Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. V ZB 123/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5413

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[X.]BESCHLUSS [X.] 123/07 vom 21. Februar 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 62 Abs. 1 Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs. 1 [X.] ab dem Erlass des [X.] (§ 20 Abs. 1 [X.]) bei Gericht anhängig. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2008 - [X.] 123/07 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 21. Februar 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] der Gläubigerin gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 2.921,73 •. Gründe:[X.] Auf Antrag der [X.]ordnete das Amtsgericht am 16. Mai 2002 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Wohnungseigentums des Schuldners an. Die Gläubigerin [X.] am 13. Juli 2007 die Zwangsversteigerung dieses Wohnungseigentums wegen eines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner auf Zahlung von [X.] und [X.]; sie beansprucht die Berücksichtigung ihrer Forderung in der [X.] 2 des § 10 Abs. 1 [X.]. 1 Das Amtsgericht hat den Beitritt zu der Zwangsversteigerung zugelassen und den Anspruch der [X.] 5 des § 10 Abs. 1 [X.] zugeordnet; den [X.] auf Zuordnung zu der [X.] 2 hat es zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] - 3 - gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Zuordnung des Anspruchs zu der [X.] 2 des § 10 Abs. 1 [X.] wei-ter. I[X.] Nach Auffassung des [X.] gehört der Anspruch zwar nach dem seit dem 1. Juli 2007 geltenden Recht in die [X.] 2 des § 10 Abs. 1 [X.]. Aber nach der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 [X.] müsse er der [X.] 5 zugeordnet werden, weil das [X.] am 1. Juli 2007 bereits anhängig gewesen sei. Auf den Zeitpunkt der Zulas-sung des Beitritts der Gläubigerin nach § 27 [X.] komme es nicht an, weil zwar jeder [X.] im Verhältnis zu dem Gläubiger, der die Anordnung der Zwangsversteigerung erwirkt habe, und zu den anderen [X.]n in dem Verfahren eine selbständige Stellung einnehme, welche aber ein bereits anhängiges Verfahren voraussetze. 3 Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 4 II[X.] [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und im Üb-rigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen den Anspruch der Gläubigerin nicht der [X.] 2 des § 10 Abs. 1 [X.] zugeordnet. 5 1. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsge-setzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ([X.] [X.]) ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] neu gefasst worden. Nunmehr sind bei der Vollstreckung in ein Woh-nungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des [X.] - 4 - tums, die nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 [X.] geschuldet werden und aus dem Jahr der [X.]agnahme und den letzten zwei Jahren stammen, der [X.] 2 zuzuordnen. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 v.H. des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Danach gehört der Anspruch der Gläubigerin in die [X.] 2. 2. Nach § 62 Abs. 1 [X.] sind für die am 1. Juli 2007 bei [X.] in Wohnungseigentums- oder Zwangsversteigerungssachen die durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (aaO) geänderten Vorschriften des II[X.] Teils des Wohnungseigentumsgesetzes sowie die des [X.] über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Danach ist die Zuordnung des Anspruchs der Gläubigerin zu der [X.] 2 des § 10 Abs. 1 [X.] ausge-schlossen. 7 a) Das Zwangsversteigerungsverfahren ist bereits seit Mai 2002 anhän-gig. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit nämlich der Erlass des [X.] ([X.], [X.], 18. Aufl., § 27 Rdn. 2.3). Dass jeder betreibende Gläu-biger, also der Anordnungsgläubiger (§ 15 [X.]) und die [X.] (§ 27 [X.]), in dem Verfahren insoweit eine selbständige Stellung einnimmt, als so-wohl die Anordnung der Zwangsversteigerung als auch die Zulassung des Bei-tritts zu einem bereits anhängigen Verfahren zugunsten des jeweiligen [X.] als [X.]agnahme des Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 [X.]) und einstweilige Einstellungen (§ 30 [X.]), deren Aufhebung (§ 30 f. [X.]), die Fort-setzung (§ 31 [X.]) und Aufhebung des Verfahrens (§ 29 [X.]) nur für und ge-gen den Gläubiger wirken, der den entsprechenden Antrag gestellt hat, führt nicht dazu, dass für jeden von ihnen ein selbständiges Verfahren anhängig wird. Es gibt nur ein einziges einheitliches Zwangsversteigerungsverfahren, 8 - 5 - welches anhängig ist und innerhalb dessen die Verfahren der einzelnen betrei-benden Gläubiger getrennt nebeneinander herlaufen. Dieses ist in der Über-gangsvorschrift des § 62 Abs. 1 [X.] gemeint ([X.]/[X.], Rpfleger 2007, 353, 360). b) Wollte man das anders sehen und unter "anhängiges Verfahren" i.S. von § 62 Abs. 1 [X.] das Einzelverfahren jedes betreibenden Gläubigers in-nerhalb des [X.] der Zwangsversteigerung verstehen, müsste man bis zum Abschluss dieses Verfahrens bei den betreibenden Gläubigern unterscheiden, ob deren Beitritt vor oder nach dem 1. Juli 2007 zugelassen worden ist. Das führte, worauf die Vorinstanzen zu Recht hingewiesen haben, bei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 45 [X.]) und der Aufstellung des [X.] (§ 113 [X.]) zu Problemen ([X.]/[X.], aaO). Diese soll-ten jedoch, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, durch die Über-gangsvorschrift des § 62 Abs. 1 [X.] dadurch vermieden werden, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen anhängigen Verfahren durch die Neuregelung nicht berührt werden ([X.]. 16/887 S. 43). Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn man das [X.] als "anhängiges Verfahren" i.S. von § 62 Abs. 1 [X.] ansieht. 9 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Gläubigerin, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in [X.] grundsätzlich nicht statt (Senat, [X.]. v. 21. September 2006, [X.] 76/06, [X.], 2266, 2267). 10 - 6 - Der Gegenstandswert des [X.] bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 11 [X.]Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 K 33/02 - [X.], Entscheidung vom 16.10.2007 - 2 T 691/07 -

Meta

V ZB 123/07

21.02.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. V ZB 123/07 (REWIS RS 2008, 5413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5413

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