Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 1 StR 114/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2360

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BUNDESGERICH[X.]SHOF

IM NAMEN DES VOLKES

UR[X.]EIL
1
StR
114/14

vom
8. Oktober
2014
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
__________________________

[X.] § 265b

1. § 265b [X.] umfasst auch Straftaten zu Lasten ausländischer Kreditgeber.

2. [X.] kann die Voraussetzungen eines Kredits i.S.v. § 265b Abs.
1 [X.] erfüllen.

[X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 -
1 [X.] -
LG Schwerin

in der Strafsache
gegen

1.
2.
-
2
-
3.

wegen [X.] u.a.

-
3
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 2. September 2014, in der Sitzung am 8. Oktober 2014, an denen
teilgenom-men haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
[X.],
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher,

Oberstaatsanwältin beim [X.]
-
in der Verhandlung vom 2. September 2014 -
und
Richterin am [X.]
-
bei der Verkündung am 8. Oktober 2014 -

als Vertreterinnen
der [X.],

der Angeklagte M.

persönlich
-
in der Verhandlung vom 2. September 2014 -,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten M.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten N.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Schwerin vom 16. April 2013 werden ver-worfen.

2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen.

3. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vor-bezeichnete Urteil hinsichtlich aller Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie von den Vorwür-fen Ziffer 1. bis 3. der Anklage vom 19. Mai 2008
(= [X.] 1. der Urteilsgründe) freigesprochen [X.] sind.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwie-sen.

Von Rechts wegen

-
5
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten M.

, [X.]

und N.

des gemeinschaftlichen [X.] schuldig gesprochen und den Angeklagten M.

deswegen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, den Ange-klagten [X.]

zur Freiheitsstrafe von neun Monaten und den Angeklagten N.

zu einer solchen von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der ver-hängten Freiheitsstrafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Von
Vorwürfen
der Steuerhinterziehung und
des Subventionsbetruges hat das [X.] die Angeklagten freigesprochen. Außerdem hat es die Ent-schädigungspflicht der Staatskasse für den dem Angeklagten M.

aus einer am 30. März 2006 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung entstandenen Schaden festgestellt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil bleiben erfolglos. Die auf die [X.] der Angeklagten
(soweit sie von den Vorwürfen Ziffer 1. bis 3. der Anklage vom 19. Mai 2008 = Komplexe II[X.] 1. der [X.] worden sind)
beschränkten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

A.

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer-tungen getroffen:
1
2
3
4
-
6
-
Die Angeklagten M.

, [X.]

und N.

waren seit Januar 2000 (M.

), September 2001 ([X.]

) bzw. April 2005 (N.

) als Geschäfts-führer der OD.

GmbH
(im Folgenden: OD.
) tätig. Haupt-gesellschafterin dieser als Herstellerin handelsüblicher [X.] und DVDs am Markt auftretenden Gesellschaft war ab April 2003 die [X.]

, eine Gesellschaft spanischen Rechts, hinter der der Angeklagte M.

bzw. dessen Familienangehörige standen. Deutlich kleinere Anteile hielten [X.] die [X.]

GmbH (im Folgenden: [X.]

) und

als Privatperson

L.

.
Bereits seit [X.] 2004 bemühte sich die [X.]

, der OD.

.

Group (im Folgenden: [X.]

) vertriebene sogenannte [X.] der [X.] 2005-2 plc (in [X.]/[X.])

[X.], über die Investoren nachrangiges Kapital in Form von verbrieften Ge-nussrechten bereitstel

Am 21. Oktober 2005 unterzeichneten die Angeklagten M.

und
N.

für die OD.

zunächst eine Mandatsvereinbarung mit der [X.]

, auf-grund derer diese als Beraterin der OD.

werden sollte. Am 9. November 2005 unterzeichneten M.

und N.

-i-ne Genussrechtevereinbarung.
Beide Vertragswerke enthielten zahlreiche Informationspflichten der OD.

gegenüber der [X.]

als Beraterin einerseits, der [X.] 2005-2 plc als Genussrechtsgläubigerin andererseits. Der [X.] mit der [X.]

ver-pflichtete die OD.

zur Vorlage durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [X.] Jahresabschlüsse sowie dazu, unmittelbar vor Valutierung schriftlich zu 5
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8
-
7
-
bestätigen, dass sich die Wirtschafts-
und Geschäftslage gegenüber dem letz-ten testierten Jahresabschluss nicht verschlechtert habe. Das Vertragsangebot der [X.]
2005-2 plc enthielt entsprechende Selbstverpflichtungen der OD.

und verpflichtete diese zusätzlich, die Autorisierung zur Begründung des [X.] durch die zuständigen Gesellschaftsorgane schriftlich nachzuwei-sen. Gemäß den Bestimmungen der Genussrechtsvereinbarung bildete das Fehlen dieser Autorisierung einen Kündigungsgrund; nach den Bestimmungen beider Vertragswerke sollte zudem jegliche Verschlechterung der Bonität der OD.

unvollständige Informationen der OD.

über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse waren in den Vertragswerken Haftungsklauseln vorgesehen.
Bereits seit 2003 stand die OD.

wegen vermeintlicher Patentverletzun-gen in außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit der [X.] Gesellschaft MP.

.
Zur Deckung etwaiger gerichtlicher [X.] hatte sie im Geschäftsjahr 2003 zwar vorsorglich Rücklagen im Umfang von ca. 1,15 Millionen [X.] gebildet, diese jedoch in 2004 wieder auf-gelöst. Im Juli 2005 wurden der OD.

mehrere Patentklagen der MP.

zu-gestellt.
Innerhalb der OD.

war dieser Vorgang umstritten. Die Minderheitsge-sellschafterin [X.]

hielt die Auflösung der Rücklagen und infolge dessen auch den testierten Jahresabschluss 2004, in dem die Patentstreitigkeiten keine Er-wähnung fanden, für fehlerhaft. Aus diesem Grunde verweigerte sie gegenüber dem Angeklagten M.

zunächst die Autorisierung der [X.]. Der Gesellschafter

L.

stimmte der Vereinbarung am 18.
November 2005 zu, nachdem ihm der Angeklagte M.

bewusst wahr-heitswidrig vorgespiegelt hatte, die [X.]

habe die Vereinbarung bereits autori-siert. Erst am 29. November 2005 stimmte die [X.]

schließlich unter der Bedin-9
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8
-

kstellungsbildung .

r-48).
Der Angeklagte M.

