Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2002, Az. II ZR 266/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2683

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:24. Juni [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 1001 Satz 1 2. Alt., 1002 Abs. 1Eine Genehmigung i.S. der §§ 1001, 1002 [X.] erfordert lediglich das [X.] zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme [X.] Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustim-mung (§ 184 [X.]), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen [X.] (§ 183 [X.]) erteilt werden.[X.], Urteil vom 24. Juni 2002 - II [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 24. Juni 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund die Richter Dr. Hessel[X.]ger, Prof. Dr. [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des O[X.]landes-gerichts [X.] vom 24. Septem[X.] 2001 wird auf Kosten [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], ein Leasingunternehmen, begehrt vom Beklagten, der [X.] betreibt, die Zahlung einer Nutzungsentschdigung we-gen Vorenthaltens eines ihr gehörenden [X.] hatte die [X.] dem Leasingnehmer [X.] ein Fahrzeug zur Verf-gung gestellt, welches dieser nach dem Leasingvertrag in einem betriebs- undverkehrssicheren Zustand zu halten sowie fllige [X.] erforderliche Reparaturen unverzglich durch einen vom Hersteller aner-kannten Betrieb reparieren zu lassen hatte. Nach einem Unfall vom 30. [X.] verbrachte der Leasingnehmer das Fahrzeug in die Werkstatt des [X.], um es dort zunchst begutachten zu lassen. Mit einem an den [X.] 3 -pflichtversicherer des Unfallgegners gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1998,das sie auch dem Beklagt[X.]sandte, teilte die [X.] mit, daß sie mit [X.] Weiterleitung von Entscdigungsleistungen des Fahrzeugversicherers andie Werkstatt oder den Leasingnehmer nach Vorlage der Reparaturrechnungeinverstanden sei. Daraufhin beauftragte der Leasingnehmer am 6. Juni 1998den Beklagten mit der Durchfrung der Reparatur und erhielt das Fahrzeugam 15. Juni 1998 zurck. Auf die vom Beklagten in Rechnung gestellten [X.] und Mietwagenkosten in [X.] 10.283,26 DM zahlte die [X.] 8.864,83 DM.Am 31. August 1998 brachte der Leasingnehmer [X.] den Pkw erneutzum Beklagten; diesmal wegen eines vermuteten Motorschadens. [X.] die [X.] [X.]echnete der Beklagte 78,88 DM. Der Leasingnehmer hatte der Kl-gerin kurz zuvor [X.], zahlungsunfhig zu sein und zahlte ab 1. Septem[X.]1998 auch keine Leasingraten mehr, worauf die [X.] am 3. Septem[X.]1998 den Leasingvertrag fristlos kdigte und den Beklagten aufforderte, dasFahrzeug bis 8. Septem[X.] 1998 zur Abholung [X.]eitzustellen. Dieser [X.] jedoch die Herausgabe im Hinblick auf die noch ausstehenden Zahlungenaus den durchgefrten Werkarbeiten vom Juni und August. Auch nachdem [X.] den Betrag von 78,88 DM am 28. Septem[X.] 1998 gezahlt hatte, gabder Beklagte das Fahrzeug nicht heraus. Dies geschah erst am 30. Mrz 1999im Laufe eines [X.].Das [X.] hat der Klage auf Nutzungsentscdigung fr die [X.] des Pkw rwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abdert und die [X.]. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klrin die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils.- 4 [X.]:Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der [X.] steht gegen den Beklagtenein Anspruch auf Nutzungsentschdigung nicht zu, da der Beklagte sich [X.] den fraglichen [X.]raum auf ein Zurckbehaltungsrecht an dem Fahr-zeug wegen von ihm darauf vorgenommener Verwendungen [X.]uft.1. Der Beklagte hat gegen die Klgerin einen Anspruch auf [X.] nach § 994 Abs. 1 Satz 1 [X.].a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff.[X.] unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des [X.](grundlegend [X.]Z 34, 122, 127 ff.; vgl. auch [X.]Z 131, 220, 222; zuletzt[X.], Urteil v. 27. Juli 2001 [X.]/00, zur Verffentlichung in [X.]Z 148,322 bestimmt) fr anwendbar gehalten.b) Die vom Beklagten vorgenommenen Reparaturarbeiten stellen zurWiederherstellung des beschigten Pkw aufgewendete, vermswerte Lei-stungen dar. Sie sind damit Verwendungen i.S. der §§ 994 ff. [X.] (vgl. [X.]Z34, 122, 127/128). Ihre Notwendigkeit auch dem Umfang nach wird von [X.] nicht in Zweifel gezogen.c) Ausgeschlossen ist die Anwendung der §§ 994 ff. [X.] nur dann,wenn zwischen dem [X.] und dem Besitzer der Sache zu keinem [X.]-punkt eine [X.] bestanden hat ([X.]Z 34, 122, 129). War hingegender Besitzer zum [X.]punkt der Vornahme der Verwendungen zum Besitz [X.], ist a[X.] [X.] eine [X.] eingetreten, steht es dem un-rechtmßigen [X.]emdbesitzer frei, gemß §§ 994 ff. [X.] Ersatz der von ihm- 5 -gettigten Verwendungen vom [X.] zu verlangen; unerheblich ist, wanndie Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen [X.]eitszu einem [X.]punkt vorgenommen hat, als er noch rechtmûig besessen hatoder ob dies erst nach Eintritt der [X.] geschehen ist ([X.]Z 34,122, 131/132). Entscheidend ist allein, [X.] Verwendungen vom Besitzer vorge-nommen worden sind und er zur [X.] der Geltendmachung der Verwendungs-ansprche einem Herausgabeanspruch des [X.]s ausgesetzt ist. [X.] wre er in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als ein im[X.]punkt der Verwendungsvornahme nicht [X.]echtigter Besitzer ([X.]Z 34,122, 132).Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, [X.] soweit der unrechtmûige Besitzer einen - hier aufgrund der Insolvenz [X.] allerdings kaum realisierbaren - Anspruch aus dem Werkver-trag mit dem Besteller auf Bezahlung der Reparaturkosten hat; der vertraglicheAnspruch gegen den Besteller steht in diesem Falle neben dem gegen den [X.] gerichteten, der sich aus §§ 994 ff. [X.] ergibt ([X.]Z 34, 122, 129 u.131).2. [X.] wegen seiner Aufwendungen fr die Repa-ratur des Wagens kann der Beklagte allerdings nicht auf § 1000 [X.] sttzen.Nach dieser Vorschrift besteht ein Zurckbehaltungsrecht nicht fr solche [X.], die im Rahmen frrer Reparaturarbeiten vorgenommen wordensind, nach deren [X.] das Fahrzeug [X.]eits wieder an den [X.]oder den zum Besitz [X.]echtigten Dritten zurckgegeben worden war ([X.]Z51, 250, 253/254; [X.], Urteil v. 18. Mai 1983 - [X.], NJW 1983,2140).- 6 -3. Dem Beklagten stand jedoch ein Zurckbehaltungsrecht aus § 273Abs. 2 [X.] zu. Er hatte einen flligen Verwendungsersatzanspruch gegen [X.] aus der Reparatur vom Juni 1998. Dies folgt aus der vom Berufungs-gericht zutreffend angenommenen Genehmigung (§ 1001 Satz 1 2. Alt. [X.])der im Rahmen dieser Reparatur vorgenommenen Verwendungen durch [X.].a) Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung des - auch - an [X.] gerichteten Schreibens der Klgerin vom 4. Juni 1998 zu dem Er-gebnis gelangt, [X.] hiermit ein Einverstdnis mit den anstehenden Repara-turarbeiten [X.] worden ist. Diese tatrichterliche Interpretation ist nach [X.] Rechtsprechung des [X.] revisionsrechtlich nur ein-geschrkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkanntenAuslegungsregeln (wozu auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin in-teressengerechten Auslegung zhlt), Denkgesetzen oder Erfahrungsstzen hinrprfbar (vgl. etwa [X.].Urt. v. 3. April 2000 - [X.], [X.], 2099;[X.]Z 131, 136, 138 jeweils m.w.