Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen Totschlags und nicht wegen Mordes nach Tötung eines Kleinkinds durch dessen Mutter
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2023 werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel der [X.] im Hinblick auf die Sachrüge vertritt, haben keinen Erfolg.
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die damals 21-jährige Angeklagte wurde Anfang 2010 ungeplant von ihrem Ehemann schwanger, den sie im Vorjahr kennengelernt und geheiratet hatte. Beide freuten sich auf das Kind. Am 13. Oktober 2010 kam ihr körperlich gesunder [X.]. Bereits kurz nach dessen Geburt zeigte sich, dass die Angeklagte mit der im Wesentlichen ihr allein überlassenen Pflege des Neugeborenen und Führung des Haushalts überfordert war. Sie bemühte sich zwar um die Versorgung [X.], war aber aufgrund einer [X.] häufig nicht in der Lage, seine Bedürfnisse zu erkennen und angemessen zu befriedigen. Ihr mangelte es an Mitgefühl für fremde Bedürfnisse; ihre Fähigkeit zur Gefühlswahrnehmung und -unterscheidung bei anderen Menschen war nur gering ausgeprägt. Daneben mangelte es ihr an der Fähigkeit, längere Anstrengungen auf sich zu nehmen, Probleme zu bewältigen und Beziehungen aufrechtzuerhalten. Nur acht Wochen nach der Geburt [X.] erfuhr die Angeklagte, dass sie erneut schwanger war. Sie haderte zunächst damit, freute sich dann aber auch auf dieses Kind. Am 5. September 2011 wurde der zweite, ebenfalls gesunde [X.] geboren. Ihr Ehemann beteiligte sich allenfalls in sehr geringem Maße an der Pflege der Kinder. Sein Verhalten war durch starken Alkoholkonsum und außerhäusliche Freizeitaktivitäten geprägt. Ihre Mutter war erwerbstätig und konnte die Angeklagte nur eingeschränkt unterstützen. Die faktisch ihr allein obliegende Belastung mit der Pflege nunmehr eines Kleinkindes und eines Neugeborenen sowie der Führung des Haushalts überforderte sie. Zudem entwickelte sich [X.]zu einem sog. Schreikind, so dass die Angeklagte wenig Schlaf bekam und nervlich auch dadurch stark belastet war.
2. Am Abend des 21. November 2011 war die Angeklagte mit beiden Kindern allein in ihrer Wohnung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war [X.]auch an diesem Tag unruhig und schrie viel, was die Angeklagte nervlich stark belastete. Vor diesem Hintergrund verfiel sie auf die Idee, ihn gewaltsam ruhigzustellen. Beweggründe hierfür waren ihre Unzufriedenheit mit ihrer [X.] Situation und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine – auch auf ihre [X.] zurückzuführende – akute Überforderung mit der ihr abverlangten Pflege beider Kinder. Spätestens gegen 20.00 Uhr versetzte sie dem auf dem Rücken liegenden Säugling einen kraftvollen Schlag oder Stoß gegen die Brust, der zu einer massiven Einblutung im Bereich der inneren Brustdrüse und des Herzmuskels führte. Eine solche Verletzung innerer Organe hatte die uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen. Spätestens jetzt entschloss sie sich, das Kind zu ersticken. Hierzu legte sie eine weiche Bedeckung über den Kopf des Säuglings. Sie drückte diese mindestens eine Minute lang auf Mund und Nase von [X.] , dessen Tod sie als sichere Folge ihres Handels voraussah und wollte. Das Kind wurde bewusstlos und atmete nicht mehr, woraufhin die Angeklagte seinen Kopf wieder freilegte. Durch die Unterbrechung der Sauerstoffversorgung erlitt [X.]einen Herz-Kreislauf-Stillstand und einen irreversiblen Hirnschaden. Die Angeklagte informierte um 20.07 Uhr telefonisch die Rettungskräfte, die eine Reanimation durchführten. In der Kinderklinik wurde am Folgetag – ohne dass sich damals eindeutige Hinweise auf ein Fremdverschulden ergaben – der Tod [X.]s festgestellt, der auf eine ausgeprägte Hirnschwellung infolge der [X.] zurückging (Fall II. 2. der Urteilsgründe).
