5. Senat | REWIS RS 2012, 3022
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Patentnichtigkeitsklageverfahren – Gebühren-Rückzahlungsantrag – zu den Gebühren für das Verfahren im allgemeinen bei Klägermehrheit und einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten: gesonderte Gebührenentrichtung für jedes entstandene Prozessrechtsverhältnis - zur Bestimmung des Streitgegenstandes: Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Zweigliedrigkeit des Streitgegenstandsbegriffes – zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen des Rückzahlungsantrages bzw. der hilfsweise eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz - zur Zuständigkeit des Nichtigkeitssenats – Besetzung des Nichtigkeitssenats
Bitratenreduktion
1. Nach Geltung des Patentkostengesetzes ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass bei gemeinsam durch einen Prozessbevollmächtigten eingereichten Klagen mehrerer rechtlich selbständiger Klageparteien nur eine Gebühr gemäß Nr. 402 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG anfällt, sondern, dass für jedes der entstandenen Prozessrechtsverhältnisse eine gesonderte Gebühr zu entrichten ist (BGH "Bodenbearbeitungsmaschine" – GRUR 1987, 348 überholt).
2. Zur Frage der Bestimmung des (jeweiligen) Streitgegenstandes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zweigliedrigkeit des Streitgegenstandsbegriffes (BGH "Rohrreinigungsdüse II" – GRUR 2012, 485).
3. Zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen eines an § 9 PatKostG gestützten Rückzahlungsantrages, wenn unter Vorbehalt gesonderte Gebühren bei mehreren Klageparteien (vgl. oben 1) eingezahlt wurden.
4. Zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen einer insoweit (vgl. 1. und 3.) hilfsweise eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2a, 11 Abs. 1 PatKostG).
5. Zur Zuständigkeit des Nichtigkeitssenats in der Besetzung nach § 67 Abs. 2 zweite Alternative allgemein sowie speziell unter Berücksichtigung von § 6 RPflG.
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 0 260 748
([X.] 37 50 206)
(hier: Rückzahlungsantrag)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] am 20. September 2012 durch [X.], die Richterin [X.] sowie den Richter Dipl.-Ing. Musiol
beschlossen:
1) | Der Antrag der Klägerinnen, eine Klagegebühr in Höhe von 26.802,-- € nach § 9 Patentkostengesetz zurückzuzahlen, wird zurückgewiesen. |
2) | Soweit der Rückzahlungsantrag hilfsweise auf § 11 Abs. 1 Patentkostengesetz gestützt ist, wird die Erinnerung zurückgewiesen. |
I
Die konzernverbundenen [X.] haben am 28. September 2011 gemeinsam Klage gegen das [X.] Patent 0 260 748 eingereicht und eine Einzugsermächtigung über eine Gebühr von 26.802,-- € entsprechend 4,5 Gebühren nach Ziffer 402 100 der Anlage zu § 2 Abs. 2 [X.] (Gebührenverzeichnis) bei dem vorgeschlagenen Streitwert von 1,5 Millionen €, übersandt.
Am 5. Oktober 2011 vermerkte die Rechtspflegerin des 5. [X.]s die Absendung des Originals der Einzugsermächtigung an das [X.] ([X.] 113 GA). Nach Überprüfung der Höhe der Gebühr legte sie die Akten dem Vorsitzenden mit dem Vermerk "[X.] bezahlt" vor (Verfügung 13. Oktober 2011).
Ein förmlicher [X.] (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a [X.]) unterblieb ebenso wie eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch den [X.] nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Am 17. Oktober 2011 verfügte der Vorsitzende die Klagezustellung, die am 20. Oktober 2011 erfolgte. Am 28. Oktober 2011 erhob die Beklagte Widerspruch, mit Fax vom 8. November 2011 machte sie gegenüber der in [X.] ansässigen Klägerin zu 1) den Einwand der mangelnden Prozesskostensicherheit nach § 81 Abs. 6 [X.] geltend und regte an, die [X.] zu einer Begründung der Streitwerthöhe aufzufordern.
In einer Verfügung vom 15. November 2011 wies der Vorsitzende unter Ziffer 3) darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des 5. [X.]s für jede der [X.] gesonderte Gebühren zu entrichten seien, die Zulässigkeit der Klagen aber nach deren Zustellung davon nicht berührt sei ([X.] 133 GA).
