Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019, Az. 2 BvR 1242/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 5304

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers stellt keinen Befangenheitsgrund dar


Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen [X.] und [X.] sowie gegen den Richter [X.] werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verwerfung des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; [X.]K 8, 59 <60>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).

2

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Allein die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.]G nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1242/19

18.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend EuG, 23. Mai 2019, Az: T-630/18 AJ, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019, Az. 2 BvR 1242/19 (REWIS RS 2019, 5304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5304

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2 BvR 1265/18

1 BvR 2116/17

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