Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3911

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 22. April 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]-Videorecorder [X.] § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a) Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]) ist [X.] derjenige, der die körperliche Festlegung der Funksendung technisch bewerkstelligt, selbst wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben. b) Eine Funksendung wird nicht öffentlich zugänglich gemacht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a [X.]), wenn jeweils nur eine einzelne Aufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzel-nen Person zugänglich gemacht wird, selbst wenn diese einzelnen Perso-nen in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden. c) Eine Funksendung wird weitergesendet (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 [X.]), wenn der Sendende die [X.] sogleich an Empfänger wei-terleitet, denen er eine Empfangsvorrichtung zur Verfügung gestellt hat und die in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden. [X.], [X.]eil vom 22. April 2009 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Februar 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Schaffert, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2006 unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Verurteilung der [X.] nach den Klageanträgen zu [X.], [X.] und [X.] bestätigt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt das [X.] aus. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die [X.] zu 2 und 3 bis zum 5. Oktober 2005 waren, bietet seit dem 10. März 2005 auf der [X.]-Seite —[X.] unter der Bezeichnung —[X.].[X.] einen —internetba-sierten Persönlichen Videorecorderfi (—[X.]) zur Aufzeichnung von [X.] an. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1 empfängt über [X.] die in [X.] frei empfangbaren [X.] mehrerer Sendeanstalten, darunter das [X.] der Klägerin. Ein bei der [X.] zu 1 registrierter Kunde kann aus diesen Programmen über eine elektronische Programmzeitschrift Sendungen auswählen. Die Sendungen werden auf dem —Persönlichen Videorecorderfi des Kunden abgespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz bestimm-ter Größe auf dem [X.] der [X.] zu 1, der ausschließlich diesem Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf dem —[X.] aufge-zeichneten Sendungen über das [X.] von jedem Ort auf der Welt und zu jeder [X.] beliebig oft ansehen. 2 Die Klägerin sieht in dem Angebot der [X.] zu 1 eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leistungs-schutzrechts aus § 87 Abs. 1 [X.]. Sie ist der Ansicht, dieses Angebot sei zu-dem wettbewerbswidrig, weil es gegen den [X.] ([X.]) verstoße. Sie hat die [X.] im Wege der Unterlassungs- und Stu-fenklage in Anspruch genommen und zunächst beantragt, 3 [X.] es den [X.] unter Androhung von [X.] zu verbieten, 1. das Fernsehprogramm —RTLfi der Klägerin oder Teile davon zu [X.] und/oder [X.] öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu senden und/oder im Wege des sogenannten [X.] zu übermitteln, d.h. das Fernsehprogramm —RTLfi oder Teile davon über das [X.] zu über-tragen, und/oder für Dritte zu vervielfältigen, insbesondere wie unter —[X.] angeboten; 2. das Angebot —[X.].[X.] mit dem Fernsehprogramm —[X.] zur [X.] in eine Website zu lizenzieren; 3. Kindern und/oder Jugendlichen Sendungen, die geeignet sind, die Ent-wicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, zu solchen [X.]en zum Abruf zur Verfügung zu stellen und/oder zu senden, in denen Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise wahrnehmen, insbesondere wie derzeit unter —[X.] angeboten; 4. für die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Aktivitäten zu werben und/oder wer-ben zu lassen; - 4 - [X.]. die [X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber [zu erteilen], in welchem Umfang die unter vorstehender Ziffer [X.] bezeichneten Handlungen begangen wurden, insbesondere über die Anzahl der im [X.]punkt dieser Handlungen angemeldeten Nutzer und der aus dem von der Klägerin veran-stalteten Programm —RTLfi aufgezeichneten Fernsehsendungen. Das [X.] hat der Klage weitgehend stattgegeben ([X.] [X.] 2006, 753 = [X.] 2006, 784). Es hat lediglich die Verurteilung nach dem Klageantrag zu [X.] in der Weise eingeschränkt, dass das Unterlassungsgebot nur gilt, —soweit nicht ein Altersverifikationssystem den Zugang von Jugendli-chen und Kindern zu derartigen Sendungen verhindertfi. Außerdem hat es das Werbeverbot nach dem Klageantrag zu [X.] auf die in Klageantrag zu [X.] be-schriebenen Aktivitäten sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf die [X.] ab 10. März 2005 beschränkt. 4 Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.] [X.] 2007, 203 = [X.] 2007, 662). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. 5 Entscheidungsgründe: 6 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot der [X.] zu 1 stelle einen Eingriff in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Kläge-rin dar (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]). Die [X.] könnten sich weder auf die Schrankenregelung des § 44a [X.] noch auf die Privilegie-rung des [X.] nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 2 [X.] berufen. [X.] liege keine Verletzung des der Klägerin als Sendeunternehmen [X.] - den Leistungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 [X.] vor, soweit es um das Recht der Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 [X.]) so-wie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a [X.]) gehe. Die [X.] hafteten ferner wegen ei-nes Wettbewerbsverstoßes unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil das von ihnen eingesetzte Altersverifikationssystem nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 [X.] entspreche. [X.]. