Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. IX ZB 28/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16661

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216BIXZB28.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 28/15
vom

4. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 101, 98
Regelt ein Vergleich, dem der Nebenintervenient ausdrücklich zugestimmt hat, nur die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien des Rechtsstreits, ohne die Kosten der [X.] zu erwähnen, schließt dies regelmäßig einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des [X.] aus.
[X.], Beschluss vom 4. Februar 2016 -
IX ZB 28/15 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am
4. Februar 2016
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des [X.] vom 25.
März 2015 und der 16.
Zivilkammer des [X.] vom 9. [X.] 2015 aufgehoben. Der Antrag der Streithelferin
wird
zurück-gewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des
Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gel-tend. [X.]gegnerin trat dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] als Streithelferin
bei. Das Gericht schlug den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vor, der unter anderem folgende Regelungen vorsah:

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3

-

1. Die Beklagten verpflichten sich gesamtschuldnerisch, an den Kläger

Betrag übernimmt

[...]

3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben zu 4/5 der Kläger und zu 1/5 die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Kläger, beide Beklagte und ihre Streithelferin
stimmten diesem Ver-gleich mit [X.] zu. Das [X.] stellte daraufhin mit Be-schluss vom 1. Dezember 2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass die [X.] einen entsprechenden Vergleich geschlossen haben und der Prozess damit beendet ist.

Die Streithelferin
hat beantragt,
eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten zu erlassen. Das [X.] hat entschieden, dass der Kläger 4/5 der Kosten der Nebenintervenientin zu erstatten habe. Das [X.] hat die Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde will der Kläger die Zurückweisung des Antrags erreichen.

II.

[X.] hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei einem Vergleichs-schluss seien die Kosten der [X.] in dem Maße vom Gegner zu 2
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tragen, wie dieser auch die Kosten der von dem Nebenintervenienten unter-stützten [X.] zu tragen habe. Dies folge
aus § 101 ZPO und gelte [X.] davon, ob der Nebenintervenient an dem
Vertragsschluss beteiligt ge-wesen sei oder nicht. Falls von dieser Regelung abgewichen werden solle, [X.] es des ausdrücklichen Einverständnisses des Nebenintervenienten.

2. [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu-lässig. Sie
ist auch begründet. Der Streithelferin der Beklagten steht kein pro-zessualer Kostenerstattungsanspruch zu.

a) Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die Kosten der unselbständigen (nicht streitgenössischen) [X.] dem Gegner der [X.] aufzuerle-gen, soweit dieser nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten daher nach der im Vergleich geregelten Kostentra-gungspflicht zwischen den Parteien ([X.], Beschluss vom 3. April 2003 -
V
ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit in [X.]Z 154, 351 nicht abgedruckt; vom 8.
September 2011 -
VII ZB 24/09, [X.], 3721
Rn. 5 f; vom
19. Dezember 2013 -
VII ZB 11/12, [X.], 584 Rn. 11). Diese Regelung ist jedoch inso-weit dispositiv, als der Nebenintervenient mit den Parteien im Rahmen eines Vergleichs abweichende Regelungen treffen kann. Dies setzt voraus, dass der Nebenintervenient sich am Vergleich beteiligt, indem er dem Abschluss des Vergleichs zustimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 1967 -
III ZR 15/64, NJW 1967, 983, 984; vom 3. April 2003 -
V
ZB 44/02, NJW 2003, 1948, inso-weit in [X.]Z 154, 351 nicht abgedruckt; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., §
101 Rn. 7; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 101 Rn. 6; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 101 Rn. 28; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], 8
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ZPO, 4. Aufl., § 101 Rn. 9; Bork
in [X.]/Jonas, ZPO, 22.
Aufl., §
101 Rn. 7). Ob und inwieweit in einem mit Zustimmung des Nebenintervenienten abgeschlos-senen Vergleich auch die Erstattungspflicht hinsichtlich der durch die [X.] verursachten Kosten geregelt ist, ist [X.].

