Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. II ZR 119/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9228

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150518UII[X.].16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
119/16
Verkündet am:

15. Mai 2018

Kirchgeßner,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Drescher und [X.], [X.], Dr.
Bernau sowie die Richterin B.
Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung ihres [X.] Rechtsmittels wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2016 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hin-sichtlich ihres [X.] auf Einstellung ihrer Einlage-forderung in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zu-rückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2015 unter Zurückweisung der [X.] Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zuguns-ten der Klägerin eine
Einlageforderung von 82.000

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je-weiligen Basiszinssatz
aus 1.

aus weiteren 1.

aus weiteren 1.

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aus weiteren 1.13,
aus weiteren 1.

jeweils bis zum 31. März 2013
einzustellen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und der [X.] zu 45 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG.
Der
[X.] trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom
30. Mai
2010
als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 144.000

6
% Agio bei. Der Gesamtbetrag von 152.640

n-barung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 44.640

Raten in Höhe von je 1.000

jeweils zum Ersten eines Monats
zu leisten.
Mit Bescheid vom 6.
Oktober
2011 ordnete die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ([X.]) gemäß §
38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Ab-wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab Dezember 2012 leistete der
[X.] keine Ratenzahlungen mehr.

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Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten [X.], nimmt den
[X.]n
auf Zahlung von rückständigen Raten bis ein-schließlich Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 17.065
künf-tigen Raten
ab Januar 2014 in Höhe von je 1.0n-spruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 82.000

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Beschlussverfahren zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihre
Klage vollumfänglich wei-ter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel ist hin-sichtlich der Abweisung des [X.] unbegründet, hinsichtlich der Abwei-sung des [X.] hingegen überwiegend begründet.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen den
[X.]n
zwar dem Grunde nach ein [X.] auf Leistung der noch nicht entrichteten Raten der vereinbarten Einlage-summe zu, dem auch die Liquidationsanordnung nach § 38 KWG nicht entge-genstehe. Die Klägerin könne den [X.]n jedoch nicht auf Zahlung in [X.] nehmen, weil die noch offenen Raten für die Abwicklung der Liquidation 4
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nach den hierzu vorgelegten Bilanzen und Berichten des Abwicklers nicht
erfor-derlich seien. Auch eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern komme nicht in Betracht. Es könne dahinstehen, ob ein solcher
Ausgleich hier ausnahmsweise zu den Aufgaben des Abwicklers zähle, da
eine Einforderung zu diesem Zweck grundsätzlich einen Ausgleichsplan voraussetze, aus dem sich ein entsprechender Passivsaldo des [X.]n ergebe.
Einen solchen Plan habe die Klägerin jedoch weder aufgestellt noch Gründe dargetan, aus denen dies hier ausnahmsweise entbehrlich sein könnte.
Der Hilfsantrag der Klägerin sei bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da der [X.] nicht bestritten habe, dass die [X.] bei einem Ausgleich nach § 155 HGB entsprechend zu be-rücksichtigen seien. Unabhängig davon könne die gewünschte Feststellung aber auch derzeit wegen der bei einer künftigen Verschlechterung der [X.] noch möglichen Einziehung weiterer Raten vom [X.] und der damit verbundenen Reduzierung der Restforderung gegen ihn noch nicht ausgesprochen werden.
I[X.]
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungs-gericht einen Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n auf Zahlung der noch offenen Einlageraten verneint hat.
a) Ein Anspruch auf Zahlung der Einlage zu [X.]n schei-tert daran, dass die Einlage nach den [X.] Feststellungen des Be-rufungsgerichts für die Abwicklung der Gesellschaft nicht mehr benötigt wird.

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aa) Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der [X.] nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für [X.] Tätigkeiten erforderlich ist. Die Darlegungs-
und Be-weislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird, obliegt dem Gesellschafter. Der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeut-samen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rah-men der Abwicklung benötigt werden. Maßgeblicher [X.]punkt für die Beurtei-lung dieser Erforderlichkeit ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass auch eine etwaige positive Entwicklung der Liquiditätssituation im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Nur solange der Einzug aufgrund der schlechten Liquiditätslage noch erforderlich ist, kann der Liquidator auch sein Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Inanspruchnahme einzelner Gesell-schafter ausüben (vgl. [X.],
Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn.
58
ff.; Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 829 Rn.
54
ff.; Urteil vom 30. Januar 2018 -
II ZR 137/16, [X.], 781 Rn. 41 ff.).
[X.]) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Einlage des [X.]n für [X.] nicht mehr benötigt wird.
(1) Das Berufungsgericht hat sich in nicht zu beanstandender Weise [X.] gestützt, dass die Klägerin nach der von ihr vorgelegten Jahresbilanz zum 31. Dezember 2012, welche nach den insoweit unangefochtenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts dem [X.] zum 31. März 2013 und der wirtschaftlichen Situation der Klägerin zum [X.]punkt der mündlichen Verhand-lung vor dem [X.] entsprach, auch ohne Berücksichtigung des Leasing-vermögens der Klägerin von rd. 4 Mio.