übersand-te daraufhin eine bereits am 18. November 2005 vorbereitete Bestätigung über die Autorisierung durch alle Gesellschafter an die [X.]

.
Die von der [X.]

ausbedungene Vorabinformation der Genussrechts-gläubigerin über die anhängigen Patentstreitigkeiten nahmen die Angeklagten in der Folge jedoch nicht vor. Vielmehr bestätigten M.

und [X.]

nach Rücksprache mit dem Angeklagten N.

noch am 29. November 2005 schriftlich gegenüber der [X.]

, dass sich seit dem testierten Jahresabschluss 2004 keine wesentlich nachteiligen Geschäftsveränderungen ergeben hätten und verschwiegen
in diesem Zusammenhang auch die Zustellung der [X.] im Juli 2005.
In zwei [X.]ranchen wurde daraufhin am 8. und 9. Dezember 2005 das [X.]kapital von insgesamt rund 12 Millionen [X.] an die OD.

überwie-sen.
Erst im [X.] veranlassten die Angeklagten die Aufnahme kurzer Passagen in den Konzernlagebericht 2004 und den Jahresabschluss 2004, die auf die Zustellung der Patentklagen

bei gleichzeitiger geringer Risikobewer-tung

hinwiesen.
Nachdem die OD.

bis Juli 2007 sechs Zinszahlungen im Umfang von ca. 1,242 Millionen [X.] geleistet hatte, stellte sie alle Zahlungen ein. Nach dem Ausscheiden der Angeklagten M.

und [X.]

als Geschäftsführer der OD.

im Jahr 2007 beantragte der Angeklagte N.

am 5. Oktober 2007 beim [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OD.

.
11
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14
-
9
-
B.
[X.]
Aufgrund einer weiteren Anklage lagen den Angeklagten darüber hinaus folgende [X.]aten zur Last:
1. Die Angeklagten sollen aufgrund eines gemeinsamen [X.]atentschlusses am 1. Oktober 2004 eine von dem Angeklagten [X.]

unterzeichnete unvoll-ständige Umsatzsteuerjahreserklärung der OD.

für das [X.] beim Fi-nanzamt W.

eingereicht haben. Aus dieser Erklärung habe sich nicht er-geben, dass sich die Erwerbskosten der OD.

für 35 im Jahr 2002 von der Fir-ma S.

AG (im Folgenden: S.

) gekaufte Produktionsanlagen zur Herstellung von [X.] und DVDs infolge eines nachträglichen Vergleichsab-schlusses vermindert hatten. Durch diesen Vergleich habe sich

wie die Ange-klagten wussten

die Bemessungsgrundlage für im Jahr 2002 antragsgemäß unter Anrechnung der ursprünglichen vollen Erwerbskosten ausbezahlte [X.] geändert; dadurch sei eine zusätzliche, in der [X.] 2003 erklärungspflichtige [X.] der OD.

von 1.540.397,82 [X.] angefallen, die zu verschweigen die Angeklagten beabsichtigten, um sich entsprechende Rückforderungen des Finanzamts zu ersparen. In Unkenntnis dieses Umstandes habe das Finanzamt W.

dem in der [X.] ausgewiesenen Erstattungsanspruch über 8.773,40 [X.] zugestimmt und diesen an die OD.

ausgezahlt.
2. Am 28. Juni 2002 und am 8. Januar 2003 soll der Angeklagte [X.]

in Absprache mit den Angeklagten M.

und N.

für das vom [X.] abweichende Wirtschaftsjahr 2001/2002 und für das Wirtschaftsjahr 2002 Anträge auf Investitionszulage für betriebliche Investitionen nach § 2 [X.] 1999 für die von der S.

erworbenen 35 Produktionsanla-15
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-
10
-
gen gestellt haben, auf die das Finanzamt W.

Investitionszulagen in Höhe von 7.350.000
[X.] bewilligt und an die OD.

ausgezahlt habe.
Entgegen der ihnen bekannten Pflicht, Änderungen der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten für die Produktionsanlagen unverzüglich zu melden, sollen es die Angeklagten nach dem unter 1.) bezeichneten [X.] mit der S.

unterlassen haben, die hierdurch geminderten Erwerbskosten dem Finanzamt anzuzeigen, um sich damit
eine Rückerstattung zu viel geleisteter Investitionszulagen in Höhe von 2.791.971,04 [X.] zu ersparen.
3. Die entsprechende Mitteilung sollen die Angeklagten entgegen der ihnen
insoweit bekannten Verpflichtung auch gegenüber dem Landesförder-institut Me.

unterlassen haben. Das Landesförderinstitut habe der OD.

im Rahmen zweier getrennter Fördervorgänge Februar 2002 bzw. Oktober 2002 antragsgemäß Investitionszuschüsse aus Mitteln der Ge-
GA-Mittel) i. [X.] von insgesamt 7.091.700 [X.] bewilligt, die die OD.

bis zum 4.
Dezember 2002 vollständig abgerufen habe. Auch hier sollen die Angeklag-ten die Mitteilung unterlassen haben, um sich eine anteilige Rückforderung der Investitionszulagen zu ersparen.

I[X.]

1. Das [X.] hat zu den Vorwürfen der Umsatzsteuerhinterziehung und den
beiden Fällen
des Subventionsbetruges (s.o. [X.] 1. bis 3.) im [X.] folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
18
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-
Im Jahr 2002 schloss die OD.

mit der S.

drei Verträge über die Liefe-rung von insgesamt 35 Maschinen zur Herstellung von [X.] und DVDs zum Preis von zunächst 34.104.000 [X.]. Für das Auftreten von Mängeln der gelie-ferten Maschinen wurde vorrangig Nachbesserung, ersatzweise ein Rücktritts-recht vereinbart. Ein Anspruch auf Minderung wurde ausgeschlossen. In die-sem Zusammenhang meldete der Angeklagte [X.]

im Juli 2002 beim zu-ständigen Finanzamt in W.

unter Ansatz der Erwerbkosten einen Vorsteu-ererstattungsbetrag zugunsten der OD.

für das zweite Quartal 2002 in Höhe von 5.496.745,35 [X.] an. Nach Bewilligung des [X.] wurden am 30.
Juli 2002 zunächst 5.299.854,35 [X.], nach einer Berichtigung am [X.] 2002 weitere [X.] an die OD.

