Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 3 KR 23/18 R

3. Senat | REWIS RS 2019, 6653

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU - Sanktionierung der mangelnden Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung


Leitsatz

1. Die Krankenkasse muss die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt eines arbeitsunfähigen Versicherten in einem Mitgliedstaat der EU zur Fortzahlung des Krankengelds erteilen, wenn kein Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt.

2. Die mangelnde Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung darf nur nach schriftlichem Hinweis an den arbeitsunfähigen Versicherten sanktioniert werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ([X.]) während eines Auslandsaufenthalts in [X.] in der [X.] vom 8.9. bis 12.9.2014.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Kläger war bis zum [X.] als Gerüstbauer beschäftigt. Auf die seit 28.7.2014 ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ([X.]) gewährte die Beklagte dem Kläger ab 29.7.2014 [X.]. Es folgten lückenlose [X.]-Bescheinigungen wegen eines Halswirbelsäulen-Schulter-Arm-/Lendenwirbelsäulen-Syndroms (LWS) mindestens bis zum 29.9.2014.

3

Am 2.9.2014 teilte der Kläger mit, dass er in der [X.] vom 8.9. bis 12.9.2014 in den Urlaub nach [X.] fahren wolle und in dieser [X.] weder in ärztlicher noch in physiotherapeutischer Behandlung stehe. Die behandelnde Ärztin bescheinigte am [X.], dass der Kläger weiterhin wegen LWS- und Schulterschmerzen krankgeschrieben und weitere Diagnostik geplant sei. Die Physiotherapie sei vorerst abgeschlossen, sodass gegen einen Kurzurlaub aus ihrer Sicht nichts einzuwenden sei.

4

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ([X.]) erhob Einwände gegen die Urlaubsreise, weil der Gesundheitszustand des [X.] eine lange Autofahrt mit [X.] nicht erlaube und auch nicht plausibel sei, dass während des Urlaubs keine Behandlung nötig sei. Die Beklagte lehnte daraufhin die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt ab und teilte mit, dass der [X.]-Anspruch in der [X.] vom 8.9. bis 12.9.2014 ruhe (Bescheid vom 16.9.2014). Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass der Urlaub weit vor der Erkrankung gebucht worden sei und dass er während der Autofahrt als Beifahrer in kurzen Abständen Pausen einlegen würde. Der Widerspruch blieb erfolglos. Der Zustimmung stehe die Gefahr einer Verschlimmerung der Gesundheitsbeschwerden und der Verlängerung der [X.] entgegen. Die Hin- und Rückfahrt nach [X.] sei nicht gesundheitsfördernd (Widerspruchsbescheid vom 21.1.2015).

5

Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die Zustimmung nach § 16 Abs 4 [X.]B V ermessensfehlerfrei versagt. Zum Nachteil der Solidargemeinschaft sei als Folge der langen Reise mit dem Auto nach [X.] eine Verschlimmerung der Gesundheitsbeschwerden und eine Verlängerung der [X.] zu befürchten (Urteil vom 15.3.2017).

6

Das L[X.] hat das Urteil des [X.] und den Bescheid der Beklagten vom 16.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2015 aufgehoben: Die reine Anfechtungsklage genüge zur Fortzahlung des [X.]; mit der Aufhebung des den [X.]-Anspruch zum Ruhen bringenden Bescheids sei das [X.] erreicht. Die Versagung der Zustimmung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der [X.] könne offenlassen, ob sich eine vorrangige und abweichende Bestimmung vom Ruhen des Anspruchs auf Leistungen des [X.]B V beim Auslandsaufenthalt in anderen Normen, insbesondere des [X.] finden lasse. Der Kläger dürfe aus sachfremden Gründen nicht gehindert werden, eine Dienstleistung innerhalb der [X.] in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls habe er Anspruch auf [X.]. Das Ermessen zur Erteilung der Zustimmung zum Auslandsaufenthalt nach § 16 Abs 4 [X.]B V sei auf Null reduziert gewesen. Nach den Gesetzesmaterialien der Vorgängervorschriften (§§ 209a, 313 und 216 [X.]) sei die [X.] nur vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der [X.]-Feststellung im Ausland und einer darauf fußenden Missbrauchsgefahr eingeführt worden. Die Rspr habe [X.] auch beim Auslandsaufenthalt zugesprochen (Hinweis auf B[X.]E 31, 100 = [X.] zu § 182 [X.]). In Fällen, in denen [X.] unstreitig festgestellt worden sei, bleibe für [X.] kein Raum. Daher komme es bei unzweifelhaft festgestellter [X.] auch nicht auf die Frage an, ob der Auslandsaufenthalt der Genesung des [X.] förderlich sei. Denn auch im Inland hänge der [X.]-Anspruch nicht davon ab, ob sich der Versicherte gesundheitsfördernd verhalte oder an Therapien oder Untersuchungen teilnehme (Ausnahme: § 52 [X.]B V). Auf eine fehlende Mitwirkung und eine mögliche Leistungsversagung (§ 66 Abs 3 [X.]B I) habe die Beklagte den Kläger nicht hingewiesen (Urteil vom 19.4.2018).

