Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2016, Az. V ZR 250/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15437

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260216UVZR250.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
250/14
Verkündet am:

26. Februar 2016
Wes[X.]henfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 21 Abs. 4
Die Erfüllung der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den [X.] ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Erri[X.]htung der Wohnanlage und der Teilung na[X.]h § 8 [X.] von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewi[X.]hen ist und dadur[X.]h die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung besteht, weitere Stellplätze zu s[X.]haf-fen.
[X.], Urteil vom 26. Februar 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

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-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 26. Februar 2016
dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr.
Stresemann, die Ri[X.]hterinnen Dr. Brü[X.]kner und Weinland, [X.] und die Ri[X.]hterin Haberkamp

für Re[X.]ht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 14. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurü[X.]kgewiesen, dass der letzte Absatz des Urteilstenors zu 1 wie folgt lautet:

Es ist bes[X.]hlossen, die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den Stellplatzna[X.]hweis bezügli[X.]h der Eigentumswohnung Nr. 339 im [X.], [X.], A.

-Straße, S.

zu erfüllen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeins[X.]haft. Die beiden im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnungen (Nr. 337 und 339) sind in der 1968 erteilten Baugenehmigung als eine Wohneinheit (Nr. 337) erfasst. Die Wohnung wurde später dur[X.]h den Bauträger geteilt. In der Teilungserklärung vom 29. Mai 1969 sind beide Wohnungen aufgeführt.
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Eine Klage des Re[X.]htsvorgängers der Klägerin auf bauaufsi[X.]htli[X.]he [X.] der Nutzungsänderung blieb mangels [X.] ohne Erfolg.

In der Eigentümerversammlung am 31. Mai 2013 wurde unter [X.] 12 folgender Bes[X.]hlussantrag der Klägerin mehrheitli[X.]h abgelehnt:

-Stellplatzna[X.]hweis für die Wohnungen 337 und 339 bzw. für alle Wohnungen, zu denen keine Stellplatzna[X.]hweise bestehen, dur[X.]h einen zu beauftragenden Ar[X.]hitekten er-arbeiten zu lassen bzw. an die Gl-platzablösung zu zahlen. In diesem Fall wird der Verwalter beauftragt, mit der s[X.]hließen und die vereinbarte Stellplatzablösesumme zu bezahlen.
Diese Be-

Die Klägerin hat verlangt, den Bes[X.]hluss für ungültig zu erklären und die Beklagten zu verpfli[X.]hten, einen Stellplatzna[X.]hweis für das Wohnungseigentum Nr. 337 und Nr.
339 zu führen, hilfsweise einen [X.] mit der Gemeinde für die Ersetzung des [X.] für beide Wohnungen abzus[X.]hließen.

Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss für ungültig erklärt. [X.] hat es die Beklagten verpfli[X.]htet, die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den Stellplatzna[X.]hweis in Bezug auf die Wohnung Nr. 339 zu erfüllen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelasse-nen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin beantragt, wollen die [X.] die Wiederherstellung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils errei[X.]hen.

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4
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Ents[X.]heidungsgründe:

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil in [X.], 961 veröffentli[X.]ht ist, meint, der Klägerin stehe na[X.]h §
21 Abs. 4 [X.] ein unverjährbarer Anspru[X.]h gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstellung eines ord-nungsmäßigen Zustandes des gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentums und des [X.] entspre[X.]hend der Teilungserklärung, der Gemeins[X.]haftsordnung, dem Aufteilungsplan und den Bauplänen zu. Dieser umfasse au[X.]h die Einhal-tung öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften. Zwar entspre[X.]he die Erri[X.]htung der Wohnungen ni[X.]ht dem genehmigten Bauplan. Da jedo[X.]h an den beiden Woh-nungen Sondereigentum begründet worden sei, seien insoweit au[X.]h die öffent-li[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den Stellplatzna[X.]hweis na[X.]h der [X.] ([X.]) zu erfüllen. Diese Verpfli[X.]htung treffe die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Dauerverpfli[X.]htung. Daher [X.] der angegriffene Bes[X.]hluss ordnungsmäßiger Verwaltung. Wel[X.]he Maßnahmen die Wohnungseigentümer zur Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes wählten, liege in ihrem Ermessen. Diese könnten -
und dies au[X.]h nur in Bezug auf
die Wohnung Nr. 339, da die erteilte Baugenehmigung die Wohnung Nr. 337 umfasse -
ledigli[X.]h dazu verpfli[X.]htet werden, die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den Stellplatzna[X.]hweis zu erfüllen.

