Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.02.2014, Az. 28 W (pat) 573/12

28. Senat | REWIS RS 2014, 7733

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "EUROFLORIST (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 970 856

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 19. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie die Richterin kraft Auftrags Kriener

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Inhaberin der am 13. Juni 2008 international registrierten Wortmarke [X.] 856

2

[X.]FLORIST

3

begehrt beim [X.] ([X.]) die Schutzerstreckung auf das Gebiet der [X.] für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

4

[X.]:  Natural plants, [X.], [X.], wreaths of natural [X.], dried [X.] for decoration;

5

[X.]:  Advertising regarding [X.]; flower agencies; compilation of assortments of goods and services regarding [X.] for other's account to enable costumers to view and purchase these goods and services online; information regarding all services mentioned;

6

[X.]:  Flower arrangements, including wreath making.

7

Mit Beschluss vom 20. August 2012 hat das [X.], Markenstelle für [X.] IR, den nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses verweigert.

8

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Begriff „[X.]“ sei das international geläufige und verwendete Kürzel für „[X.]“ und „europäisch“. Das Verständnis des Wortes „Euro“ lasse sich, wie auch zahlreiche Entscheidungen des [X.] zu Wortzusammensetzungen mit [X.] zeigten, nicht allein auf die Bezeichnung der [X.] Währung, „den Euro“, reduzieren. Der zweite Wortbestandteil „Florist“ sei die allgemeine Berufsbezeichnung für einen Blumenbinder. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise, die Verbraucher und Fachkreise, in der Zusammensetzung „[X.]FLORIST“ nur einen allgemeinen Hinweis darauf sehen, dass diese von einem Floristen angeboten und erbracht würden und aus [X.] stammten, für [X.] bestimmt seien oder nach [X.] Standard angeboten und erbracht würden. Im Vordergrund stehe daher ein beschreibender Sinngehalt. Der fehlende lexikalische Nachweis des Begriffs und die Tatsache, dass die Bezeichnung neu sei, führe angesichts der sprachüblichen Bildung und des ohne Weiteres verständlichen Sinngehalts nicht zur Unterscheidungskraft des Zeichens. Die [X.] setze sich aus rein beschreibenden Begriffen zusammen und die Zusammensetzung erschöpfe sich in der bloßen Aneinanderreihung der Begriffe ohne Vornahme einer ungewöhnlichen, insbesondere syntaktischen oder semantischen Besonderheit,  daher sei auch der [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfüllt.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der international registrierten Marke. Sie führt aus, die Markenstelle sei von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen, an die Unterscheidungskraft seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen, so dass auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreiche. Die Markenstelle habe sich nicht mit einer Gesamtbetrachtung der Marke auseinandergesetzt. Die Tatsache, dass die einzelnen Bestandteile für sich gesehen nicht schutzfähig seien, reiche für eine Bejahung des [X.] nicht aus, Prüfungsgegenstand sei vielmehr die Gesamtheit der Wortzusammenstellung, die lexikalisch aber nicht nachweisbar sei. Die Bezeichnung „Florist“ werde ausschließlich in Alleinstellung verwendet, damit präge sich den Verbrauchern die Zusammenstellung „[X.]FLORIST“ in der Erinnerung als Herkunftshinweis ein und werde zudem angesichts der praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendung auf Briefbögen, Rechnungen, Broschüren, Flyern usw. auch als Herkunftshinweis wahrgenommen. Für sich gesehen ergebe sich aus dem Markenwort kein Sinngehalt. Es könne kein sinnvoller Satz gebildet werden, in dem die Bezeichnung „[X.]FLORIST“ nicht als Herkunftshinweis aufgefasst werde („Ich bestelle bei [X.]FLORIST“, „Die Blumenzwiebeln kommen von [X.]FLORIST“); ein sinnvoller Aussagegehalt ließe sich erst durch Hinzudenken weiterer dienstleistungsbezogener Wörter wie „der Florist aus [X.]“ feststellen. Solche Ergänzungen oder Umgestaltungen des Zeichens seien aber nicht zulässig.