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fügte, aufgrund dessen die offenen Ratenzahlungen des [X.]n für die [X.] nicht mehr erforderlich waren.
(2) Nicht zu beanstanden ist auch die weitere
Feststellung des [X.], dass das Vorbringen der Klägerin im zweitinstanzlichen Schrift-satz vom 12. November 2015 zu weiteren Kosten und zu erwartenden Scha-densersatzforderungen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung ergibt. [X.] liegt darin entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Vielmehr hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu Recht ge-mäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen.

(a) Dagegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, das Berufungsge-richt habe verkannt, dass § 531 ZPO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf das Vorbringen solcher Tatsachen anzuwenden
sei, die auch in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden könnten.
Die von der Revision hierzu angeführten Entscheidungen des Bundesge-richtshofs ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2005

VII ZR 229/03, NJW-RR 2005, 1687, 1688; Urteil vom 18. Dezember 2003

[X.], [X.], 1238, 1239) sind nicht einschlägig. Sie betreffen die nachträgliche Erstellung einer Schlussrechnung als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Fälligkeit einer Werklohnforderung (siehe auch [X.], Urteil vom 9. Oktober 2003

VII ZR 335/02, NJW-RR 2004, 167 Rn. 17 f.). Hierzu hat der [X.] ausge-führt, die Präklusionsvorschriften sollten die Parteien dazu anhalten, zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen, nicht aber, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinwirken. Das Ziel der Präklusionsvorschriften, eine abschließende
Klärung des Rechtsstreits in angemessener [X.] zu fördern, werde nicht erreicht, wenn 16
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die Schlussrechnung nicht berücksichtigt und die Klage daher als derzeit unbe-gründet abgewiesen werde, der Streit aber anschließend in einem erneuten Rechtsstreit mit demselben Gegenstand erneut ausgetragen werden müsse.
Diese Erwägungen sind auf die Darlegung der Erforderlichkeit der Ein-ziehung der Einlage zur Abwicklung im [X.]punkt der letzten mündlichen [X.] nicht übertragbar. Hierbei geht es nicht um die Schaffung einer materiellrechtlichen
Anspruchsvoraussetzung, sondern um die Darlegung der in diesem [X.]punkt bestehenden finanziellen Lage der Gesellschaft, mithin um Vortrag zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff. Genau dieser Fall wird vom Gesetzeszweck der Präklusionsvorschriften erfasst.
Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn die Klage in erster Instanz nur als derzeit unbegründet abgewiesen wurde. Auch dann
hätte es dem Kläger im Rahmen seiner Prozessförderungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren oblegen, die ihm zu diesem [X.]punkt bereits zur Verfügung stehen-den Angriffs-
und Verteidigungsmittel vorzutragen. Die Klageabweisung als der-zeit unbegründet ändert daran nichts. Sie bewirkt (lediglich) eine Beschränkung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung dahingehend, dass der Anspruch dem Kläger auf Grund des im Verfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts gegen den [X.]n noch nicht zusteht (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., §
322 Rn. 51), um ihm bei Wegfall des konkreten [X.] oder [X.] der zuvor fehlenden materiellen Anspruchsvoraussetzung eine erneute [X.] zu ermöglichen. Sie dient hingegen nicht dazu, ihm nachträgliches Vorbringen im Berufungsverfahren, das er unter Verletzung seiner [X.] bislang nicht vorgetragen hat, zu gestatten.
(b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des neuen Vortrags der Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht 19
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vorlagen, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision legt nicht dar, warum es der Klägerin ohne Nachlässigkeit nicht möglich gewesen sein sollte, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster
Instanz in Anbetracht der bereits dort umstrittenen Frage der Erforderlichkeit der Einlagen für Abwick-lungszwecke zu den bereits angefallenen und noch künftig zu erwartenden Ab-wicklungskosten sowie zu
dem
von der Klägerin befürchteten Schadensersatz-anspruch einer Anleger-Interessengemeinschaft
vorzutragen, wie sie es in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 12. November 2015 getan hat.
cc) Ob die Erforderlichkeit des Einzugs aufgrund des von der Klägerin im Revisionsverfahren mitgeteilten [X.] vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit
der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen, unter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schluss der mündlichen [X.] eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2014
VI
ZR
358/13, [X.]Z 202, 242 Rn.
21; Urteil vom 8.
November 2016
II
ZR
304/15, [X.]Z
212, 342 Rn.
18 mwN), lie-gen nicht vor.
b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Zahlungsan-spruch der Klägerin zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern ver-neint.
Zwar hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Ur-teil vom 30. Januar 2018 ([X.], [X.], 721 Rn. 75 ff.) entschieden, dass der Abwickler einer [X.]