Soweit ein solcher Vergleich eine Regelung zu den Kosten enthält, ist anhand dieser Regelung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Nebenintervenient einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten hat. Haben die Parteien mit Zustimmung des Nebenintervenienten ausdrücklich
geregelt, wer die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat, hat der Ne-benintervenient einen entsprechenden Erstattungsanspruch. Fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung über die Kosten der [X.], ist damit eine prozessuale Kostenerstattung nicht stets ausgeschlossen. Sie scheidet allerdings aus, wenn dem mit Zustimmung des Nebenintervenienten geschlos-senen Vergleich keine Bestimmung zu entnehmen ist, dass eine der Parteien die durch die [X.] verursachten Kosten zu tragen hat
([X.], [X.] 2009, 526, 527; [X.], [X.] 2011, 598, 599). Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des §
98 ZPO
([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7.
Aufl., § 101 Rn. 13). Ein Nebenintervenient, der einem Vergleich zu-stimmt, der keine Kostenerstattung zu seinen Gunsten regelt, muss hinnehmen,
so gestellt zu werden wie eine Partei, die einen Vergleich abschließt, ohne eine von §
98 ZPO abweichende Vereinbarung über die Kostenerstattung zu treffen. Angesichts der Möglichkeit für einen Nebenintervenienten, seine Zustimmung zum Vergleich von einer Regelung der Kostenerstattung abhängig zu machen, ist seine Lage der von § 98 ZPO geregelten Situation vergleichbar.

Eine Bestimmung, wonach dem Nebenintervenienten seine Kosten zu erstatten sind, kann sich aber auch aus dem Kontext der Kostenregelung des 10
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mit seiner Zustimmung geschlossenen Vergleichs ergeben. Nennt ein solcher
Vergleich nur die Kosten des Rechtsstreits (gegebenenfalls einschließlich der Kosten des Vergleichs), ohne die Kosten der
[X.] oder den Ne-benintervenienten zu erwähnen, ist entscheidend, ob die Parteien damit nur die Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO meinten oder diese [X.] auch die Kosten der [X.] einschließen sollte
(vgl. [X.], [X.], 1078). Sofern eine solche Bestimmung die Kosten des Rechtsstreits ausdrücklich lediglich zwischen den Parteien des Rechtsstreits verteilt,
schließt sie regelmäßig zugleich einen prozessualen Kostenerstat-tungsanspruch des Nebenintervenienten aus. Anders ist dies nur, wenn [X.] werden kann, dass Parteien und Nebenintervenient mit der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits auch eine Kostenerstattung zugunsten des [X.] regeln wollten. Hierfür bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte. Dies kommt etwa in Betracht, wenn sich die unterstützte [X.] mit einer solchen Kostenregelung im Vergleich abweichend von der gesetzlichen Regel verpflichten wollte, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.
Gleiches gilt, wenn Parteien
und Nebenintervenient bei der nur die Kosten des Rechtsstreits verteilenden Vergleichsbestimmung zugleich -
stillschweigend
-
vereinbarten, dass damit auch die Regel des § 101 ZPO Vergleichsinhalt sein sollte.

b) Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des [X.] rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Streitfall ging der Text des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs auch auf Anregungen der Parteien zurück. Er enthielt eine Regelung, in welchem Umfang die Nebenintervenientin im In-nenverhältnis am Zahlbetrag beteiligt war, jedoch keine Bestimmung über die durch die [X.] verursachten Kosten. Die Nebenintervenientin hat diesem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich ausdrücklich mit Anwalts-schriftsatz vom 20.
November 2014 zugestimmt.
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Der Vergleich regelt nur, wie die
Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien
zu verteilen sind, ohne die Kosten der [X.] oder die [X.] zu erwähnen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Parteien des Vergleichs mit dieser Regelung auch vereinbart haben, Kosten der Nebenintervenientin zu tragen. Umstände, die eine stillschweigende Vereinba-rung nahelegen, gibt es nicht. Hierbei ist unerheblich, ob die Parteien des [X.] dies bewusst unterlassen haben oder ob eine solche Regelung nur ver-gessen worden ist. Entscheidend ist, dass die Nebenintervenientin
am Ab-schluss des Vergleichs beteiligt worden ist und dem vom Gericht vorgeschlage-nen Vergleich ausdrücklich zugestimmt hat, ohne eine für sie günstige Kosten-regelung anzustreben.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2015 -
16 O 3101/13 -

O[X.], Entscheidung vom 25.03.2015 -
12 W 59/15 -

13

Meta

IX ZB 28/15

04.02.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. IX ZB 28/15 (REWIS RS 2016, 16661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16661

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IX ZB 28/15

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