Nachdem der anwaltliche Vertreter der Beklagten darauf hingewiesen hatte, im Schriftsatz vom 8. November 2011 werde ausgeführt, dass "die Klage keinen Vortrag zum rechtlichen Interesse der Klägerin 2) zu enthalten scheine", wurde die Verfügung vom 15. November 2011 durch weitere Verfügung vom 21. November 2011 ergänzt ([X.] 140 GA).
Im Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 nahmen die [X.] zu den streitigen Punkten Stellung, u. a. verneinten sie die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung durch die Klägerin zu 1), begründeten ein bestehendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu 2) und führten zur Anzahl der zu entrichtenden Gebühren aus, die [X.] schuldeten nach der Vergleichsvereinbarung mit der Beklagten den dort festgelegten Betrag nur einmal, weswegen auch keine eigenständigen Prozessrechtsverhältnisse bestünden.
Die mit Beschluss vom 23. Januar 2012 angeordnete Sicherheitsleistung i. H. von 110.000,-- € hat die Klägerin zu 1) durch Bürgschaft geleistet ([X.] 199 GA).
Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 ([X.] 192 GA) forderte die Rechtspflegerin des [X.]s die Klageparteien zur Zahlung einer weiteren Gebühr von 26.802,-- € auf, wobei sie auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 15. November 2011 Bezug nahm.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 übersandten die Klageparteien eine weitere Einzugsermächtigung über 26.802,-- €. Zugleich teilten sie mit, dass die Zahlung unter Protest erfolge und die Rückzahlung beantragt werde. Falls man (unzutreffend) von zwei eigenständigen Prozessrechtsverhältnissen ausgehen wolle, müsse man auch die Vergleichssumme von 1,5 Millionen € aufteilen in je 750.000,-- €, es könnten nicht Gebühren für quasi zweimal 1,5 Millionen € gefordert werden.
In der Klageerwiderung der Beklagten finden sich zur Gebührenfrage keine Ausführungen.
Mit Verfügung vom 5. April 2012 ([X.] 347 GA) bat der Vorsitzende die Klageparteien um Klarstellung, wie der [X.] prozessual behandelt werden solle: als Antrag auf Rückzahlung nach § 10 [X.], als Erinnerung gegen einen [X.] nach § 11 [X.] oder als vorgezogene Begründung zu einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren bzw. Streitwertfestsetzungsverfahren.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 nahmen die [X.] zur Verfügung vom 5. April 2012 Stellung. Der [X.] werde auf § 9 [X.] gestützt, weil bei richtiger Sachbehandlung nur eine Gebühr entstanden wäre. Der in der Entscheidung "[X.]" des [X.] genannte und in §§ 27 GKG a. F., 35 GKG n. F., zum Ausdruck gekommene allgemeine Grundsatz des Kostenrechts, dass für die von mehreren Klägern durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten eingereichte Nichtigkeitsklage jedenfalls dann nur eine Gebühr zu entrichten sei, [X.]n beide Kläger denselben Antrag stellen und denselben [X.] anführen, gelte auch nach Einführung des [X.]es.
In dessen Gebührenverzeichnis sei, anders als bei Gebühren des Patentamtes oder beim Einspruchsverfahren, gerade keine explizite Regelung für das Klageverfahren normiert.
eine juristische Person zu behandeln, so dass nur eine Gebühr geschuldet sei. Nach h. M. könne jeder erlaubte Zweck Gegenstand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, ein Gesellschaftsvertrag könne stillschweigend in der gemeinsamen Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten gesehen werden. Dass in der Klage eine Außen-GbR nicht ausdrücklich als Klägerin aufgeführt sei, sondern deren Gesellschafter als Klägerinnen zu 1) und 2), habe rein formale Gründe und diene lediglich innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten der eindeutigen und genauen Zuordnung des Sachverhalts.
Hilfsweise sei der [X.], halte das Gericht eine Stützung auf § 9 [X.] für unzulässig, jedenfalls als Erinnerung gemäß § 11 [X.] zulässig und begründet.
Die Beklagte hat zum [X.] nicht Stellung genommen.
II.