[X.] sind im vorliegenden Fall keine Auslegungsfehler erkennbar.[X.] die [X.] dem Inhalt des Schreibens - wie die Revision ausfrt - tat-schlich nur "versicherungstechnische" Bedeutung beigemessen haben will, istunerheblich. [X.] die Auslegung ihrer Erklrung kommt es allein darauf an, [X.] Mitteilung der Klgerin aus der Sicht des Beklagten, der nicht Versicherer,sondern Werkstattinha[X.] war, nach [X.] und Glauben unter [X.] Verkehrssitte zu verstehen war.b) In der Mitteilung der Klrin, sie sei einverstanden, [X.] die [X.] zur Bezahlung der Reparatur ihres Fahrzeugs verwendet [X.] -liegt eine Genehmigung i.S. von § 1001 Satz 1 2. Alt. [X.]. Der Umstand, [X.]das Einverstndnis der Erteilung des [X.] vorangegangen ist,steht dem nicht entgegen.Zwar scheint der Wortlaut der Norm, der von einer "Genehmigung"spricht, unter welcher nach der Legaldefinition des § 184 Abs. 1 [X.] die nach-trgliche Zustimmung zu verstehen ist, auf den ersten Blick gegen die Einbe-ziehung eines [X.]eits vor Verwendungsvornahme [X.]en Einverstnissesin den Anwendungs[X.]eich des § 1001 [X.] zu sprechen. Die in den §§ 182 ff.[X.] vorgegebene Terminologie wird jedoch selbst innerhalb des [X.] nichtkonsequent durchgehalten. So wird der Begriff der "Genehmigung" hfig- etwa in den §§ 841, 1643, 1819-1822 [X.] - entgegen §§ 182 ff. [X.] alsO[X.]begriff fr die vorherige und nachtrgliche Zustimmung verwendet.Ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm folglich kein eindeutiges Bild, sindandere Auslegungskriterien heranzuziehen. Betrachtet man die Entstehungsge-schichte der Vorschrift des § 1001 [X.], zeigt sich, [X.] dieser in seiner [X.] Fassung den Verwendungsersatzanspruch erst und nur im Falleder Wiedererlangung der Sache durch den [X.] zur Entstehung [X.] wollte. Der damalige § 938 Satz 1 des ersten Entwurfs zum [X.] lautete:"Die dem Besitzer oder Inha[X.] nach den Vorschriften der §§ 936, 937 zuste-henden [X.] sind dadurch bedingt, [X.] der [X.] die [X.]." [X.] trat der - in §§ 1001 Satz 3, 1002 Abs. 1 [X.] enthaltene -Gedanke hinzu, [X.] die [X.] nur innerhalb einer kur-zen Prklusivfrist bzw. dann einklagbar sein sollten, wenn die Rcknahme unterdem Vorbehalt des von seiten des Besitzers geltend gemachten Erstattungsan-spruchs stattgefunden habe (Prot. S. 6045). Der letztgenannte Grundgedanke[X.]uht dabei auf der Auffassung, [X.] der die dauerhafte Durchsetzbarkeit des- [X.] begrende Umstand das Einigsein der [X.] ist, [X.] der [X.] dem Besitzer den diesem nach dem [X.] zustehenden Betrag zu bezahlen hat (Prot. S. 6046). Eine solche [X.] kann a[X.] auch in anderer Weise als durch nachtrgliche Annahme [X.] unter Vorbehalt der [X.] erfolgen, weshalb die Rcknahmeder unter Vorbehalt angebotenen Sache nur als ein Fall der "Genehmigung" [X.] anzusehen ist und die klageweise Durchsetzung des Ersatzan-spruchs generell von der Genehmigung der Verwendung durch den [X.]gig sein soll (Prot. S. 6046). Hieraus entstand die endgltige Fassung der([X.]en) §§ 1001, 1002 [X.]