Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. XII ZR 11/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2782

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Juli 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 3; GG Art. 6 Abs. 1, 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 a) Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber ehelich geborenen Kindern. b) Ob es, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berück-sichtigung kindbezogener wie [X.] Gründe zu entscheiden. [X.], Urteil vom 5. Juli 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. [X.] des [X.] in [X.] vom 29. Dezember 2003 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem [X.] aus Anlass der Pflege und Er-ziehung ihres gemeinsamen Kindes Unterhalt nach § 1615 l BGB für die [X.] ab September 2002. 1 Die Parteien lebten von Februar 1995 bis Februar 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen; am 18. September 1998 wurde die gemein-same Tochter [X.] geboren. 2 Die Klägerin ist Ärztin. In der [X.] ab Februar 1995 war sie - befristet auf zwei Jahre - als Assistenzärztin in den S.-Kliniken tätig. Von Mai 1998 bis April 1999 nahm sie an einer Weiterbildung teil, für die sie Unterhaltsgeld vom Ar-beitsamt erhielt. Danach war sie zunächst arbeitslos. In der [X.] von März 2000 3 - 3 - bis August 2001 arbeitete sie als Praxisvertreterin und beim Gesundheitsamt. Anschließend war die Klägerin bis Ende August 2002 als Assistenzärztin in dem Krankenhaus R. tätig. In der [X.] vom 15. September 2002 bis zum 15. März 2003 arbeitete sie im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Fachärztin für Allge-meinmedizin ganztags in einer Arztpraxis in [X.] In der Folgezeit erhielt sie bis zum 16. November 2003 [X.]. Am 23. Oktober 2002 verstarb die Mutter der Klägerin, von der sie [X.] im Wert von 30.271,03 • und ein Reihenhausgrundstück erbte, das sie später für 190.000 • veräußerte. 2002 erwarb die Klägerin eine Eigentumswoh-nung, die erheblich belastet ist und für die monatlich incl. Wohngeld und Grundsteuer 1.051,88 • aufzubringen sind. 4 Der [X.] lebt als selbständiger Zahnarzt in guten Einkommensver-hältnissen und ist vermögend. 5 Das Amtsgericht hat die auf laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 4.435 • gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage für die [X.] von September 2002 bis September 2005 in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von monatlich 1.574,52 •, statt-gegeben. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene [X.] Re-vision des [X.]. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 7 - 4 - [X.] 8 Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 975 ver-öffentlicht ist, hat der Klage auf Unterhalt - befristet bis zur Vollendung des sieb-ten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter - teilweise stattgegeben. Die [X.]spflicht des [X.] ende grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig sei, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versa-gen. Diese "positive [X.] des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB" stelle einen Ausnahmetatbestand dar, der nur beim Vorliegen besonderer Vorausset-zungen einen längeren Unterhaltsanspruch rechtfertige. Im Gesetz seien [X.] die Belange des Kindes genannt; aus dem Wort "insbesondere" sei allerdings zu entnehmen, dass auch Gründe eine Rolle spielen könnten, die nicht unmittelbar die Betreuungssituation eines Kindes beträfen. Diese seien aber von geringerem Gewicht. Deswegen sei zwischen kind- und elternbezoge-nen Gründen zu unterscheiden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin chronisch überlastet und seit September 2002 nur noch in der Lage, halbtags berufstätig zu sein. Die Klägerin leide unter einer Angst- und depressiven Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Wegen ihrer Erkrankung könne sie nicht im Krankenhaus arbeiten, zumal eine solche Tätigkeit mit Nacht- und Wo-chenendschichten verbunden sei. Ein zusätzlicher [X.] Grund liege darin, dass die Parteien eheähnlich zusammengelebt hätten und sich auch der [X.] ein Kind von der Klägerin gewünscht habe. Dadurch habe er einen Vertrauenstatbestand für die Klägerin geschaffen. Ein unmittelbar kindbezoge-ner Grund für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs liege zwar nicht vor. Denn die Tochter sei jedenfalls nicht gravierend erkrankt, zumal ihr letzter Pseudokrupp-Anfall schon 1 ½ Jahre zurückliege. Würde die Klägerin allerdings 9 - 5 - ganztags arbeiten, würde sich ihr Gesundheitszustand zwangsläufig weiter [X.], was sich wiederum negativ auf das Kindeswohl auswirke. [X.] verfüge der [X.] über ein gutes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt und zugleich über Vermögen. Auch das rechtfertige es, der Klägerin Betreuungsunterhalt über die Vollendung des 3. Lebensjahres ihrer Tochter hinaus zuzusprechen. Es sei grob unbillig, die Klägerin allein auf ein fiktives Einkommen aus einer [X.] und auf den Verbrauch ihres ererbten Vermögens zu verweisen. Das gelte insbesondere deswegen, weil sie an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert sei und ihr ererbtes Vermö-gen deswegen als Alterssicherung benötige. Maßgeblich für den Unterhaltsbedarf der Klägerin sei ihr Einkommen als Assistenzärztin in der [X.] von Februar 1995 bis Januar 1997. Das der Klägerin während ihrer einjährigen Weiterbildung vom Arbeitsamt gezahlte Unterhalts-geld könne ebenso wenig berücksichtigt werden wie das seit September 2001 erzielte Einkommen als Assistenzärztin im Krankenhaus R. Auf den Bedarf der Klägerin sei das Einkommen anzurechnen, welches sie im Rahmen der [X.] bei Dr. D. in der [X.] vom 15. September 2002 bis zum 15. März 2003 erzielt habe. Gleiches gelte für das für die [X.] vom 16. März 2003 bis zum 16. November 2003 erlangte [X.]