1. Soweit der Rückzahlungsantrag auf § 9 [X.] gestützt ist, erscheint schon seine Statthaftigkeit bzw. Zulässigkeit fraglich. In der Kommentierung bei [X.], [X.], 42. Auflage, wird insoweit auf § 21 GKG verwiesen. Eine Unrichtigkeit i. S. dieser Vorschrift liegt nach dortiger [X.]. 8 (zu § 21) nur vor, [X.]n gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen wurde ("offensichtlicher schwerer Fehler"). Ein leichterer Verfahrensfehler reiche in der Regel nicht aus, schon gar nicht eine abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage (a. a. O. [X.]. 10; vgl. auch Busse/[X.], Patentgesetz, 6. Auflage, § 9 [X.] [X.]. 4; [X.], Patentgesetz, 8. Auflage, § 9 [X.], [X.]. 6). Der Vorwurf einer in diesem Sinne verstandenen unrichtigen Sachbehandlung lässt sich nach Auffassung des [X.]s dem Vortrag der Klägerinnen nicht entnehmen, sie machen vielmehr eine Rechtsauffassung geltend, die im Ergebnis zu einer niedrigeren Gebührenhöhe führen würde.
Geht man weiter davon aus, dass den [X.] die Möglichkeit einer Erinnerung gegen einen [X.] offen steht (s. u. 2.), ebenso in einem späteren Verfahrensstadium das Kostenfestsetzungsverfahren, spricht auch dies dafür, im derzeitigen Verfahrensstadium einen auf die allgemeine Regelung des § 9 [X.] gestützten Rückzahlungsanspruch schon als nicht zulässig anzusehen.
Auch [X.]n man die Zulässigkeit aber unterstellt und eine Beschränkung auf offensichtliche schwere Fehler nicht vornimmt, wie dies in der Literatur teilweise vertreten wird (vgl. bei [X.] a. a. O. [X.]. 11), liegt nach Auffassung des - zur Entscheidung zuständigen, vgl. unten 1.1. bis 1.1.3. - [X.]s in der Besetzung nach § 67 Abs. 2 Patentgesetz jedoch auch insoweit keine unrichtige Sachbehandlung vor. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
1.1 Eine (unrichtige) Sachbehandlung im Sinne des § 9 [X.]es könnte vorliegend entweder durch den Kostenbeamten des [X.]s, dessen Vorsitzenden oder dessen Rechtspfleger erfolgt sein:
1.1.1.
durch den Kostenbeamten vor, nachdem der [X.] einen vorläufigen Streitwert nach §§ 2 Abs. 2 [X.], 63 Abs. 1 GKG festgesetzt hat.
Ein derartiger [X.] erübrigt sich nach allgemeiner Auffassung, [X.]n der Kläger einen Vorschuss gemäß dem von ihm vorgeschlagenen Streitwert mit Klageeinreichung entrichtet hat und das Gericht keinen anderen Streitwert vorläufig festgesetzt hat (vergleiche [X.], Patentgesetz, 8. Auflage, [X.]. 6 a. E. zu § 8 PatkostG).
Im vorliegenden Fall ist ohne formellen [X.] die Akte an den Vorsitzenden zur Verfügung der Klagezustellung vorgelegt worden. Auch eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes unterblieb, wie dies der üblichen Praxis bei einigen Nichtigkeitssenaten entspricht, [X.]n keine Zweifel an der Richtigkeit des vorgeschlagenen Streitwertes bestehen und die Gebühr hierfür bereits entrichtet wurde. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung.
1.1.2.
Vorsitzende die Klägerinnen in der Verfügung vom 15. November 2011 darauf hingewiesen hat, dass nach seiner Rechtsauffassung zwei Klagegebühren fällig geworden seien, andererseits nach erfolgter Zustellung eine Zulässigkeit der Klagen insoweit nicht berührt sei, liegt darin weder ein formeller [X.] noch eine Maßnahme, die Gebühren ausgelöst hat. Inhaltlich handelt es sich um einen Hinweis an die Parteien, die hierzu Stellung nehmen konnten.
1.1.3.
Rechtspflegerin vom 2. Februar 2012 inhaltlich einen [X.] dar, nämlich die Aufstellung einer Kostenrechnung, auf die hin die zweite Gebühr eingezahlt wurde (vgl. Busse/[X.], [X.] 6. Aufl., [X.]. 2 zu § 8 [X.]). Nachdem sich die Rechtspflegerin auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 15. November 2011 bezogen hat, könnte fraglich erscheinen, ob insoweit eine Entscheidung durch den [X.] in der Besetzung des § 67 Abs. 2 [X.] - außer im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens - gesetzlich überhaupt erfolgen kann, nämlich im Hinblick auf die nach dem Prozessrecht bestehende Kompetenzverteilung zwischen dem [X.]svorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des [X.]s. In den Fällen der §§ 81 Abs. 5 Satz 3, 83 Absatz 3 [X.] oder bei der Terminsverlegung etwa könnten Beteiligte nicht durch Rechtsmittel eine Abänderung getroffener Entscheidungen des Vorsitzenden durch den [X.] in der Besetzung nach § 67 Abs. 2 [X.] erreichen. Auch bei einer Weigerung des Vorsitzenden, unter Berufung auf § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine Klage wegen nicht voll eingezahlter Gebühr zuzustellen, erscheint fraglich, inwieweit dagegen der [X.] angerufen werden könnte. Nachdem die Frage, welche Anzahl von Gebühren bei mehreren Klageparteien zu entrichten sind, andererseits auf die Gesamthöhe der Gebühren eine ähnliche Wirkung hat wie die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes, welcher durch den [X.] in der Besetzung des § 67 Abs. 2 Patentgesetz erfolgt, kann man eine Entscheidung des [X.]es als nach § 8 Abs. 2 [X.] zuständiger Stelle zur Frage der Gebührenanzahl für zulässig ansehen.