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat [X.], soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Eingriff in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende ausschließliche Verviel-fältigungsrecht bejaht und den Klageanträgen zu [X.], [X.] und [X.] stattgegeben hat (dazu 1). Sie hat keinen Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsge-richt eine Haftung der [X.] wegen eines Wettbewerbsverstoßes ange-nommen und die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu [X.] sowie dem darauf bezogenen Klageantrag zu [X.] verurteilt hat (dazu 2). 7 1. Die gegen die Verurteilung nach den Klageanträgen zu [X.] und [X.] so-wie dem [X.] auf den Antrag zu [X.] bezogenen [X.] Klageantrag zu [X.] gerichtete Re-vision der [X.] hat Erfolg. 8 a) Die Klägerin erstrebt mit ihrem Unterlassungsantrag zu [X.] ein Verbot des von der [X.] zu 1 auf der [X.]-Seite —[X.] bereitgestellten Angebots —[X.].[X.], mit dem das von der Klägerin gesendete [X.] auf einen —internetbasierten Persönlichen Videorecorderfi aufge-nommen und von Kunden der [X.] zu 1 abgerufen werden kann. Der [X.] zu [X.] ist auf ein Verbot der Lizenzierung dieses Angebots gerichtet. Das Revisionsgericht kann die Klageanträge als [X.] selbst 9 - 6 - auslegen ([X.], [X.]. v. 7.6.2001 [X.] I ZR 115/99, [X.], 177, 178 = [X.], 1182 [X.] Jubiläumsschnäppchen, m.w.[X.]). 10 [X.]) Soweit der [X.] zu 1 mit dem ersten Teil des Unterlassungsan-trags zu [X.] ganz allgemein untersagt werden soll, das Fernsehprogramm der Klägerin —zu vervielfältigenfi und/oder —öffentlich zugänglich zu machenfi und/oder —zu [X.], wiederholt der Antrag den Wortlaut des § 87 Abs. 1 [X.], wonach das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht hat, seine Funksendung —weiterzu[X.] (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.]), —öffentlich zu-gänglich zu machenfi (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 [X.]) sowie auf Bild- oder [X.] aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 [X.]) und damit —zu [X.]fi (§ 16 [X.]). Aus dem mit dem Wort —[X.] eingeleiteten zweiten Teil des [X.] zu [X.] geht [X.] ebenso wie aus dem Unterlas-sungsantrag zu [X.] [X.] hervor, dass die Klägerin ein Verbot des Angebots [X.] bzw. ein Verbot der Lizenzierung des Angebots [X.] von —[X.].[X.] in der von der [X.] zu 1 auf der [X.]-Seite —[X.] konkret angebotenen Form erstrebt. [X.]) Dem zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevor-trag ist zu entnehmen, dass der erste Teil des [X.] zu [X.] le-diglich die von der Klägerin als urheberrechtswidrig erachteten Bestandteile des konkreten Angebots —[X.].[X.] beschreibt. Die Klägerin hat hierzu in der [X.] ausgeführt, das von der [X.] zu 1 angebotene —[X.].[X.] verstoße in dreifacher Hinsicht gegen das ihr als Sendeunternehmen zustehende Leis-tungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 [X.]: Die Speicherung der Sendungen ihres Programms durch die Beklagte zu 1 auf den —[X.] der Nutzer verletze ihr Recht, ihre Sendungen zu vervielfältigen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]). Indem die Beklagte zu 1 ihren Nutzern die auf diese Weise 11 - 7 - vervielfältigten Sendungen zum Abruf zur Verfügung stelle, verstoße sie gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen öffentlich zugänglich zu machen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.]). Sollte [X.] entgegen ihrer Auffassung [X.] von einer Herstellung der auf den —[X.] gespeicherten Ko-pien nicht durch die Beklagte zu 1, sondern durch die Nutzer auszugehen sein, sei die Weiterleitung des Sendesignals von den [X.] zu den —[X.] als Verstoß gegen ihr Recht einzuordnen, ihre Sendungen [X.] (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 20 [X.]). Der auf ein Verbot des konkreten Angebots —[X.].[X.] gerichtete zweite Teil des [X.] zu [X.] bezeichnet daher, auch wenn er mit dem Wort —[X.] eingeleitet ist, keinen Unterfall des ersten Teils dieses Antrags. Vielmehr ist der Unterlassungsantrag zu [X.] insgesamt allein auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. b) Auch soweit der Unterlassungsantrag zu [X.] nicht lediglich den Wort-laut des Gesetzes wiedergibt, auf den er sich stützt, bestehen hinsichtlich [X.] auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Bestimmtheit (vgl. [X.] 135, 1, 6 [X.] Betreibervergütung; 144, 255, 263 [X.] Abgasemissionen; 156, 1, 8 [X.] Paperboy) keine Bedenken, da er [X.] wie unter I[X.] a ausgeführt [X.] dahin auszulegen ist, dass er insgesamt allein auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist (vgl. [X.], [X.]. v. 24.11.1999 [X.] I ZR 189/97, [X.], 438, 441 = [X.], 389 [X.] Gesetzeswiederholende Unterlas-sungsanträge, [X.]. v. 4.10.2007 [X.] I ZR 143/04, [X.], 84, 85 = [X.], 98 [X.] Versandkosten, m.w.[X.]). 12 c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Ein-griff der [X.] zu 1 in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre [X.] auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 13 - 8 - Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]), nicht bejaht werden. Die auf dieser An-nahme beruhende Verurteilung nach den Klageanträgen zu [X.], [X.] und [X.] kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. 14 [X.]) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass das Aufzeichnen von Sendungen der Klägerin auf den —Persönlichen [X.]fi, die die Beklagte zu 1 ihren Kunden zur Verfügung stellt, in das der Klägerin als Sendeunternehmen zuste-hende ausschließliche Recht eingreift, ihre [X.] auf Bild- und [X.] aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 [X.]) und damit zu vervielfältigen (§ 16 [X.]). Ein —[X.] ermöglicht die wiederholbare Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen und ist nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 [X.] daher ein Bild- oder Tonträger. [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, Hersteller dieser [X.] sei die Beklagte zu 1 und nicht der Nutzer des Videorecor[X.]. [X.] sei nicht der technische Vorgang der Vervielfältigung, sondern eine [X.] am Schutzzweck der Privilegierung des [X.] nach § 53 Abs. 1 [X.] auszurichtende [X.] normative Bewertung. Danach sei die Beklagte zu 1 als Her-steller der Vervielfältigung anzusehen, weil sie eine Leistung anbiete, die sich als Gesamtpaket darstelle, das sich nicht auf die bloße Zurverfügungstellung eines Speicherplatzes für die Aufzeichnung von Sendungen reduzieren lasse. Da die Beklagte zu 1 und nicht der Endnutzer die jeweilige Aufzeichnung [X.], greife die Privilegierung des [X.] nach § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht ein. Dasselbe gelte für die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil die Vervielfältigungen jedenfalls nicht unentgeltlich erfolgten. Diese Beurteilung geht von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus; auf der Grundlage zutreffender rechtlicher Anforderungen tragen die Feststellungen 15 - 9 - des Berufungsgerichts nicht seine Annahme, Herstellerin der Aufzeichnungen sei die Beklagte zu 1. 16 (1) Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an (Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 53 [X.]. 14; [X.]/[X.], Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 [X.] [X.]. 17; Lüghausen, Die Auslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 [X.] anhand des urheberrechtlichen Dreistu-fentest [2008], [X.] ff.; a.[X.] [X.]schweig AfP 2006, 489, 491). Die [X.] ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang (vgl. [X.] 134, 250, 261 [X.] CB-Infobank I; 141, 13, 21 [X.] Kopienversanddienst). Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeu-tung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von [X.] zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise ist bei einem öffentlich zugänglichen [X.], mit dem mitgebrachte [X.] ohne Hilfestel-lung des [X.] auf ebenfalls mitgebrachte Rohlinge kopiert werden, nicht der Automatenaufsteller, sondern der Kunde als Hersteller der Verviel-fältigungsstücke anzusehen (vgl. [X.], 365, 366). Hat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines [X.] für dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielfäl-tigungsstücke unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Auftraggeber als Vervielfältigungshandlung zuzurechnen ([X.] 141, 13, 26 [X.] Kopienversanddienst). Eine solche Zurechnung erfordert, wie das Berufungs-gericht insoweit zutreffend angenommen hat, eine [X.] am Schutzzweck der Privi-legierung des [X.] nach § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgerichtete [X.] normative Bewertung (vgl. [X.] 134, 250, 260 ff. [X.] CB-Infobank I). Dabei ist 17 - 10 - maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam —an die Stelle des [X.] zu treten und als —[X.] des anderen tätig zu werden [X.] dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen (vgl. [X.] 141, 13, 22 [X.] Kopienversanddienst) [X.], oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des [X.] rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt [X.] dann ist die [X.] dem Hersteller zuzuordnen (vgl. [X.] 134, 250, 264 f. [X.] CB-Infobank I). Hat derjenige, der die Vervielfältigung selbst vorgenommen hat, die [X.]sstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser [X.] nicht einem [X.] als Vervielfältigungshandlung zugerech-net werden. Für urheberrechtswidrige Vervielfältigungen haftet dann allein der Hersteller als Täter. Soweit ein Dritter hierzu einen Beitrag geleistet hat, kommt lediglich dessen Haftung als Teilnehmer oder Störer in Betracht (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 15.1.2009 [X.] I ZR 57/07, [X.]. 13 [X.] Cybersky). 18 Im Streitfall nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 nicht als Teilnehmer oder Störer in Anspruch; sie behauptet nicht, die Kunden der [X.] zu 1 fertigten urheberrechtswidrige Aufnahmen ihrer Sendungen an, für die die [X.] zu 1 wegen der Bereitstellung von —Persönlichen [X.]fi einzu-stehen habe. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch vielmehr allein darauf, dass die Beklagte zu 1 ihr Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 [X.] als Täter verletzt habe, weil sie selbst als Hersteller der Aufzeichnungen auf den —Persönlichen [X.]fi anzusehen sei. 19 (2) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen [X.] kann nicht beurteilt werden, ob [X.] unter der Voraussetzung, dass [X.] - 11 - ler der Vervielfältigung derjenige ist, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt [X.] die Beklagte zu 1 oder deren Kunden die in das Vervielfälti-gungsrecht der Klägerin aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.] eingreifenden Aufzeichnungen auf den [X.] herstellen. 