3. Im Frühjahr 2012 nahm die Angeklagte eine Beschäftigung in einer Sicherheitsfirma auf, wodurch sie den Zeugen M. kennenlernte. Mit ihm ging sie spätestens Anfang Mai 2012 eine sexuelle Beziehung ein. Etwa zur selben Zeit trennte sich die Angeklagte von ihrem Ehemann, mit dem sie weiterhin zusammenwohnte. Zum 1. Juni 2012 hatte sie jedoch für sich und ihren [X.] eine neue Wohnung angemietet. Ihr Kind war damals gesund, äußerlich ausreichend gepflegt und altersgerecht entwickelt. Dennoch war die Angeklagte aufgrund ihrer mangelnden Erziehungsfähigkeit nicht ausschließbar auch mit der Betreuung und Fürsorge für [X.] überfordert, die sie weiterhin faktisch allein leisten musste. Weitere Umstände wie die aufgenommene Erwerbsarbeit, die belastende Trennung von ihrem Ehemann und der bevorstehende Umzug verstärkten ihr Überforderungsgefühl weiter. Abgesehen davon stand [X.] einem unbeschwerten Leben der Angeklagten mit regelmäßigem Ausgehen entgegen, wie sie es vor der Geburt ihrer Kinder geführt hatte.
Vor diesem Hintergrund fasste die Angeklagte am Abend des 13. Mai 2012 den Entschluss, auch [X.] zu töten. Diesem Entschluss lag ein Motivbündel zugrunde. Als naheliegend und deshalb zu ihren Gunsten nicht ausschließbar führend hat das [X.] angenommen, dass die Angeklagte sich aufgrund der auf sie bedrückend wirkenden Gesamtumstände überfordert fühlte und situationsbedingt zusätzlich in Wut geriet, weil [X.]ie auch noch gegen 21.30 Uhr nicht zur Ruhe kommen ließ. In der Absicht, auch seinen Tod als plötzlichen Kindstod erscheinen zu lassen, entschloss sie sich, [X.] ebenfalls zu ersticken. Zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr verlegte sie dem in seinem Bett liegenden Kind die Atemwege mit einer weichen Bedeckung. Um zu verhindern, dass es sich befreien konnte, drückte sie diese Bedeckung sodann mit [X.] unter Einsatz ihres Körpergewichts für mindestens eine Minute herunter. Ihr war bewusst, dass ihr Handeln zum Tod des Kindes führen werde, und sie rechnete hiermit als sichere Folge. Sie ließ erst von ihm ab, als [X.] das Bewusstsein verloren hatte und sich nicht mehr regte. Die von der Angeklagten informierten Rettungskräfte führten eine Reanimation durch. In der Kinderklinik konnten bei [X.] anfänglich noch Hirnfunktionen festgestellt werden. Am 22. Mai 2012 trat jedoch trotz intensiver Rettungsbemühungen der Ärzte der Hirntod des Kindes ein, der auf eine massive Hypoxie bzw. Ischämie des Gehirns infolge der [X.] zurückging (Fall II. 3. der Urteilsgründe).
4. Beide Taten hat das [X.] unter Verneinung der Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke als Totschlag gewertet. Einen besonders schweren Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB hat es jeweils verneint. Vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil ihres dritten [X.] Ja. am 8. April 2018 hat das [X.] die Angeklagte freigesprochen.
II.
Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil weist keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf, soweit sie verurteilt worden ist.
1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Die Amtsbezeichnung der beisitzenden [X.] ist weder nach § 275 Abs. 3 [X.] notwendiger Bestandteil der [X.] noch kann das Urteil auf einer entsprechenden Falschbezeichnung – die hier ohnehin nicht vorliegt (vgl. JMBl. [X.] 2022 Nr. 23, [X.]) – beruhen (vgl. [X.], Urteil vom 2. August 1994 – 1 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.], 9. Aufl., § 275 Rn. 8, 66 mwN). Die Rüge, dass der Annahme, die Angeklagte habe keine Eintrittskarten für ein Konzert am Todestag von [X.] gebucht, nicht der Inbegriff der Hauptverhandlung zugrunde liege (§ 261 [X.]), ist bereits mangels Beschwer unzulässig. Denn aus diesem Umstand hat die [X.] ebenso wenig wie aus der damit einhergehenden Folgerung, die Angeklagte habe den gegenüber Dritten angekündigten Konzertbesuch erfunden, Schlüsse zu ihren Lasten gezogen. Vielmehr hat das [X.] allein die Äußerung der Angeklagten herangezogen.
