Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. IX ZR 36/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4851

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 36/00vom24. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 24. Januar 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 1999 [X.] angenommen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 322.855,58 [X.] •) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlicheinwandfrei entschieden worden (§ 554 b [X.] Berufungsgericht hat die Wahrung der Schriftform (§§ 766, 126BGB) rechtlich zutreffend bejaht. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft,jedoch nicht für begründet erachtet. Im Hinblick auf das Ergebnis des [X.] gegen den Kläger hat das Berufungsgericht von dem ihm in§ 150 ZPO eingeräumten Ermessen, die Aussetzung aufzuheben, in nicht zu- 3 -beanstandender Weise Gebrauch gemacht und dabei insbesondere die be-rechtigten Belange des Beklagten bercksichtigt. Von einer weiteren Begrn-dung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).[X.]Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 36/00

24.01.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. IX ZR 36/00 (REWIS RS 2002, 4851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4851

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.