II.

Dies hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung im Wesentli[X.]hen stand.

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1. Re[X.]htsfehlerfrei geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass die [X.] begründet ist. Der angefo[X.]htene Negativbes[X.]hluss entspri[X.]ht ni[X.]ht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Klägerin von den Beklagten die Erfüllung der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen für den Stellplatzna[X.]hweis bezügli[X.]h der aus der Teilung entstandenen zusätzli[X.]hen Wohnung fordern kann.

a) Na[X.]h § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 [X.] kann jeder [X.] von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeins[X.]haft grundsätzli[X.]h verlangen, dass das [X.] wird, da unter Instandsetzung au[X.]h die erstmalige Herstellung des Ge-meins[X.]haftseigentums zu verstehen ist (Senat, Urteil vom 20. November 2015
-
V
ZR 284/14, NJW 2016, 473 Rn.
7, vorgesehen zum Abdru[X.]k in [X.]Z;
Urteil vom 14.
November 2014
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V
ZR
118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20). Der ord-nungsmäßigen Instandhaltung des gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentums dienen au[X.]h Maßnahmen zur Erfüllung öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Anforderungen (Senat,
Bes[X.]hluss vom 19. September 2002 -
V
ZB 37/02, [X.]Z 152, 63, 74 f.).

b) Die Erfüllung der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den [X.] betrifft die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeins[X.]haftseigentums.

aa) Für die Bestimmung des ordnungsmäßigen Anfangszustandes des Gemeins[X.]haftseigentums ist entgegen der Ansi[X.]ht der Beklagten vorliegend ni[X.]ht auf die im Jahre 1968 erteilte Baugenehmigung und die ihr [X.] Baupläne abzustellen. Maßgebend ist vielmehr der Inhalt der [X.] vom 29. Mai 1969. Mit dieser Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan wurde erstmals die verbindli[X.]he Zuordnung von Räumen 9
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oder Gebäudeteilen zum Sonder-
oder Gemeins[X.]haftseigentum vorgenommen. Den für die Erstherstellung maßgebli[X.]hen Bauplänen und der Baubes[X.]hreibung kann dagegen nur Bedeutung zukommen, wenn der Aufteilungsplan keine Aus-sage trifft (vgl. [X.]/Bub, BGB [2005], § 21 [X.] Rn. 186a). Dies ist [X.] ni[X.]ht der Fall. Die Teilungserklärung weist die beiden Wohneinheiten Nr. 337 und 339 aus, die nunmehr im Eigentum der Klägerin stehen. Dass die der zuvor erteilten Baugenehmigung zugrunde liegenden Pläne in diesem
Be-rei[X.]h nur eine Wohneinheit vorgesehen haben, begründet eine formelle Bau-re[X.]htswidrigkeit.

bb) Die Erfüllung der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den [X.] ist Aufgabe aller
Wohnungseigentümer, weil der Bauträger be-reits bei der Erri[X.]htung der Wohnanlage und der Teilung na[X.]h § 8 [X.] von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewi[X.]hen ist und dadur[X.]h die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung besteht, weitere Stellplätze zu s[X.]haffen.

