Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2014, Az. IX ZR 236/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6560

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Tilgung der gegen einen Dritten gerichteten wertlosen Forderung


Leitsatz

Begleicht der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderung, scheidet eine Schenkungsanfechtung aus, wenn eine weitere Person für die Forderung eine werthaltige Sicherheit gestellt hatte, die der durch die Zahlung befriedigte Gläubiger verliert.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. September 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 69.073,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der [X.] (nachfolgend: Schuldner), über dessen Vermögen am 1. Mai 2009 auf den Eigenantrag vom 23. März 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führte den Spielbetrieb des insolventen V.                (nachfolgend: Sportverein) fort. Dieser hatte bei der beklagten [X.] ein Darlehen über 200.000 € aufgenommen, das durch die Verpfändung von [X.] der Streitverkündeten gesichert war. Der Schuldner entrichtete auf die Verbindlichkeit des insolventen Sportvereins im Zeitraum von September 2006 bis März 2008 insgesamt 69.073,85 € an die Beklagte. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 134 [X.] auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

2

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

3

1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013 - [X.], [X.], 2182 Rn. 6 ff) zur Anfechtbarkeit einer [X.] als unentgeltliche Leistung (§ 134 [X.]) entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlass, davon abzurücken.

4

Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Ist eine dritte Person in einen [X.] oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 [X.] ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.], [X.], 516 Rn. 14 mwN).

5

2. Die Tilgung einer fremden Schuld ist danach als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die getilgte Forderung wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann ([X.], Urteil vom 18. April 2013 - [X.], [X.], 1079 Rn. 6 mwN). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der [X.] zahlungsunfähig war. Es können aber ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des [X.]s als werthaltig zu beurteilen. So verhält es sich im Streitfall, weil für die von dem Schuldner beglichene Verbindlichkeit eine werthaltige Sicherung bestand.

6

Die getilgte Forderung erweist sich als werthaltig, wenn der Zahlungsempfänger die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des [X.]s gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen. In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsempfänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedigung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife seines Schuldners durchsetzen kann ([X.], Urteil vom 18. April 2013, aaO Rn. 8). Nach diesen Maßstäben ist die Tilgung einer wertlosen Forderung dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn - wie im Streitfall - für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der [X.] verliert ([X.], Urteil vom 15. April 1964 - [X.], [X.]Z 41, 298, 303; [X.], [X.], 112, 114; vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 134 Rn. 31b; [X.], [X.], 606, 609 f).

Vill                          Gehrlein                          Fischer

             Grupp                            [X.]

Meta

IX ZR 236/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 10. September 2013, Az: 14 U 133/11

§ 134 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2014, Az. IX ZR 236/13 (REWIS RS 2014, 6560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6560

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