vorbehaltlich anderweitiger gesell-schaftsvertraglicher Regelungen

auch ohne entsprechende gesellschaftsver-tragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Gesellschafterausgleichs befugt ist.
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Das Berufungsgericht, das diese Frage ausdrücklich offengelassen hat, hat aber unabhängig davon zutreffend davon angenommen, dass die [X.] auch im Fall einer Publi-kumsgesellschaft grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausglei-chungsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Ge-sellschafters aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018

[X.],
[X.], 721 Rn. 82; Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 829 Rn. 74 mwN).
Einen
solchen
Ausgleichungsplan oder eine Schlussbilanz mit entspre-chenden Ausgleichsansprüchen gegen den [X.]n hat die Klägerin nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht [X.].
Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass
ein solcher [X.] hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Zwar kann es unter besonderen Umständen, ins-besondere wenn die Abwicklung längere [X.] dauert und den Belangen der Gläubiger schon vorher voll Rechnung getragen ist, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerechtfertigt sein, auch ohne [X.] an die ausgleichsberechtigten Gesellschafter zu zahlen und dementspre-chend rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter im Er-gebnis noch etwas einzuzahlen hat. In diesem Fall muss der Liquidator, d.h. hier die Klägerin, den geltend gemachten Ausgleichsanspruch dartun und be-weisen (vgl. [X.], Urteil
vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 721 Rn.
84 mwN).
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-25
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richts steht hier indes weder eine Nachschusspflicht des Gesellschafters fest,
noch sind Vorabausschüttungen an die Gesellschafter geplant.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision
jedoch
gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den
Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der [X.] in die Abfindungsrechnung der Parteien zurück-gewiesen hat.
a) Das Berufungsgericht hat das erforderliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu Unrecht verneint.
Voraussetzung für das rechtliche Interesse an einer Feststellung gemäß § 256 ZPO ist, dass dem subjektiven Recht oder der Rechtsposition des
Klä-gers
eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefährdung liegt im Fall der positi-ven Feststellungsklage schon darin, dass der [X.] das Rechts des [X.] ernstlich bestreitet ([X.], Urteil vom 25. Juli 2017 -
II ZR 235/15, [X.], 1902 Rn. 16 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier in Anbetracht der laufenden [X.], des noch
durchzuführenden Ausgleichs und des prozessualen Vorbringens des [X.]n vor. Zwar hat der [X.] nicht in Abrede gestellt, dass die streitgegenständlichen [X.] vereinbart
und
bislang nicht erfüllt wurden sowie
bei einem späteren Ausgleich unter den Gesellschaftern
zu be-rücksichtigen sein werden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genom-menen tatbestandlichen Feststellungen des [X.]s hat er den [X.] aber unabhängig davon mit der Begründung bestrit-ten, die Feststellung betreffe nur die Durchführung des späteren Ausgleichs zwischen den Gesellschaftern, der
jedoch nicht mehr Aufgabe des Abwicklers der Klägerin sei.
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b) Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts für die Abwei-sung des [X.] trägt nicht.
Die noch offene Einlageforderung der Klägerin
beträgt unstreitig 82.000

in die Schlussrechnung der Parteien [X.], da sie mangels Erforderlichkeit zur Abwicklung nicht eingefordert werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2018

