellen sind, erfüllt. Es hat angenommen, dass der Mietspiegel jedenfalls als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c [X.] eine taugliche Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete bilden kann. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s. Einem einfachen Mietspiegel kommt zwar nicht die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 [X.] zu, er stellt jedoch - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Wie weit diese Indizwirkung reicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Qualität des Mietspiegels und den Einwendungen der [X.]en gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels ab (vgl. [X.]surteile vom 16. Juni 2010 - V[X.] ZR 99/09, [X.], 2946 Rn. 12 f.; vom 21. November 2012 - V[X.] ZR 46/12, [X.], 775 Rn. 16; vom 3. Juli 2013 - V[X.] ZR 269/12, [X.] 2013, 1133 Rn. 32; vom 13. Februar 2019 - V[X.] ZR 245/17, NJW-RR 2019, 458 Rn. 17).

(2) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO und gegen Art. 103 Abs. 1 GG davon abgesehen, sich mit den Einwendungen der [X.] zu befassen, die die Systematik der dem Mietspiegel zugrundeliegenden Datenerhebung in Zweifel gezogen und einen Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip geltend gemacht habe, weil der Mietspiegel Wohnungen in völlig unterschiedlichen Lagen "in einen Topf werfe". Hierbei handelt es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lediglich um Einwendungen, die nicht geeignet sind, dem [X.] eine Indizwirkung für die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete abzusprechen.

(a) Der Mietspiegel 2017 wurde - was das Berufungsgericht in den Blick genommen hat - ausweislich seiner Ziffer 1 von drei [X.] und drei Vereinen, die die Interessen von Vermietern beziehungsweise von Hauseigentümern vertreten, erstellt. Auch wenn zwei der letztgenannten Vereine nur ihre Expertise eingebracht und ihn nicht als (qualifizierten) Mietspiegel anerkannt haben, so spricht die beschriebene Beteiligung der örtlichen Interessenvertreter und die Anerkennung der gefundenen Ergebnisse durch Vertreter beider Seiten nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet (vgl. [X.]surteil vom 13. Februar 2019 - V[X.] ZR 245/17, aaO Rn. 18 mwN). Dies gilt umso mehr, als auf Seite 6 des im [X.] abrufbaren und vom Berufungsgericht angeführten [X.] zum [X.] (erstellt im Juli 2017 von der F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH) ausgeführt ist, dass auch die beiden Verbände, die die Interessen der Vermieter und Hauseigentümer vertreten und den Mietspiegel nicht anerkannt haben, nicht nur Änderungen in der Wohnlageneinstufung, sondern auch die Form, den Ablauf und die Ergebnisse der Datenerhebung sowie viele methodische Änderungen bei der Datenauswertung und -ausweisung mitgetragen haben.

Die Sachkunde der beteiligten Mieter- und Vermieterverbände sowie der weiteren als Berater hergezogenen Personen (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Amt für Statistik [X.], Geschäftsstelle des [X.] in [X.], [X.]er Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit) hat die [X.] - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenso wie die damit gewährleistete Diversität der beteiligten Stellen nicht in Zweifel gezogen. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt, geltend zu machen, aus ihren Einwendungen gegen das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels, namentlich die "diffuse" Einordnung des Stadtgebiets in die Wohnlagen einfach, mittel und gut, die Gleichbehandlung von Wohnungen unterschiedlicher Lagen und die unzureichende Datenerhebung, folge zugleich, dass der [X.] auch nicht als einfacher Mietspiegel als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO herangezogen werden könne.

(b) Dem ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt.