21 Das [X.], auf dessen tatsächliche Feststellungen das [X.] gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, hat insoweit festgestellt, dass die Beklagte zu 1 das von ihr über [X.] —abge-griffenefi Sendesignal an ein nicht näher bekanntes System weiterleite, von dem aus das Sendesignal an die —[X.] der Nutzer verteilt werde. Allein die Beklagte zu 1 habe es in der Hand zu bestimmen, welche Sender bzw. Programme von den Nutzern auf den —[X.] gespeichert werden könnten; andere als die von der [X.] zu 1 ausgewählten Fernsehprogramme seien nicht abrufbar. Bis zur Abrufmöglichkeit durch den Kunden liefen alle Prozesse [X.] von der Abnahme und der Aufbereitung des Signals bis zur Abspeicherung auf den —[X.] der Nutzer [X.] in einem dessen Zugriff entzogenen Bereich ab. Das Berufungsgericht selbst hat einerseits [X.] im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Sendungen der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden sind [X.] festgestellt, dass jede einzelne Aufzeichnung nur —jedem einzelnen Kun-den, der sie aufgezeichnet habefi, zum interaktiven Abruf zugänglich gemacht werde. Andererseits hat es aber im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Speicherung nur eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung war, ausge-führt, die —von der [X.] zu 1 vorgenommenen Aufzeichnungenfi der [X.] der Klägerin stellten keine nur vorübergehenden Vervielfältigungshand-lungen dar. 22 Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die ausgewählten [X.] von der [X.] zu 1 oder von deren Kunden auf dem jeweiligen 23 - 12 - —Persönlichen Videorecorderfi abgespeichert und damit vervielfältigt werden. Entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung ist es nicht unstreitig, dass allein die Beklagte zu 1 die Fernsehprogramme aufzeichnet und die Nutzer dann nur noch die von ihnen gewünschte Sendung auswählen und abrufen mit der Folge, dass die Beklagte zu 1 als Herstellerin der Vervielfältigungen anzu-sehen wäre. Die Revision weist zutreffend auf den Vortrag der [X.] hin, der Kunde fertige eine Aufzeichnung unter Nutzung der vollständig automati-sierten Vorrichtung der [X.] zu 1 an; seine Programmierung der Auf-zeichnung löse einen Vorgang aus, der vollständig automatisiert ohne (mensch-lichen) Eingriff von außen ablaufe. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher in der Revisionsinstanz zugunsten der [X.] zu unterstellen, dass die von den Kunden ausgewählten Sendungen vollkommen automatisch auf dem jeweiligen Videorecorder gespeichert werden. Danach wären allein die Kunden der [X.] zu 1 als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen. Die Aufzeichnung könnte der [X.] zu 1 selbst dann nicht [X.] werden, wenn diese sich [X.] wie das Berufungsgericht angenommen hat [X.] nicht darauf beschränkte, ihren Kunden lediglich einen Speicherplatz für die Aufzeichnung der Sendungen zur Verfügung zu stellen, sondern ein —Ge-samtpaketfi von Leistungen anböte. d) Die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der [X.] nach den Klageanträgen zu [X.], [X.] und [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Angebot —[X.].[X.] der [X.] zu 1 verstößt nicht gegen das Recht der Klägerin, ihre [X.] öffentlich zugänglich zu machen (dazu [X.]). Ob es deren Recht verletzt, ihre [X.] [X.], kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Fest-stellungen nicht abschließend beurteilt werden (dazu [X.]). 24 - 13 - [X.]) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte zu 1 verletze nicht dadurch das Recht der Klägerin, ihre [X.] öffentlich zugänglich zu machen (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a [X.]), dass sie die Sendungen der Klägerin auf den —Persönlichen Videorecor-dernfi der Kunden speichere und zum Abruf zur Verfügung stelle. 25 26 Falls die Beklagte zu 1 [X.] und nicht der jeweilige Kunde - die Sendungen der Klägerin auf den —Persönlichen [X.]fi der Kunden abspeichert, macht sie diese Sendungen damit allerdings im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 [X.] insoweit zugänglich, als die Kunden die Sendungen dann von je-dem Ort und zu jeder [X.] (§ 19a [X.]) über einen [X.] abrufen können. Es fehlt jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, an einem Zu-gänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit. Das Zugänglichmachen einer Funksendung ist im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 [X.] öffentlich, wenn diese einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 15 Abs. 3 [X.]). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn [X.] wie im [X.] - jede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zugänglich ist (LG [X.]schweig AfP 2006, 489, 491; [X.], [X.], 793, 795; [X.]., [X.] 2006, 768; [X.], [X.], 5, 6; Dreier in Festschrift [X.], 2006, [X.], 44). Es kommt nicht darauf an, ob die Kunden, die die Vervielfältigung einer bestimmten Sendung aus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten haben, in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 [X.] bilden. Auf die Gesamtheit dieser Kunden kann nicht abgestellt werden. Das in § 19a [X.] geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bezieht sich auf die Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlich-keit von Orten und [X.]en ihrer Wahl (Schricker/[X.], Urheber-27 - 14 - recht, 3. Aufl., § 19a [X.] [X.]. 1 und 49; Dreier in Festschrift [X.], 2006, [X.], 44). Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeich-nung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein öffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur [X.] des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des [X.] (LG [X.]schweig AfP 2006, 489, 490 f.; [X.], [X.], 5, 6; a.A. [X.] GRUR-RR 2006, 5; [X.], 583, 585). Auch soweit die Beklagte zu 1 Sendungen der Klägerin unmittelbar an die —Persönlichen Video-recorderfi einzelner Kunden weiterleitet, hält sie diese nicht in ihrer Zugriffssphä-re zum Abruf für eine Öffentlichkeit bereit (vgl. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O § 19a [X.]. 7; Dreier in Festschrift [X.], 2006, [X.], 44; a.