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung von § 16 Abs 4 [X.]B V. Das L[X.] habe unzutreffend eine Ermessensreduzierung auf Null zur Zustimmungserteilung angenommen. Hierfür habe sich das L[X.] auch nicht auf Urteile des B[X.] (vom 19.3.1970 - 5 [X.] 47/67 - B[X.]E 31, 100 = [X.] zu § 182 [X.] und vom 11.10.1994 - 1 RK 2/94 - [X.] 3-6050 Art 25 Nr 1) mangels vergleichbarer Konstellation berufen dürfen. Die obergerichtliche Rechtsprechung sei zudem uneinheitlich. Die Auslegung des L[X.] von § 16 Abs 4 [X.]B V führe praktisch dazu, dass die Vorschrift ins Leere liefe. Auch folge die Beklagte nicht der Rechtsansicht, dass zum Ausland iS von § 16 [X.]B V nur [X.] außerhalb der [X.] zugehörig seien. Der Begriff Ausland sei räumlich (territorial) zu verstehen. Art 19 und 21 VO ([X.]) 883/2004 seien im Lichte der Arbeitnehmerfreizügigkeit von Art 45 Abs 1 und [X.] Buchst b Vertrag über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) auszulegen. Diese Vorschriften richteten sich in erster Linie an sog Grenzgänger, nicht aber an Touristen, die sich bei bestehender [X.] ins Ausland begeben. Selbst wenn Art 21 VO ([X.]) 883/2004 bei touristischen Aufenthalten Anwendung fände, habe die Beklagte die [X.]-Zahlung ruhen lassen dürfen. Art 27 Abs 4 VO ([X.]) 987/2009 verpflichte Versicherte die gegenüber ihrem Arbeitgeber bestehenden Pflichten einzuhalten. Dieser oder der zuständige Leistungsträger könnten Arbeitnehmer auch zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern, um die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten zu fördern. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass Versicherte nach Aufforderung des zuständigen Trägers Tätigkeiten unterlassen müssten, die der Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstünden.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. April 2018 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2017 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] das Urteil des [X.] und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von [X.] im streitigen [X.]raum auch während seines Auslandsaufenthalts. Die Beklagte durfte die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt nicht versagen; diese Entscheidung stand nicht im Ermessen der Beklagten.