Na[X.]h § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen bauli[X.]he Anlagen, bei denen ein Zu-
oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur erri[X.]htet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausrei[X.]hender Größe und in geeigneter Bes[X.]haffenheit herge-stellt werden. Die Stellplätze und Garagen sind gemäß § 50 Abs. 5
Satz 1 HS 1 [X.] grundsätzli[X.]h auf dem Baugrundstü[X.]k herzustellen. Die Verpfli[X.]htung zur Herstellung von Stellplätzen ist daher auf die bauli[X.]he Anlage und das [X.] bezogen. Dies re[X.]htfertigt es, die Erfüllung der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vorgaben der ordnungsmäßigen Herstellung des Gemeins[X.]haftseigentums zu-zure[X.]hnen. Dass der fehlende Na[X.]hweis eines Stellplatzes hier einer bestimm-ten Wohnung zugeordnet werden kann, lässt die Pfli[X.]ht der [X.], den Anforderungen an den Stellplatzna[X.]hweis na[X.]hzukommen, unberührt. 13
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Ents[X.]heidend ist, dass der Stellplatzna[X.]hweis bereits dur[X.]h den Bauträger vor dem Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeins[X.]haft zu führen gewesen wäre (vgl. allgemein au[X.]h [X.]/Bub, BGB [2005], §
21 [X.] Rn. 186). Das Vorbringen der Beklagten, der Bauträger habe auf Veranlassung eines Käufers die Teilung der Wohnung in zwei Einheiten vorgenommen, ist unerhebli[X.]h; denn es stand dem Bauträger bis zu dem Entstehen einer werden-den Wohnungseigentümergemeins[X.]haft frei, das Grundstü[X.]k abwei[X.]hend von den Bauplänen aufzuteilen (§ 903 BGB; Senat, Urteil vom 14.
November 2014
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V [X.], NJW 2015, 2027 Rn. 10).

Für den Anspru[X.]h eines Wohnungseigentümers auf erstmalige ord-nungsmäßige Herstellung des Gemeins[X.]haftseigentums ist es ohne Belang, dass ein einzelner Wohnungseigentümer -
neben der Gesamtheit der [X.] -
als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Zustandsstörer (vgl. dazu [X.], [X.], 962) angesehen werden kann. Die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Störerhaf-tung dient der Einhaltung von im allgemeinen Interesse bestehenden Re[X.]hts-vors[X.]hriften und gibt der zuständigen Behörde entspre[X.]hende Eingriffsmögli[X.]h-keiten. Hingegen hat sie keine Auswirkungen auf den Anspru[X.]h des [X.]s auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zu-stands des Gemeins[X.]haftseigentums.

2. a) Re[X.]htsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagten s[X.]huldeten die Erfüllung des [X.] unmittelbar und könnten daher dur[X.]h Urteil entspre[X.]hend verpfli[X.]htet werden. Die [X.] trifft ledigli[X.]h die Pfli[X.]ht, einen Bes[X.]hluss zu fassen, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters na[X.]h § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu s[X.]haffen (vgl. [X.], [X.] 2010, 1872, 1873). Kommen sie dieser Verpfli[X.]htung
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wie hier -
ni[X.]ht na[X.]h, kann das Geri[X.]ht im
Wege der Bes[X.]hlussersetzungskla-15
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ge na[X.]h § 21 Abs. 8 [X.] anordnen, dass die Anforderungen an den [X.] zu erfüllen sind.

b) Ein Bes[X.]hlussersetzungsantrag ist von der Klägerin gestellt worden.

aa) Dem Wortlaut na[X.]h ist ihr Klageantrag zwar darauf geri[X.]htet, die üb-rigen Wohnungseigentümer zu verpfli[X.]hten, einen Stellplatzna[X.]hweis für die beiden Wohnungen der Klägerin zu führen, hilfsweise einen Stellplatzablösever-trag zu s[X.]hließen. Für die Auslegung von Anträgen ist aber
ni[X.]ht allein der
Wortlaut maßgebend. Ents[X.]heidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und ni[X.]ht zuletzt der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel gilt, was na[X.]h den Maßstäben der Re[X.]htsordnung vernünftig ist und der re[X.]ht verstandenen Interessenlage ent-spri[X.]ht (vgl. Senat, Urteil vom 12.
Dezember 2014 -
V [X.], [X.], 218 Rn.
9; [X.], Urteil vom 7. März 2013 -
VII ZR 223/11, [X.], 1744 Rn.
23). Die Auslegung des klägeris[X.]hen Antrags kann au[X.]h no[X.]h das Revisi-onsgeri[X.]ht vornehmen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 -
V [X.], aaO Rn.
8).