Ungeachtet dessen, dass die von der Revision vorgebrachten Angriffe der [X.] gegen die Einordnung von Mietwohnungen in bestimmte Wohnlagen und gegen die Datenerhebung angesichts der im öffentlich zugänglichen Methodenbericht enthaltenen Ausführungen zu pauschal gehalten sind, wären sie in Anbetracht der beschriebenen Mitwirkung zahlreicher Stellen und der Anerkennung der gewonnenen Ergebnisse durch Interessenverbände beider Seiten allenfalls geeignet, die Bewertung des [X.] als qualifizierten Mietspiegel in Frage zu stellen, nicht aber seine Indizwirkung als einfacher Mietspiegel zu erschüttern (vgl. [X.]surteil vom 13. Februar 2019 - V[X.] ZR 245/17, aaO). Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei davon abgesehen, den Einwendungen der [X.] nachzugehen und zur Frage der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

bb) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung der höchstzulässigen Miete nach § 556d Abs. 1 [X.] auch rechtsfehlerfrei davon abgesehen, aus der von der [X.] vor der Vermietung der Wohnung an die beiden Mieterinnen vorgenommenen Verlegung eines [X.] und aus den an Decken und Wänden durchgeführten Malerarbeiten gemäß § 556e Abs. 2, § 555b Nr. 4, 5 [X.] eine fiktive Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3, § 559a Abs. 1 bis 4 [X.] abzuleiten und dementsprechend die zulässige Miethöhe um einen Betrag von insgesamt (weiteren) 42,78 [X.] monatlich anzuheben. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei diesen Arbeiten nicht um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b Nr. 4, 5 [X.] handelte.

(1) Es hat frei von [X.] im Einklang mit dem Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Wohnung bereits vor der Verlegung des [X.] in allen betroffenen Bereichen über - wenn auch uneinheitliche und teilweise ausbesserungsbedürftige - Bodenbeläge (PVC-Belag, Parkett, Dielung mit [X.]) verfügte und die Ersetzung dieser Beläge durch einen einheitlichen Laminatboden der Beseitigung von Unzulänglichkeiten des bisherigen Fußbodens, nicht aber der erstmaligen Herstellung eines Bodenbelags diente und damit nicht als Modernisierungs-, sondern nur als [X.] zu beurteilen ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe gehörswidrig übergangen, dass die [X.] die "erstmalige Herstellung eines endfertigen Fußbodens" vorgetragen habe, übersieht sie, dass die [X.] damit nicht geltend gemacht hat, es sei erstmals ein Fußboden hergestellt worden, sondern letztlich behauptet hat, es sei erstmals ein "durchgängiger endfertiger" Fußboden geschaffen worden. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht übergangen, sondern ihn lediglich - zutreffend - nicht für die Darlegung einer Modernisierungsmaßnahme ausreichen lassen. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht - rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit nicht angegriffen - festgestellt, dass die Vereinheitlichung des [X.] weder den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht (§ 555b Nr. 4 [X.]) noch die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert hat (§ 555b Nr. 5 [X.]).

(2) Auch hinsichtlich der Renovierung von Decken und Wänden hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschriften verneint. Das Berufungsgericht hat insoweit ebenfalls nicht - entgegen der Annahme der Revision - Vortrag der [X.] in gehörsverletzender Weise übergangen. Die von den Vorinstanzen angestellten Erwägungen lassen auch sonstige Rechtsfehler nicht erkennen.

Die [X.] hat zwar schriftsätzlich geltend gemacht, "infolge" vorgenommener Elektroarbeiten sei auch eine Wohnungsrenovierung nötig geworden; von den hierfür angefallenen Kosten (Position 14 der Handwerkerrechnung) werde ein Drittel pauschal in Ansatz gebracht. Damit ist aber eine durch die Modernisierungsmaßnahme "Elektroarbeiten" veranlasste weitere Modernisierung in Form von Malerarbeiten nicht hinreichend dargelegt worden. Dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht hat ausreichen lassen, beruht nicht auf einer unterbliebenen Kenntnisnahme des Vorbringens, sondern darauf, dass es die Grundierungs-, Spachtel- und Streicharbeiten in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht der Sache nach als Instandsetzungsmaßnahme gewertet hat.

