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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 291/00Verkündet am:14. September 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil [X.] des [X.] vom13. Juli 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war Eigentümer eines [X.], das er durch die später in Konkurs gefallene frühere Beklagte zu 1als Bauunternehmerin unter der Bauleitung des früheren [X.] zu 3 [X.] lassen wollte. Der Kläger ist Eigentümer des höher gelegenen Nachbar-grundstücks, das durch die Erdarbeiten nach starken Regenfällen den [X.] und abrutschte. Dabei wurden das Gartenhaus des [X.] ein Zaun teilweise zerstört. Der Kläger hat deswegen Schadenersatz inHöhe von 46.900,64 DM geltend gemacht und die Feststellung begehrt, [X.] [X.] zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet [X.] 3 -Die Klage gegen den frren [X.] zu 3 ist rechtskrftig abgewie-sen. Das [X.] hat den [X.] zusammen mit der frren [X.] zur Zahlung von 40.634,24 DM nebst Zinsen verurteilt und dem [X.] stattgegeben. Das [X.] hat durch Teilurteil gegen-r dem [X.] den Zahlungsanspruch um den Betrag der Mehrwertsteuervon 6.266,40 DM ert und die Feststellung besttigt. Mit der Revision fichtder Beklagte das [X.]eil zwar insgesamt an, wendet sich in der Begraber nur gegen die [X.] Der Beklagte beantragt die Zurckweisung [X.].[X.]:[X.] Berufungsgericht bejaht die Haftung des [X.] den einge-tretenen Schaden in der geltend gemachten [X.] dem Gesichtspunkt desverschuldensigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Den Einwand des [X.], den [X.] wstiger [X.] seines Grundstcks und unsachgem-ßer Einleitung von Regenwasser ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB,lt das Berufungsgericht ebenso fr unbegrt wie verschiedene Angriffegegen einzelne Schadenspositionen.- 4 -II.Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Grundenach fr den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, auch ohne daß ihn dar-an ein Verschulden trifft, ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht den [X.],die der [X.] fr den verschuldensigen nachbarrechtli-chen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2Satz 2 BGB entwickelt hat (vgl. [X.], 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384;90, 255, 262). Zur Schadenslt das angefochtene [X.]eil demrden Angriffen der Revision nicht stand.1. Mit rechtsfehlerhaften Erwlehnt das Berufungsgericht dieAnwendung des § 254 Abs. 1 BGB ab.Auch im Rahmen eines verschuldensigen nachbarrechtlichenAusgleichsanspruchs ist § 254 Abs. 1 BGB anwendbar, und zwar entgegen derMeinung des Berufungsgerichts nicht nur im Falle des Mitverschuldens, son-dern auch im Falle bloßer Mitverursachung (Senat, [X.]. v. 18. September 1987,V [X.], NJW-RR 1988, 136, 138). Das bedeutet, daß nicht nur in demFall, daß der miturschliche Umstand von dem Gescigten zu vertreten ist,eine Anspruchsminderung in Betracht kommt. Vielmehr kann schon - wie [X.] entschieden hat - der schadensanfllige Zustand [X.], das durch die Vertiefung des Nachbargrundstcks gescigtwird, ein im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB bercksichtigungsfiger Umstandsein (ebenso [X.], [X.]. v. 25. Juni 1992, [X.], [X.], 2884,2885). Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des [X.] lag hier einsolcher Umstand vor. Danach war fr den Schaden miturschlich, daß das- 5 -Grundstck des [X.] im Bereich des [X.] bis zu 2,6 m kstlichaufgescttet war. Trifft weiter der Vortrag zu, [X.] der [X.] eine Sickergrube in die [X.] geleitet und so die Gefahr des [X.]stigt hat, so ist auch dies ein Umstand, der in die [X.] § 254Abs. 1 BGB einzubeziehen ist.2. Nicht tragfig ist auch die Begrmit der das [X.] den Kostenaufwand fr die Entfernung des zerstrten Gartenhau-ses als Schaden zuerkannt hat. Sind diese [X.], wie der [X.] Beweisantritt vorgetragen hat, von der steren Kferin des Grund-stcks ohne Gegenleistrnommen worden, so ist dem [X.] insoweitrechnerisch kein Schaden verblieben. Denn die Leistung der Kferin erspartihm die [X.]. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davonaus, [X.] bei wertender Betrachtung gleichwohl ein Schaden zu bejahen seinkann, wenn die Leistung des [X.], hier also die Übernahme des Abrissesdurch die Kferin, eine Leistung mit Frsorge- oder Versorgungscharakterdargestellt hat, die den [X.] nicht entlasten, sondern allein dem Gesch-digten zugute kommen sollte (Rechtsgedanke des § 843 Abs. 4 BGB, vgl.[X.]Z 21, 113, 116 f; 54, 269, 272 ff; 91, 357, 363 ff; [X.]/[X.],BGB [1998], § 249 Rdn. 151 ff). Die Revision rt indes zu Recht, [X.] das Be-rufungsgericht keine Umstfestgestellt hat, die diese Wertung sttzen. [X.] sich auch nicht auf. Enge [X.] Beziehungen, die Grundlage fr eineZuwendung an den [X.] sein kten und eine Entlastung des [X.], bestanden zwischen ihm und der Kferin nicht.Es ist auch nicht offensichtlich, [X.] die Bercksichtigung der Leistungdes [X.] den [X.] als [X.] unbillig entlasten wrde. Dabei kann- 6 -nicht unbercksichtigt bleiben, [X.] die Zubilligung eines [X.] Ausgleichsanspruchs ohnehin auf dem Gedanken eines Interessen-ausgleichs nach [X.] beruht. [X.] wird daher auchkein voller Schadensersatz, sondern eine angemessene Geldentscigungnach Aufopferungsgesichtspunkten (vgl. [X.]Z 85, 375, 386; 90, 255, 263), [X.] bei [X.] zum vollen Schadensersatz gehen kann(Senatsurteil v. 4. Juli 1997, [X.], NJW-RR 1997, 1374). [X.] istdabei, [X.] dem Gescigten ein Opfer zugemutet wird, das er aus tatschli-chen oder rechtlichen Gricht abzuwehren in der Lage war. [X.] der Verursacher angemessen entscigen, obwohl diesen an dem [X.] kein Verschulden trifft. Denn er steht dem Ereignis r als [X.]. Bei dieser Risikoverteilung erscheint es - vorbehaltlich besonde-rer Umst - nicht unbillig, wenn dem Betroffenen eine Entscigung hin-sichtlich solcher Vermsnachteile versagt wird, die ein Dritter bereits aus-geglichen [X.] weist die Revision zu Recht darauf hin, [X.] die [X.] fr die Errichtung des neuen [X.] lût, [X.] das neue Haus eine erheblich lre Nutzungsdauer hat alsdas alte. Dies ergibt sich aus dem von dem [X.] in Auftrag gegebenen Sach-verstigengutachten, das von einer Restlebensdauer des zerstrten Garten-hauses von 40 Jahren bei einem angenommenen Alter von 20 Jahren ausgeht.Die Errichtung eines neuen [X.] verschaffte dem [X.] damit einenvermswerten Vorteil, der bei der Bemessung der Geldentscigung zubercksichtigen ist (Abzug "neu fr alt", vgl. [X.], [X.]. v. 25. Juni 1992,[X.], [X.], 2883, 2884).- 7 -Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dieser [X.] Beurteilung nicht dadurch entzogen, [X.] er von der [X.] in der [X.] angesprochen worden ist. Dessen bedurfte es nicht.Ausreichend fr eine ordnungsgemûe Berufungsbegrist insoweit, [X.]sich die Beklagte - auch - gegen die [X.] zuerkannten Entscigungs-anspruchs gewandt hat. Infolgedessen war die in diesem Zusammenhang be-achtliche Rechtsfrage zu beantworten, ob ein Abzug wegen des Alters des zer-strten [X.] zu machen ist. Die zur Beurteilung dieser Frage erfor-derlichen tatschlichen Angaben konnten dem [X.] entnommen werden.II[X.] Berufungsgericht wird daher den Einwendungen des [X.] indiesen drei Punkten nachzugehen haben. Da der Mitverursachungseinwand(§ 254 Abs. 1 BGB) die Haftung dem Grunde nach betrifft, muûte das [X.]eilauch hinsichtlich der festgestellten Schadensersatzpflicht aufgehoben werden.[X.]Schneider KrrKleinGaier
Meta
14.09.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2001, Az. V ZR 291/00 (REWIS RS 2001, 1328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1328
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