ausbezahlt.
Am 1. Oktober 2001 beantragte der Angeklagte M.

beim Landesför-derinstitut Me.

die Gewährung eines Investitionszu-a-len Wirt[X.] von 8.644.200 [X.] bewilligt wurden. Ein präzisierter Förderantrag des Ange-klagten M.

vom 21. Januar 2002 führte zu einer weiteren Ausschüttung von Fördermitteln des Landesförderinstituts im Umfang von 16.287.200
[X.]. Die Zuwendungsbescheide enthielten den Hinweis darauf, dass Änderungen subventionserheblicher [X.]atsachen unverzüglich mitzuteilen sind. Bis zum 4.
Dezember 2002 riefen die Angeklagten M.

und [X.]

in mehreren Stu-fen die Mittel beider Fördervorgänge bis zur vollen Höhe ab.
Am 28. Juni 2002 beantragte der Angeklagte [X.]

zudem beim Fi-nanzamt in W.

die Gewährung einer Investitionszulage für das Wirtschafts-jahr 2001/2002. Am 8. Januar 2003 stellte

i-t-21
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-
lich der verfahrensgegenständlichen Produktionsanlagen antragsgemäß fest-gesetzt.
Nicht alle der gelieferten Anlagen waren neuwertig. Wann dies den [X.] bekannt war, hat die [X.] wegen nach ihrer Rechtsauffas-sung fehlender Relevanz nicht festgestellt ([X.]). Nach Lieferung der [X.] Anlagen im August 2002 bemängelte der Angeklagte M.

er gelieferten Anlagen. [X.]eilweise wiesen die
Maschinen nicht die von der OD.

erwarteten Spezifikationen auf; insbesondere waren ei-nige der Anlagen nicht zur Produktion von DVDs vom [X.]([X.]
f.). In der Folge wurden bei einer Besprechung von Vertretern der S.

und der OD.

n-e-strebt wurde zunächst vorzugsweise eine Verbesserung der Konditionen, unter denen die OD.

die ausstehenden [X.] vorzeitig ablösen -en weitere Probleme auf, die z.der Anlagen, fehlende Aufträge und weiterhin auch durch Verschulden von OD.
-n-dersetzung mit der S.

wegen unterschiedlicher Anlagen-Mängel dauerte un-ge hinsicht-lich der vereinbarten [X.], die jedenfalls bis zum 8. Dezember 2003 diskutiert wurden ([X.] 17).

e-wusst, dass alle Vereinbarungen, die in der Sache eine Minderung der [X.] für die Fertigungsanlagen darstellten, die Rückerstattung ei-nes [X.]eils der vereinnahmten Umsatzsteuer für dieses Geschäft sowie von [X.]ei-len der Investitionszulage sowie des [X.] zwingend zur Fol-24
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-
13
-

Angeklagten aufgrund der Beratung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erkannt hatten, dass eine Veränderung der [X.] eine Anschaffungskostenminderung darstellen würde, entwarf der Angeklagte [X.]

zunächst eilig eine Schadensaufstellung im Umfang von ca. 6,3 Millionen [X.]. In der Folge rangen die Angeklagten

erneut unter [X.]

um die Verifizierung weiterer potenzieller Schadensersatzkomponenten. In diesem Zusammenhang vermerkte der für die S.

verhandelnde Zeuge V.

am 18. Dezember 2003 im Protokoll über ein mit der OD.

r-rend im Gesprächsvermerk der OD.

Den Entwurf der schließlich ausgehandelten Ausgleichsvereinbarung lie-ßen die Angeklagten noch vor der Unterzeichnung von einer [X.] überprüfen. Die Präambel der Vereinbarung verwies auf
b-nahme und dem [X.]
der Nutzung der Anlagen bei OD.

en und Mindereinnahmen durch S.

vor, unter Bezugnahme auf einen seitens der S.

s-gleichs

l-zusetzen. Die Restschuld der OD.

wurde nach Verrechnung der ausstehenden Kaufpreisforderung mit dem bezeichneten
onen [X.] beziffert und der OD.

eine weitere, vollständige Verifizierung des entstandenen Schadens auferlegt.
In der Folge gelang es den Angeklagten jedoch nicht, die von ihnen be-haupteten und der Ausgleichsvereinbarung zugrunde liegenden Schadensposi-tionen hinreichend belastbar zu beziffern. Im Frühjahr 2004 erholte die OD.

ein Gutachten der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das die 26
27
-
14
-
steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs als Schadensersatz bestätig-te. Daraufhin stellten die Angeklagten, ohne die Schadenspositionen abschlie-ßend verifiziert zu haben, der S.

eine auf den 30. Dezember 2003 zurückda-vom 23.12.03

2. Das [X.] hat zur Begründung der Freisprüche im Wesentlichen
ausgeführt:
Im Hinblick auf die gegen alle drei Angeklagten gerichteten Vorwürfe der Steuerhinterziehung sowie des Subventionsbetruges durch Verschweigen der Vereinbarung vom 23. Dezember 2003 sei eine Erklärungspflicht der Angeklag-ten nicht zu erkennen.
Seitens der OD.

s-

aufgetretene Mehraufwendungen und Mindereinnahmen durch S.

der Inbetriebnahme und Nutzung der Anlagen im [X.]. Es

e-gend, dass die Manager der S.

darin eine bereits verbindlich getroffene [X.] eine darauf gestützte Berechnung könne den überwiegenden [X.]eil des Ausgleichsanspruchs nicht erklären. Feststellungen für ein kollusives Zusam-menwirken der Angeklagten mit den Vertretern der S.

habe die Beweisauf-nahme nicht erbracht ([X.] 33 f.).
28
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-
15
-
Auch wenn die Angeklagten die Relevanz der juristischen Zuordnung der von ihnen erwirkten Regelung als erklärungspflichtige Erwerbskostenminderung einerseits, nicht erklärungspflichtiger Schadensersatz andererseits, erkannt [X.], sei es ihnen unbenommen gewesen, die für die OD.

steuerlich günstigste Variante der Vertragsgestaltung zu wählen. Zudem hätten sich die Angeklagten von einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten lassen; die rechtliche Einordnung der Vereinbarung sei auch unter Fachleuten umstritten gewesen. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten mit den Vertretern der S.

zum Nachteil der Finanzbehörden und [X.] bestünden nicht.