. Für die Folgezeit müsse die Klägerin sich fiktive Einkünfte aus einer [X.] in einer Arztpraxis als Allgemeinärztin zurechnen lassen, da sie sich nicht hinrei-chend um eine solche Arbeitsstelle bemüht habe. Das daraus erzielbare fiktive Einkommen sei mit 900 • netto monatlich zu bemessen, zumal für in Arztpraxen angestellte Ärzte kein Tarifvertrag gelte und in Anbetracht der angespannten Arbeitsmarktlage nur ein geringes Gehalt zugrunde gelegt werden könne. Ein Wohnvorteil könne der Klägerin wegen der monatlichen Belastungen ihrer Ei-gentumswohnung nicht zugerechnet werden. Auch Zinseinkünfte aus den von ihrer Mutter ererbten Wertpapieren könnten nicht berücksichtigt werden, weil 10 - 6 - die Klägerin davon zunächst die Bestattung ihrer Mutter und offene Rechnun-gen beglichen habe. Außerdem habe sie ihren Lebensunterhalt aus dem [X.] diverser Investmentfonds bestritten. Deswegen habe die Klägerin zum [X.]punkt des ersten Verhandlungstermins vor dem Berufungsgericht daraus nur noch über ein Barvermögen in Höhe von 10.000 • verfügt. Den [X.] aus dem ererbten Reihenhausgrundstück müsse die Klägerin allerdings ver-zinslich anlegen, weswegen ihr Zinseinkünfte in Höhe von 3 % p.a. aus 190.000 • anrechenbar seien. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei bis September 2005 zu befris-ten, weil die Tochter dann das 7. Lebensjahr vollendet habe und auf jeden Fall die Grundschule besuche. Dadurch werde die Klägerin so entlastet, dass sie ihre Halbtagsstellung ausweiten könne. Dabei seien auch die Interessen des [X.] zu berücksichtigen, zumal die Klägerin selbst aus einer Verlobung mit ihm keine Rechtsstellung herleiten könne, die derjenigen geschiedener Ehegatten und dem daraus folgenden Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB entspreche. Weil die Klägerin jedenfalls halbtags arbeiten könne und ebenfalls vermögend sei, sei die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bis einschließlich September 2005 nicht grob unbillig. In dieser (nicht engen) Auslegung sei § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verfassungskonform, weil es an einer durch die Eheschließung übernommenen besonderen wechselseitigen Verantwortung der Parteien füreinander fehle. 11 Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 12 - 7 - I[X.] 13 Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht Unterhalt über die Vollendung des 3. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter hinaus zugespro-chen. 14 1. Nach § 1615 l Abs. 2 BGB steht der Mutter über die [X.] des [X.] hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes zu, wenn sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit zu einer Erwerbstätigkeit außerstande ist oder wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine [X.] nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Be-lange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf die-ser Frist zu versagen (§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB). Damit weicht die gesetzli-che Unterhaltsregelung für nicht verheiratete Eltern gemeinsamer Kinder nicht unerheblich von § 1570 BGB ab, wonach ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen kann, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Erwerbs-obliegenheit der geschiedenen Mutter im Rahmen des § 1570 BGB nach über-wiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erst mit Beginn der drit-ten Grundschulklasse (= 8. Lebensjahr) für eine [X.] bzw. Vollen-dung des 15. Lebensjahres (für eine Vollzeittätigkeit) einsetzt (vgl. insoweit die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der [X.]e jeweils unter Ziff. 17.1 [X.], 1306 ff.). Gleichwohl verstößt die unterschiedliche Ausgestaltung des Unterhalts-anspruchs wegen Betreuung eines Kindes nach geschiedener Ehe (§ 1570 15 - 8 - BGB) und des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB) nicht gegen übergeordnetes [X.]recht, weil den un-terschiedlichen gesetzlichen Regelungen schon keine gleich gelagerten Sach-verhalte zugrunde liegen. Denn der Anspruch nach § 1570 BGB regelt den [X.] nach geschiedener Ehe und findet seine Rechtfertigung neben der Si-cherung der Kindeserziehung auch in den verfassungsrechtlich geschützten Folgewirkungen der gescheiterten Ehe. Soweit beide Unterhaltsansprüche ei-nem Elternteil im Interesse des Kindeswohls die notwendige Betreuung und Erziehung ermöglichen sollen (vgl. Senatsurteil [X.] 161, 124, 128 ff. = [X.], 347, 348), lässt die Verlängerungsmöglichkeit nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB aus Gründen grober Unbilligkeit eine verfassungsgemäße Auslegung (vgl. insoweit [X.] FamRZ 2003, 662, 663) im Einzelfall zu (a.