Die Verfahrensrüge, welche die rechtsfehlerhafte Ablehnung des [X.] vom 5. Dezember 2022 gegen den [X.]en Sachverständigen Prof. Dr. Dr. D. (§ 74 [X.]) zum Gegenstand hat, ist jedenfalls unbegründet. Die Zurückweisung des Gesuchs, die der [X.] nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen hat (vgl. [X.], Urteil vom 2. August 1995 – 2 StR 221/94, [X.]St 41, 206, 212), ist rechtsfehlerfrei begründet. Die in einem schriftlichen Ergänzungsgutachten enthaltene Wahrscheinlichkeitsaussage des Sachverständigen über einen zweifachen plötzlichen Kindstod gründet nach der nachvollziehbaren landgerichtlichen Bewertung zwar auf einer hierfür untauglichen, aber nicht willkürlich gewählten Passage aus einem biostatistischen Gutachten, das der Sachverständige angeregt hatte und auftragsgemäß ergänzend berücksichtigen sollte. Auf diesem Hintergrund konnte das [X.] ausgehend von dem Grundsatz, dass weder die Vorbefassung des Sachverständigen noch seine mangelnde Sachkunde geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 [X.] Rn. 48 mwN), das Ablehnungsgesuch der Angeklagten zurückweisen.
Die weitere [X.] (§ 261 [X.]) versagt bereits deshalb, weil das der Information eines anderen Sachverständigen dienende Schreiben des [X.] vom 11. November 2022 nicht belegen kann, wie sich der Sachverständige Prof. Dr. B. in der Hauptverhandlung geäußert hat. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 [X.]), mit der die Revision auf die unterbliebene Einführung der biostatistischen Begutachtung abhebt, ist mangels konkreter Beweisbehauptung unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2023 – 4 StR 212/22 Rn. 18 mwN).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beweiswürdigung des [X.]s hält – unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsrechtlichen [X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 19; Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22 Rn. 18; jeweils mwN) – sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
a) Die [X.] hat sich durch die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien unter Ausschluss abweichender Geschehensabläufe von der [X.]chaft der Angeklagten überzeugt (vgl. allgemein dazu [X.], Urteil vom 1. Juli 2020 – 2 [X.] Rn. 15; Urteil vom 15. September 2016 – 4 StR 351/16 Rn. 7). Hierbei hat sich das [X.] von den herangezogenen belastenden [X.] als solchen jeweils rechtsfehlerfrei eine Überzeugung verschafft (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Urteil vom 31. Oktober 2019 – 1 [X.] Rn. 71; Urteil vom 31. Oktober 1989 – 1 [X.], [X.]St 36, 286, 290). Dies gilt auch für die von der Angeklagten ausgeübte stumpfe Gewalt gegen den Brustkorb des Säuglings im Fall II. 2. der Urteilsgründe. Insoweit hat sich das [X.] ausreichend mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, ob die bei der Obduktion festgestellten Einblutungen auch bei der Reanimation des Kindes verursacht worden sein könnten. Diese Möglichkeit hat es aber nach sachverständiger Beratung insbesondere mit dem tragfähigen Hinweis verneint, dass dies nach dem heutigen [X.]en Stand sehr unwahrscheinlich sei. Zugleich hat die [X.] nach den konkreten Umständen im vorliegenden Fall keinen Anhalt für eine nicht fachgerechte Reanimation bei dem Säugling gesehen. Die weiter gehenden Ausführungen der Revision hierzu sind urteilsfremd und damit für die sachlich-rechtliche Nachprüfung unbeachtlich; eine zulässige Inbegriffs- oder Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben. Mit Blick auf das [X.] nicht exakt bestimmbare Alter der durch einen Stoß oder Schlag gegen die Brust verursachten Verletzung hat die [X.] zudem bedacht, dass sie „theoretisch“ auch ein anderer Täter verursacht haben könnte. Einen solchen hat das [X.] jedoch mit Blick auf die hiermit unvereinbaren Angaben der Angeklagten in der Kinderklinik zum unauffälligen Vorverhalten des Säuglings, den übrigen Geschehensablauf sowie die festgestellte Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Darüber hinaus hat die [X.] im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung zu den einzelnen Belastungsindizien das erst noch zu belegende Beweisergebnis, wonach die Angeklagte ihre Kinder erstickt habe, nicht rechtsfehlerhaft bereits vorausgesetzt (vgl. dazu allgemein [X.], Beschluss vom 21. November 2019 – 4 StR 260/19 Rn. 4 mwN). Denn die dort vereinzelt schon an eine [X.]chaft der Angeklagten geknüpften Erwägungen dienen nicht mehr dem Beleg der Indizien selbst. Vielmehr hat das [X.] damit bereits deren Beweiswert, teilweise unter [X.] anderer feststehender Beweisumstände, erläutert. Auch wenn solche Ausführungen an sich der abschließenden Gesamtwürdigung vorzubehalten sind (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 StR 80/23 Rn. 40; Urteil vom 1. Juli 2020 – 2 [X.] Rn. 15), ist mit diesem Vorgehen hier kein durchgreifender Rechtsfehler verbunden.