[X.]
Revisionen der Angeklagten

[X.] gestützten [X.] der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

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32
-
16
-
[X.]

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der [X.] tragen den Schuldspruch wegen [X.] (§ 265b [X.]) gegen alle Angeklag-ten.
1. Die von der [X.] getroffenen Feststellungen zur Unterneh-menseigenschaft der Genussrechtsgläubigerin [X.] 2005-2 plc sind

auch unter Berücksichtigung des vom Angeklagten M.

hiergegen gerichteten Revisionsvorbringens

ausreichend.

[X.] 2005-

Die Be-[X.], über die Investoren nachrangiges Kapital in Form von verbrieften Ge-

-

Demgegenüber ist zur Genussrechtsgläubigerin festgestellt, dass die von den Angeklagten M.

und [X.]

am 9. November 2005 unterzeichnete rechtevereinbarung zwi-schen OD.

und [X.] 2005-Darüber hinaus waren ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die vertrags-mäßig vorgesehenen Mitteilungen und Bestätigungen der OD.

2005-

-S.
50) gerichtet. Schließlich führt das Urteil aus, dass die infolge der Genuss-33
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-

s-tet wurden, und dass im Rahmen der späteren Insolvenz der OD.

i-det hat (beides [X.]
50).
Die [X.] hat im Ergebnis zwar, worauf bereits der Generalbun-desanwalt in seinem Antrag vom 7. Mai 2014 zutreffend hingewiesen hat, die z-bezeichnung für die Genussrechtsgläubigerin verwendet, was allein zur Fest-stellung von deren [X.] nicht ausreichend wäre. Indes ist der korporative Charakter der
Genussrechtsgläubigerin durch die zitierten Fest-2005-m-

b) Auch die in diesem Zusammenhang

Verfahrensrügen sind nicht er-hoben

von der Revision des Angeklagten M.

hinzugefügte Beanstan-

nicht übersetzt worden, bleibt ohne Erfolg.
Es begründet keinen revisiblen Darstellungsmangel des Urteils, wenn die [X.]

wie auch bei natürlichen Personen

den Namen einer auslän-dischen Gesellschaft nicht in die [X.] übersetzt hat (vgl. zu fremdsprachigen Namensbezeichnungen Senat, Urteil vom 9. November 2011

1 [X.], [X.], 523, 525). Gleiches gilt, worauf bereits der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, für die Verwendung gebräuchlicher gesellschaftsrechtlicher Kurzbezeichnungen, na-

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-

2. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst das abstrakte Gefähr-dungsdelikt § 265b [X.] auch Straftaten, die unter den Voraussetzungen der §§ 3 ff. [X.] zu Lasten ausländischer Kreditgeber begangen werden.
a) Der [X.]atbestand des [X.] schützt sowohl das individuelle Vermögen des Kreditgebers als auch das überindividuelle Rechtsgut der Kredit-
und Volkswirtschaft (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2014

1 [X.]; im Ergebnis noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002

1 [X.], [X.], 433, 435, und
bei [X.], Beschluss vom 21. Febru-ar 1989

4 [X.], [X.]St 36, 130 ff.; wie hier auch [X.], 359; [X.]iedemann in LK-[X.], 12. Aufl., § 265b Rn. 10 ff. [X.]; Lackner
in Lackner/Kühl, [X.], 28. Aufl., § 265b
Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 29. Aufl., § 265b
Rn. 3; [X.] NStZ 2001, 505, 506; [X.], Kreditbe-trug, 1985, S. 55 f.; Lampe, [X.], 1980, [X.] ff.; a. A. offenbar Fi-scher, [X.], 61. Aufl., § 265b Rn. 3 [X.]; [X.] in SK-[X.], 112. Lfg., §
265b Rn. 6 ff.; von [X.], [X.] Rechtsgüter im Vorfeld des Betruges?, Diss.
1993, S. 121
ff.; [X.] [X.] 92 (1980), 80, 91 f.; s.a. [X.] zum 1.
WiKG 1974, S. 36 ff.
und Bericht Sonderausschuss für die Strafrechtsreform,
B[X.]-Drucks. 7/5291, [X.], 16).
b) Vor diesem
Hintergrund scheidet eine Beschränkung auf [X.]aten gegen inländische Kreditgeber aus.
aa) Für im Inland auch gegenüber
ausländischen Kreditgebern began-gene [X.]aten (§ 9 Abs. 1 [X.]) gelten die allgemeinen Regeln.
Die Anwendbarkeit einer Strafnorm auf ausländische Rechtsgüter ist durch Auslegung ihres [X.]atbestandes zu ermitteln (vgl. [X.], Beschluss vom 41
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19
-
31.
Juli 1979

1 StR 21/79, [X.]St 29, 85, 88). [X.]atbestände, die ausschließ-lich dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, erfassen grundsätzlich nur in-ländische Interessen, was eine transnationale Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes allerdings nicht von vorneherein ausschließt (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 24. April 1963

2 [X.], [X.]St 18, 333, 334). Für [X.]atbestände, die

wie hier

transnational anerkannte Individualrechtsgüter schützen, kommt es jedoch auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsgutsträgers oder die Belegenheit des geschützten Rechtsgutes nicht an
([X.], Beschluss vom 26. Juli 1967

4 StR 38/67, [X.]St 21, 277, 280 und Urteil vom 15. Dezember 1955

4 StR 342/55, [X.]St 8, 349, 355; s.a. [X.], Beschluss vom 31. Juli 1979

1 StR 21/79, [X.]St 29, 85, 88; vgl. auch [X.] NJW 1982, 2740).
[X.]) § 265b [X.] umfasst auch [X.]aten zum Nachteil ausländischer Kre-ditgeber. Die transnationale Wirkung ergibt sich bereits aus der Betroffenheit des [X.] der betroffenen Kreditgeber. Dass der Norm daneben auch noch eine kollektivschützende Komponente zukommt, ändert hieran nichts.
[X.]) Soweit die Revision dem Gesetz verschiedene Anhaltspunkte für ei-nen dem Auslandsbezug entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers ent-nehmen will, vermag der Senat dem nicht
zu folgen.
(1) Eine Begrenzung des [X.]atbestandes auf [X.]aten gegen inländische Kreditgeber kann