. Aus alldem folgt, [X.] der Ausdruck "Genehmi-gung" vom Gesetzge[X.] in §§ 1001, 1002 [X.] nicht bewuût im Sinne der in§ 184 Abs. 1 [X.] enthaltenen Definition gewlt wurde. Vielmehr steht der Be-griff der Genehmigung, wie er von der Redaktionskommission vorgeschlagenworden war, an dieser Stelle als Synonym fr ein Einverstdnis zwischen [X.] und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen.Erforderlich ist damit lediglich die Billigung der jeweils in [X.]age stehenden [X.] durch den [X.]. Ist demnach lediglich ein Gutheiûen [X.]en durch den [X.] bzw. ein Konsens [X.] die Verwen-dungsvornahme Voraussetzung fr das Entstehen des [X.], [X.] ein Einverstnis jedenfalls dann auch schon vor der eigentlichen [X.] von Verwendungen in einer den Voraussetzungen des § 1001 [X.] ge-en Weise [X.] werden, wenn zwischen den Beteiligten klar ist, welcheMaûnahmen im Einzelfall vorgenommen werden sollen.Dieses Ergebnis wird gesttzt durch Ü[X.]legungen zu Sinn und Zweckder Genehmigungsvoraussetzung in § 1001 Satz 1 [X.]. Diese sind vornehm-lich darin zu sehen, den [X.] nicht gegen oder ohne seinen Willen einemErsatzanspruch fr mlicherweise als aufgedrt empfundene [X.] 9 -gen auszusetzen, von deren Vornahme er gar nichts wuûte und die deshalbauch nicht seine Billigung gefunden haben (Denkschrift S. 979; [X.].[X.]/Medicus, 3. Aufl. § 1001 [X.]. 1; We[X.]mann, Sachenrecht [X.] 33 I 4.).War dagegen - wie hier - der [X.] [X.]eits vorab [X.] die vorzu-nehmenden Verwendungen (Reparatur der unfallbedingten Scn an seinemPkw) informiert und hat deren Vornahme gebilligt, kann es auf den [X.]punktder Mitteilung seines Einverstndnisses nicht entscheidend ankommen, zumalfig vom Zufall ngen wird, ob die Erklrung des [X.]s den [X.] vor oder nach Durchfrung der als Verwendung anzusehenden Arbei-ten erreicht.Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt letztlich auch aus einem Vergleichmit dem [X.], unrechtmûigen Besitzer. Jener erlt notwendige [X.] nach den Vorschriftr die Geschftsfhrung ohne Auftrag er-setzt (§ 994 Abs. 2 [X.]), so [X.] sich die Ersatzpflicht [X.] § 683 Satz 1[X.] grundstzlich nach dem Interesse und dem wirklichen oder [X.] des Gescftsherrn richtet. Dabei kann der geûerte wirkliche [X.] von dem der Verwender gar keine Kenntnis zu haben braucht - selbstver-stdlich auch schon vor Vornahme der Verwendungen [X.] worden sein.Wollte man dies im Falle des Verwendungsersatzanspruchs nach §§ 994Abs. 1, 1001 Satz 1 [X.] anders sehen, kme das einer nicht gerechtfertigtenSchlechterstellung des zum [X.]punkt der Verwendungen [X.]echtigten [X.]emd-besitzers ge[X.] dem unrechtmûigen, [X.] Besitzer gleich.Da dem Beklagten mithin aufgrund seines flligen Verwendungsersatz-anspruchs ein Zurckbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 [X.] zustand, war er- 10 -bis zu der nicht erfolgten Zahlung bzw. Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3[X.] [X.]echtigt, die Herausgabe des Pkw der Klgerin zu verweigern.RrichtHessel[X.]ger[X.][X.]Mke

Meta

II ZR 266/01

24.06.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2002, Az. II ZR 266/01 (REWIS RS 2002, 2683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2683

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