1.1.4.
Unterstellt man somit die Zulässigkeit einer Entscheidung über den [X.] der Klägerin durch den [X.] in der Besetzung des § 67 Abs. 2 [X.], ist dieser jedoch in der Sache unbegründet:
eine Klagegebühr für ausreichend zu erachten ([X.], 348).
Andererseits überwiegen nach Auffassung des [X.]s eindeutig die Gründe dafür, nach heutiger Gesetzeslage von zwei selbstständigen Prozessrechtsverhältnissen auszugehen, die auch zu getrennter gebührenrechtlicher Betrachtung und gesonderten Vorschusszahlungen führen. Nach der Systematik des 2002, also lange nach "[X.]" in [X.] getretenen [X.]es ist jeder Antragsteller bzw. Einsprechende für das von ihm betriebene Verfahren selbstständig verantwortlich und gebührenpflichtig, wie dem Gebührenverzeichnis zum [X.] in Teil A, Vorbemerkung Absatz 2 und Teil B, Vorbemerkung Absatz 1 für die dort genannten Gebühren entnommen werden kann. Das Argument der [X.], das Fehlen einer expliziten Regelung bei der [X.] Nummer 402 100 spreche ebenso wie die Änderung bzw. Ergänzung bezüglich des [X.] dafür, diese Systematik beim Klageverfahren nicht anzunehmen, überzeugt nicht. Der [X.] geht insoweit davon aus, dass die Änderung in Teil A, Abs. 2 der Vorbemerkungen bezüglich der Gebühr 313 600 (Einspruchsverfahren) lediglich eine Klarstellung der bestehenden Regelung darstellte und hieraus keinesfalls geschlossen werden kann, der Gesetzgeber habe eine entsprechende Regelung beim Klageverfahren absichtlich weggelassen, weil sie dort gerade nicht gelten solle. Dass die dargelegte Systematik auch im Klageverfahren gelten soll, ergibt sich vielmehr für den [X.] z. B. auch aus Nr. 402 110 des Gebührenverzeichnisses zum [X.], wonach in bestimmten Fällen eine Ermäßigung festgelegt ist. Denn eine eindeutige Berechnung bzw. Zurechnung derartiger Ermäßigungstatbestände zu einzelnen mehrerer Kläger ist, [X.]n der Ermäßigungsgrund nicht bei allen Klägern vorliegt, nur möglich, [X.]n jeder für sich die Gebühren entrichtet hat und somit erkennbar ist, welcher Teil davon an [X.] zurückgezahlt werden soll.
Entscheidend ist für den [X.] aber letztlich, dass in [X.] trotz "gemeinsamer Klage" und formal übereinstimmendem Klageantrag Prozessrechtsverhältnisse zwischen mehreren Klägern und Beklagten vollkommen unterschiedliche Verläufe nehmen können, wobei gerade das vorliegende Verfahren als Beispielsfall dienen kann. Bei der Klägerin zu 1) als in [X.] ansässigem Unternehmen war über den Antrag der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit zu entscheiden, während bei der Klägerin 2) als [X.] Tochtergesellschaft insoweit kein Problem bestand. Allerdings machte wiederum die Klägerin 1) geltend, nicht zu einer [X.] verpflichtet zu sein, weil ihr Tochterunternehmen (die Klägerin zu 2)) in [X.] ansässig sei und Vermögen besitze. Wäre die angeordnete Sicherheit nicht geleistet worden, wäre durch den Rechtspfleger gemäß § 6 Abs. 2 [X.] auszusprechen gewesen, dass die Klage als nicht erhoben gilt, wobei dies nicht für die "gemeinsame" Klage insgesamt, sondern nur für die Klage der Klägerin zu 1) gelten konnte.