[X.], [X.], 639, 642; [X.], [X.] 2007, 28, 33). [X.]) Aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellun-gen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte zu 1 das Recht der Klägerin verletzt, ihre [X.] weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 [X.]), wenn sie die von ihr mit den [X.] empfangenen Sendungen der Klägerin an die —Persönlichen Videore-corderfi der Kunden weiterleitet. 28 (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass unter einer Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] nur eine gleichzeitige Weitersendung zu verstehen ist (Schricker/[X.] [X.]O § 87 [X.] [X.]. 31 m.w.[X.]). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet eine Weitersendung im Sinne dieser Bestimmung danach aber nicht deshalb aus, weil die Abgabe des Datenstroms —aus dem Bereich der [X.] zu 1fi an ihre Kunden wegen der erforderlichen Aufbereitung des Sendesignals für die Weiterleitung im [X.] nicht zeitgleich, sondern zeitversetzt erfolgt. 29 - 15 - Mit dem —Bereich der [X.] zu 1fi, aus dem der Datenstrom an die Kunden abgegeben wird, ist [X.] wie sich aus dem Zusammenhang der vom [X.] herangezogenen Ausführungen des [X.]s ergibt [X.] der —[X.] gemeint, auf dem die [X.] aufgezeichnet und aufbereitet wer-den, bevor sie zu einem späteren [X.]punkt von den Kunden abgerufen werden können. Da das [X.] und das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 als Hersteller der Aufzeichnungen angesehen haben, haben sie den —[X.] folge-richtig dem Bereich der [X.] zu 1 zugerechnet. Sind dagegen die Kunden als Hersteller der Aufzeichnungen einzustufen [X.] und davon ist, wie unter I[X.] c [X.] ausgeführt, für die Revisionsinstanz auszugehen [X.], ist auch der —[X.] nicht dem Bereich der [X.] zu 1, sondern dem Bereich der Kunden zuzu-ordnen (vgl. [X.], [X.] 2007, 28, 32). Dann kommt es allein darauf an, ob das von der [X.] empfangene Sendesignal zeitgleich an den —[X.] weitergeleitet wird. Dies ist allerdings der Fall, da die von den [X.] empfangenen [X.] sogleich auf den Weg zu den —[X.] der Kunden gebracht werden. 30 (2) Eine Weitersendung setzt ferner voraus, dass es sich um eine Sen-dung im Sinne des § 20 [X.] handelt (Schricker/[X.] [X.]O § 87 [X.] [X.]. 32). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wenn [X.] wie zu [X.] ist [X.] die —Persönlichen Videorecorderfi dem Bereich der Kunden zuzu-rechnen sind. Die Weiterleitung des Sendesignals von der [X.] als Empfangsgerät zum —[X.] als Aufnahmevorrichtung ist [X.] ebenso wie die Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen ([X.] 123, 149, 153 ff. [X.] [X.]) [X.] eine Sendung im Sinne des § 20 [X.] (LG Köln [X.], 57; [X.], [X.] 2007, 28, 32; vgl. auch [X.], 583, 585; a.A. [X.], [X.], 793, 795; [X.]., [X.] 2006, 768; [X.], [X.], 5, 7). 31 - 16 - Gegenstand des Senderechts aus § 20 [X.] sind Werknutzungen, bei denen das Werk einer Öffentlichkeit durch funktechnische Mittel zugänglich gemacht wird. Solcher Mittel bedient sich auch die Beklagte zu 1, um die von der [X.] empfangenen [X.] an die —[X.] weiterzuleiten. Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes, die über ein Verteilernetz stattfindet, unterliegt allerdings dem Urheberrecht; andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsan-tennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Das Recht aus § 20 [X.] greift vielmehr nur ein, wenn die mit funktechnischen Mitteln durchgeführte Werkübermittlung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt wer-den, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. [X.] 123, 149, 153 f. [X.] [X.]). 32 Danach fällt die hier zu beurteilende Übermittlung der [X.] un-ter das Senderecht des § 20 [X.]. Die Beklagte zu 1 beschränkt sich nicht darauf, die Sendungen mit [X.] zu empfangen und dann weiter-zuleiten, sondern stellt ihren Kunden mit den —Persönlichen [X.]fi auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die vom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen [X.] nach eigener Entscheidung [X.] für sich wahrnehmbar machen können. Dieser Umstand unterscheidet ihre Tä-tigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht diese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den [X.] dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe, also dem [X.], dem Aufführungsrecht, dem Vorführungs-recht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und dem Recht der Wiedergabe von [X.] (vgl. [X.] 123, 149, 154 [X.] Verteileranla-gen; Schricker/[X.] [X.]O § 20 [X.] [X.]. 41; vgl. auch [X.], 33 - 17 - [X.]. v. [X.] [X.] [X.]/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 [X.]. 42 [X.] SGAE/[X.]). 34 (3) Das Berufungsgericht hat [X.] von seinem Standpunkt aus folgerichtig [X.] bislang keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit [X.] der Klä-gerin dadurch, dass sie an die —Persönlichen Videorecorderfi der Kunden [X.] worden sind, die diese Sendung über den elektronischen [X.] bestellt haben, einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit (§ 15 Abs. 3 [X.]) und damit der Öffentlichkeit im Sinne des § 20 [X.] zugänglich gemacht worden sind. Insoweit ist es allerdings ohne Bedeutung, dass die Kunden die Sende-signale nicht sogleich, sondern erst nach deren Aufzeichnung, Aufbereitung und Übermittlung wahrnehmen können. Der Tatbestand des § 20 [X.] setzt nur voraus, dass das Werk einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; zu wel-chem [X.]punkt die Empfänger das Werk wahrnehmen können, ist nicht von Bedeutung (Schricker/[X.] [X.]O § 20 [X.] [X.]. 10 und 49; [X.], [X.], 476, 479; a.A. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O § 20 [X.]. 1 und 9; [X.], [X.], 793, 795; [X.]., [X.] 2006, 768). Auch können bereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des § 15 Abs. 3 [X.] bilden (vgl. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O § 15 [X.]. 