Das Amtsgericht, dessen Einschätzung das Berufungsgericht gefolgt ist, hat seine Einordnung als Instandsetzungsmaßnahme damit begründet, dass Kosten einer Renovierung, die als Folge von Modernisierungsmaßnahmen angefallen sind, zwar bei einer Modernisierungsmieterhöhung berücksichtigt werden können, der vorliegend geltend gemachte Aufwand für Malerkosten aber auch ohne Durchführung der Elektroarbeiten angefallen wäre, also gerade nicht durch diese Maßnahme veranlasst worden ist. Dies hat es rechtsfehlerfrei zum einen daraus geschlossen, dass in der Wohnung ausweislich der in Position 15 der Handwerkerrechnung abgerechneten Arbeiten Wasser- und Nikotinflecken an Wand- und Deckenflächen zu beseitigen waren, und zum anderen daraus, dass die [X.] nicht vorgetragen hat, wann vor der Durchführung der Malerarbeiten zuletzt an den Decken und Wänden der Wohnung Schönheitsreparaturen vorgenommen worden sind.

5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin aus abgetretenem Recht auch einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 [X.] (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, §§ 257, 398 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]EG zuerkannt.

a) Es begegnet - anders als die Revision meint - keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in der Klageschrift mit 758,15 [X.] berechnet, jedoch nur einen Betrag von 430,66 [X.] eingeklagt hat. Denn auch wenn es sich hierbei nur um eine Teilklage handeln sollte, war die Klägerin in Anbetracht des [X.] des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gehalten, eine Reihenfolge festzulegen, in der die einzelnen Forderungsteile geltend gemacht werden. Die aus § 253 Abs. 2 ZPO folgende Verpflichtung eines Klägers, der eine offene Teilklage erhebt, anzugeben, wie er die eingeklagte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, oder zumindest eine Reihenfolge zu bestimmen, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihm verlangten Gesamtsumme gefordert werden, besteht nur, wenn ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend gemacht wird ([X.], Beschluss vom 2. Mai 2017 - [X.]/16, NJW 2017, 2623 Rn. 10 mwN).

Wird dagegen eine Teilklage erhoben, die sich auf [X.]elbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs stützt, ist eine solche Aufschlüsselung nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1075 unter [X.] mwN [zur Schlussrechnung]). So liegen die Dinge hier. Wie die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift zeigt, macht sie ausschließlich eine Geschäftsgebühr (nebst Erhöhung nach Nr. 1008 [X.]) eine Auslagenpauschale (Nr. 7002 [X.]) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 [X.]) geltend. Hierbei handelt es sich nur um [X.]elbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Vergütungsanspruchs.

b) Der Zahlungsanspruch, den die Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 7.612,12 [X.] (47 x den vorgerichtlich geltend gemachten Überschreitungsbetrag von 161,96 [X.]) und einer in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr von 729,60 [X.] (= Gebührensatz von 1,6; Nr. 2300, 1008 [X.]) abzüglich eines Betrages, den sich die Klägerin als Streitwert aus dem Klageverfahren anrechnen lässt, und zuzüglich 20 [X.] Auslagenpauschale (Nr. 7002 [X.]) sowie anfallender Umsatzsteuer (Nr. 7008 [X.]) geltend macht, ist dem Grunde nach berechtigt. Denn die [X.] hat ihre aus § 556d Abs. 1 [X.] folgende Pflicht, von ihren Mieterinnen nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft verletzt und die Klägerin dazu veranlasst, Ansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 3 [X.] geltend zu machen. Der Anspruch besteht auch in vollem Umfang (430,66 [X.] nebst Zinsen). Bei dem Anspruch eines Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht ([X.], Urteile vom 18. Januar 2005 - [X.], NJW 2005, 1112 unter [X.] mwN; vom 7. November 2007 - V[X.] ZR 341/06, [X.], 1888 Rn. 13; vom 18. Juli 2017 - [X.], NJW 2017, 3588 Rn. 7).

