Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 5 StR 376/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3436

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[X.]:[X.]:BGH:2016:251016B5STR376.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 376/16

vom
25. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO wäre auch unbegründet, da die Vorsitzende der [X.] ausweislich des Protokolls der Hauptverhand-lung vom 21. April 2016 den Verfahrensbeteiligten den Umstand

und damit hier ausnahmsweise zugleich den Inhalt

der vor Beginn der Hauptverhand-lung erfolgten verständigungsbezogenen Gespräche zwischen den Verteidigern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat.

[X.]

Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 376/16

25.10.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 5 StR 376/16 (REWIS RS 2016, 3436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3436

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