A. Die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Entgegen der Ansicht des [X.] war der Antrag des [X.] nicht auf eine reine Anfechtungsklage zu reduzieren. Denn der angefochtene Bescheid enthielt zwei Regelungsgegenstände: die Versagung der Erteilung der Zustimmung zum Auslandsaufenthalt (1.) und die Anordnung des Ruhens des [X.] im streitigen [X.]raum (2.). Die bloße Aufhebung der [X.] konnte nicht dem Begehren auf Fortzahlung des [X.] entsprechen, weil es an der positiven Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Zustimmung fehlte. Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen des [X.]B V bei Auslandsaufenthalt kraft Gesetzes (§ 16 Abs 1 [X.] [X.] 1 Halbs 1 [X.]B V). Er ruht aber nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der [X.] mit Zustimmung der [X.] im Ausland aufhalten (§ 16 Abs 4 [X.]B V). Im [X.] ist die Erteilung der Zustimmung mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) zu erstreiten, wenn auf sie - wie hier - ein Rechtsanspruch besteht. Bei der Zustimmung nach § 16 Abs 4 [X.]B V handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 [X.]B X und nicht nur um ein bloßes Verwaltungsinternum (vgl auch [X.] in [X.]/[X.], Stand 04/2019, [X.]B V § 16 Rd[X.] 69; [X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 16 [X.]B V Rd[X.] 61; differenzierend Stelkens in [X.]/[X.]/Sachs, [X.], 9. Aufl 2018, § 35 Rd[X.] 171). Die Zustimmung ist als "Anspruch auf Erteilung der Zustimmung" ausgestaltet (vgl bereits B[X.] Urteil vom 11.10.1994 - 1 RK 2/94 - [X.] 3-6050 Art 25 [X.] 1 [X.]) und bedarf der Bekanntgabe gegenüber dem Versicherten. Sie enthält die gegenüber dem Versicherten verbindliche Regelung auf der Grundlage von § 16 Abs 4 [X.]B V, dass dem Auslandsaufenthalt trotz bestehender [X.] aus Sicht der [X.] keine Einwände entgegenstehen mit der unmittelbaren Rechtswirkung, dass der [X.]-Anspruch nicht aufgrund gesetzlicher Anordnung von § 16 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.]B V ruht.

B. Der Kläger hatte Anspruch auf Zahlung des [X.] bei fortbestehender [X.] auch während des Auslandsaufenthalts.

1. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger während der [X.] seines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig war und dies in [X.] lückenlos ärztlich bescheinigt wurde (iS von § 46 [X.] [X.] 2 [X.]B V idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, [X.] 1990 - aF). Vorliegend ist auch ohne jeden Zweifel, dass das Versicherungspflichtverhältnis des [X.] aufgrund einer in [X.] ausgeübten Erwerbstätigkeit begründet wurde (§ 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V) und erhalten geblieben ist (§ 192 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V). Der Kurzurlaub in [X.] änderte auch nicht den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des [X.] in [X.] 30 Abs 1 und 3 [X.]B I). Im Streit hingegen steht lediglich, ob der [X.]-Anspruch während dieser [X.] ruhte.

2. Nach § 16 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V (idF des [X.] zur Änderung des [X.]B V vom 20.12.1991, [X.] 2325 [X.]; in der hier anwendbaren Fassung ist dies § 16 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.]B V) ruht der Anspruch auf Leistungen, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

a) Vorübergehende Aufenthalte sind insbesondere solche aus Anlass von Urlaubs- oder Geschäftsreisen (vgl [X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 16 [X.]B V Rd[X.] 21). Zu den von der [X.] erfassten Leistungen gehören solche, die mit einer Erkrankung im Zusammenhang stehen, neben der Krankenbehandlung als Sachleistung mithin auch das [X.] als Geldleistung (vgl B[X.]E 72, 268, 269 = [X.] 3-2500 § 58 [X.] S 3).

b) Nach der Formulierung in § 16 Abs 1 [X.] [X.] 1 Halbs 2 [X.]B V "soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist", können vorrangige Regelungen des supranationalen und internationalen Rechts (vgl § 30 Abs 2 [X.]B I, § 6 [X.]B IV) zu Rechtsansprüchen führen, die allein nach der nationalen Rechtsordnung nicht bestünden (vgl B[X.]E 104, 1 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 12 ff; B[X.]E 98, 257 = [X.] 4-6928 Allg [X.] 1, Rd[X.] 13; B[X.] Urteil vom [X.] KR 2/10 R - [X.] 4-2500 § 17 [X.] Rd[X.] 21). Im Rahmen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte auch befugt, eine unionsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts selbst zu treffen. In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl nur [X.] 140, 317, Rd[X.] 77; [X.] 129, 78, 99). [X.] Vorschriften, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Gleichbehandlung von Unionsbürgern schützen (s dazu unten 7.), dürfen dabei nicht zu einer Verkürzung von Rechtsansprüchen führen, die bereits nach rein innerstaatlichem Recht bestehen (vgl grundlegend [X.] Urteil vom 21.10.1975 - 24/75 - Petroni, Slg 1975, 1149, zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Günstigkeitsprinzip).