entgegen auch in der Instanzrechtsprechung und im [X.] vertretener Auffassung ([X.] NStZ 1993, 545; Heger
in Lack-ner/Kühl, [X.], § 265b Rn. 1;
[X.] in SSW-[X.], 2. Aufl., § 265b Rn. 2)

nicht aus einem inneren Bezug der Norm zum Gesetz über das Kreditwesen ([X.]) abgeleitet werden.
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-
20
-
Zwar hat § 265b [X.] seine kriminalpolitischen Wurzeln in dem früheren [X.]atbestand der Krediterschleichung (§
50 [X.] aF, vgl. RGBl. 1934 I, S.
1203
ff.; zur Streichung der Norm vgl. die Neufassung des [X.] mit Wirkung ab 1. Januar 1962, BGBl. [X.], S. 881; dazu näher [X.], Kreditbetrug,
1985,
S.
25 ff.). Weder im Rahmen der der Schaffung des § 265b [X.] vo-rausgegangenen rechtspolitischen Diskussion um eine erneute Pönalisierung betrügerischer Verhaltensweisen im Vorfeld des Betruges noch im Gesetzge-bungsverfahren zu § 265b [X.] stand jedoch eine erneute dogmatische Veror-tung im [X.] im Raum (vgl. hierzu [X.]
aaO [X.]9 ff.).
Auch inhaltlich hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 265b [X.] die Möglichkeit einer akzessorischen Ausgestaltung gerade nicht aufgegriffen: Einerseits hat er aus dessen Begriffsbestimmungen nur bestimmte Elemente übernommen (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 [X.] aF i.d. bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung). Andererseits geht § 265b [X.] deutlich über die Grenzen des [X.] hinaus, indem er auch den wirtschaftlich bedeutsamen Kreis der Betriebs-
und Unternehmenskredite erfasst ([X.]. 5/75, [X.] ff.;
B[X.]-Drucks. 7/3441, [X.] f., 32).
(2) Auch dass § 265b [X.]

anders als § 264 [X.]

keinen Eingang in den Katalog der von § 6 [X.] erfassten internationalen Rechtsgüter gefun-den hat, schließt eine Anwendung des § 265b [X.] auf
Inlandstaten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber nicht aus. § 6 [X.] begründet eine vom [X.]atortprinzip unabhängige Verfolgungszuständigkeit; die Regelung erfasst uni-versell anerkannte Rechtsgüter, die die (internationale oder

im Fall des § 6 Nr. 8 [X.]

europäische) [X.]gemeinschaft als solche betreffen, und de-ren Verletzung eine Bedrohung der gemeinsamen Sicherheitsinteressen der [X.] bedeutet (vgl. Safferling, Internationales Strafrecht, 2011, [X.]8; vgl. auch [X.]/Jeßberger in LK-[X.], 12. Aufl., § 6 Rn. 2 a.E.).
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-
21
-
(3) Entgegen der Auffassung der Revision begründet das Fehlen einer ausdrücklichen Erweiterung des [X.]atbestandes auf transnationale Rechtsgüter

auch im Vergleich zu anderen [X.]atbeständen, die solche Erweiterungen auf-weisen

keinen Umkehrschluss auf eine rein innerstaatliche Schutzrichtung des [X.]atbestandes.
(a) Ein solcher Umkehrschluss lässt sich insbesondere nicht der Rege-lung des Subventionsbegriffes in § 264 Abs. 7 Nr. 2 [X.] (Subventionsbetrug) entnehmen. Anders als beim [X.]atbestand des [X.] sind beim Subven-tionsbetrug fiskalische Interessen unmittelbar berührt; der mit einer Erweiterung auf ausländische Rechtsgutsträger verbundene Eingriff in fremde Hoheitsrechte verstand sich deshalb nicht von selbst (vgl. die aus diesem Grunde rein inländi-sche Wirkung von Straftatbeständen bei Eingriffen in Steuersysteme, [X.]
[X.] in MüKo-[X.], § 370 AO Rn. 9
370 Abs. 6 AO>; oder in staatliche Versorgungssysteme, vgl. [X.], Beschluss vom 31. Juli
1979

1 StR 21/79, [X.]St 29, 85, 88 ), weshalb es insoweit der im Rah-men des Gesetzgebungsverfahrens vom Sonderausschuss eingefügten Klar-stellung (vgl. B[X.]-Drucks. 7/5291, [X.]) bedurfte.
(b) Nichts anderes ergibt sich aus der ausdrücklichen Erweiterung der geschützten Rechtsgüter des § 299 Abs. 3 [X.] (Bestechlichkeit
und Beste-chung
im geschäftlichen Verkehr) auf Handlungen im ausländischen Wettbe-werb. Auch der Gesetzgeber hielt die Erstreckung der beiden [X.]atbestände auf r-zeit bestehenden Regelung für möglich (vgl. B[X.]-Drucks. 14/8998, [X.] f.). Zu der gleichwohl (klarstellenden) ausdrücklichen Erweiterung des [X.]atbestandes sah er sich durch die aus Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 der vom Rat der [X.]päi-schen Union beschlossenen Gemeinsamen Maßnahme vom 22. Dezember 52
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1998 betreffend die Bestechung im privaten Sektor (98/742[X.], [X.]. [X.] 1998 Nr. L 358, [X.] ff.) begründete Pflicht der Mitgliedstaaten, die Bestrafung von veranlasst (B[X.]-Drucks. 14/8998, [X.] f.).
3. Das gewährte [X.] erfüllt die Voraussetzungen eines Kredits i. S. von § 265b Abs. 1 [X.].
a) Der Kreditbegriff wird durch § 265b Abs. 3 Nr. 2 [X.] legal definiert; danach sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln
und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen [X.] erfasst. Unter dem Begriff des Gelddarlehens ist jedes rechts-geschäftliche Zurverfügungstellen von Geld für einen begrenzten [X.]raum zu verstehen (in diesem Sinne [X.] in SSW-[X.], 2. Aufl., § 265b Rn. 5 [X.]; ähnlich bereits [X.], 195; dem folgend [X.]iedemann in LK-[X.], 12. Aufl., § 265b Rn. 35).
Nach dem im Gesetz zum
Ausdruck gekommenen Willen des [X.] sind allerdings insbesondere gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Un-ternehmen vom Kreditbegriff des § 265b Abs. 3 Nr. 2 [X.] ausgenommen (B[X.]-Drucks. 7/3441, [X.]).