Die Inhaberin der international registrierten Marke und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für [X.], vom 20. August 2012 aufzuheben und den Schutz der international registrierten Marke auf das Gebiet der [X.] zu erstrecken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Einem Schutz der international registrierten Marke „[X.]FLORIST“ für das Gebiet der [X.] steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist Unterscheidungskraft die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] 2013, 22, Rdnr. 7 – [X.]; [X.] 2012, 19, Rdnr. 8 – Link economy; [X.], 1100, Rdnr. 10 – [X.]!; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 – [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist das Verständnis der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: [X.], 1143 – [X.] werden Fakten), wobei auf die Auffassung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 – [X.] 2; [X.] – [X.]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 – [X.]; [X.], 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], 522, [X.] – [X.] schönste Seiten; [X.] 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. O. - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] – [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] Rdnr. 19, 28 f. - [X.]).

a) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird die international registrierte Marke „[X.]FLORIST“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 35 und 44 nicht gerecht. Die jeweils angesprochenen Verkehrskreise werden „[X.]FLORIST“ lediglich als den allgemeinen Hinweis auf einen in [X.] befindlichen oder europaweit tätigen Floristen wahrnehmen.

Die Wortzusammensetzung besteht aus dem Wortbildungselement „[X.]“ mit der Bedeutung von „[X.] betreffend, in [X.] befindlich, gültig“ (vgl. [X.] online; www.duden.de) und der Berufsbezeichnung für Blumenbinder „Florist“ (vgl. [X.] online, a. a. O.). Die Zusammenfügung „[X.]FLORIST“ ergibt die ohne Weiteres verständliche Aussage eines in [X.] befindlichen, ansässigen oder im [X.] Raum, europaweit tätigen „Floristen“. Ein Verständnis der Vorsilbe „Euro“ als Hinweis auf die [X.] Gemeinschaftswährung macht im Rahmen der Begegnung mit dem konkreten Gesamtbegriff, dessen Bedeutung „[X.]r Florist“, „europaweit tätiger Florist“ äußerst naheliegend ist, demgegenüber offensichtlich keinen vernünftigen Sinn.

Die Bezeichnung „[X.]“ reiht sich bedenkenlos in die zahlreichen auch immer wieder neu entstehenden Sachbegriffe mit dem Präfix „[X.]“ ein. An diese Wortverbindungen sind die [X.] Verbraucher seit langem gewöhnt, beispielhaft seien die Wörter „Eurolotto“ (= europaweit ausgespieltes Lotto), [X.] (= auf das Gebiet [X.]s bezogener Sport), [X.] (= europaweite Eisenbahn), [X.]lette (europaweit (= nach Europäischer Norm EN 13968-1 genormte Poolpalette), [X.] (= [X.]s/aus [X.] stammendes  Holz, vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 9. Juni 2000, 33 W (pat) 6/00), [X.] (= nach [X.] Normen hergestellte oder aus [X.] stammende Keramik, vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2001, 33 W (pat) 193/00), [X.]GLAS (= nach [X.] Normen hergestelltes/oder diesen entsprechendes Glas, aus [X.] stammendes Glas, vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 1997, 28 W (pat) 194/96) genannt.

Im Bereich des [X.] ist der europaweite Versand von und der Handel mit Blumen, Blumengebinden sowie damit zusammenhängenden Geschenken bekanntermaßen gang und gäbe und in einer Zeit, in der sowohl im Arbeits- wie auch im Privatleben zunehmend grenzüberschreitend und international gearbeitet und gelebt wird, für den Blumenhandel wirtschaftlich zunehmend wichtig. Wohnt ein Teil der Angehörigen außerhalb [X.], sind Anbieter, die es ermöglichen, Pflanzen, Blumen, Blumensträuße oder Kränze europaweit zu versenden oder Blumenarrangements durch Kooperation mit örtlichen Anbietern in [X.] zu bestellen und an einem anderen Ort in [X.] auszuliefern, interessant und nachgefragt.