3. Vorrangige Vorschriften des supranationalen Rechts finden sich in den Vorschriften zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer von Art 45 iVm Art 48 Abs 1 Buchst b A[X.]V (ex Art 39, 42 [X.]V) und der auf dieser Grundlage ergangenen Bestimmungen der [X.] ([X.]) 883/2004 des [X.] und des Rates vom [X.] ([X.] vom 30.4.2004, [X.] [X.]; ex [X.] 1408/71). Der Kläger ist bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nach Art 1 Buchst c), Art 2 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 Buchst a [X.] ([X.]) 883/2004 als versicherter Arbeitnehmer vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der "Leistungen bei Krankheit" erfasst (vgl Art 17 bis 21 [X.] <[X.]> 883/2004). Insbesondere wird von Art 19 [X.] ([X.]) 883/2004 im Krankheitsfall auch der vorübergehende Aufenthalt im Behandlungsstaat als Tourist geschützt (vgl [X.] in [X.]/[X.] , [X.] 2016, § 23 Rd[X.] 11, 34; [X.] in [X.] , Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Vorb Art 17 ff, Übersicht in Rd[X.] 21 mwN). Während Art 17 bis 20 [X.] ([X.]) 883/2004 die Koordinierung von Sachleistungen für Auslandskrankenbehandlungen normieren ([X.] Sachleistungsaushilfe), regelt Art 21 [X.] ([X.]) 883/2004 den Export von Geldleistungen bei Krankheit. Versicherte und ihre Familienangehörigen, die in einem anderen als im zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden (Art 21 Abs 1 [X.] [X.] <[X.]> 883/2004). Diese besondere Vorschrift über den Export von Geldleistungen bei Krankheit geht der allgemeinen Vorschrift des [X.] von Art 7 [X.] ([X.]) 883/2004 vor (vgl [X.] Urteil vom 9.11.1977 - 41/77 - Slg 1977, 2085 = [X.] 6050 Art 45 [X.] 4). Das [X.] [X.] als eine Lohnersatzleistung zählt zu den exportierbaren Geldleistungen bei Krankheit (vgl [X.], aaO, § 23 Rd[X.] 51; [X.], aaO, Teil 2 Art 21 Rd[X.], Art 19 Rd[X.] 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, Stand 03/2012, Art 21 [X.] <[X.]> 883/2004 Rd[X.] 11 mwN zur Rspr des [X.]). Der zuständige Träger hat die Leistung in den anderen Mitgliedstaat zu exportieren und direkt an den Versicherten und seine Familienangehörigen dort auszuzahlen.

4. Der Anspruch des [X.] auf Fortzahlung von [X.] bestimmt sich daher nach den vom zuständigen Träger des zuständigen Mitgliedstaates für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Zuständiger Mitgliedstaat ist gemäß Art 1 Buchst s) [X.] ([X.]) 883/2004 jener Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat. Der zuständige Träger bestimmt sich nach Art 1 Buchst q) [X.] ([X.]) 883/2004 (vgl [X.], aaO, Art 21 [X.] <[X.]> 883/2004 Rd[X.] 8). Danach richtet sich hier der Anspruch nach dem Recht der Beklagten, bei der der Versicherte seinen Leistungsantrag nach dem [X.]B V gestellt hat (vgl Art 1 Buchst q i. [X.] <[X.]> 883/2004).

a) Eine im nationalen Recht verankerte günstige Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Anordnung des Ruhens des [X.] bei Auslandsaufenthalt enthält § 16 Abs 4 [X.]B V (vgl [X.] in LPK-[X.]B V, 5. Aufl 2016, Vor zu §§ 16-18 Rd[X.] 1). Danach ruht der Anspruch auf [X.] nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der [X.] mit Zustimmung der [X.] im Ausland aufhalten. Ob die [X.] ihre Zustimmung in jedem Fall bei einem Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der [X.] erteilen muss, um die Fortzahlung des [X.] sicherzustellen, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung vor der Auslandsreise gestellt, über den schon aus Gründen der Rechtssicherheit - positiv - zu entscheiden war.