II ZR 243/16, juris Rn. 81 mwN). Dass sich die Höhe der Forderung gegen den [X.]n künftig dadurch verändern könnte, dass die Gesellschaft bei einer Verschlechterung ihrer Liqui-ditätssituation möglicherweise noch mit Erfolg rückständige Einlagen bei
ihm einzieht, steht dem nicht entgegen. Die titulierte Feststellung betrifft nur die Li-quiditäts-
und Abrechnungslage der Parteien im [X.]punkt der letzten mündli-chen Verhandlung. Sollte der [X.] später auf erneute Anforderung der Klä-gerin noch Einzahlungen leisten, wären diese daher ebenfalls in der zu erstel-lenden Schlussrechnung zu dem dann maßgeblichen [X.]punkt einzustellen.
c)
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.
aa) Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, dass der Klä-gerin gegen den [X.]n nach den vertraglichen Vereinbarungen grundsätz-lich ein unmittelbarer Anspruch auf Leistung der Einlageraten zusteht.
[X.]) Dieser
Anspruch der Klägerin ist

wie das Berufungsgericht zutref-fend erkannt hat

mit der [X.] der [X.] gemäß §
38 KWG nicht entfallen.
Die [X.] wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG wie ein gesellschafts-
bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur Liqui-dation des Unternehmens. Der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler hat 32
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grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein von den [X.] oder Gesellschaftern bestellter Liquidator und damit u.a. die Aufgabe, rückständige Einlagen einzuziehen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidati-on, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 721 Rn. 43 f.; Urteil vom 30.
Januar
2018
-
II
ZR
108/16, ZIP
2018, 829 Rn.
34
f.; Urteil vom 30.
Januar
2018 -
II ZR 137/16, [X.], 781 Rn. 33 f.).
Bei der noch offenen Einlageverpflichtung des [X.]n handelt es sich um eine "rückständige" Einlage im Sinne der obigen Rechtsprechung, unab-hängig davon, ob sie im [X.]punkt der [X.] bereits fällig war oder nicht. Die Einlageverpflichtung ist gemäß der Beitrittserklärung nebst Zu-satzvereinbarung bereits mit der Zeichnung der Beteiligung durch den [X.] in der [X.] wurde dem [X.]n nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung ge-währt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 721 Rn.
40; Urteil vom 30. Januar 2018 -
[X.], [X.], 829 Rn. 36 f.; Urteil
vom 30. Januar 2018 -
II ZR 137/16, [X.], 781 Rn. 35 f.).
Die Einforderung der rückständigen Einlage stellt auch kein neues, wer-bendes Geschäft dar, das der Klägerin ab dem [X.]punkt der sofort vollziehba-ren [X.] gemäß § 38 KWG, § 149 HGB grundsätzlich [X.] wäre. Es handelt sich lediglich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, die zudem dem geänderten, der Abwicklungsan-ordnung entsprechenden Gesellschaftszweck der Liquidation dienen soll (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 721 Rn. 39; Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 829 Rn. 40 f.). Aus diesem Grund entfällt die Leistungspflicht des [X.]n auch nicht deshalb, weil es der Klägerin aufgrund des behördlichen Verbots untersagt wäre, "neue" Einlagen 38
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entgegenzunehmen und die Kommanditanteile der Anleger in der Liquidation vertragsgemäß entsprechend zu erhöhen (§
275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 721 Rn. 48; Urteil vom 30. Januar 2018

[X.], [X.], 829 Rn. 42).
II[X.]
Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden, da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere entgegenste-hende Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die noch offene Einlageforderung der Klägerin ist nach den obigen [X.] in Höhe

u-stellen. Daneben sind in die Schlussbilanz Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 [X.] aus den jeweils fällig gewordenen Einlageraten einzu-stellen, jedoch nur bis zum 31. März 2013. Ein
weitergehender Anspruch auf Verzugszinsen steht der Klägerin nicht zu. Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aufgrund des Statusberichts zum 31.
März 2013
davon auszugehen, dass die offenen Einlagen des [X.]n jedenfalls ab diesem [X.]punkt für die Abwicklung nicht mehr erforderlich waren, so dass ab dann die Zahlungsverpflichtung des [X.]n und damit auch die Verzugsvoraussetzungen
ex nunc
entfallen sind.
Die bis dahin entstandenen Ansprüche der Klägerin aus Verzug bleiben davon wie etwa bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (vgl. Erman/[X.], [X.], 15. Aufl., § 286 Rn. 75) oder

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einer Einrede (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, § 286 Rn. 134) unberührt und sind in die Abrechnung einzustellen (vgl. [X.], Der Grundsatz der [X.] bei Liquidation von Personengesellschaften, 2013, S.
65 f., 214).
Drescher
[X.]
[X.]

Bernau

B. Grüneberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2015 -
6 [X.] (2) -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2016 -
12 [X.] -

Meta

II ZR 119/16

15.05.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. II ZR 119/16 (REWIS RS 2018, 9228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9228

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 95/16

II ZR 108/16

II ZR 137/16

II ZR 235/15

12 U 288/15

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