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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
[X.]
vom
27.
Juli
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
banden-
und gewerbsmäßigen Betruges u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27.
Juli
2012
beschlossen:
Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 14. Juni 2012 -
1 [X.] -
wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der [X.] verworfen.
Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei [X.], ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.
Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserhebli-cher Weise verletzt.
1
2
3
-
3
-
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung
von §
464
Abs. 1 und 2
i.[X.]. § 465 Abs. 1 StPO.
Nack
Wahl
Rothfuß
Graf
Jäger
4
Meta
27.07.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2012, Az. 1 StR 210/12 (REWIS RS 2012, 4197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4197
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