b) Der Anwendung von § 16 Abs 4 [X.]B V steht nicht entgegen, dass der Auslandsaufenthalt des [X.] in einem Mitgliedstaat der [X.] stattfand. § 16 Abs 1 [X.] [X.] 1 Halbs 1 [X.]B V findet zwar nur im [X.] vertragslosen Ausland (dh abkommenslose Drittstaaten) uneingeschränkte Anwendung, weil die Norm dann nicht durch über- oder zwischenstaatliches Recht (dh [X.]-Recht oder Sozialversicherungsabkommen) verdrängt oder auch modifiziert wird (§ 16 Abs 1 [X.] [X.] 1 Halbs 2 [X.]B V; so zutreffend [X.], aaO, § 16 Rd[X.] 4, 10). Für die Ansicht hingegen, dass § 16 [X.]B V im [X.]-Ausland insgesamt keine Anwendung finde (so aber [X.] in [X.]/von [X.]/[X.], [X.]B V, 3. Aufl 2018, § 16 Rd[X.] 13; [X.] in jurisPR-[X.] 19/2017 Anm 1 unter [X.]), gibt es hingegen kein überzeugendes Argument. Darauf hat die Beklagte im Revisionsverfahren zutreffend hingewiesen. Wie oben ausgeführt (unter 3.), bestimmt sich hier aufgrund vorrangigen [X.]-Rechts der Export des [X.] nach den für die Beklagte als zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften des [X.]B V.

c) Der Regelfall der [X.] von § 16 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.]B V und die hiervon getroffene Ausnahme in § 16 Abs 4 [X.]B V knüpfen beide an den Geltungsbereich des [X.]B an (vgl [X.] in [X.] Komm, [X.]B V, Stand März 2019, § 16 Rd[X.] 7; [X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 16 [X.]B V Rd[X.] 21). Damit ist die gebietsbezogene, territoriale Gegenüberstellung von Inland und Ausland gemeint (vgl [X.] in [X.]/[X.], Stand 04/2019, [X.]B V § 16 Rd[X.] 18 f). Diese Auffassung wird auch durch systematische Gesichtspunkte gestützt, da weitere Normen des [X.]B V zu Kostenerstattungen im Ausland exakt differenzieren zwischen einem anderen Mitgliedstaat der [X.], einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] oder der Schweiz (§ 13 Abs 4 [X.], Abs 5 [X.] [X.]B V), solchen bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der [X.] und des Abkommens über den [X.] (§ 18 Abs 1 [X.]B V) und Leistungen bei Beschäftigung im Ausland (§ 17 [X.]B V). Eine ausdrückliche Eingrenzung oder anderweitige Bestimmung von "Ausland" ist für den Geltungsbereich von § 16 [X.]B V aber nicht erfolgt. In den Gesetzesmaterialien zu § 16 [X.]B V (vgl [X.] zum [X.] - [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.] f und inhaltsgleicher Regierungsentwurf zum [X.], [X.] [X.] f) wird auch lediglich auf die Unterscheidung zwischen "Inland" und "Ausland" abgestellt.

5. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung von [X.] nicht ruhte während der [X.], in der sich der Kläger nach Eintritt seiner [X.] im Ausland aufhielt. Dem Wortlaut von § 16 Abs 4 Halbs 2 [X.]B V nach bedurfte es der "Zustimmung" der [X.] zum Auslandsaufenthalt, um den streitigen [X.]-Anspruch nicht ruhen zu lassen. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung, die ihm die Beklagte zu Unrecht verweigert hat. Die Entscheidung über eine Zustimmungserteilung nach § 16 Abs 4 [X.]B V steht nicht im Ermessen der [X.]. Es bestand kein Rechtsgrund, die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt nach Eintritt der [X.] des [X.] zu versagen. Gründe für eine Versagung der Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der [X.] sind im Lichte des [X.] Sekundär- und Primärrechts eng zu handhaben.