Bezüglich der Klägerin 2) erhob die Beklagte den Einwand fehlenden [X.] (bei abgelaufenem Patent), weil eine das Rechtsschutzbedürfnis begründende Vereinbarung nur zwischen ihr und der Klägerin zu 1) geschlossen worden sei und der Klägerin zu 2) keine Schadensersatzansprüche drohen könnten. Dies unterstellt, würde gegen die Klägerin zu 2) ein klageabweisendes Prozessurteil zu ergehen haben, während die Klage der Klägerin zu 1) auf ihre Begründetheit zu prüfen wäre. Die Beklagte hatte insoweit eine Zwischenentscheidung des [X.]s beantragt, bevor sie sich sachlich zur Nichtigkeitsklage äußern wollte.
All diese Umstände lassen nach Auffassung des [X.]s die Annahme eines "einheitlichen Streitgegenstandes" nicht zu, wobei aus [X.] nicht nur in speziell gelagerten Fällen wie dem vorliegenden, sondern generell einer getrennten Betrachtung der Prozessrechtsverhältnisse der Vorrang zu geben ist, auch weil keinesfalls gesichert ist, dass anfänglich gleichlaufende Interessen und Prozesshandlungen mehrerer Klageparteien sich nicht im Laufe des Prozesses in unterschiedliche Richtungen entwickeln. Warum demgegenüber ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter nach der früheren Rechtsprechung ein Kriterium für einen einheitlichen Streitgegenstand bilden kann, erscheint dem [X.] nicht dogmatisch begründbar. Wichtiger ist für die eigentlich dafür als Maßstab zu nehmende Frage, ob "Arbeit" für ein Gericht nur einmal anfällt und eine Ermäßigung auf eine Gebühr veranlasst ist, vielmehr eine Gesamtbetrachtung, die auch die prozessuale Situation umfasst, also das jeweilige Prozessrechtsverhältnis. In [X.]/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., Einleitung RdNr. 62, wird ausgeführt, dass Streitgegenstand (bei den Klagearten der ZPO) nicht "das Streitobjekt selbst" oder der der Klage zugrunde gelegte materiellrechtliche Anspruch sei, sondern um die "Berechtigung der Rechtsfolgenbehauptung", den "prozessualen Anspruch" gestritten werde, welche den Streitgegenstand einer Klage bestimme (a. a. O. [X.]. 63). Für das Patentverletzungsverfahren hat der [X.] in der erst vor kurzem ergangenen Entscheidung "[X.]" vom 21. Februar 2012 ausgeführt, dass die Bestimmung des erhobenen Anspruchs nach dem der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden zweigliedrigen [X.] unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen [X.] zu erfolgen habe ([X.], 485 – Ziffer II, 2 der Gründe). Folgt man dem unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Patentnichtigkeitsverfahrens, ergibt sich für den [X.] daraus, dass bei einer "gemeinsamen" Klage auf Nichtigkeit eines Patents nicht allein darauf abzustellen ist, dass sie sich gegen dasselbe Patent richtet und von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde, sondern auch auf die prozessualen Umstände wie erfolgte Gebührenzahlung, Verpflichtung zur [X.], Vorliegen eines [X.], entgegenstehende Rechtskraft etc. Bei der Bestimmung des jeweiligen Streitgegenstandes bzw. seiner Übereinstimmung mit dem eines weiteren [X.] darf dieser Teil des "zweigliedrigen [X.]es" (vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 32. Auflage, [X.], [X.]. 24) nicht weggelassen werden. Es mag Fälle geben, die bei einer Einzelfallbetrachtung einen Verzicht auf eine zweite Gebühr als "gerecht" erscheinen ließen, allerdings zeigen andererseits Fälle wie der vorliegende, dass von einer generellen Arbeitsersparnis gegenüber getrennten Verfahren nicht ausgegangen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Systematik des [X.] erscheint dem [X.] daher der grundsätzliche Ansatz einer gesonderten Gebühr für jede Klagepartei im [X.] veranlasst.
abgelaufenen Patenten nicht mehr zutreffen. Hier hat jede Klagepartei ihr persönliches Rechtsschutzbedürfnis darzulegen, um eine Nichtigerklärung erreichen zu können. Eine Überprüfung erfolgt insoweit von Amts wegen. Entsprechend gehört zum jeweiligen Streitgegenstand auch die Darlegung der jeweiligen "Berechtigung der Rechtsfolgenbehauptung" nach der Zweigliedrigkeitslehre (s. o.).
