Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2012, Az. 1 StR 210/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4197

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
27.
Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
banden-
und gewerbsmäßigen Betruges u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27.
Juli
2012
beschlossen:

Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 14. Juni 2012 -
1 [X.] -
wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der [X.] verworfen.
Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei [X.], ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.
Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserhebli-cher Weise verletzt.
1
2
3
-
3
-
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung
von §
464
Abs. 1 und 2
i.[X.]. § 465 Abs. 1 StPO.

Nack

Wahl

Rothfuß

Graf

Jäger

4

Meta

1 StR 210/12

27.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2012, Az. 1 StR 210/12 (REWIS RS 2012, 4197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4197

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