§
265b
Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist umstritten.
[X.]eile der Rechtsprechung und des Schrifttums gehen von einer allge-meinen Zuordnung der Genussrechte zum Kreditbegriff des § 265b
Abs. 3 Nr. 2 [X.] aus ([X.], 195, 197; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 29. Aufl., § 265b Rn. 12; [X.] aaO).
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Demgegenüber lehnt ein [X.]eil des Schrifttums eine generelle Subsumtion der Genussrechte unter den Kreditbegriff wegen der vielfältigen Ausgestal-tungsmöglichkeiten dieses Finanzierungsinstruments ab und fordert eine ein-zelfallbezogene Überprüfung, die jedenfalls solche Genussrechte ausnimmt, die gesellschafterähnliche Beteiligungsrechte gewähren (vgl. [X.]/[X.] in MüKo-[X.], 2. Aufl., § 265b
Rn. 14).
c) Genussrechte sind

unabhängig von ihrer Ausgestaltung im [X.]

aa) Das Genussrecht findet zwar im Gesetz vielfach Erwähnung, ist [X.] gesetzlich nicht definiert ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1992

[X.], [X.]Z 119, 305, 309; Überblick bei Schrecker, Mezzanine-Kapital im Handels-
und Steuerrecht, 2012, [X.]7 [X.]). Es begründet keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1992

[X.], [X.]Z 199,
305, 309 f.; [X.], Urteil vom 19. Januar 1994

[X.], GmbHR 1994, 410, 411 [X.]; Krieger in [X.], Band 4, 3. Aufl., § 63 Rn. 62 [X.]; [X.]/[X.]/[X.]smann/[X.]/[X.], [X.] 2005 Nr. 14, 1, 17). Der [X.] wird zivilrechtlich als Dauerschuldver-hältnis eigener Art bewertet ([X.], Urteile vom 21. Juli 2003

[X.], [X.]Z 156, 38, 43; und vom 5. Oktober 1992

[X.], [X.]Z 119, 305, 330 [X.]; näher [X.], [X.] von Genussrechtsinhabern im An-wendungsbereich des Kreditwesengesetzes, 2013, S. 55 ff.).
In ihrer grundsätzlichen Struktur weisen Genussrechte klassische Ele-mente von [X.] auf: Sie sind auf die Überlassung von Kapital zur Rückzahlung nach [X.]auf einer (zumeist langfristigen) Laufzeit ausgerichtet.
Für die Überlassung wird eine Vergütung geleistet, die je nach Vereinbarung 60
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als Festvergütung oder als Zinsschuld ausgestaltet sein kann. Kapitalüberlas-sung und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung sind Hauptpflichten des Vertrages ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1992

[X.], [X.]Z 119, 305, 330).

l-gesellschaften gewähren Genussrechte ihren Inhabern allenfalls gesellschafter-typische Vermögensrechte, jedoch keine Mitverwaltungsrechte ([X.], Urteile vom 21. Juli 2003

[X.], [X.]Z 156, 38, 43; vom 9. November 1992

II ZR 230/91, [X.]Z 120, 141, 146 f.; und vom 5. Oktober 1992

[X.], [X.]Z 119, 305, 310, 316 [X.]; s.a. [X.]/[X.]/[X.]smann/
[X.]/[X.] aaO, [X.], 18). Informations-
und [X.]eilnahmerechte
([X.])
werden ihnen nur in eng begrenztem Rahmen [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 5. Oktober 1992

[X.], [X.]Z 119, 305, 316 [X.]; Krieger aaO Rn. 62 [X.]; [X.] aaO S. 38
f. [X.]), eine aktive Beteiligung am Willensbildungsprozess innerhalb der Gesellschaft ist ihnen
jedoch
verwehrt (vgl. zum Ausschluss von Stimm-
und Anfechtungs-rechten [X.] aaO S. 316 [X.]; Krieger aaO
Rn. 62 [X.]; [X.]
aaO S.
38 f. [X.]; [X.], [X.] als Finanzierungsinstrument, Diss.
1987, [X.] [X.]).
Bereits die vom Gesetzgeber zur Abgrenzung des in § 265b [X.] defi-nierten

e-B[X.]-Drucks. 7/3441, [X.]) deutet aber darauf hin, dass [X.] nur die klassischen Unternehmensbeteiligungen, jedoch keine beteili-gungsähnlichen schuldrechtlichen Verbindungen sein sollten. Die vom Gesetz-
Nr. 5 [X.] aF
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nF), sind indes gerade durch die mit-gliedschaftlichen Mitsprache-
und Mitwirkungsmöglichkeiten ihrer Inhaber ge-64
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-
25
-
prägt (für § 19 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nF
vgl. [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.],
4. Aufl., § 19 Rn. 29; zur Anlehnung des § 19 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nF an den [X.] mangels mitgliedschaftlicher Rechte ausschließt, vgl. [X.]/[X.] in [X.], HGB, Band 5, 5. Aufl., § 271 Rn. 6 [X.]; [X.]/[X.] in Eben-roth/Boujong/[X.]/[X.], HGB, Band 1, 3. Aufl., § 271 Rn. 2; einschr. [X.] in [X.], Band 4, 3. Aufl., Rn. 8).
Danach ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.

I[X.]
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils deckt auch im Straf-ausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

-
und Haupt-

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68
-
26
-
D.
Revisionen
der Staatsanwaltschaft

[X.]
1. Es kann dahinstehen, ob die Freisprüche schon deshalb rechtlich kei-nen Bestand haben, weil Bedenken dagegen bestehen, dass die Urteilsgründe den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 StPO) gerecht werden. Danach muss grundsätzlich zunächst der [X.]atvorwurf im Einzelnen [X.],
im [X.] daran die getroffenen Feststellungen dargelegt und so-dann begründet werden, weshalb keine anderen oder weitergehenden [X.] möglich waren. Im vorliegenden Fall weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Anklagevorwürfe nur auszugsweise mitgeteilt und mit den von der [X.] getroffenen Feststellungen vermischt werden. Das bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Freisprüche schon aus den nachfolgend aufgeführten Gründen aufzuheben waren.
2. Die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterzie-hung halten aus sachlich-rechtlichen Gründen der Überprüfung nicht stand.
Die Erwägungen, mit denen die [X.] eine steuerliche Erklä-rungspflicht bezüglich der verringerten Zahllast der OD.

