Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 119/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2891

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. Juni 2006 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1123 Abs. 1 [X.] §§ 146, 148, 152 a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der [X.]agnahme im Wege der Zwangsverwaltung. b) Die Befugnis des [X.], auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterlie-genden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der [X.] aufgehoben wird. [X.], [X.]eil vom 29. Juni 2006 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2004 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Konkursverwalter der Sch. [X.](i.F.: Schuldnerin). Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht des Zwangsver-walters in dem [X.] betreffend ein Grundstück in [X.](Grundbuch von [X.] – [X.]. –) vor. 1 Der Schuldner des späteren [X.]s hatte dieses Grundstück an die [X.] verpachtet, über deren Vermögen später das [X.] eröffnet wurde. Der [X.] jenes Verfahrens schloss mit der Schuldnerin einen [X.] 2 - 3 - über das Grundstück. Auf Antrag der Klägerin, die aus einer Grundschuld voll-streckte, ordnete das Vollstreckungsgericht mit [X.]uss vom 19. März 1999 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an. Nachdem auch über das Vermö-gen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden war, verpachtete der Beklagte als Konkursverwalter das Grundstück in einem weiteren Unter-pachtvertrag vom 26. März 1999 an die [X.]GmbH. Das zwischen der [X.] und dem Schuldner des [X.] bestehende Hauptpachtverhältnis endete am 31. Dezember 1999, der [X.] zwischen dem Beklagten und der [X.] GmbH am 31. Dezember 2000. Die [X.] GmbH nutzte das Grundstück in der Folgezeit jedoch weiter. 3 Am 16. März 2001 wurde das Grundstück im Wege der [X.] veräußert. Die Zwangsverwaltung wurde mit [X.]uss des [X.] vom 2. Mai 2001 uneingeschränkt aufgehoben. 4 Aufgrund einer Abtretung vom 22. Januar 2003 verlangt die Klägerin von dem Beklagten für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 Herausgabe der Pachtzahlungen der [X.] GmbH in Höhe von monatlich 5.400 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Für die [X.] vom 1. Januar bis 16. März 2001 verlangt sie Nutzungsersatz in derselben Höhe. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher-stellung des landgerichtlichen [X.]eils. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 7 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung der vereinnahmten Pacht für den [X.]raum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 zu. Der Zwangsverwalter habe die [X.] wirksam an die Klägerin abgetreten. Auch Forderungen aus [X.] oder [X.] seien von der hypothekarischen Haftung und [X.] von der [X.]agnahme durch die Anordnung der Zwangsverwaltung [X.]. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung folge aus § 987 Abs. 2 in Verbindung mit § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Anspruch unterliege als ein mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenes Recht auf wiederkehrende Leistung der [X.]agnahme in der Zwangsverwaltung. 8 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9 a) Durch den Abtretungsvertrag vom 22. Januar 2003 konnte die Kläge-rin einen Anspruch des [X.] aus § 816 Abs. 2 BGB auf Heraus-gabe der vom Beklagten vereinnahmten Pachtzahlungen der [X.] GmbH für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 nicht erwerben. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit der Zwangsverwalter befugt ist, beschlag-nahmte Forderungen abzutreten (vgl. [X.], [X.] 4. Aufl. § 152 Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 152 Rn. 30; [X.]/[X.], [X.]. Rn. 376; [X.] Rpfleger 2000, 30, 32; [X.] Rpfleger 2002, 415, 418 f). Denn der Zwangsverwalter [X.] gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe der Pachtzahlungen gemäß § 816 Abs. 2 BGB (zur Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts vgl. 10 - 5 - [X.], [X.]. v. 28. Juni 1967 - [X.], NJW 1968, 197; [X.]/[X.], [X.] [X.]