[X.] des [X.] [X.], 1893 und des KG [X.], 1895; vgl. auch [X.] [X.], 1013 und [X.] 2004, 400). Bei der Bemessung der [X.] nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sind mithin stets die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zur Sicherung des [X.] zu berücksichtigen, was einer restriktiven Auslegung entgegensteht. Das hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht bedacht. a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. [X.] kommt somit nicht in gleichem Umfang staatlicher Schutz zuteil, wie es von [X.] wegen für die Ehe vorgesehen ist. 16 aa) Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Grundsatznorm für den gesamten Be-reich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts und stellt die Ehe damit unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft. Das eheliche Pflich-tenverhältnis wird durch die Trennung und die Scheidung der Ehe zwar verän-dert, aber nicht beendet ([X.]E 53, 257, 259). Daraus ergibt sich, dass nicht 17 - 9 - nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe, zu denen die Unterhaltsregelung gehört, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt werden ([X.]E 66, 84, 93). Den Unterhaltstatbeständen des § 1570 BGB und des § 1615 l Abs. 2 BGB ist zwar gemeinsam, dass der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame Kind befindet, von einer Erwerbstätigkeit freigestellt wer-den soll, und zwar solange und soweit das Kind der Pflege und Erziehung [X.]. In dieser Sicht dient auch der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegat-ten zunächst der Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die einen [X.] Bestandteil des [X.] bildet ([X.]E 57, 361, 383). Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass dem geschie-denen Ehegatten wegen der nachehelichen Solidarität, die aus der Ehe her-rührt, Unterhalt auch um seiner selbst Willen gewährt wird, was auf die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht entsprechend übertragbar ist. Für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fehlt die besondere Bin-dung der Eltern durch die Ehe und die fortdauernde eheliche Solidarität nach der Scheidung. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine typische Erscheinung des [X.]n Lebens, die sich in ihrem faktischen Erscheinungsbild von der Ehe mehr oder weniger deutlich abhebt. § 1615 l Abs. 2 BGB erfasst eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Sachverhalte, zumal dieser Unterhaltsanspruch schon dadurch ausgelöst werden kann, dass sich die Beziehung der Eltern auf die Zeugung des gemeinsamen Kindes beschränkt und der Anspruch deswegen über die Sicherung einer notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes hinaus keine weitere Rechtfertigung findet. Ebenso von § 1615 l Abs. 2 BGB erfasst sind hingegen Fälle, in denen die Eltern ohne zu heiraten längere [X.] zusammengelebt und gegebenenfalls sogar mehrere Kinder im Wissen dieser langfristig angelegten Lebensgemeinschaft gezeugt haben. Schon diese [X.] Fallgruppen zeigen, dass hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs 18 - 10 - nach § 1615 l Abs. 2 BGB eine Differenzierung geboten ist, was einer vollstän-digen Gleichbehandlung dieses Unterhaltsanspruchs mit Ansprüchen aus § 1570 BGB entgegensteht. Angesichts der unterschiedlichen Erscheinungs-formen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist es von [X.] wegen nicht geboten, Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines [X.] für alle Fälle identisch auszugestalten, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden waren oder sich ihr Verhältnis im Wesentlichen auf die Zeugung des gemeinsamen Kindes beschränkt hat. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber - anders als beim nachehelichen Unter-halt - eine kurze, aber mit sonstigen staatlichen Hilfen zeitlich abgestimmte Mindestdauer festgelegt hat, die unter Berücksichtigung der Umstände des [X.] verlängert werden kann. Innerhalb dieser verschiedenen Fallgruppen ist mit dem Begriff "eheähn-lich" eine Lebensgemeinschaft zwischen [X.] und einer Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht ([X.]E 87, 234, 264). Für die Auslegung des [X.] nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB ist es deswegen nicht unerheblich, ob das gemeinsame Kind aus einer nichtehelichen Gemeinschaft hervorgegangen ist, in der die Bindun-gen der Partner so eng waren, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des täglichen Lebens erwartet werden konnte. [X.] sich die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft so sehr füreinander ver-antwortlich, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen von Ehegatten eher vergleichbar. Auch 19 - 11 - elternbezogene Gründe können somit Einfluss auf die Dauer des [X.] und Vater aus Anlass der Geburt entfalten. 20 [X.]) Soweit Art. 6 Abs. 1 GG neben der Ehe auch die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, erfasst dies allerdings so-wohl Unterhaltsansprüche nach § 1570 BGB als auch solche nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB. Leben die Eltern - wie hier - im [X.]punkt der Geburt des Kindes zusammen, handelt es sich ebenfalls um eine Familie im Sinne des Grundgesetzes. Der [X.] ist der leibliche und rechtliche Vater der [X.] Tochter und lebte auch mit ihr zusammen (vgl. [X.]E 106, 166, 176). Der Schutz der Familie wirkt sich in solchen Fällen in gleicher Weise wie auf den Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung nach geschiedener Ehe auch auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB aus (vgl. auch [X.]E 112, 50, 65). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Pflege und Erzie-hung der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 GG das natürliche Recht der Eltern, aber auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Der Schutz des [X.] nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter eines Kindes gleicherma-ßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die eine Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. [X.]E 84, 168, 180 und [X.]E 107, 150, 173). Dem erziehungsberechtigten Eltern-teil muss es deswegen jedenfalls möglich sein, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehin-dert zu sein. Entsprechend hat der Senat den Umfang des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes weitgehend dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB angeglichen (vgl. Senatsurteile [X.] 161, 124 = [X.], 347, vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZR 3/03 - [X.], 354 und vom 15. Dezember 2004 - [X.] ZR 21 - 12 - 121/03 - [X.], 442 sowie - [X.] ZR 26/03 - [X.], 357). Denn soweit eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil zwingend notwendig ist, was jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nahe liegt, ist es geboten, beide Unterhaltsansprüche inhaltlich im Wesentlichen gleich [X.]. Gerade während der ersten drei Lebensjahre, in denen die Eltern noch nicht zuverlässig auf staatliche Hilfen in Form von Kinderkrippen zurück-greifen können, ist das Kind unabhängig davon, ob es ehelich oder außerhalb einer Ehe geboren wurde, auf eine persönliche Betreuung angewiesen. Dem trägt die zeitliche Ausgestaltung in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Verlän-gerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen Rechnung. Von [X.] wegen erfordert die Auslegung allerdings stets die Berücksichtigung der Belange des Kindes, wie es auch in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zum Ausdruck kommt. In welchem Umfang der Schutz der Familie und die den Eltern ob[X.] Pflicht zur Erziehung der Kinder eine persönliche Betreuung und Erziehung erfordern, lässt sich allerdings nur unter Berücksichtigung der Lebenswirklich-keit und der staatlichen Hilfen beantworten, die den Eltern zur Unterstützung zur Verfügung stehen. So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 17. November 2004 (aaO) darauf hingewiesen, dass die [X.] Wertung der Unterhaltsansprüche mit weiteren sozial- und sozialversicherungs-rechtlichen Vorschriften korrespondiert, in denen die Vollendung des 3. Lebens-jahres durch das Kind besondere Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 [X.] steht einem Kind von der Vollendung des 3. Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Diese Vorschrift korrespondiert wiederum mit § 10 [X.], wonach einem erwerbstätigen Hilfsbedürftigen jede Arbeit zumut-bar ist, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, ist aber in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in [X.] i.S. des 22 - 13 - § 24 [X.] sichergestellt ist. Ebenso ist einem Leistungsberechtigten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] regelmäßig eine Tätigkeit nicht zumutbar, soweit [X.] die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Auch das ist in der Regel nicht der Fall, soweit unter Berücksichtigung der besonderen [X.] in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in [X.] im Sinne des § 24 [X.] sicher-gestellt ist. Zudem sind die zuständigen kommunalen Träger angehalten, darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur [X.] angeboten wird (§ 24 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 10 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbs. [X.], § 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB [X.]). Mit dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab vollendetem 3. Lebensjahr gehen zudem weite-re sozialrechtliche Bestimmungen einher, die auf die Vollendung des 3. Lebens-jahres des Kindes abstellen. § 15 BErzGG räumt den Eltern Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ein, während die §§ 4, 5 BErzGG ihnen ein (einkommensabhängiges) Erziehungsgeld bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes garantieren. Wiederum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres werden nach § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der [X.] angerechnet. Ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz nach Vollendung des 3. Le-bensjahres ist in der Praxis auch sichergestellt, wie sich aus dem Bericht der [X.] ([X.]) "Die Politik der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung in der [X.]" ([X.]) vom 26. November 2004 (veröffentlicht im [X.] unter: [X.]) und dem vom [X.], Frauen und Jugend herausgegebe-nen Hintergrundbericht Deutschland (veröffentlicht im [X.] unter: [X.]) ergibt. Danach war der Anspruch auf einen Kindergartenplatz (Kinder von 3 bis 6,5 Jahren) Ende 2002 in den 23 - 14 - alten Bundesländern zu 88,1 % und in den neuen Bundesländern zu 105,1 %, insgesamt somit zu 89,8 % sichergestellt. Die vorhandenen Plätze wurden in den alten Bundesländern nur von 79,6 % und in den neuen Bundesländern nur von 87,7 % der altersgemäß in Frage kommenden Kinder in Anspruch genom-men und standen somit in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Für eine Ganztagsbetreuung stehen von den vorhandenen Kindergartenplätzen [X.] in den neuen Bundesländern 98,2 %, in den alten Bundesländern aber nur 24,2 % und somit insgesamt nur 36,4 % zur Verfügung (Hintergrundbericht S. 74; Länderbericht [X.]). Soweit solche staatlichen Hilfen nicht in Anspruch genommen werden können, ergibt sich aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie und der den Eltern obliegenden Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder das verfassungsrechtliche Gebot, einem Elternteil die persönliche Erziehung des Kindes zu ermöglichen. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe ist im Rah-men der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB stets zu berücksichtigen. 