gegenüber der S.

ablehnt, weisen Rechtsfehler
auf.
Die [X.] ist rechtsfehlerhaft von un-zutreffenden Grundsätzen ausgegangen und hat daran ihre
Beweiswürdigung sowohl zum
objektiven als auch zum subjektiven [X.]atbestand orientiert.
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71
-
27
-
a)
Die [X.] lassen besorgen, dass die [X.] be-reits die rechtlichen Maßstäbe für die umsatzsteuerrechtliche Relevanz nach-träglicher Veränderungen der Zahllast verkannt hat.
Im Ansatz zutreffend hat die [X.] zwar zunächst ausgeführt, dass Änderungen, die sich als Minderung des Kaufpreises darstellen, das der n-gern, weshalb die Kaufpreisminderung regelmäßig zu einer Änderung der Be-messungsgrundlage i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG führt. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende ver-einbarte Bemessensgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit um-satzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann und dass die Leistung des Unternehmers letztendlich nur mit der Bemessungs-grundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm vereinnahmten Gegen-leistung ergibt.
Entsprechendes gilt für die vom Leistungsempfänger zu entrich-tende Umsatzsteuer.
Es macht umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied, ob der Besteller ei-nes Werkes, das sich als mangelhaft erweist, den Werklohn mindert oder das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung [X.] (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 19. April 2007 -
V [X.]). Einer Minderung der Bemessungsgrundlage stünde auch nicht entgegen, wenn die Zahlung auf ei-nem
Vergleich beruht. Denn für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, kommt es nicht auf die jeweils einschlägige zi-vilrechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf das umsatzsteuerrechtliche Kri-terium des unmittelbaren Zusammenhangs an
(vgl. u.a. [X.], Urteil vom 11.
Februar 2010 -
V [X.]).
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75
-
28
-
Bei bloßer Verrechnung mit Schadensersatzansprüchen bleibt [X.] das Entgelt unberührt, da eine Änderung der Bemessungsgrundlage insoweit nicht eintritt (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2007

[X.], [X.], 990 ff. [X.]; [X.], Urteil vom 10. Dezember 1998

[X.]/97, [X.]/NV 1999, 987 ff.; [X.] in [X.], UStG, 152. Lfg., § 17
Rn.
194). [X.] gilt jedoch bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln der Liefe-rung; diese sind umsatzsteuerrechtlich einer Minderung der Gegenleistung gleichzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Januar 2003

[X.], [X.] 2003, 620
ff.; vgl. Korn in [X.], UStG, 13. Aufl., §
17 Rn. 45 [X.]; [X.]
in [X.], UStG, 152.
Lfg., § 17 Rn. 197 [X.]). Die Entscheidung [X.], ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Scha-densersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbezie-hung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat; maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 14. März 2007
-
[X.], [X.], 990 ff.).
Die [X.] misst rechtsfehlerhaft
den Inhalt der Vereinbarung ausschließlich

S.
34), und hält hierfür allein für maßgebend, dass es

im Sinne eines Gegen-anspruchs

i-che
en und Mindereinnahmen durch S.

33) lässt nicht erkennen, dass sich die [X.] der Relevanz von Schadensersatzansprüchen wegen [X.] bewusst war.
76
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-
29
-
b) Bei Anwendung des richtigen Maßstabs ergaben die Urteilsausfüh-rungen eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür, dass der Ausgleichsvereinba-rung in nicht unerheblichem Umfang zumindest auch Schäden wegen [X.] zugrunde lagen.
Mit Blick auf die von der [X.] getroffene Feststellung, dass nicht alle Maschinen neuwertig waren ([X.] 14 f.), hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, ob [X.] ausdrücklich vereinbart oder dem nach dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch zu erwarten war (§ 434 BGB). Darüber hinaus drängten
die [X.] zur Annahme
des
Vor-liegens
von Sachmängeln, etwa in
Form der nicht näher verifizierten, bereits i-f-grund derer die Anlagen zum [X.]eil für die von der OD.

geplanten
Fertigungen nicht einsetzbar waren ([X.] 16). Neben anderem dauerte die Auseinander-setzung mit der S.

-n-de 2003 an ([X.] 18).
c)
Ausgehend von ihrem rechtlich unzutreffenden Ansatz
beruht auch die
Annahme der [X.], nach dem Willen der Beteiligten sei die Vereinba-rung insgesamt als
nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage
führen-de
Schadensersatzvereinbarung und nicht als Kaufpreisminderung auszulegen, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
aa) Für die Beurteilung, ob eine umsatzsteuerrechtlich erhebliche [X.] vorliegt, kommt es,
wie bereits aufgezeigt,
nicht darauf an, wie die Beteiligten die Ausgleichsvereinbarung deklarieren oder rechtlich gewertet wissen wollten, sondern allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf (vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2007

[X.], [X.], 990 ff.; und vom 78
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30
-
3.
November 2005

IX ZR 140/04, NJW-RR 2006, 189 ff.; zur Unerheblichkeit von den Parteien gewählter Bezeichnungen vgl.
auch [X.], Urteil vom 17. De-zember 2009

V R 1/09).
[X.]) Rechtsfehlerfrei
hat die [X.] zwar zunächst ausgeführt, dass sich eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten [X.] als [X.], mithin als eine [X.]eilrückzahlungspflichten
begründende Ände-rung der Bemessungsgrundlagen i. S. von § 17 UStG, dargestellt hätte. [X.] die Parteien aber ab Dezember 2003 die Diskussion um einen Ausgleich m-mer damit auseinandersetzen müssen, ob die bereits den ursprünglichen Aus-gleichsverhandlungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch Grundlage der weiteren Gespräche und der späteren Vereinbarung blieben und insoweit ledig-lich umdeklariert wurden.
Diese zweite Möglichkeit lag nahe, weil die Angeklagten ausweislich der Urteilsfeststellungen auf eine veränderte Begründung des Ausgleichs erst drängten, nachdem ihnen bekannt war, dass eine Bewertung als Entgeltminde-rung erhebliche [X.]eilrückzahlungen der erstatteten Vorsteuer nach sich ziehen würde. Nicht erörtert hat die [X.] in diesem Zusammenhang ferner, dass

ihren eigenen Feststellungen zufolge

eine belastbare Verifizierung entstandener Schäden seitens der OD.

zu keinem [X.]punkt vorgelegt werden konnte.
[X.]) Auch die

nicht näher begründete

Annahme der [X.], die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken
der Angeklagten mit den Vertretern der S.

erbracht, lässt einen durchgreifen-den Erörterungsmangel erkennen. So hätte die [X.] in ihre Beweis-würdigung einfließen lassen müssen, dass der Zeuge V.

von der S.