a) Der [X.] vermag sich der in der Literatur vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, dass die Entscheidung über die Zustimmung der [X.] grundsätzlich eine Ermessensentscheidung sei (so aber [X.] in [X.] Komm, Stand März 2019, [X.]B V § 16 Rd[X.] 8; [X.] in [X.]/[X.], Stand 04/2019, [X.]B V § 16 Rd[X.] 69; Wagner in [X.], Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand Oktober 2018, [X.]B V § 16 Rd[X.]3; [X.] in [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl 2018, [X.]B V § 16 Rd[X.] 10).

Anknüpfungspunkte für eine Ermessensermächtigung (s auch §§ 38, 39 [X.]B I) lassen sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. § 16 Abs 4 [X.]B V enthält weder konkret formulierte gesetzliche Voraussetzungen, nach denen die [X.] die Zustimmung erteilen "kann" oder aber versagen darf. Maßgebliche Vorgaben für die Anforderungen an die Erteilung bzw Ablehnung der Zustimmung sind daher der Entstehungsgeschichte der Norm zu entnehmen (aa) und ergeben sich überdies aus der teleologischen Auslegung der Norm im systematischen Zusammenhang mit der Grundregel der gesetzlichen [X.] des [X.], wozu das B[X.] bereits entschieden hat (bb).

aa) Nach den Gesetzesmaterialien lehnt sich § 16 [X.]B V an die Ruhensregelungen der Vorgängervorschriften von §§ 209a, 313, 216 R[X.] an: Die [X.] nach § 16 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.]B V berücksichtigt demnach, dass Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Inland erbracht werden können und für das [X.] der notwendige Nachweis der [X.] bei einem Auslandsaufenthalt häufig mit Schwierigkeiten verbunden ist und eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme dieser Leistungen vermieden werden soll. Mutterschaftsgeld wird auch bei Aufenthalt im Ausland gezahlt, da die erwähnten Gesichtspunkte auf diese Leistung nicht zutreffen. Die Vorschrift lässt über- oder zwischenstaatliche Regelungen unberührt (so der Regierungsentwurf zum [X.], [X.] inhaltsgleich [X.] zum [X.], BT-Drucks 11/2237, beide jeweils [X.] f Zu § 16 - Ruhen des Anspruchs Zu Abs 1).

bb) Das B[X.] hat diese Gesetzesmaterialien dahin interpretiert, dass für den Ausschluss bestimmter Versicherungsleistungen während des Auslandsaufenthalts, zB beim [X.], praktische Erwägungen eine entscheidende Rolle spielten (vgl B[X.] Urteil vom 8.6.1993 - 1 RK 18/92 - B[X.]E 72, 268 = [X.] 3-2500 § 58 [X.] S 4). Den zitierten Formulierungen zufolge war nicht beabsichtigt, beim Auslandsaufenthalt des Versicherten alle Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung zum Ruhen zu bringen. Die Vorschrift des § 16 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.]B V bezweckt demnach lediglich, nur jene Leistungen auszuschließen, die entweder im Ausland nicht erbracht werden können (Sachleistungen) oder bei denen sich die Anspruchsvoraussetzungen einer Geldleistung wie das [X.] nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen (vgl B[X.] aaO).

b) Der [X.] konkretisiert diese Rechtsprechung und führt sie folgendermaßen fort:

aa) Mit dem gesetzlichen Erfordernis der Zustimmung der [X.] zum Auslandsaufenthalt für den Bezug von [X.] wird der Regelungszweck verfolgt, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von [X.] zu vermeiden unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die bei der Feststellung von [X.] im Fall der Auslandsberührung typischerweise eher entstehen können als bei einem reinen Inlandsaufenthalt. Die Regelungen dienen damit insbesondere der Vermeidung des [X.], wenn dem leistungsgewährenden ([X.] eine wirksame Kontrolle zB von ärztlichen [X.]-Bescheinigungen infolge des Auslandsaufenthalts nicht möglich ist oder erschwert wird. Diese praktischen Schwierigkeiten können variieren, je nachdem, ob sich arbeitsunfähige Versicherte in einem [X.]-Mitgliedstaat oder im [X.] vertragslosen Ausland aufhalten. Auf die Prüfung solcher "praktischen Gründe" muss sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung beschränken. Es handelt sich daher um nichts anderes als die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs im Rahmen des [X.] (§ 20 Abs 1 [X.] [X.]B X). Ein Ermessensspielraum besteht dabei nicht. Denn der [X.]-Anspruch als solcher ist als Rechtsanspruch ausgestaltet. Versicherte haben Anspruch auf [X.] (§ 44 Abs 1 Halbs 1 [X.]B V), wenn Krankheit sie ua arbeitsunfähig macht. Das Entstehen des [X.]-Anspruchs setzt die ärztliche Feststellung der [X.] voraus (s § 46 [X.] [X.] 2 [X.]B V aF bzw idF ab 16.7.2015).

bb) Das Zustimmungserfordernis der [X.] hat damit die Funktion, die [X.] über den Auslandsaufenthalt zu informieren und ermöglicht der [X.] dadurch die Prüfung bzw Kontrolle, ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs auf [X.] beim Auslandsaufenthalt (fort-)bestehen oder ob sich Anhaltspunkte für einen [X.] ergeben. Es ist nicht ersichtlich, welche gerichtlich nicht überprüfbaren Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte die [X.]n in diese Prüfung einstellen könnten. Zu welchem konkreten [X.]punkt die [X.] festgestellt bzw wann die Zustimmung erteilt sein muss, bedarf aus Anlass dieses Einzelfalls keiner weiteren Klärung. Der zweifelsohne arbeitsunfähige Kläger hat seinen Antrag auf Auslandsaufenthalt zeitgerecht vor Antritt der Urlaubsreise bei der Beklagten gestellt.

cc) Diese Auslegung steht nicht im Wi[X.]pruch zu Art 21 [X.] ([X.]) 883/2004 und den hierzu ergangenen Verfahrensvorschriften in der [X.] ([X.]) 987/2009 des [X.] und des [X.] zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der [X.] ([X.]) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung; [X.] [X.] L 284/1 vom 30.10.2009). Art 27 [X.] ([X.]) 987/2009 ermöglicht verwaltungsmäßige Kontrollen durch den Träger des [X.] bzw durch den leistungsgewährenden Träger des zuständigen Mitgliedstaats im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des [X.] (insb Art 27 Abs 5 bis 10 [X.] <[X.]> 987/2009). Auf eine solche Kontrolle ist das Zustimmungserfordernis nach § 16 Abs 4 [X.]B V bei unionsrechtskonformer Auslegung zu beschränken. Im Wesentlichen bezwecken die [X.] Verfahrensvorschiften in Art 27 [X.] ([X.]) 987/2009, einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten [X.]-Bescheinigung die gleiche Rechtsgültigkeit wie einer im Inland ausgestellten [X.]-Bescheinigung beizumessen (vgl Art 27 Abs 8 [X.] <[X.]> 987/2009). Die Bindungswirkung der [X.]-Bescheinigungen gilt aber unter dem Vorbehalt, dass das Gemeinschaftsrecht nicht missbräuchlich oder betrügerisch geltend gemacht wird (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]-206/94 - [X.], [X.] Rd[X.] ff zur Vorläufervorschrift von Art 22 Abs 1 Buchst a Ziffer ii [X.] 1408/71).

