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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:251016B5STR376.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 376/16
vom
25. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2016
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO wäre auch unbegründet, da die Vorsitzende der [X.] ausweislich des Protokolls der Hauptverhand-lung vom 21. April 2016 den Verfahrensbeteiligten den Umstand
und damit hier ausnahmsweise zugleich den Inhalt
der vor Beginn der Hauptverhand-lung erfolgten verständigungsbezogenen Gespräche zwischen den Verteidigern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat.
[X.]
Berger
Bellay Feilcke
Meta
25.10.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 5 StR 376/16 (REWIS RS 2016, 3436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3436
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