24 b) Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebie-tet - vorbehaltlich der aus Gründen des Kindeswohls im Einzelfall verfassungs-rechtlich notwendigen weiten Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB - [X.] zwingende Gleichbehandlung der Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 BGB und 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB. Diese [X.]norm gebietet es, alle Men-schen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.]E 22, 387, 415; 52, 277, 280). Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleich-behandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem [X.] - 15 - geber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Per-son je nach dem [X.] unterschiedlich zu behandeln. 26 Allerdings erschöpft sich der Gleichheitssatz nach der Rechtsprechung des [X.] nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkür-verbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußere Grenzen setzt. Diese Grenze wird überschritten, wenn eine Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Gesetzgeber seinerseits handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinne, d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu [X.]. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von [X.]; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst, wenn die ungleiche Be-handlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeits-gedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, wo also ein ein-leuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Eine derartige [X.] kann einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist ([X.]E 55, 72, 89 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Unterhaltstatbestände des § 1570 BGB einerseits und des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB andererseits 27 - 16 - nicht vor. Denn der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen Betreuung eines Kindes stützt sich neben den kindbezogenen Gründen zugleich auf die Folgewirkungen der geschiedenen Ehe, was für Ansprüche nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gilt. Im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes sind die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und auch abweichende [X.] im Einzelfall deswegen keineswegs unzulässig. c) Zwar verpflichtet Art. 6 Abs. 5 GG den Gesetzgeber, nicht in einer Ehe geborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den eheli-chen Kindern. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot ist der Gesetzgeber [X.] nachgekommen, dass er durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 ([X.]) eheliche und nichteheliche Kinder in ihrem Status gleichgestellt und durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 ([X.] [X.]) auch die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder angeglichen hat (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 6. Aufl. § 2 [X.]. 204). Der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB betrifft demgegenüber den Lebensbedarf der nicht verheirateten Eltern und ist deswegen als Anspruch eines von ihnen ausgestaltet. Die von Art. 6 Abs. 5 GG geschützten Belange des Kindeswohls berühren diesen Anspruch nur insoweit, als der Unterhalt dem betreuenden Elternteil die Pflege und Erziehung des [X.] ermöglichen soll, ohne daran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Nur in diesem Umfang ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB vom Schutzzweck des Art. 6 Abs. 5 GG erfasst, wobei zusätzlich die Wechselwirkung zu anderen Grundrechten, insbesondere zu Art. 6 Abs. 1 GG, zu beachten ist (so auch [X.] [X.], 1772, 1774 m. Anm. [X.] 2006, 40). 28 Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, durch positive Maßnah-men nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und 29 - 17 - seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie e-helichen Kindern. Gleichzeitig setzt die [X.]norm als besondere Aus-prägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nicht-ehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen ([X.]E 74, 33, 38). Eine schematische Gleichstellung nichtehelicher Kinder ist [X.] nicht geboten; mit Rücksicht auf die unterschiedliche [X.] Lage kann eine Differenzierung sogar erforderlich sein, damit tatsächlich gleiche Bedin-gungen erreicht werden. Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung darf daher die einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die [X.] Lage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu würdigen ([X.]E 25, 167, 197; 58, 377, 390). Das bedeutet aber nicht, dass der Ge-setzgeber sich mit einer Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufrieden geben darf. Das Ziel, die Schaffung wirklich gleicher Bedingungen, ist vielmehr im Grundgesetz verbindlich vorgegeben. Gestaltungsfreiheit kommt dem Gesetzgeber nur bei der Entscheidung über den einzuschlagenden Weg zu, soweit verschiedene verfassungsgemäße [X.] zur Verfügung stehen. Bei jeder Regelung, die zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern differenziert, muss er deshalb prüfen, ob es für die Ungleichbehandlung überzeugende sachliche Gründe gibt; eine da-nach zulässige Benachteiligung des nichtehelichen Kindes muss außerdem möglichst anderweitig so ausgeglichen werden, dass materielle Gleichwertigkeit erreicht wird. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso ge-schützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen [X.]n [X.] des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde ([X.]E 85, 80, 87 f. m.w.N.). Weil der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB - wie aus-geführt - nicht den Unterhalt des außerhalb der Ehe geborenen Kindes, sondern 30 - 18 - lediglich den Anspruch des betreuenden Elternteils betrifft, erfordert Art. 6 Abs. 5 GG eine Gleichbehandlung lediglich insoweit, als sich der Unterhalt des Elternteils unmittelbar auf die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes und seine Stellung in der Gesellschaft auswirkt (sog. kindbezogene Umstände). 31 Der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Rechtsfolge einer fortdauernden Unterhaltspflicht über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus ist deswegen unter [X.] weit auszulegen, wenn die Umstände des Einzelfalles trotz staatlicher Hilfen keine Gewähr dafür bieten, dass die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes gewährleistet ist, weil der betreuende Elternteil sonst gehalten wäre, eine Berufstätigkeit in weitergehendem Rahmen aufzunehmen, was sich negativ auf das Kind auswirken würde. [X.] Umstände gewinnen somit bei der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besonderes Gewicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der betreuende [X.] angesichts der gegenwärtig noch nicht ausreichend zur Verfügung ste-henden [X.] und unter Berücksichtigung des Vorrangs bei der Vergabe solcher Plätze zur Tagesbetreuung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 10 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbs. [X.], § 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB [X.]) ausreichend auf staatliche Hilfen zurückgreifen kann oder die Betreuung und Erziehung während der eigenen Berufstätigkeit anderweit gesichert ist. d) Entsprechend geht auch die überwiegende Auffassung in Rechtspre-chung und Literatur davon aus, dass die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB nicht verfassungswidrig ist, sondern eine verfassungsgemäße Auslegung zulässt (so [X.] [X.], 1772 und 2005, 234; [X.] [X.], 974; [X.] FamRZ 2003, 1320; [X.] FamRZ 2002, 636; [X.] FamRZ 2000, 1522; [X.]/[X.] aaO § 6 [X.]. 763 a; [X.]/[X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.]. 1239 ff.; 32 - 19 - [X.]/[X.]/[X.] Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2005 Teil K [X.]. 825; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Handbuch des [X.] Familienrecht 5. Aufl. [X.]. 6 [X.]. 209 a; [X.]/Heidel/Ring/ Schilling BGB Band 4 Familienrecht § 1615 l [X.]. 10 ff.; [X.]/[X.]/ [X.] Eherecht 4. Aufl. § 1615 l [X.]. 7; [X.]/[X.] Familienrecht 8. Aufl. § 1615 l [X.]. 6; Eschenbruch Der [X.]. [X.]. 4012 ff.; [X.] 1999, 84, 90; [X.] FF 2005, 174, 176; [X.]/Schilling FamRZ 2002, 581, 583 f.; [X.] FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-[X.] [X.] 1999, 448, 452 ff.; zweifelnd Weinreich/[X.]/[X.] Familienrecht 2. Aufl. § 1615 l [X.]. 22; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. [X.]. 184; eine [X.]widrigkeit nehmen demgegenüber an: [X.] aaO; KG aaO; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.]. 4218; Bäumel/[X.]/Poppen Unterhaltsrecht § 1615 l [X.]. 8; [X.], 865, 867; [X.], 829, 836 und [X.] FPR 2005, 189, 191). 2. Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das [X.] die Klägerin hier zu Recht lediglich im Umfang einer halbschichtigen Tätigkeit für erwerbspflichtig gehalten und ihr im Interesse einer fortdauernden persönlichen Betreuung des Kindes einen weitergehenden [X.]sanspruch bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres zugesprochen. 33 a) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer groben Unbilligkeit i.S. von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB auszugehen ist, die zu einer Verlängerung der [X.]spflicht über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus führt. Im [X.] mit den verfassungsrechtlich stärker geschützten Belangen der minder-jährigen Kinder wird überwiegend zwischen kindbezogenen und elternbezoge-nen Gründen für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs unterschieden 34 - 20 - (vgl. [X.], 865 ff.; [X.]/Schilling FamRZ 2002, 581 ff.; Ehinger [X.] 2001, 25, 26; [X.] FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-[X.] [X.] 1999, 448, 454 f.). 35 [X.] Gründe liegen z.B. dann vor, wenn das Kind behindert, dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf wei-tere Betreuung durch die Mutter angewiesen ist (BT-Drucks. 13/4899 S. 89; [X.] FamRZ 1998, 129, 136). Weil die kindbezogenen Gründe aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen besonderes Gewicht entfal-ten, kommt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs in solchen Fällen schon dann in Betracht, wenn der Aufschub der Aufnahme einer Erwerbstätig-keit durch die Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bedürfnisse des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheint ([X.] FamRZ 2002, 636) oder wenn das Kind in besonderem Maße [X.] ist ([X.] FamRZ 2003, 184). Ausnahmsweise kann dazu auch eine fehlende Betreuungsmöglichkeit zu rechnen sein, etwa wenn kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht (vgl. [X.] FamRZ 2003, 1320). [X.] Gründe für eine grobe Unbilligkeit können hingegen [X.], wenn der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Unterhaltsberechtigten einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, z.B. weil die Eltern das Kind in der Erwartung eines dauernden gemeinsamen Zusammenlebens ge-zeugt haben. Anderenfalls würde sich der Vater mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn z.B. in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Kinderwunsch verwirklicht wurde und Einigkeit bestand, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind betreut, während der andere den hierfür benö-tigten Unterhalt zur Verfügung stellt (vgl. [X.] FamRZ 2000, 1522). 