Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:080518B2STR91.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/18
vom
8. Mai
2018
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8.
Mai 2018
gemäß §§
154a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2, 349 Abs.
2, 354
Abs. 1a Satz
2 [X.] be-schlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 [X.] auf den Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen
beschränkt;
die auf den Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse;
b)
das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2017
aa)
im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt ist;
bb)
im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheits-strafe auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten im zweiten Durchgang wegen [X.] zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass die in [X.] vollzogene Ausliefe-
(richtig: im Verhältnis 1: 2)
anzurechnen ist.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf [X.] zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
2 [X.] auf den Tatvorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen. Der von der [X.] im zweiten Durchgang zusätzlich abgeurteilte tateinheitliche Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist -
worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat -
von dem Europäischen Haftbefehl
vom 9.
August 2016, auf dessen Grundlage die Auslieferung des Angeklagten
zur Strafverfol-gung erfolgt ist, nicht umfasst. Es erscheint fraglich, ob der Grundsatz der [X.] bei der hier gegebenen besonderen Sachlage schon ein [X.] begründen könnte; jedenfalls aber stünde er der Vollstreckbarkeit der verhängten Strafe entgegen
(vgl. §
83h [X.]).
Die Beschränkung der Strafverfolgung auf den Tatvorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen führt zur
Änderung des [X.]. Darüber hinaus hat der Senat die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten -
dem Antrag des [X.]s folgend -
zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten um einen Monat
auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt.
1
2
3
-
4
-
Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs
erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Schäfer Appl
Eschelbach
Bartel Schmidt
4
Meta
08.05.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 2 StR 91/18 (REWIS RS 2018, 9527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9527
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 514/19 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorstrafe; Vornahme des Härteausgleichs durch das Revisionsgericht
3 StR 502/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 23/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)
Gewerbsmäßige Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens: Erfordernis der Aufrechterhaltung oder Vertiefung der rechtswidrigen Vermögenssituation
4 StR 336/15 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.