dd) Wenn sich die Beklagte auf Art 27 Abs 4 der [X.] ([X.]) 987/2009 beruft, demnach Versicherte die gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Pflichten einzuhalten haben ([X.]), und der Arbeitgeber und/oder der zuständige Träger den Arbeitnehmer ggf zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern kann, die die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten fördern und unterstützen sollen ([X.]), steht auch dieser Einwand dem Anspruch des [X.] nicht entgegen. Das [X.] hat bindend festgestellt, dass der Versicherte durch die Beklagte nicht zu solchen Handlungen aufgefordert worden ist, ungeachtet dessen, ob diese hier rechtens gewesen wären. Arbeitsrechtliche Pflichten sind von vornherein nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

ee) Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) sind im Ergebnis keine Versagungsgründe ersichtlich, die einer Zustimmung der Beklagten entgegenstanden. Die vom [X.] erhobenen Bedenken gegen die Reise als solche betrafen auch nicht die ärztlich festgestellte [X.]. Die Bedenken, dass die Hin- und Rückreise von und nach [X.] die gesundheitlichen Einschränkungen verstärken und die [X.] möglicherweise noch verlängern könnten, stehen dem nicht entgegen.

6. Soweit die Beklagte aus dem Blickwinkel des [X.] (§ 12 Abs 1 [X.]B V) heraus Bedenken gegen die Reise wegen der möglichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und Verlängerung der [X.] erhoben hat, hat sie daraus keine rechtlichen Konsequenzen gezogen. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] hat sie den Kläger nicht zu entsprechenden Mitwirkungshandlungen, etwa zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung (§ 62 [X.]B I) oder an einer Heilbehandlung (§ 63 [X.]B I) aufgefordert. Kommt - wie hier - eine Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden (§ 52 [X.]B V) nicht in Betracht, obliegen dem arbeitsunfähig Versicherten - unabhängig von dem Ziel der Reise im In- oder Ausland - nur die gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten, die auch nur nach entsprechendem Hinweis sanktioniert werden können (vgl § 66 [X.]B I; vgl dazu B[X.] Urteil vom 12.10.2018 - [X.] SB 1/17 R - [X.] 4-1200 § 66 [X.] 8 Rd[X.] 24 ff; vgl auch Art 27 Abs 5 und 6 [X.] <[X.]> 987/2009).

7. Da der Anspruch auf [X.] bereits nach nationalem Recht besteht, konnte der [X.] offenlassen, ob die verweigerte Zustimmung zum Auslandsaufenthalt im [X.]-Mitgliedstaat bei laufendem [X.]-Bezug eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Auslandsaufenthalte zu touristischen wie auch zu medizinischen Zwecken werden grundsätzlich von der primärrechtlich verankerten Dienstleistungsfreiheit erfasst (Art 56 A[X.]V; zu ex Art 59 EWGV grundlegend [X.] Urteil vom 31.1.1984 - [X.]-286/82 und 26/83, [X.] und [X.], Slg 1984, 377). Aus demselben Grund muss der [X.] auch nicht entscheiden, ob eine Verletzung der von der Unionsbürgerschaft allgemein geschützten Personenfreizügigkeit vorliegt (Art 20 A[X.]V). Nach stRspr des [X.] stellt eine nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, eine Beschränkung der Freiheiten aus der Unionsbürgerschaft nach Art 21 Abs 1 A[X.]V dar, wenn sie nicht auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl nur [X.] Urteile vom 21.7.2011 - [X.]-503/09 - [X.], [X.], [X.]-6595, [X.] Rd[X.] 86 und vom [X.] [X.]-679/16 - [X.] Rd[X.] 67 mwN).

8. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 3 KR 23/18 R

04.06.2019

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Halle (Saale), 15. März 2017, Az: S 16 KR 33/15, Urteil

§ 62 SGB 1, § 63 SGB 1, § 66 SGB 1, § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 Halbs 2 SGB 5 vom 20.12.1991, § 16 Abs 4 Halbs 2 SGB 5, § 44 Abs 1 Halbs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 17.07.2009, § 20 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 1 Buchst q EGV 883/2004, Art 19 EGV 883/2004, Art 21 Abs 1 S 1 EGV 883/2004, Art 27 Abs 4 EGV 987/2009, Art 27 Abs 5 EGV 987/2009, Art 27 Abs 6 EGV 987/2009, Art 27 Abs 7 EGV 987/2009, Art 27 Abs 8 EGV 987/2009, Art 27 Abs 9 EGV 987/2009, Art 27 Abs 10 EGV 987/2009

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 3 KR 23/18 R (REWIS RS 2019, 6653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6653

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