36 - 21 - b) [X.] kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des [X.] der Klägerin über die Vollendung des 3. Lebensjahres des [X.] hat das [X.] hier nicht festgestellt. Die dem zugrunde [X.] tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal der letzte Pseudokrupp-Anfall des gemeinsamen Kindes nach den unangegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 1 ½ Jahre zurücklag und [X.] gegenwärtig keine gravierenden Auswirkungen dieser Erkrankung vorliegen. 37 c) Mit Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall allerdings el-ternbezogene Gründe mit Auswirkungen auf das Kindeswohl gesehen, die eine Beendigung des Unterhaltsanspruchs mit Ablauf von drei Jahren nach der Ge-burt des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als grob unbillig erscheinen lassen. 38 Das sachverständig beratene [X.] hat eine Erkrankung der Klägerin in Form einer chronischen Überlastung und einer kombinierten Persön-lichkeitsstörung festgestellt. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist diese Erkrankung der Klägerin aber auf ihre Schwangerschaft und die nachfolgende Kindererziehung zurückzufüh-ren und deswegen im Rahmen der Billigkeit nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu berücksichtigen. Denn nach den Feststellungen des [X.]s ist die Klägerin chronisch überlastet und deswegen seit September 2002 nur noch zu einer halbtäglichen Berufstätigkeit in der Lage. Die depressive Störung der Klägerin ist vor allem durch ihre Angst- und Schuldgefühle gegenüber der [X.] gekennzeichnet, weswegen die Klägerin auch schon vor September 2002 mit einer Vollzeitbeschäftigung überfordert war. Weil sie gleichwohl [X.] in Vollzeit gearbeitet hat, befindet sie sich sowohl in psychischer als auch körperlicher Hinsicht in einer deutlich reduzierten Verfassung. Die Erkrankung der Klägerin ist also nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden [X.] - 22 - lungen auf die Doppelbelastung durch die Erziehung der gemeinsamen Tochter und die Berufstätigkeit zurückzuführen. Soweit die Revision darauf hinweist, dass die Klägerin nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zunächst voll-schichtig berufstätig war, steht dies den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Denn einerseits haben die Parteien nach der Geburt der ge-meinsamen Tochter noch ca. 2 ½ Jahre zusammen gelebt, so dass sich die Klägerin der Unterstützung durch den [X.] als Vater des gemeinsamen Kindes sicher sein konnte. Im Übrigen ist die Mutter der Klägerin im Oktober 2002 verstorben und steht deswegen ebenfalls nicht mehr zur Unterstützung der Betreuung zur Verfügung. Letztlich spricht auch die chronische Überbelas-tung als Ursache der Krankheit dafür, dass sich das Krankheitsbild im Laufe der [X.] weiter verschlechtert hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit auch berücksichtigt, dass sich die Erkrankung der Klägerin mittelbar auf die Belange des Kindes auswirkt. Deshalb gewinnt dieser Gesichtspunkt unter Berücksichti-gung der Erziehungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 GG besondere Bedeutung. Daneben hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass der [X.] durch das Zusammenleben und den gemeinsamen [X.] einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der als [X.] Grund im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben kann. [X.] ist die gemeinsame Tochter geboren, während die Parteien für die [X.] von sechs Jahren im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu-sammen gelebt haben. 40 d) Schließlich hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner [X.] nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu Recht alle weiteren Umstände des Einzelfalles herangezogen. Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung und der Kindeserziehung bis auf [X.] nur in Teilzeit erwerbsfähig und deswegen auch im Interesse der Belange 41 - 23 - des Kindes auf zusätzliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. Ihr nicht uner-hebliches Vermögen aus dem Verkauf des ererbten Reihenhausgrundstückes benötigt die Klägerin in erster Linie als Alterssicherung, zumal sie gegenwärtig und auf absehbare [X.] nur in geringem Umfang eigene Rentenanwartschaften erwerben kann. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die sehr guten [X.] und Vermögensverhältnisse des [X.] berücksichtigt hat. 3. Auch gegen die Höhe des vom Berufungsgericht bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes zugesprochenen Anspruchs auf Unterhalt wendet sich die Revision ohne Erfolg. 42 a) Zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich das Maß des einer nicht verheirate-ten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts nach ihrer Lebensstellung bestimmt, die sich grundsätzlich nach dem Einkommen richtet, das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hätte (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - [X.] ZR 121/03 - [X.], 442). Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von dem Einkommen der Klägerin ausgegangen, welches sie in der [X.] vom Februar 1995 bis Januar 1997 durchschnittlich als Assistenzärztin in den S.