b) Entgegen den Ausführungen der Revision ist auch die Tötungsabsicht der Angeklagten rechtsfehlerfrei belegt. Das [X.] hat hierauf von der zutreffend als besonders gefährlich bewerteten Handlungsweise gegenüber einem Säugling und einem Kleinkind geschlossen. Mögliche vorsatzkritische Umstände hat die [X.] dabei nicht aus dem Blick verloren, solche jedoch ohne Rechtsfehler auch unter Berücksichtigung der [X.] der Angeklagten und einer Spontaneität der Tathandlungen nicht zu erkennen vermocht. Der zusätzlichen Erörterung des Umstands, dass die Angeklagte jeweils die Rettungskräfte informierte, bedurfte es unter den hier festgestellten weiteren [X.] nicht.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist auf den Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Tötung von [X.] ) und den Gesamtstrafausspruch beschränkt.
a) In ihrer [X.] vom 9. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin zwar einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt und das Urteil insoweit ohne Beschränkung auf die dort behandelten Einzelaspekte zur Überprüfung durch den [X.] gestellt. Eine Nr. 156 Abs. 2 Hs. 2 [X.] berücksichtigende Auslegung der Revisionsbegründung (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 10; Urteil vom 1. Juni 2023 – 4 [X.]/22 Rn. 15; jeweils mwN) ergibt aber, dass sich die Staatsanwaltschaft allein gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe wendet. Denn die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren Beanstandungen allein in diesem Fall die Annahme eines [X.] oder zumindest eines besonders schweren Falls des Totschlags.
b) Die Beschränkung der Revision in diesem Umfang ist – ungeachtet der tatübergreifenden Beweiswürdigung des [X.]s – auch wirksam. Denn das Rechtsmittel bezieht sich damit hier nicht nur auf eine von mehreren materiell-rechtlich selbständigen Taten, sondern auch auf eine eigenständige prozessuale Tat, die in einem gesonderten Verfahren hätte verhandelt werden können (vgl. [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 344 Rn. 19 mwN). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist dabei notwendig mitangefochten (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 11; [X.]/[X.] in MüKo-[X.], 1. Aufl., § 344 Rn. 35).
2. Die Verfahrensbeanstandungen der Staatsanwaltschaft dringen nicht durch.
a) Dies gilt zunächst für die Verfahrensrügen, die an das von der [X.] in den Urteilsgründen dargelegte (teilweise) Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Zeugenaussagen von zwei verdeckten Ermittlerinnen anknüpfen.
aa) Der [X.] (§ 261 [X.]), wonach das [X.] rechtsfehlerhaft das Beweisverwertungsverbot auch auf eine nicht in Augenschein genommene sog. „[X.]“ und auf nicht verlesene dortige Eintragungen über die Ermittlungsergebnisse gestützt habe, bleibt der Erfolg versagt. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Denn das [X.] hatte die Zulässigkeit der Beweisverwertung grundsätzlich nicht am strengbeweislich erhobenen Inbegriff der Hauptverhandlung zu messen, sondern im [X.] zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2011 – 3 [X.] Rn. 17; Beschluss vom 7. März 2006 – 1 [X.], [X.]St 51, 1 Rn. 14). Dafür stand ihm der gesamte Akteninhalt offen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 27. Aufl., § 244 Rn. 36 mwN). Der von der Beschwerdeführerin vermissten Inaugenscheinnahme der – nur für die Verfahrensfrage der Beweisverwertung relevanten, der Angeklagten von einer verdeckten Ermittlerin als Lichtbild vorgezeigten – „[X.]“ sowie förmlicher Verlesungen bedurfte es nicht. Das [X.] hat darüber hinaus auch nicht gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 [X.]) verstoßen, indem es den Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt hat, die Ermittlungsführerin zur Richtigkeit der Inhalte auf der „[X.]“ zu vernehmen (vgl. zu Beweisanregungen im [X.] [X.], Beschluss vom 3. Mai 2011 – 3 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.], [X.], 27. Aufl., § 244 Rn. 37, 168). Vielmehr hat das [X.] in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei ausgeführt, weshalb es für seine Entscheidung, die sich nur am Rande zu der „[X.]“ verhält, auf die in Aussicht genommenen Bekundungen der Zeugin nicht ankam. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 [X.] kam im [X.] ohnehin nicht in Betracht (vgl. [X.] in [X.], [X.], 27. Aufl., § 244 Rn. 37 mwN).