40; Schricker/[X.] [X.]O § 15 [X.] [X.]. 67; [X.]/[X.]/Heerma [X.]O § 15 [X.] [X.]. 15; vgl. auch [X.], [X.]. v. 11.7.1996 [X.] I ZR 22/94, [X.], 875, 876 [X.] [X.] im Krankenhaus). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellun-gen dazu getroffen, wie viele Kunden Vervielfältigungen bestimmter Sendungen aus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten haben und ob [X.] der Klägerin danach einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu-gänglich gemacht worden sind. 35 - 18 - 2. Die gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu [X.] sowie dem darauf bezogenen Klageantrag zu [X.] gerichtete Revision der [X.] hat keinen Erfolg. 36 37 a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlas-sungsantrag zu [X.] nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründet ist, weil die Beklagte zu 1 mit dem Angebot von —[X.].[X.] gegen § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 [X.] ver-stoßen hat. [X.]) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Kläge-rin sind die Bestimmungen des [X.] in der Fassung durch das am 30. Dezember 2008 in [X.] getretene Erste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 22. [X.] ([X.] I, S. 2949; im Folgenden: UWG 2008) anzuwenden. Der auf [X.] gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] zu 1 auch zur [X.] der Begehung im Jahr 2005 nach der am 8. Juli 2004 in [X.] getretenen Fassung des [X.] vom 3. Juli 2004 ([X.] I, S. 2949; im Folgenden UWG 2004) wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 17.7.2008 [X.] I ZR 139/05, [X.], 73 [X.]. 15 = [X.], 48 [X.] Te-lefonieren für 0 Cent!, m.w.[X.]). Insoweit ist jedoch eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Die Ände-rungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung; das beanstandete Verhalten der [X.] zu 1 ist sowohl eine [X.] nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG 2008. Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Die Regelung in § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 [X.], die mit Hilfe von § 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbsrechtlich durchgesetzt [X.] - 19 - den kann, steht ihrerseits im Einklang mit Art. 22 der Richtlinie 89/552/[X.] zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-st[X.]ten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/[X.], so dass es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken keiner Erörterung bedarf, ob die abschlie-ßende Regelung, die durch die zuletzt genannte Richtlinie geschaffen wurde, einem Verbot entgegenstünde. Im Folgenden braucht daher zwischen altem und neuem Recht nicht unterschieden zu werden. [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG wegen einer nach § 3 UWG 2004 unzulässigen unlauteren Wettbe-werbshandlung bzw. wegen einer nach § 3 UWG 2008 unzulässigen geschäftli-chen Handlung ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die Parteien sind [X.], die als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen miteinander in ei-nem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). 39 Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsver-halten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Bei dem Betreiben eines Fernsehsen[X.] durch die Klägerin und dem Angebot einer Vorrichtung zur Aufnahme von Fernsehsendungen durch die Beklagte handelt es sich allerdings nicht um gleichartige Waren oder Dienst-leistungen. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete [X.] geht, genügt es jedoch, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. 40 - 20 - [X.], [X.]. v. 24.6.2004 [X.] I ZR 26/02, [X.], 877, 878 = [X.], 1272 [X.] Werbeblocker, m.w.[X.]). Das ist hier der Fall. Beide Parteien wenden sich mit ihrem Angebot an Fernsehzuschauer. Während die Klägerin möglichst viele Zuschauer, die sich ihr Programm anschauen, unmittelbar zu erreichen [X.], wendet sich die Beklagte zu 1 an Fernsehzuschauer, die [X.] aufzeichnen möchten, um sie zu einem späteren [X.]punkt [X.] auch wie-derholt [X.] ansehen zu können. cc) Die Beklagte zu 1 hat dadurch einen Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG 2004 bzw. nach § 3 UWG 2008 begangen, dass sie der Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 [X.] und damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwider-gehandelt hat, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. dazu [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl., § 4 [X.]. 11.180). 41 (1) Sofern Anbieter Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigen-verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, haben sie nach § 5 Abs. 1 [X.] dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder [X.] sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Dieser Pflicht kann der Anbieter nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 [X.] dadurch entspre-chen, dass er durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des [X.] der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert. 42 (2) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von den [X.] zu 1 eingesetzte Altersverifikationssystem habe nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 [X.] genügt, hat die Revision keine Einwände erhoben. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des 43 - 21 - [X.]s war die von der [X.] zu 1 vorgesehene Altersverifikation, mit der der Zugang von Kindern und Jugendlichen zu deren Entwicklung [X.] Programmen verhindert oder erschwert werden sollte, leicht zu umge-hen, da sie lediglich die Eingabe der Kennziffer eines beliebigen Personalaus-weises erforderte und nach den Feststellungen des [X.]s hierfür sogar die Eingabe der Kennziffer des über der Eingabemaske abgebildeten [X.] genügte. (3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der [X.] auseinandergesetzt, die Beklagte zu 1 habe ihr Altersverifikationssystem nach anfänglichen —Kinderkrankheitenfi abgeändert und optimiert, so dass es nunmehr die Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 [X.] erfülle; die zuständige [X.] habe ein Altersverifikationssystem positiv bewertet, das mit dem von der [X.] zu 1 eingesetzten System identisch sei. 44 Die durch den Verstoß der [X.] zu 1 gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 3 Nr. 1 [X.] begründete tatsächliche Vermutung für seine Wiederho-lung ist selbst dann nicht widerlegt, wenn das von der [X.] zu 1 einge-setzte Altersverifikationssystem mittlerweile den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 [X.] genügen sollte. Allein durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens wird die [X.] nicht ausgeräumt, solange damit nicht jede Wahrscheinlichkeit dafür beseitigt ist, dass der Verletzer erneut ähnliche Rechtsverletzungen begeht; regelmäßig kann die durch den [X.] begründete [X.] auch in solchen Fällen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 16.1.1992 [X.] I ZR 84/90, [X.], 318, 319 f. = WRP 1992, 314 [X.] Jubiläumsverkauf; [X.]. v. 26.10.2000 [X.] I ZR 180/98, [X.], 453, 455 = 45 - 22 - [X.], 400 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 17.7.2008 [X.] I ZR 219/05, [X.], 996 [X.]. 33 = [X.], 1449 [X.] Clone-CD). Da die Beklagte zu 1 keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht die [X.] fort. 46 b) Der Unterlassungsantrag zu [X.] ist gleichfalls begründet, weil eine Werbung für ein wettbewerbswidriges Angebot ihrerseits wettbewerbswidrig ist. c) Auch die [X.] zu 2 und 3 sind zur Unterlassung verpflichtet. Als Geschäftsführern der [X.] zu 1 ist ihnen deren wettbewerbswidriges [X.] zuzurechnen, weil sie dieses wenn nicht selbst veranlasst, so doch [X.] gekannt haben und hätten verhindern können (vgl. [X.], [X.]. v. 26.9.1985 [X.] I ZR 86/83, [X.], 248, 250 f. [X.] Sporthosen). Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche und wegen der begangenen [X.] zu vermutende [X.] ist nicht dadurch entfallen, dass die [X.] zu 2 und 3 nicht mehr Geschäftsführer der [X.] zu 1 sind. Es ist nicht auszuschließen, dass sie das Geschäftsmodell so oder im [X.] in glei-cher Weise als Einzelkaufleute oder als Verantwortliche eines anderen [X.] weiter betreiben oder wieder aufnehmen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 3.6.1976 [X.] X ZR 57/73, [X.], 579, 582 f. [X.] Tylosin). 47 [X.][X.] Auf die Revision der [X.] ist danach das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht die [X.] der [X.] nach den Klageanträgen zu [X.], [X.] und [X.] bestätigt hat. 48 Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 49 - 23 - 1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob Sendungen der Klägerin von der [X.] zu 1 oder von deren Kunden auf den —Persönli-chen [X.]fi abgespeichert worden sind. 50 51 a) Sollte die Beklagte zu 1 von den Kunden ausgewählte Sendungen der Klägerin auf den —Persönlichen [X.]fi abgespeichert haben, wäre sie [X.] nach den unter I[X.] c [X.] genannten Maßstäben [X.] als Hersteller der [X.] anzusehen und hätte durch das Aufzeichnen der Sendungen das Recht der Klägerin verletzt, ihre [X.] auf Bild- oder Tonträger aufzuneh-men (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]). [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.]en, die der Hersteller im Auftrag eines [X.] für dessen privaten Gebrauch anfertigt [X.] bei einer am Zweck der Freistellung des [X.] ausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] nicht dem Auftragge-ber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, gleichsam —an die Stelle des [X.] zu treten und als —notwendiges Werkzeugfi des anderen tätig zu werden, sondern eine urhe-berrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität er-schließt, die sich mit den eine Privilegierung des [X.] rechtfertigen-den Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. [X.] 134, 250, 264 f. [X.] CB-Infobank I; 141, 13, 22 [X.] Kopienversanddienst). 52 Die vom Berufungsgericht bislang angeführten Umstände rechtfertigen es allerdings nicht, die Aufzeichnungen der [X.] zu 1 zuzurechnen. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend begründet hat, inwiefern die Beklagte zu 1 ihren Kunden ein —Gesamtpaketfi an Leistungen bietet, die so weit über das Zurverfügungstellen eines Speicherplatzes für die Aufzeichnung von Sendungen hinausgehen, dass die Aufzeichnungen der [X.] zu 1 zuzurechnen sind. Die vom Berufungsgericht insoweit als ent-scheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht ([X.], [X.], 793, 797; [X.]., [X.] 2006, 768, 769; [X.], [X.], 5, 7; [X.], [X.] 2007, 28, 31; a.A. [X.] GRUR-RR 2006, 5, 6; LG [X.]schweig AfP 2006, 489, 493; [X.], 583, 584; v. [X.], [X.], 553, 554). Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 [X.], mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), sind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Bestellers als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen ([X.] 134, 250, 260 f. [X.] CB-Infobank I; 141, 13, 20 [X.] Kopienversand-dienst). [X.]) Die Vervielfältigungen sind der [X.] zu 1 aber deshalb zuzu-rechnen, weil die Herstellung der Vervielfältigungsstücke nicht [X.] wie § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] dies voraussetzt [X.] —unentgeltlich geschiehtfi. 