-Kliniken verdient hat. Denn das später von der Kläge-rin erzielte, z.T. geringere Einkommen ist teilweise auf vorübergehende Weiter-bildung und Fortbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin zurückzuführen und kann deshalb nicht als dauerhaft für die [X.] ab September 2002 zugrunde ge-legt werden. Soweit das Einkommen der Klägerin nach ihrem Vortrag in der [X.] von September 2001 bis August 2002 sogar höher war, als vom Oberlandesge-richt für die Bemessung ihrer Lebensstellung berücksichtigt, beschwert die Ent-scheidung des Berufungsgerichts den [X.] jedenfalls nicht. 43 - 24 - Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich der [X.]sanspruch der Klägerin nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in der Höhe nicht von dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB während der ersten drei Lebensjahre unterscheidet, bestehen auch dage-gen keine Bedenken. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision handelt es sich um einen einheitlichen [X.], der im Wesentlichen auf die Belange des Kindes zurückzuführen ist und deswegen [X.] was die Höhe betrifft - nicht nach der Dauer des Unterhaltsanspruchs unterschieden werden kann. 44 b) Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klägerin lediglich ein fiktives Ein-kommen aus [X.] als angestellte Ärztin in einer Arztpraxis für [X.] in Höhe von monatlich 900 • angerechnet. Die Höhe des erziel-baren Einkommens konnte das Berufungsgericht schon deswegen nicht aus ihrem früher erzielten Einkommen herleiten, weil die Klägerin jetzt erkrankt ist und jedenfalls nicht mehr in einem Krankenhaus arbeiten kann. 45 Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das erzielbare Ein-kommen der Klägerin nicht schätzen dürfen, ohne seine eigene Sachkunde darzulegen, ist dies zwar im Ansatz richtig. Denn das Berufungsgericht hat die Höhe des erzielbaren Einkommens weder auf der Grundlage sachkundiger Be-ratung ermittelt, noch hat es eine entsprechende eigene Sachkunde belegt. [X.] hat es die Parteien auch nicht auf eine eigene Sachkunde hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (vgl. insoweit [X.] vom 1. September 2004 - [X.] ZR 73/01 - [X.] 2004, 238). Auf diese Rüge der Revision kommt es aber schon deswegen nicht an, weil der [X.] den Vortrag der Klägerin zur Höhe des erzielbaren Einkommens nicht substanti-iert bestritten hat. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass wegen fehlender Tarifverträge für angestellte Praxisärzte und der angespannten [X.] - 25 - beitsmarktlage aus einer Halbtagsbeschäftigung in einer Arztpraxis nur ein rela-tiv geringes Gehalt erzielbar sei, das sich nach einer Empfehlung des Marbur-ger Bundes auf monatlich 1.400 • belaufe. Daraus hat sie ein Nettoeinkommen errechnet, das sogar unter dem vom Berufungsgericht bemessenen Betrag liegt. Diesen substantiierten Vortrag hat der [X.] nicht konkret bestritten. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, pauschal ein erzielbares Nettogehalt zu behaupten, das der Höhe des [X.]es seit März 2003 (67 % des Nettoeinkommens auf der Grundlage der vorangegangenen Vollzeitbeschäfti-gung) entspreche. Das lässt einen substantiierten Vortrag schon deswegen vermissen, weil er auf die krankheitsbedingten Einschränkungen der Klägerin keinerlei Rücksicht nimmt. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klä-gerin und das lediglich pauschale Bestreiten durch den [X.] konnte das Berufungsgericht als unstreitig davon ausgehen, dass die Klägerin aus der ihr zumutbaren [X.] jedenfalls kein höheres Einkommen als monatlich 900 • netto erzielen kann (vgl. [X.] Urteil vom 24. Oktober 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 278). c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind der Klägerin auch keine Erträgnisse aus den von ihrer Mutter ererbten Wertpapieren zuzu-rechnen. Das gilt schon deswegen, weil die Klägerin unstreitig von diesem Vermögen zunächst Nachlassverbindlichkeiten tilgen musste und im [X.]punkt der Berufungsverhandlung nur noch 10.000 • vorhanden waren. Selbst diesen Betrag konnte die Klägerin nicht Zins bringend anlegen, zumal der [X.] ihr keinen Unterhalt leistete und sie auf den Verbrauch des Geldes angewiesen war. Demgegenüber hat schon das Berufungsgericht der Klägerin Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös des Reihenhauses angerechnet, was den [X.] nicht beschwert. 47 - 26 - Soweit die Klägerin über ein restliches Vermögen in Form von Wertpa-pieren und den Vermögensstamm aus dem Verkauf des Reihenhauses verfügt, hat das Berufungsgericht eine Verwertung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles hingegen zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin muss dieses Vermögen für ihre eigene Alterssicherung einsetzen, während der [X.] als Unterhaltsschuldner in guten Einkommensverhältnissen lebt, ebenfalls vermö-gend ist und seine Altersversorgung hinreichend gesichert weiß. Auch das hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 48 Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.09.2002 - 123 [X.]/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 29.12.2003 - 15 UF 198/02 -

Meta

XII ZR 11/04

05.07.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. XII ZR 11/04 (REWIS RS 2006, 2782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2782

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 109/05 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 183/02 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 123/08 (Bundesgerichtshof)

Betreuungsunterhalt: Voraussetzungen der Verlängerung über die Vollendung des dritten Lebensjahres des nichtehelichen Kindes hinaus


XII ZR 123/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 50/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.