bb) Darüber hinaus kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahin auszulegen ist, dass diese auch die fehlerhafte Annahme des [X.] durch das [X.] selbst rügt. Denn die hiermit verbundene – vom [X.] befürwortete, jedoch für unzulässig gehaltene – [X.] (§ 261 [X.]) wäre jedenfalls unbegründet. Nach dem [X.], an das der [X.] für seine freibeweisliche Prüfung anzuknüpfen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2018 – 4 [X.] Rn. 15 f. mwN), hat das [X.] die [X.] Angaben der Angeklagten gegenüber den verdeckten Ermittlerinnen zu Recht nicht verwertet (vgl. zu den Grundsätzen hierzu etwa [X.], Beschluss vom 18. Mai 2010 – 5 [X.], [X.]St 55, 138; Beschluss vom 27. Januar 2009 – 4 StR 296/08; Urteil vom 26. Juli 2007 – 3 [X.], [X.]St 52, 11).
Nach dem Inhalt der mitgeteilten Vermerke haben die Ermittlungsbehörden das Schweigerecht der Angeklagten gezielt unterlaufen und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Die Angeklagte berichtete der verdeckten Ermittlerin „K. “ von dem Rat ihrer Verteidigerin, diese sofort anzurufen, wenn die Polizei komme, nicht mitzugehen und nichts zu sagen. Des Weiteren hatte die Angeklagte der verdeckten Ermittlerin mitgeteilt, sie, die Angeklagte, werde „erst alles erfahren“, wenn ihre Verteidigerin Akteneinsicht gehabt habe, und bei der Polizei – zuvor als Zeugin vernommen – „alles schon erzählt“ zu haben. Dort werde sie „nur alles wiederholen“ können, wenn sie gefragt werde ([X.]). Bei einer verständigen Würdigung konnte danach für die [X.] kein Zweifel bestehen, dass die Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt dem Rat ihrer Verteidigerin entsprechend entschlossen war, in einer Vernehmung nach § 136 [X.] keine Angaben zu machen. Ihre später als möglich in Aussicht gestellte Aussage ist demgegenüber ohne Belang (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2007 – 3 [X.], [X.]St 52, 11 Rn. 33). Auf ihr Schweigerecht musste sich die Angeklagte im hiesigen Kontext auch nicht etwa in einer förmlichen Vernehmung berufen (vgl. [X.], aaO).
Die Entscheidung der Angeklagten für die Inanspruchnahme ihres Schweigerechts haben die [X.] durch die Art und Weise der Informationsgewinnung seitens der eingesetzten verdeckten Ermittlerinnen massiv verletzt. Diese haben der Angeklagten unter Ausnutzung des Vertrauens, das im Verlauf des mehr als ein Jahr dauernden, in der Intensität zunehmenden Einsatzes geschaffen worden war, durch beharrliche, quasi-inquisitorische Nachfragen selbstbelastende Äußerungen entlockt, zu denen sie bei einer förmlichen Vernehmung nicht bereit gewesen wäre (vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. Januar 2009 – 4 StR 296/08 Rn. 9). Die Missachtung des Rechts der Angeklagten, selbst frei zu entscheiden, ob sie aussagen oder schweigen wolle, wiegt dabei hier umso schwerer, als die verdeckten Ermittlerinnen entgegen dem Rechtsgedanken von § 136a Abs. 1 Satz 1 [X.] auch ihr Verteidigungsverhalten mitsamt dem Vertrauensverhältnis zu ihrer Verteidigerin manipuliert haben. Denn sie gaben ihr auf, gemeinsam mit ihnen in Kenntnis der Wahrheit ein angesichts der objektiven Beweislage angeblich benötigtes „Alibi“ zu konstruieren, welches sie auch gegenüber ihrer Verteidigerin verwenden sollte. Weiter täuschten die verdeckten Ermittlerinnen der Angeklagten vor, bereits selbst in dem betreffenden Ermittlungsverfahren als Zeuginnen ausgesagt zu haben und ggf. noch Gefälligkeitsaussagen tätigen zu wollen. Damit gingen sie deutlich über die mit der gewählten Legendierung (§ 110a Abs. 2 [X.]) notwendig verbundenen und deshalb gerechtfertigten Täuschungen hinaus. Die nach alledem unzulässige Beweisgewinnung durch die verdeckten Ermittlerinnen hat wegen des gravierenden Eingriffs in die prozessualen Rechte der Angeklagten ein Beweisverwertungsverbot in dem von der [X.] angenommenen Umfang zur Folge.
b) Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen als Verstöße gegen § 244 Abs. 2 und 3 [X.] geltend macht, sind jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat die den [X.] zugrundeliegenden Anträge rechtsfehlerfrei abgelehnt, auch wenn es sich hierbei nicht nur um [X.] handeln sollte. Es hat dafür ohne Rechtsfehler die Ablehnungsgründe der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit – die es in dem am 19. Januar 2023 verkündeten Gerichtsbeschluss tragfähig begründet hat (vgl. zu den Anforderungen [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 4 [X.] Rn. 9 mwN) – sowie des [X.] herangezogen (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 [X.]).
c) Sollten den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Sachrüge weitere [X.]n (§ 261 [X.]) zu entnehmen sein, stünde deren Erfolg mit Blick auf die vermisste Würdigung von Zeugenaussagen zumindest entgegen, dass sich ohne eine – dem Revisionsgericht verwehrte – Rekonstruktion der Beweisaufnahme nicht feststellen ließe, ob die gerügten Rechtsfehler vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Januar 2021 – 5 [X.] Rn. 14 mwN). Den Inhalt von im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, den das [X.] zudem unberücksichtigt gelassen haben soll, teilt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht mit.
3. [X.] hält rechtlicher Überprüfung auf die Sachrüge stand, in deren Rahmen die Staatsanwaltschaft mit urteilsfremdem Vorbringen nicht gehört werden kann.
a) Die Begründung, mit der das [X.] das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verneint hat, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
aa) Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des [X.] maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22 Rn. 11; Urteil vom 30. März 2022 – 5 StR 358/21 Rn. 18; Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 [X.] Rn. 10; jeweils mwN). Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 StR 150/19 Rn. 8 mwN).
Bei einem Motivbündel beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2019 – 1 [X.] Rn. 3 mwN). Kann das Gericht bei mehreren in Betracht kommenden tatbeherrschenden Motiven zu keiner eindeutigen Festlegung gelangen, weil es keinen von mehreren nach dem Beweisergebnis in Betracht kommenden Beweggründen ausschließen kann, so ist eine Verurteilung wegen Mordes nur dann möglich, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2005 – 1 [X.] Rn. 20).
bb) Nach diesen Maßgaben hat die [X.] von einem zutreffenden Begriffsverständnis ausgehend tragfähig begründet, dass es sich bei dem von ihr als (womöglich) führend angesehenen Tatmotiv einer Überforderung der Angeklagten nicht um einen niedrigen Beweggrund im Sinne von § 211 StGB handelt. Hieran ändert die als handlungsleitend hinzutretende Wut nichts, denn auch sie nahm „situationsbedingt“ ihren Ausgang in der aus einer hohen Belastung folgenden Überforderungssituation. Letztere ließ bei der faktisch alleinerziehenden Angeklagten die tödliche Gewaltanwendung dem [X.] zufolge zumindest in Ansätzen menschlich verständlich erscheinen. Diese Bewertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
cc) Die ihr zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auch auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Diese ist – eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22 Rn. 18 mwN) – rechtsfehlerfrei. Sie ist weder lückenhaft oder widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Vielmehr beinhaltet die Beweiswürdigung der [X.] eine dem Tatgericht vorbehaltene tragfähige Würdigung der Gesamtumstände. Dass das [X.] dabei auch den bevorstehenden Umzug der Angeklagten mit einem hohen Maß an nervlicher Anspannung verbunden hat, ist nicht zu beanstanden. Einen gesicherten Erfahrungssatz (vgl. [X.] in [X.], 9. Aufl., § 261 Rn. 52 f. mwN), der mit einem solchen Inhalt nicht bestünde, hat es damit nicht herangezogen. Vielmehr hat das [X.] in dem Umzug ein der Lebenserfahrung entsprechendes gewöhnliches (widerlegbares) Indiz für eine Belastungssituation gesehen, dessen Beweiswert es im vorliegenden Fall zudem mit der faktisch alleinerziehenden Rolle der Angeklagten ohne größere Entlastungen bei der Betreuung des Kindes begründet hat. Auch wenn die Trennung von ihrem Ehemann und der Umzug durch die Angeklagte veranlasst waren, liegt darin eine zumindest vertretbare tatrichterliche Wertung, die der [X.] hinzunehmen hat.