aa) Die Klägerin kann gemäß § 4 Abs. 5 [X.]EG für ihre vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Bei einem vorliegend anzusetzenden Gebührenstreitwert von 4.148,34 [X.] (hier ist insgesamt der 49-fache Überschreitungsbetrag von 84,66 [X.] in Ansatz zu bringen: 42 x der Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird [§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO] zuzüglich 4 x der Überschreitungsbetrag für die abgetretenen Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Miete [§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO] - vgl. LG [X.] [65. Zivilkammer], [X.], 566, 571, zuzüglich 3 x der Überschreitungsbetrag für die zusätzlich verlangte Teilrückzahlung der Kaution) ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 [X.], Nr. 2300 [X.] bei Ansatz einer Mittelgebühr von 1,3 ein Betrag von 393,90 [X.], dem eine Auslagenpauschale von 20 [X.] und eine Umsatzsteuer von 19 % zuzuschlagen sind (insgesamt 492,54 [X.]). Anders als die Revisionserwiderung meint, ist die in der Klageschrift angesetzte Erhöhung um 0,3 für die Vertretung von zwei Mandanten (Nr. 1008 [X.]) nicht berechtigt. Denn es ist aufgrund des unzureichenden Vortrags der Klägerin nicht davon auszugehen, dass sie auch von der Mieterin [X.]       beauftragt worden ist. Die Urkunde über die Bestätigung der Anspruchsabtretung sowie die [X.]schreiben der Klägerin vom 31. Mai 2017 und vom 15. Juni 2017 beziehen sich nur auf die Mieterin [X.], die die Urkunde allein unterzeichnet hat. Dass aus sonstigen Gründen (umfangreiche oder schwierige Tätigkeit) eine Erhöhung gerechtfertigt wäre, macht die Revisionserwiderung nicht geltend und ist auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin standardisierte Schreiben an die Vermieter versendet, nicht ersichtlich. Dies wirkt sich aber nicht aus, weil die anfallende Geschäftsgebühr unter den vorliegenden Umständen nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit oder der Schadensminderungspflicht um die Hälfte der im Gerichtsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr (bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der [X.] wäre gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 [X.], § 15a Abs. 2 [X.] die Verfahrensgebühr um 0,65 zu kürzen gewesen) zu verringern ist und die Klägerin nur Ersatz von 430,66 [X.] verlangt.

bb) Da die Mieterin [X.]die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht erstattet hat, stand ihr ein Freistellungsanspruch nach § 257 [X.] zu. Dieser hat sich allerdings durch die Abtretung an die Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt ([X.], Urteile vom 22. März 2011 - [X.], NJW 2011, 2351 Rn. 14; vom 11. März 2016 - [X.], NJW 2016, 2407 Rn. 15; jeweils mwN).

cc) Der Schadensersatzanspruch ist - anders als die 67. Zivilkammer des Landgerichts [X.] in ihrem Beschluss vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901, 2903) und in ihrem Urteil vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, juris Rn. 26) meint - nicht deswegen ausgeschlossen, weil Ziffer 3.3 Satz 1 der [X.] der Klägerin gemäß § 305c Abs. 2 [X.] nach "kundenfreundlichster" Auslegung dahin auszulegen wäre, dass die [X.]en ein Erfolgshonorar vereinbart haben, dessen Entstehung und fortdauernder Bestand von der vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche gegenüber dem Vermieter abhängt. Die von der 67. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vorgenommene Auslegung missachtet die Auslegungsregeln bei [X.]. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden. Dabei sind die [X.] eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des [X.] des § 305c Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings [X.] unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 20. Januar 2016 - V[X.] ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; vom 3. Dezember 2014 - V[X.] ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; jeweils mwN; [X.]sbeschluss vom 2. Juli 2019 - V[X.] ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 20).

Gemessen daran ergibt sich, dass Ziffer 3.3 Satz 1 der [X.] der Klägerin ("Sollten [X.]ere Bemühungen nicht erfolgreich sein, entstehen für Sie keine Kosten.") nicht den von der Mieterin an die Klägerin abgetretenen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten betrifft, sondern allein das Innenverhältnis zwischen Klägerin und Mieterin. Dies ergibt sich aus Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Klausel sowie aus ihrem [X.] mit der ihr vorangestellten Bestimmung in Ziffer 3.2 der [X.] der Klägerin. Dort heißt es: "Von Ihrem Vermieter, der pflichtwidrig nicht leistet, können Sie grundsätzlich verlangen, dass er Sie von der bei [X.] anfallenden [X.]-Gebühr, die [X.] aus dem Vertrag mit Ihnen gegen Sie zusteht, freistellt. Diesen Freistellungsanspruch (Freistellung durch Kostenerstattung des Vermieters an [X.]) treten Sie mit Abschluss des [X.] statt an [X.] ab. Wir nehmen die Abtretung an und versuchen die Ansprüche zusammen mit der [X.]-Gebühr beim [X.]. Gelingt das nicht, werden wir ohne eine Zahlung des Vermieters die [X.]-Gebühr nicht von Ihnen verlangen".

