Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 2 StR 91/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9527

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[X.]:[X.]:BGH:2018:080518B2STR91.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/18
vom
8. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8.
Mai 2018
gemäß §§
154a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2, 349 Abs.
2, 354
Abs. 1a Satz
2 [X.] be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 [X.] auf den Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen
beschränkt;
die auf den Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse;
b)
das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2017
aa)
im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt ist;
bb)
im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheits-strafe auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten im zweiten Durchgang wegen [X.] zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass die in [X.] vollzogene Ausliefe-

(richtig: im Verhältnis 1: 2)
anzurechnen ist.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf [X.] zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
2 [X.] auf den Tatvorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen. Der von der [X.] im zweiten Durchgang zusätzlich abgeurteilte tateinheitliche Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist -
worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat -
von dem Europäischen Haftbefehl
vom 9.
August 2016, auf dessen Grundlage die Auslieferung des Angeklagten
zur Strafverfol-gung erfolgt ist, nicht umfasst. Es erscheint fraglich, ob der Grundsatz der [X.] bei der hier gegebenen besonderen Sachlage schon ein [X.] begründen könnte; jedenfalls aber stünde er der Vollstreckbarkeit der verhängten Strafe entgegen
(vgl. §
83h [X.]).
Die Beschränkung der Strafverfolgung auf den Tatvorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen führt zur
Änderung des [X.]. Darüber hinaus hat der Senat die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten -
dem Antrag des [X.]s folgend -
zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten um einen Monat
auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt.
1
2
3
-
4
-
Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs
erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Schäfer Appl

Eschelbach

Bartel Schmidt

4

Meta

2 StR 91/18

08.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 2 StR 91/18 (REWIS RS 2018, 9527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9527

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