Die [X.] hat bei ihrer Bewertung nicht aus dem Blick verloren, dass die Angeklagte sich nach der Tötung von [X.] nicht mehr um zwei Kinder – eines zuvor ein sog. Schreikind – zu kümmern hatte. Denn die [X.] hat bei der Tat zu Lasten des erstgeborenen [X.] der Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe auf deren besondere Lebensverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt abgestellt. Mit der (ohnehin nur zusätzlich) angenommenen Wut in der [X.] hat das [X.] zudem keinen Sachverhalt unterstellt, für den es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gab. Das [X.] hat ihn zwar nicht gesondert belegt, der Feststellung liegt aber ersichtlich die bei einem Kleinkind – das ein Zeuge am Vortag als „quirlig“ wahrgenommen hatte – grundsätzlich nicht fernliegende Annahme zugrunde, es habe noch zur abendlichen Tatzeit die Aufmerksamkeit der Angeklagten gefordert.
b) Darüber hinaus hat das [X.] ohne Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe das Mordmerkmal der Heimtücke verneint. Die [X.] hat beanstandungsfrei ihre Zweifel dargelegt, dass ein Kleinkind im Alter von einem Jahr und sieben Monaten – wie [X.] – bereits zum Argwohn zumal gegenüber seiner Mutter und zu entsprechenden Abwehrmaßnahmen fähig ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2006 – 2 [X.] Rn. 16; näher [X.] in [X.], 4. Aufl., § 211 Rn. 176 mwN). Ein Ausnahmefall in dem Sinne, dass die Angeklagte zuvor einen schutzbereiten Dritten ausgeschaltet hätte (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5. August 2014 – 1 [X.] Rn. 7 mwN), liegt ebenfalls nicht vor.
4. Auch der Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafausspruch weisen keine Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf.
a) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei einen besonders schweren Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB verneint.
aa) Im Hinblick auf die Androhung der absoluten Höchststrafe bestehen hohe Anforderungen an die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags. Dieser setzt voraus, dass das in der [X.] zum Ausdruck kommende Verschulden des [X.] so außergewöhnlich groß ist, dass die Ahndung aus dem Normalstrafrahmen von bis zu 15 Jahren nicht mehr ausreicht. Die Schuld muss ebenso schwer wiegen wie die eines Mörders. Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die äußere und innere Seite der Tötungstat kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen [X.]. Fehlen die Voraussetzungen der in § 211 Abs. 2 StGB abschließend aufgezählten Mordmerkmale, so darf dies nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Täter nach § 212 Abs. 2 StGB gleichwohl wie ein Mörder bestraft wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2021 – 4 [X.] Rn. 10; Urteil vom 3. Dezember 1980 – 3 [X.] Rn. 9). Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (vgl. [X.], Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 47/18 Rn. 9; Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 4 [X.] Rn. 18; Beschluss vom 20. Januar 2004 – 5 [X.] Rn. 6) und das Minus, welches sich im Zurückbleiben des Tötungsdelikts hinter den [X.] zeigt, durch ein Plus an Verwerflichkeit auszugleichen vermögen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 1982 – 1 [X.] Rn. 35; Urteil vom 1. Juli 1981 – 3 StR 24/81 Rn. 5).
