Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017, Az. VII ZB 42/15

7. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4093

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Gegenstand

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs durch Vollstreckungsbescheid


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der Zivilkammer 1 des [X.] vom 10. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] trägt der Gläubiger.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem [X.]. Diesen hatte der Gläubiger wegen Unterhaltsansprüchen erwirkt, nachdem er an das leibliche Kind des Schuldners zu Händen der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gezahlt hatte. In dem [X.] ist die Hauptforderung des Gläubigers wie folgt bezeichnet:

"Unterhaltsrückstände gemäß Nummer der Rechnung [X.] - 43.05614.3 für [X.], [X.]vom [X.] bis 01.04.12"

2

Der Gläubiger hat beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners unter Anwendung der Privilegierung des § 850d ZPO beantragt. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Antrag des Gläubigers auf Pfändung gemäß § 850d ZPO zurückgewiesen. Die dagegen vom Gläubiger eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3

[X.] hat keinen Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

5

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO nicht durch Vorlage eines [X.]es geführt werden könne. Das gelte entsprechend für den Nachweis des [X.] nach § 850d ZPO. Im Rahmen des Mahnverfahrens finde keine materiell-rechtliche Prüfung statt. Die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruhe allein auf den einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers.

6

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

Der Senat hat nach der Entscheidung des Beschwerdegerichtes und nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Gläubiger entschieden, dass der Gläubiger für den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Titel vorlegen muss, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt. Durch die Vorlage eines [X.]es kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden, da die rechtliche Einordnung des Anspruchs allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers beruht ([X.], Beschluss vom 6. April 2016 - [X.]/13, [X.], 1663 Rn. 12-16).

8

Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält keine Argumente, die der Senat nicht bereits im Rahmen des Beschlusses vom 6. April 2016 berücksichtigt hätte.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

       

Halfmeier     

       

Graßnack

       

Borris     

       

Brenneisen     

       

Meta

VII ZB 42/15

11.10.2017

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stendal, 10. August 2015, Az: 21 T 3/15

§ 699 ZPO, § 850d Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017, Az. VII ZB 42/15 (REWIS RS 2017, 4093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4093

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Referenzen
Wird zitiert von

1 T 12/18

VII ZB 42/15

Zitiert

VII ZB 67/13

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