Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 03.06.2020, Az. 2 BvR 2061/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2816

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des [X.] vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des [X.] vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt.

2

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10. Dezember 2019 verwiesen.

Meta

2 BvR 2061/19

03.06.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 5. November 2019, Az: III 5 Ws 471/19, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 455 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 03.06.2020, Az. 2 BvR 2061/19 (REWIS RS 2020, 2816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2816

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