Das Vorliegen derartiger Umstände hat das Tatgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beurteilen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 47/18 Rn. 9 mwN). Hierbei sind allerdings die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tötungstat selbst zu entnehmen. Umstände des Vor- und Nachtatgeschehens können nur mit geringerem Gewicht und nur insoweit herangezogen werden, als sie sichere Rückschlüsse auf eine die [X.] steigernde besonders verwerfliche Einstellung des [X.] bei der Tat zulassen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14. Oktober 2021 ‒ 4 [X.] Rn. 10; Urteil vom 1. Juli 1981 – 3 StR 24/81 Rn. 6, 12).
bb) Hieran gemessen erweisen sich die – von dem zutreffenden Maßstab ausgehenden – Erwägungen des [X.]s als rechtsfehlerfrei. Die [X.] hat eine Nähe zum Mordmerkmal der Grausamkeit tragfähig verneint. Sie war darüber hinaus nicht gehalten, in ihre Gesamtwürdigung eine Nähe zu den [X.] der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke einzustellen. Das führende Tatmotiv einer Überforderung der Angeklagten begründet jedenfalls mit Blick auf ihre tatrelevante [X.] und mangelnde Erziehungsfähigkeit keine erörterungspflichtige Nähe zu einem niedrigen Beweggrund (vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. Januar 2004 – 5 [X.] Rn. 7; Beschluss vom 11. September 2003 – 2 [X.] Rn. 12). Ferner ist bei einem zum Argwohn unfähigen Geschädigten eine Nähe zur heimtückischen Tötung zu verneinen. Denn deren Unrechtssteigerung liegt darin, dass die Täterin das Opfer bewusst überrascht und infolgedessen hindert, dem Anschlag auf das Leben durch [X.], Flucht oder Hilferufe zu begegnen bzw. ihn durch solche Bemühungen zu erschweren (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17 Rn. 9; [X.] in [X.], 4. Aufl., § 211 Rn. 149 mwN). Dass es sich bei einem Kleinkind um ein besonders vulnerables Opfer handelt, hat das [X.] nach den Urteilsgründen nicht aus dem Blick verloren.
Darüber hinaus hat die [X.] als womöglich schulderschwerenden Gesichtspunkt von besonderem Gewicht die Tötung von zwei Menschen im Abstand von sechs Monaten bedacht. Im Ergebnis hat sie diesem Umstand jedoch keine straferhöhende Bedeutung für die jeweilige Einzeltat beigemessen. Letzteres ist auch für die Tötung ihres [X.] [X.] unter den vom [X.] festgestellten Gesamtumständen, wonach die Angeklagte die Tat aus einer neuen Überforderungssituation heraus spontan beging und das weitere Delikt gerade kein Ausdruck einer grundsätzlich rechtsfeindlichen Gesinnung war, nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2017 – 2 [X.] Rn. 17; s. zu einem anders gelagerten Fall aber auch [X.], Urteil vom 9. November 2005 – 1 [X.] Rn. 21). Die dieser Wertung zugrundeliegende Annahme, der Angeklagten sei keine rechtsfeindliche Gesinnung nachzuweisen, hat das [X.] dabei im Rahmen der Beweiswürdigung tragfähig begründet.
b) Die konkrete Strafzumessung und die Gesamtstrafenbildung enthalten keine Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten (§ 301 [X.]) der Angeklagten.
[X.] |
|
Bartel |
|
Maatsch |
|
Scheuß |
|
Momsen-Pflanz |
|
Meta
28.03.2024
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bochum, 6. März 2023, Az: 7 Ks 19/22
§ 211 Abs 2 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 212 Abs 2 StGB, § 110a Abs 2 StPO, § 136 StPO, § 136a Abs 1 S 1 StPO, § 244 Abs 2 StPO, § 261 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.03.2024, Az. 4 StR 370/23 (REWIS RS 2024, 2744)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 2744
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 320/21 (Bundesgerichtshof)
Strafurteil wegen Tötung eines Säuglings: Notwendige Feststellungen zur Tötungsabsicht im Rahmen der Prüfung des Mordtatbestandes …
3 StR 479/16 (Bundesgerichtshof)
Misshandlung von Schutzbefohlenen: Kognitionspflicht; Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen; "Quälen" eines Säuglings
4 StR 155/20 (Bundesgerichtshof)
Misshandlung von Schutzbefohlenen: Unterlassen von Schutzmaßnahmen gegenüber dem anderen Elternteil; Tatbestand des Quälens und rohen …
4 StR 325/23 (Bundesgerichtshof)
Gefährliche Körperverletzung u.a.: Einsatz von chirurgischen Instrumenten als gefährliches Werkzeug
4 StR 533/19 (Bundesgerichtshof)
Hauptverhandlung in Strafsachen: Verfahrenshindernis einer unterbliebenen Mitteilung der Anklageschrift; Antrag auf Wiederholung der Beweiserhebung