Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. IV ZR 239/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 842

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[X.] 239/99vom18. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], Dr. Schlichting,Terno und die Richterin [X.] 18. Oktober 2000beschlossen:Die Gegenvorstellungen der [X.] gegen den [X.] vom 5. Juli 2000 werden zu-rückgewiesen.Gründe:Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gemäß §§ 894, 2039 BGB [X.] der Erbengemeinschaft, zu der sie als weiteres Mitglied ne-ben den [X.] gehört. In den Nachlaß fällt die ideelle Hälfte [X.]. Der Erbanteil der Klägerin beträgt ein Achtel. [X.] hat das Berufungsgericht den Streitwert der Klage auf 1/8 [X.] der Grundstückswerte festgesetzt.Die Grundbuchberichtigung betrifft aber die gesamten, zum [X.] gehörenden [X.]. [X.] sind neben der [X.] den bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Miterbin-nen auch die weiteren [X.]. Deshalb ist der Streitwert der Klage- 3 -der Wert der in den Nachlaß fallenden [X.] abzüglich [X.] der bereits eingetragenen [X.]. So hat der [X.] hier im Beschluß vom 5. Juli 2000 festgesetzt (im Anschluß [X.], Beschluß vom 13. Juni 1958 - [X.] - [X.] 1958, [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Rdn. 3193,3207 m.w.[X.] auf das Berufungsgericht Bezug nehmenden Gegenvorstellun-gen der [X.] geben dem Senat keine Veranlassung, den angegrif-fenen Beschluß zu ändern.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno Ambrosius

Meta

IV ZR 239/99

18.10.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. IV ZR 239/99 (REWIS RS 2000, 842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 842

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