1.1.5.
eine Klagepartei zu behandeln, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Für das Gericht (und die Beklagte) ergibt sich - will man nicht generell in solchen Fällen immer von einer GbR ausgehen – keinerlei konkreter Anhaltspunkt aus der Klage darauf, dass nicht zwei rechtlich selbständige Klageparteien vorliegen sollen. Die Bezeichnung als Klägerinnen zu 1) und 2) in Verbindung mit der jeweiligen Gesellschaftsform spricht vielmehr eindeutig für die gegenteilige Einordnung. Dies im Nachhinein in eine rechtsfähige Außen-GbR als eine Klägerin umzudeuten, erscheint unzulässig und könnte auch dazu führen, dass prozessuale Rechte der Beklagten durch die nachträgliche "Konstruktion" einer derartigen Außengesellschaft zu einer einzigen Klagepartei verkürzt würden, [X.]n man etwa an die Kriterien zur Leistung von Ausländersicherheit oder zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses denkt, bezüglich derer bei den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft unterschiedliche Umstände vorliegen. Zu bedenken wäre auch, dass die prozessualen Regeln zu Streitgenossenschaft und [X.] faktisch außer [X.] gesetzt würden, wäre die Annahme einer GbR der Regelfall. [X.] sich ein Unternehmen ohne eigene Klage an einem [X.] beteiligen, ist - bei bestehendem rechtlichen Interesse - die [X.] eine geeignete Maßnahme, wobei zugleich immer gesichert bleibt, wer für die Prozessführung maßgeblich ist, nämlich die Hauptpartei. Würde dagegen bei einer GbR Streit über die weitere Prozessführung eintreten, wäre - auch für einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten - unklar, wessen Interessen bzw. Anordnungen maßgeblich sein sollen. Daher sind an die Annahme eine Außen-GbR erheblich höhere formale und auch inhaltliche Anforderungen zu stellen, als sie die Klägerinnen vorgetragen haben.
2. Soweit die Klägerinnen hilfsweise Erinnerung erheben wollen, ist diese gemäß § 11 Abs. 1 [X.] als gegen einen [X.], erfolgt durch die Rechtspflegerin (vgl. oben 1.1.3.), grundsätzlich als zulässig anzusehen und nicht fristgebunden (vgl. Busse/[X.], [X.] 6. Auflage, [X.]. 5 zu § 11 [X.]). Dadurch, dass sachlich über den Antrag nach § 9 [X.] entschieden wurde, erscheint allerdings fraglich, ob über die bedingt (hilfsweise) eingelegte Erinnerung noch zu entscheiden war. Hierfür könnte jedoch sprechen, dass die Voraussetzungen für die Korrektur eines falschen [X.]es materiell nach h. M. geringer sind als bei § 9 [X.] (s. o. 1.).
2.1.
Nachdem insoweit ein enger Zusammenhang mit der Verfügung des Vorsitzenden vom 15. November 2011 und einer vom [X.] in der Besetzung nach § 67 Abs. 2 [X.] zu treffenden Entscheidung über den Antrag nach § 9 PatentKostG besteht, hat der [X.] die Sache insoweit nach § 6 RPflG an sich gezogen und auch eine Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin nicht herbeigeführt. Ansonsten wären einander inhaltlich widersprechende Entscheidungen möglich, was dem Gesetzeszweck von § 6 [X.] zuwider liefe.
2.2. In der Sache ist die Erinnerung unbegründet, weil der geänderte [X.] zu Recht erfolgte (vgl. 1.1.4. - 1.1.5.).
III.
Soweit die [X.] in früheren Eingaben auch angeführt haben, notfalls müsse eine Korrektur über die Streitwertfestsetzung erfolgen, weil der vereinbarte Vergleichsbetrag im Falle des Unterliegens nur einmal gezahlt werden müsse, ist eine endgültige Streitwertfestsetzung bisher nicht erfolgt, ebenso [X.]ig eine Festsetzung eines vorläufigen Streitwertes, die ohnehin nur dazu dienen soll, eine zutreffende Vorschusszahlung vor Zustellung der Klage zu erreichen. Eine Entscheidung zu dieser Frage war daher derzeit weder im Rahmen des § 9 [X.] noch im Erinnerungsverfahren veranlasst.
Meta
20.09.2012
Beschluss
Sachgebiet: Ni
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 5 Ni 58/11 (EP) (REWIS RS 2012, 3022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3022
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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