. zu §§ 987-993 Rn. 21 ff m.w.N.). Er war insoweit nicht Berechtigter im Sinne der Vorschrift. Der Anspruch des Beklagten aus dem [X.] mit der [X.] GmbH ist von der Zwangs-verwaltung nicht erfasst worden. [X.]) Der V. Zivilsenat des [X.] hat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, die [X.]agnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfasse Forderungen aus einem [X.] oder Unter-pachtverhältnis grundsätzlich nicht, es sei denn, der Hauptmiet- oder Haupt-pachtvertrag sei wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ([X.], [X.]. v. 4. Februar 2005 [X.], [X.], 610, 612). Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Bedingung in dem hier gegebenen Fall erfüllt sein könnte, bestehen nicht. Somit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die [X.]agnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderun-gen aus dem Hauptpachtvertrag erfasst (§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 [X.]). Denn Gläubiger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich aus schuldnerfremdem Vermögen zu befriedigen. Dass das [X.] am 31. Dezember 1999 endete, ist dem vom [X.] ([X.]O) entschiedenen Fall, in dem der [X.] nur formell die Stellung als Forderungsinhaber einnahm, nicht gleich zu achten. Hier wurden die Erträge nicht auf den [X.] verlagert, um sie dem Zugriff der Gläubiger des Eigentümers zu entziehen. Diesem verblieb der Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 584b BGB), auf den dessen Gläubiger zugreifen konnten. Auf diesen Anspruch erstreckt sich auch die [X.]agnahme im Wege der Zwangsverwaltung ([X.], [X.] 18. Aufl. § 148 [X.]. 2.3 Buchst. g; vgl. auch [X.], [X.]. v. 23. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1308 zu § 557 Abs. 1 BGB a.F.). Damit ist der Zweck sowohl des § 148 [X.] als auch des 11 - 6 - § 1123 Abs. 1 BGB erfüllt; der Gläubiger erhält dafür, dass der [X.] das ihm zustehende Benutzungs- und Fruchtziehungsrecht wirksam auf den Pächter übertragen hat (§ 152 Abs. 2 [X.]), den Zugriff auf die diese Einbuße ausgleichende [X.] (vgl. [X.]/[X.], BGB [2002] § 1123 Rn. 1; [X.], [X.]O § 148 [X.]. 2.3. Buchst. a). Zwar ist der [X.] hier insolvent geworden; doch ist dies lediglich ein äußerlicher, die haftungsrechtliche Zuordnung der Ansprüche nicht beeinflussender [X.]. bb) Sofern die Revisionserwiderung dahin zu verstehen sein sollte, dem Grundstückseigentümer stehe auch für den [X.]raum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 ein Anspruch aus § 987 Abs. 2, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, könnte dem nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts (§ 559 ZPO) hatte der Beklagte Kenntnis von seinem fehlenden Besitz-recht (erst) nach dem 31. Dezember 2000 erlangt. 12 b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf [X.] einer Nutzungsentschädigung für die [X.] vom 1. Januar 2001 bis zum 16. März 2001. Auch insoweit ging die Abtretung durch den ehemaligen Zwangsverwalter ins Leere. Ob der Grundstückseigentümer, wie das [X.] meint, für den genannten [X.]raum gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 987 Abs. 2, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben hatte, kann [X.] dahinstehen. 13 [X.]) Ein solcher - neben § 584b BGB bestehender (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Juni 1967 - [X.], NJW 1968, 197 zu § 597 BGB) - Anspruch [X.] nicht der [X.]agnahme nach §§ 146, 148 [X.] (offen gelassen in [X.] 71, 216, 220). Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung werden im [X.] die Miet- und [X.]en beschlagnahmt (§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 [X.], § 1123 BGB; vgl. [X.] 109, 171, 173), wozu der Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 2, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gehört. Zwar ist in der Rechtsprechung eine aus der gesetzlichen Systematik hergelei-tete Erstreckung der [X.]agnahme der [X.] auf einen Scha-densersatzanspruch nach § 19 Satz 3 KO oder eine entsprechende Surrogation angenommen worden ([X.] NJW 1981, 235, 236; LG Frank-furt am Main NJW 1979, 934 f). Dem kann hier aber schon deshalb keine Be-deutung zukommen, weil, wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2a [X.] ergibt, der Anspruch aus § 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 Abs. 2 BGB nicht einen gegen den Beklagten gerichteten, beschlagnahmten Pachtzinsanspruch ersetzt. Die Annahme der Revisionserwiderung, der [X.] zähle zu den Erzeugnissen des Grundstücks, geht fehl. Bei diesem Anspruch handelt es sich entgegen der Auffassung des [X.]s auch nicht um einen Anspruch aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergreift die [X.]agnahme jenen Anspruch nicht (§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 [X.], § 1126 BGB). Hiervon erfasst werden wiederkehrende Leistungen aus subjektiv-dinglichen Rechten, die nach § 96 BGB als Bestandteile des Grundstücks gelten (vgl. [X.], [X.]O § 148 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.]O § 1126 Rn. 1). Dazu gehört der auf eine grund-sätzlich einmalige Ersatzleistung gerichtete schuldrechtliche Anspruch aus § 987 Abs. 2 BGB nicht. 