In den [X.] der Klägerin sind damit zwei verschiedene Schuldverhältnisse geregelt, nämlich zum einen der vertragliche Honoraranspruch der Klägerin gegen die Mieterin als Auftraggeberin, auf dessen Geltendmachung die Klägerin zug[X.]ten der Mieterin verzichtet, wenn ihre Tätigkeit nicht von Erfolg gekrönt ist, und zum anderen der an die Klägerin von der Mieterin abgetretene Anspruch gegen den Vermieter auf Freistellung von dieser Forderung. Der letztgenannte Anspruch ist - was sich bei Anlegung des Verständnisses verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.], also von [X.] und Mietern, ohne Weiteres ergibt - nicht davon abhängig, dass die Klägerin mit ihren Durchsetzungsbemühungen (vollständig) Erfolg hat. Denn der - auch im Wortlaut zum Ausdruck kommende - Sinn und Zweck der Regelungen in Ziffer 3.2 und 3.3 besteht ausschließlich darin, den Mieter als Vertragspartner der Klägerin von Kosten freizustellen, nicht aber zugleich auch den Vermieter als Schuldner eines - an die Klägerin abgetretenen - Schadensersatzanspruchs des Mieters zu begünstigen.

Die in Ziffer 3.2 und 3.3 der [X.] der Klägerin zum Ausdruck gekommene Zielsetzung, den Mieter von jeglichen Kosten freizuhalten, wird nach dem Regelungsgehalt der beiden Klauseln unabhängig davon erreicht, ob die Klägerin den abgetretenen Schadensersatzanspruch beim Vermieter einziehen kann oder nicht. Wenn der Vermieter hinsichtlich der Gebührenforderung mit Erfolg von der Klägerin in Anspruch genommen worden ist, sieht sich der Mieter keiner Vergütungsforderung der Klägerin ausgesetzt, weil diese durch die Realisierung der abgetretenen Forderung befriedigt worden ist (Ziffer 3.2 Satz 1 - 3 der [X.]). Falls oder soweit der Vermieter die angefallene Gebührenforderung nicht ausgleicht, ist die Mieterin aufgrund des ihm gegenüber wirkenden Verzichts der Klägerin ebenfalls von einer Zahlung befreit (Ziffer 3.2 Satz 4 und Ziffer 3.3 Satz 1 der [X.]).

Die von der 67. Zivilkammer des Landgerichts [X.] in den angeführten Entscheidungen vorgenommene Auslegung lässt damit in jeder Hinsicht die allgemein gültigen Auslegungsregeln außer [X.].

[X.].

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem im Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten stehen und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Rechtsmittel der [X.] sind das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts insoweit abzuändern, als die Vorinstanzen der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 84,66 [X.] (nebst Zinsen) an sie allein zugesprochen haben. Die Klage ist insoweit abzuweisen.

Eine Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen war - auch soweit die vom Amtsgericht getroffene und vom Berufungsgericht (stillschweigend) gebilligte Kostenentscheidung auf der Regelung des § 91a Abs. 1 ZPO beruht - nicht veranlasst. Denn insoweit greift die Wertung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein. Auch bezüglich der Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren macht der [X.] von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch.

Dr. Milger     

        

Dr. Fetzer     

        

Dr. Bünger

        

Dr. Schmidt      

        

Wiegand      

        

Meta

VIII ZR 45/19

27.05.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 19. Dezember 2018, Az: 65 S 190/18

§ 398 BGB, § 432 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB, § 556g Abs 1 BGB vom 21.04.2015, § 556g Abs 3 BGB vom 21.04.2015, § 556g Abs 2 BGB vom 21.04.2015, MietBegrV BE

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 45/19 (REWIS RS 2020, 897)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 845-847 REWIS RS 2020, 897

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