81
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83
-
31
-
am 18. Dezember 2003 im Protokoll über ein mit der OD.

geführtes Gespräch
vermerkt hatte.
3. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Verkennung der rechtlichen Maßstäbe die Verneinung des Vorsatzes der
[X.] ([X.] 34) beeinflusst hat.
Denn die [X.] lassen erkennen, dass die Angeklagten von der steuerrechtlichen Problematik und der fragwürdigen rechtlichen Zuord-hatten.
Der neue [X.]atrichter wird allerdings sowohl die Frage des Vorsatzes als auch
die eines etwaigen Verbotsirrtums kritisch zu würdigen haben, da die ent-sprechende Rechtsmaterie zu dem damaligen [X.]punkt nicht allgemein [X.] war und die Angeklagten sich von verschiedenen Fachleuten hatten [X.] lassen.
I[X.]

Auch der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des [X.] in Bezug auf die durch das Finanzamt W.

gewährte Investitionszu-lage weist Rechtsfehler auf. Denn die [X.] ist auch hier von dem [X.] rechtlichen Maßstab ausgegangen.
Die [X.] hat eine (durch Unterlassen bewirkte) [X.]äuschung über das Vorliegen subventionserheblicher [X.]atsachen mit [X.] abgelehnt. Denn subventionserheblich waren nach § 2 Abs. 5 Investi-84
85
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-
32
-
tionszulagengesetz 1999 jedenfalls die Anschaffungskosten für die gelieferten Anlagen. Der Begriff der Anschaffungskosten, der nach allgemeiner Auffassung § 255 Abs. 1 HGB zu entnehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1992

IV R 74/90,
[X.] 1992, 2471 f.; für den parallelen Begriff der Herstellungskosten auch [X.], Urteile vom 20. August 2013

IX
R 5/13, [X.]/NV 2014, 312 ff.; vom 4.
Juli 1990

GrS 1/89, [X.] 1990, 1886 ff.), umfasst die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in ei-nen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem [X.] einzeln zugeordnet werden können. Abzuziehen sind Anschaffungs-preisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Darunter sind nicht nur Kauf-preisnachlässe, sondern ganz allgemein Ermäßigungen der Anschaffungskos-ten und damit auch Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleis-teten Aufwendungen zu verstehen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die [X.] der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären ([X.], Urteil vom 20. August 2013

IX
R 5/13, [X.]/NV 2014, 312 ff.). Der [X.]atrichter hätte auch hier darlegen und erörtern müssen, inwieweit es sich
nicht
in Wirk-lichkeit um eine Ermäßigung der Anschaffungskosten gehandelt hat.

II[X.]
Die sachlich-rechtliche Überprüfung führt auch hinsichtlich des Vorwurfs eines weiteren Subventionsbetruges gegenüber dem Landesförderinstitut Me.

zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Allerdings kommt eine Bestrafung der Angeklagten wegen [X.] (§ 264 [X.]) aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Denn die Anschaffungskosten für die von der OD.

erworbenen Produktionsanlagen stel-89
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-
33
-
len in Bezug auf die betroffene Fördermaßnahme (Gemeinschaftsaufgabe erhebli-chen [X.]atsachen i. S. von
§ 264 Abs. 8 [X.] dar.
Subventionserheblich sind nur solche [X.]atsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich be-zeichnet sind (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 [X.]) oder von denen die Bewilligung, Ge-währung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subventi-on oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 [X.]). Die Subventionserheblichkeit muss sich folgerichtig aus einem Gesetz (im formellen oder materiellen Sinne), d.h. einem Bundes-
oder Landesgesetz [X.] (vgl. bereits [X.], Urteil
vom 11. November 1998

3 [X.], [X.]St 44, 233, 237).
An einer solchen gesetzlichen Anknüpfung fehlt es aber
bei Subventi-o-über

s-auf die Anknüpfung derartiger Fördermittel im Allgemeinen bzw. des [X.] im Besonderen an die Anschaffungskosten. [X.] [X.]atsachen ergeben sich allenfalls aus dem nach § 4 des Gesetzes über (in der bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung) aufgestellten [X.] des nach § 6 dieses Gesetzes zusammen tretenden Planungsaus-schusses aus Mitgliedern der Bundes-
und Landesregierungen oder weiteren, 91
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-
34
-
im Zusammenhang mit der Förderung stehenden konkreten Verwaltungsbe-stimmungen (vgl. bereits OLG [X.]hüringen, Beschluss
vom 1. November 2006

1 [X.], [X.], 417 (nur [X.].); näher [X.], [X.] 2009, 524 ff.). Dies genügt jedoch ebenso wenig wie der ausweislich der Urteilsfeststellungen in [X.]

Eine Verurteilung wegen Subventionsbetruges
scheidet danach im vor-liegenden Fall aus.
2. Soweit

was naheliegt

auch die Anschaffungskosten zu den aus-weislich der Förderungsbescheide subventioist jedoch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 [X.]) zu prüfen. Kommt die für sich genommen abschließende [X.] des § 264 [X.] nicht in Betracht, liegen aber die Voraussetzungen des (versuchten) Betruges vor, lebt die Strafbarkeit nach § 263
[X.] wieder auf ([X.], Urteil
vom 11. November 1998

3 [X.], [X.]St 44, 233).
Auch insoweit hatte daher eine Aufhebung und Zurückverweisung zu er-folgen.

93
94
95
-
35
-
IV.

Durch die Aufhebung des freisprechenden Urteils werden die damit ver-knüpfte Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Str[X.]) und die hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos ([X.], Urteile vom 25. April 2013

4 StR 551/12
und vom 25. März 2010

1 StR 601/09,
Rn. 20).
Raum [X.] Jäger

[X.] Mosbacher
96

Meta

1 StR 114/14

08.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 1 StR 114/14 (REWIS RS 2014, 2360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2360

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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