15 bb) Allerdings ist der Verwalter nicht darauf beschränkt, nur die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche geltend zu 16 - 8 - machen. Die nach § 152 Abs. 1 [X.] bestehende Aufgabe des Verwalters, für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstücks zu sorgen, schließt die Befugnis ein, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus [X.] Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sa-che sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Die Durchsetzung dieser Rechte dient dazu, eine Schmälerung der nach § 155 [X.] zu verteilenden [X.] abzuwenden ([X.] 109, 171, 173 f; [X.], [X.]. v. 14. Mai 1992 - [X.], [X.], 2487; v. 23. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1308). Diese Befugnis erlischt jedoch, wenn die Zwangsverwaltung - wie hier - aufgehoben wird. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob und welche [X.] der Verwalter nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Er-teilung des Zuschlags hat, etwa, ob er noch neue Prozesse anhängig machen kann (so beiläufig [X.] 71, 216, 220; [X.] § 613a BGB Nr. 19 unter [X.]. b; ebenso [X.] NJW 1975, 265, 266; offen gelassen in [X.], [X.]. v. 25. Mai 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 138, 139; a.A. LG Frank-furt am Main Rpfleger 2000, 30 mit zust. [X.]. [X.]; [X.] [X.] 1995, 19, 35 ff). Etwa verbleibende Befugnisse des Verwalters werden aus seiner Aufgabe abgeleitet, die Verwaltung der [X.], zu der die Nutzungen aus der [X.] vor der Wirksamkeit des Zuschlags zählen, ordnungs-gemäß abzuwickeln (vgl. [X.] 155, 38, 42; [X.], [X.]. v. 7. Februar 1990 - [X.], [X.], 742 f; [X.]. v. 21. Oktober 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 442 f; [X.], [X.]O § 161 [X.]. 3.11). Ansprüche, die nicht [X.] sind, unterfallen jedoch nach Aufhebung der [X.]agnahme nicht mehr einer gegebenenfalls fortdauernden Verfügungsbefugnis des ehemaligen [X.]. Mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses ver-liert der Zwangsverwalter seine ihm kraft hoheitlichen Amtes übertragenen [X.]. Offene Forderungen kann er weder einziehen noch einklagen ([X.], 17 - 9 - [X.]. v. 25. Mai 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 138, 139). Seine Befug-nisse beziehen sich nur noch auf diejenigen Miet- oder Pachtansprüche, auf welche sich die [X.]agnahme erstreckt; zur Geltendmachung nicht von der [X.]agnahme erfasster Gegenstände ist er nicht berechtigt ([X.], [X.]. v. 27. Januar 1954 - [X.], [X.], 172, 173). Sein Amt gründet sich allein auf die Bestellung durch das Vollstreckungsgericht ([X.] 96, 61, 68). Ob sich etwas anderes ergibt, wenn das Vollstreckungsgericht dem früheren [X.] die Einziehung nicht beschlagnahmter Forderungen in dem [X.] vorbehält, bedarf hier keiner Entscheidung; einen solcher Vorbehalt enthält der [X.]uss vom 2. Mai 2001 nicht. Der einzige in den [X.]uss auf-genommene Zusatz - "Die [X.]agnahme ist weggefallen" - macht vielmehr deutlich, dass das Vollstreckungsgericht dem Verwalter keine auf unbestimmte [X.] fortwirkenden [X.] einräumen wollte; eine gegenteilige Auslegung verbietet sich auch aus Gründen der Rechtssicherheit. - 10 - 3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da [X.] weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst eine [X.] zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende [X.]eil des [X.]s wiederherzustellen. 18 Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.10.2003 - 8 O 850/03 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2004 - 5 U 1913/03 -

Meta

IX ZR 119/04

29.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 119/04 (REWIS RS 2006, 2891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2891

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