Insoweit werden die angesprochenen Verkehrskreise das Wortzeichen „[X.]“ als naheliegenden schlagwortartig verkürzten Hinweis darauf verstehen, dass es sich um einen europaweit die Waren der [X.] versendenden bzw. die Dienstleistungen der [X.] anbietenden Floristen handelt. Damit bezeichnet „[X.]“ das geografische Tätigkeitsfeld des Floristen. Die von der Marke im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen der Klassen 31 und 44, die die typischen Waren und Dienstleistungen des Floristen darstellen, angesprochenen Verbraucher sehen darin einen den Kauf und die Inanspruchnahme beeinflussenden wichtigen Umstand, nicht aber einen Herkunftshinweis. Bei solchen bestimmte Vertriebsmodalitäten – europaweites Angebot/Lieferung/Erbringung - betreffenden Bezeichnungen handelt es sich um mittelbar beschreibende Angaben, denen die Eigenschaft, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, abzusprechen ist (vgl. hierzu [X.] 2009, 411 (Nr. 13) [X.]; [X.], 1071 (Nr. 25) Kinder II).

Die Dienstleistungen der [X.] richten sich an gewerblich tätige Blumenhändler, die über die [X.] Grenzen hinaus tätig werden wollen. In Bezug auf die „Werbung, Blumen betreffend“ beschreibt „[X.]“ den Themenschwerpunkt bzw. die Branche und den geographische Wirkungskreis, für die „Blumenläden“ deren geographischen Schwerpunkt als europaweit agierende Floristen und in Bezug auf „das Zusammenstellen von Blumen u. a. für andere und damit zusammenhängende Dienstleistungen für die Onlinebestellung“ und „Informationen zu diesen Diensten“ beschreibt „[X.]“ den Inhalt der Dienstleistungen als solche, die dazu verhelfen, europaweit (auch per [X.]) tätig zu werden.

Die schutzsuchende [X.] enthält mithin lediglich die Sachinformation, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von Floristen angeboten und erbracht werden, die europaweit agieren, bzw. sich darauf beziehen oder diese zum Inhalt haben. Vor diesem Hintergrund werden die jeweils angesprochenen Verkehrskreise, die Endverbraucher und gewerblichen Blumenhändler, in dem Wort keinen betriebsbezogenen Herkunftshinweis, sondern nur eine beschreibende Sachaussage für die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entnehmen.

b) Der Hinweis der Markeninhaberin auf die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit und vorgebliche mangelnde sprachliche Üblichkeit des Begriffs „[X.]FLORIST“ vermag das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nicht zu überwinden. Auch lexikalisch nicht nachweisbare oder sprachunübliche Wortzusammensetzungen erfüllen nicht allein deshalb die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl. [X.] [X.], 229 [X.]. 41 – BioID; [X.], 1151 – marktfrisch; [X.], 1153 – Antikalk), wenn sie einen beschreibenden Waren- oder Dienstleistungsbezug aufweisen (vgl. [X.] [X.] 2004,111 – [X.]). Dies gilt selbst für den Fall einer sprachunüblichen und/oder neu geschaffenen Begriffsbildung. Im Wege einer Prognose ist im Rahmen der Prüfung vielmehr zu ermitteln, ob der Wortneuschöpfung von Haus aus eine Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen zukommt (ständige Rechtsprechung, vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, § 8 Rdn. 83). Wie bereits festgestellt wurde, hat die Bezeichnung „[X.]FLORIST“ einen die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Inhalt.

c) Ebenso wenig vermag der Verweis der Markeninhaberin darauf, dass eine herkunftshinweisende Verwendung der Marke auf Briefbögen, Rechnungen Broschüren, Flyern u. ä. denkbar sei, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die von der Markeninhaberin hierzu zitierte Rechtsprechung des [X.], der zu Folge eine Schutzfähigkeit zu bejahen ist, wenn der Verkehr eine Bezeichnung zwar bei bestimmten Verwendungsformen als beschreibend auffasst, es aber andere, ebenso naheliegende und übliche Verwendungsformen gibt, bei denen der Verkehr die Bezeichnung als Marke ansieht (vgl. [X.] [X.] 2001, 29, 31 –