54 Vervielfältigungen können zwar auch dann als unentgeltlich im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen sein, wenn dem Hersteller ein Entgelt gezahlt wird, das lediglich der Kostendeckung dient (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/38, [X.] f.). Die Herstellung von Vervielfäl-tigungsstücken durch einen anderen erfolgt jedoch [X.] wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat [X.] nicht unentgeltlich im Sinne des § 53 Abs. 1 55 - 25 - Satz 2 [X.], wenn diese Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Mit dem Erfordernis der Unentgeltlichkeit von Vervielfältigungen durch Dritte soll [X.] im Hinblick auf die Gefahr von Missbrauch [X.] die Notwendigkeit des privaten Charakters derartiger Vervielfältigungen betont werden (Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/38, [X.]). Vervielfältigungen, die in der Absicht vorgenommen werden, damit einen Gewinn zu erzielen, haben jedoch keinen privaten, sondern kommerziellen Charakter. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der [X.] zu 1 auf Gewinnerzielung ausgerichtet und daher nicht —unentgelt-lichfi ist. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht die für eine solche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht zuläs-sigerweise verwiesen hat, erhebt die Beklagte zu 1 von ihren Kunden seit dem 15. Juli 2005 eine monatliche Gebühr von 9,99 •. Bereits dies spricht nach der Lebenserfahrung dafür, dass die Beklagte zu 1 mit dem Angebot von —[X.].[X.] einen Gewinn erzielen möchte. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte zu 1 habe unter Beweisantritt vorgetragen, die von den Kunden erho-benen Gebühren deckten nicht die Kosten für die Etablierung und Aufrechter-haltung der Infrastruktur der —Persönlichen Videorecorderfi. Darauf kommt es nicht an. Die Beklagte zu 1 stellt nicht in Abrede, dass sie nicht nur von ihren Kunden eine Gebühr erhebt, sondern auch aus dem Bereitstellen von Werbe-flächen auf den [X.]-Seiten ihres Angebots —[X.].[X.] Einnahmen erzielt. Das Herstellen von Vervielfältigungsstücken ist bereits dann nicht unentgeltlich im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.], wenn es wesentlicher Bestandteil eines auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsmodells ist (vgl. [X.], [X.] 1997, 478, 480 f.; [X.], [X.], 5, 12; a.A. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O 56 - 26 - § 53 [X.]. 16; [X.], [X.] 2007, 28, 31; [X.], [X.], 793, 798 f.; v. [X.], [X.], 553, 555). So verhält es sich hier. Bei der gebote-nen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann das Geschäftsmodell der [X.] zu 1 nicht künstlich in einen defizitären Bereich des Vertriebs von —Persönli-chen [X.]fi und einen profitablen Bereich der Vermarktung von [X.] zergliedert werden. Das Angebot zur Aufzeichnung von [X.] ist unabdingbare Voraussetzung für die Erzielung der Werbeeinnah-men. b) Sollten dagegen die Kunden die von der [X.] zu 1 über [X.] empfangenen Sendungen [X.] nach den unter I[X.] c [X.] angeführten Maßstäben [X.] selbst auf den —Persönlichen [X.]fi abgespeichert ha-ben und die Videorecorder daher dem Bereich der Kunden zuzuordnen sein, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 1 [X.] der Klägerin an die —Persönlichen Videorecorderfi so vieler Kunden [X.] hat, dass sie diese damit im Sinne der § 15 Abs. 3 [X.] einer Mehr-zahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. In diesem Fall hätte die Beklagte zu 1 [X.] wie unter [X.] d [X.] ausgeführt [X.] das Recht der Klägerin verletzt, ihre [X.] weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 [X.]). 57 2. Hat die Beklagte zu 1 das der Klägerin als Sendeunternehmen zuste-hende Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 [X.] in der einen oder anderen Weise verletzt, ist auch der Klageantrag zu [X.] begründet. 58 a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung des dem Antrag zu [X.] stattgebenden Verbots, das Angebot —[X.].[X.] [X.] zur Einbindung in eine Website zu lizenzieren, auf die Ausführungen des [X.]s verwiesen. Dessen Annahme, das Lizenzierungsverbot sei begründet, weil die [X.] - 27 - rechtsverletzung durch eine Lizenzierung fortgesetzt und vertieft würde, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. 60 b) Gegen die Zuerkennung des Auskunftsantrags zu [X.] hat die Revision keine [X.] erhoben. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Der Auskunftsanspruch wäre als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadenser-satzanspruchs begründet (§ 242 BGB). Das für einen Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden der [X.] zu 1 ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtli-chen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste ([X.], [X.]. v. 17.2.2000 [X.] I ZR 194/97, [X.], 699, 702 [X.] Kabelweitersendung, m.w.[X.]). 3. Im Falle einer Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin aus § 87 Abs. 1 [X.] wären die Klageanträge zu [X.], [X.] und [X.] schließlich auch ge-genüber den [X.] zu 2 und 3 begründet. Da den [X.] zu 2 und 3 als Geschäftsführern der [X.] zu 1 [X.] wie unter I[X.] c ausgeführt [X.] auch deren 61 - 28 - Verletzung des Leistungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 [X.] zuzurechnen wä-re, wären sie für die Rechtsverletzung [X.] entgegen der Auffassung der Revision [X.] nicht nur als Störer, sondern als Täter verantwortlich. Sie hafteten daher nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz und hätten die zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs begehrte Auskunft zu erteilen. [X.] Schaffert Bergmann

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2006 - 5 O 4391/05 - [X.], Entscheidung vom 28.11.2006 - 14 U 1071/06 -

Meta

I ZR 216/06

22.04.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06 (REWIS RS 2009, 3911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3911

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