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PDF anzeigen[X.] ZR 36/00vom24. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 24. Januar 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 1999 [X.] angenommen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 322.855,58 [X.] •) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlicheinwandfrei entschieden worden (§ 554 b [X.] Berufungsgericht hat die Wahrung der Schriftform (§§ 766, 126BGB) rechtlich zutreffend bejaht. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft,jedoch nicht für begründet erachtet. Im Hinblick auf das Ergebnis des [X.] gegen den Kläger hat das Berufungsgericht von dem ihm in§ 150 ZPO eingeräumten Ermessen, die Aussetzung aufzuheben, in nicht zu- 3 -beanstandender Weise Gebrauch gemacht und dabei insbesondere die be-rechtigten Belange des Beklagten bercksichtigt. Von einer weiteren Begrn-dung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).[X.]Kirchhof [X.]
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24.01.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. IX ZR 36/00 (REWIS RS 2002, 4851)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4851
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