Die naheliegendste Verwendungsform der Marke dürfte für die Waren der [X.] das Anbringen auf dem [X.] oder einem Aufkleber zum Verschließen des die Ware umhüllenden Papiers sein, für die Dienstleistungen der [X.] ein Schild am [X.] der [X.] oder die Wiedergabe auf Rechnungen oder Werbebroschüren. Auf den Blumenverpackungen ebenso wie an den Geschäftseingängen, Rechnungen und Broschüren finden sich häufig neben der Adresse, den Hinweisen auf weitere Filialen, die Erreichbarkeit oder die Öffnungszeiten auch solche Sachaussagen, die sich auf besondere Eigenschaften der Waren (beispielsweise auf „fair“ gehandelte Erzeugnisse), sachliche Schwerpunkte (beispielsweise Blumenschmuck für Feiern und Festlichkeiten, Haarschmuck (Brautschmuck)), auf bestehende Kooperationen mit anderen Händlern (beispielsweise [X.]) oder eben auch einen speziellen Lieferservice (welt- oder europaweit) beziehen.

In Bezug auf die Dienstleistungen der [X.] wird das Zeichen zumeist zusammen mit einem mehr oder weniger ausführlichen Fließtext auf Geschäftspapieren, im Rahmen des [X.]auftritts oder an Schildern der Geschäftsgebäude wiedergegeben. Bei diesen wahrscheinlichsten Verwendungsformen beschränken sich die Angaben häufig nicht nur auf die Wiedergabe der Marke der jeweiligen Dienstleistung. Oft sind daneben auch weitere Angaben aufgeführt, die rein beschreibend und nicht kennzeichnend sind, wie etwa Kontakt- und Bankdaten sowie schlagwortartige Hinweise auf die Art des jeweiligen Geschäftsbetriebs, die im Falle der Werbemaßnahmen auch größeren Umfang annehmen können, sowie Tätigkeitsschwerpunkte oder ein besonderes Leistungsspektrum des Dienstleisters. Damit vermag der Verkehr aber mit der hier zu beurteilenden schutzsuchenden Bezeichnung nicht allein schon aufgrund ihrer wahrscheinlichsten Verwendungsform nur die markenmäßige Kennzeichnung der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu verbinden; vielmehr kann er die Frage, ob die entsprechende Verwendung der schutzsuchenden Bezeichnung ihm eine Sachangabe über die jeweilige Ware oder Dienstleistung vermittelt oder - was zu ihrer Eintragung als Marke erforderlich wäre - deren Herkunft kennzeichnen soll, nur anhand anderer Kriterien entscheiden. Aus sich heraus wird er der um Schutz in [X.] nachsuchenden Marke nur die Aussage eines „europaweit tätigen Floristen“, entnehmen.

Wegen dieser in den fraglichen Bereichen üblichen Verbindung bloßer Sachangaben mit markenmäßigen Kennzeichen am selben Ort gibt es für den Verkehr keine Veranlassung, allein aufgrund des [X.] dort befindliche Angaben stets als Marke und nicht als Sachangabe aufzufassen, da ihm bekannt ist, dass sich dort auch rein beschreibende Angaben finden. Damit lässt sich aufgrund einer solchen Verwendungsform, selbst wenn man sie zu Gunsten der Beschwerdeführerin als die Wahrscheinlichste ansieht, nicht belegen, dass der Verkehr alle Angaben, die ihm dort entgegentreten, nur als Marke und nicht beschreibend verstehen wird.

Angesichts des eindeutigen, ohne Weiteres verständlichen sachlichen Aussagegehalts der Marke dahingehend, dass es sich um einen europaweit agierenden Blumenhändler handelt, liegt es für die angesprochenen Verbraucher eher fern, in „[X.]FLORIST“ einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Die geltend gemachte markenmäßige Verwendung durch die [X.]ninhaberin hebt die in erster Linie erkennbare sachlich beschreibende Bedeutung der Marke nicht auf.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob die international registrierte Marke darüber hinaus für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.

Meta

28 W (pat) 573/12

19.02.2014

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.02.2014, Az. 28 W (pat) 573/12 (REWIS RS 2014, 7733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7733

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