bb) Hiervon ausgehend ist das als [X.] formulierte Kla-gebegehren im Sinne einer Gestaltungsklage na[X.]h § 21 Abs. 8 [X.] zu [X.]. Das Re[X.]htss[X.]hutzziel der Klägerin besteht -
wie aus der Verbindung mit der Anfe[X.]htung des Negativbes[X.]hlusses und dem Klagevorbringen entnommen werden kann -
darin, die in dem Bes[X.]hlussantrag zu [X.] 12 bes[X.]hriebene Grundlage für ein Tätigwerden der Verwaltung zur Behebung der formellen Baure[X.]htswidrigkeit ihrer Wohnungen zu s[X.]haffen. Mithin ist die Klage neben der [X.] auf eine Bes[X.]hlussersetzung geri[X.]htet. Dass der [X.] keinen konkreten Bes[X.]hlussinhalt wiedergibt, ist unerhebli[X.]h. Ausrei-17
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[X.]hend für die Bestimmtheit des [X.] ist insoweit -
anders als na[X.]h der allgemeinen Vors[X.]hrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO -
die Angabe des Re[X.]hts-s[X.]hutzziels, weil bei der Bes[X.]hlussersetzung na[X.]h § 21 Abs. 8 [X.] das grund-sätzli[X.]h den Wohnungseigentümern zustehende Ermessen von dem Geri[X.]ht ausgeübt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 -
V
ZR 182/12, [X.], 2271
Rn.
23 mwN).

[X.]) Gemäß § 21 Abs. 8 [X.] kann das Geri[X.]ht an Stelle der [X.] über eine na[X.]h dem Gesetz erforderli[X.]he Maßnahme
na[X.]h billigem Ermessen ents[X.]heiden, wenn die Wohnungseigentümer diese ni[X.]ht treffen, so-weit si[X.]h die Maßnahme ni[X.]ht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Bes[X.]hluss der Wohnungseigentümer ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagten die von der Klägerin beantragte Maßnahme zur Erfüllung der Vorgaben des § 50 [X.] und der damit verbundenen Führung des [X.]es mehrheitli[X.]h abgelehnt haben (vgl. Senat, Urteil vom 15.
Januar 2010 -
V
ZR 114/09, [X.]Z 184, 88 Rn. 21).

Wegen des mit der Bes[X.]hlussersetzung na[X.]h §
21 Abs. 8 [X.] verbun-denen Eingriffs in die Privatautonomie der Wohnungseigentümer dürfen [X.] nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes unbedingt notwendig ist
(Senat, Urteil vom
24. Mai 2013 -
V
ZR
182/12, [X.], 2271 Rn.
31). Dem ist vorliegend dadur[X.]h Re[X.]hnung zu tragen, dass si[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Gestaltung auf die [X.] bes[X.]hränkt, dass den Anforderungen des § 50 [X.] im Hinbli[X.]k auf die Wohnung Nr. 339 der Klägerin na[X.]hzukommen ist. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist ein Bes[X.]hluss mit einem derartigen Inhalt au[X.]h hinrei[X.]hend be-stimmt. Die unters[X.]hiedli[X.]hen Handlungsmögli[X.]hkeiten der [X.] zur Wahrung der Vorgaben des Bauordnungsre[X.]hts ergeben si[X.]h unmittel-20
21
-
10
-
bar aus §
50 [X.]. Auf wel[X.]hem Weg dies erfolgt, bleibt den [X.]n überlassen.

III.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Brü[X.]kner

Weinland

Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 05.02.2014 -
18 [X.] -

LG [X.], Ents[X.]heidung vom 14.10.2014 -
11 [X.]/14 -

22

Meta

V ZR 250/14

26.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2016, Az. V ZR 250/14 (REWIS RS 2016, 15437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15437

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 250/14

V ZR 118/13

V ZR 53/14

VII ZR 223/11

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