Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2020, Az. III ZR 100/19

3. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1442

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Gegenstand

Richterablehnung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegung ernsthafter die Befangenheit des einzelnen Richters begründender Umstände


Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 13. Juli 2020 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 beteiligten [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die gleichzeitig gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 erhobene Gegenvorstellung der Klägerin gibt dem Senat keine Veranlassung, diesen zu ändern.

Gründe

I.

1

Mit [X.]eschluss vom 25. Juni 2020 hat der Senat die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2019 zurückgewiesen. Dagegen richten sich die beiden Eingaben der Klägerin vom 13. Juli 2020, mit denen sie die an diesem [X.]eschluss beteiligten [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ablehnt und zugleich eine andere Entscheidung des Senats erwirken will.

II.

2

[X.] ist unzulässig. Ihre weitere - als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 auszulegende - Eingabe ist nicht begründet.

3

1. [X.] (§ 42 Abs. 1 ZPO) stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. Es richtet sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten [X.], ohne dass die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen [X.]eziehungen der [X.] zu den [X.]eteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 26. November 2015 - [X.]/15, juris Rn. 3; vom 23. April 2015 - [X.], juris Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 - [X.] ([X.]) 1/14, [X.]eckRS 2014, 17823 Rn. 2; [X.], [X.]eschlüsse vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom 10. April 2008 - [X.] ([X.]) 102/05, [X.]eckRS 2008, 7419 Rn. 4; [X.]. [X.]). [X.]ei der Ablehnung eines [X.]s müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die [X.]efangenheit des einzelnen [X.]s rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen [X.]eschluss und dem substanzlosen Vorwurf, der Senat habe durch die Nichtzulassung der Revision ihren Rechtsschutzweg "frauenfeindlich" verkürzt. Soweit sie darauf abhebt, dass sie nach Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde - noch innerhalb der Frist, binnen derer eine Anhörungsrüge hätte erhoben werden können - von dem zuständigen Kostenbeamten bereits eine Kostenrechnung erhalten hat, stellt dies ersichtlich keinen die [X.] betreffenden [X.]efangenheitsgrund dar. Die Rechnung hinderte die Klägerin auch nicht daran, eine Gehörsverletzung geltend zu machen, was indessen nicht geschehen ist.

4

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer [X.]esetzung auch mit den abgelehnten [X.]n entscheiden (Senat, [X.]eschlüsse vom 26. November 2015 aaO Rn. 4 und vom 23. April 2015 aaO Rn. 4; [X.], [X.]eschluss vom 10. April 2008 aaO).

5

2. Die als Gegenvorstellung - und mangels als übergangen aufgezeigten Sachvortrags nicht als Gehörsrüge - auszulegende weitere Eingabe der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie gibt dem Senat keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

6

3. Das Verfahren ist - entgegen der irrtümlichen Annahme der Klägerin - abgeschlossen. Eine weitere Stellungnahme ist daher nicht veranlasst.

Herrmann     

        

Remmert     

        

Arend 

        

[X.]öttcher     

        

Herr     

        

Meta

III ZR 100/19

30.07.2020

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 25. Juni 2020, Az: III ZR 100/19

§ 42 Abs 1 ZPO, § 544 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2020, Az. III ZR 100/19 (REWIS RS 2020, 1442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1442


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 100/19

Bundesgerichtshof, III ZR 100/19, 30.07.2020.


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Referenzen
Wird zitiert von

III ZR 155/22

Zitiert

V ZR 8/10

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