Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. 4 StR 553/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7353

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]

vom
6. März
2014
Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
nein
Veröffentlichung:
ja

-

[X.] § 36 Abs. 1 Satz 1

Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist an eine besonde-re Form nicht gebunden; sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich ge-troffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zu-stellung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein.

[X.], Beschluss vom 6. März 2014 -
4 [X.] -
LG Essen

in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.],
der Nebenklägerin
und der Angeklagten
am 6.
März
2014
gemäß §
346
Abs.
2 [X.] beschlossen:

1.
Der Beschluss des [X.] vom 10.
September 2013, mit dem die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Revision der Nebenklägerin ge-gen das Urteil des [X.] vom 13. August 2013 zulässig ist.
3.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorgenannte Urteil ist gegenstands-los.
4.
Mit Zustellung dieses Beschlusses wird die Frist zur [X.] der Revision in [X.] gesetzt.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte am 13. August 2013 wegen Unter-schlagung sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-1
-
3
-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Urteils-tenor der Nebenklägerin am 21.
August 2013 zugestellt worden war, legte sie mit am 2.
September 2013 beim [X.] eingegangenem Schreiben gegen das Urteil Revision ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in die [X.]. Mit Beschluss vom 10.
September 2013 hat das [X.] die Revision der Nebenklägerin gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als verspätet und deshalb unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-sen. Gegen den am 13.
September 2013 zugestellten Beschluss hat die [X.] mit noch am selben Tag beim [X.] eingegangenem Schrei-ben eine Entscheidung
des [X.] nach §
346 Abs.
2 [X.] bean-tragt.
1.
Der in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Entscheidung des [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 10.
September 2013, da das [X.] die Revision der Nebenklägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.
a)
Das [X.] war für eine Entscheidung gemäß §
346 Abs.
1 [X.] über die Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen des mit der [X.] verbundenen Wiedereinsetzungsantrages
bereits nicht zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2012

3
StR
461/12 [juris Rn.
2]; [X.], [X.], 56.
Aufl., §
346 Rn.
16).
b)
Zudem lagen die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Revision gemäß §
346 Abs.
1 [X.] nicht vor. Vielmehr hat die in der Hauptverhandlung weder anwesende noch vertretene Nebenklägerin mit dem am 2.
September 2013 beim [X.] eingegangenen Schreiben form-
und fristgerecht gegen das Urteil des [X.]s Revision eingelegt. Denn die hierfür maßgebliche 2
3
4
-
4
-
Wochenfrist (§
341 Abs.
1 Satz
1 [X.]) ist erst mit Zustellung des (vollständi-gen) Urteils an die Nebenklägerin am 3.
September 2013 in [X.] gesetzt [X.] (vgl. KK-[X.]/Gericke, 7.
Aufl., §
341 Rn.
19, 20).
Dem steht nicht entgegen, dass ihr der [X.] nebst Rechtsmittel-belehrung bereits am 21.
August 2013 förmlich zugestellt worden ist (§
401 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Diese Zustellung ist unwirksam.
Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, §
36 Abs.
1 Satz
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Mai 1955

1
StR
45/55, bei [X.], [X.] 1976, 814; Urteil vom 18.
Dezember 1985

2
StR
619/85, [X.], 230 jeweils mwN; Beschluss vom 14.
Dezember 2010

1
StR
420/10,
NStZ 2011, 591, 592). Die Anordnung ist zwar nicht an eine besondere Form gebun-den und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Denn die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem §
36 Abs.
1 [X.] entsprechende Anordnung vorlag. Anderenfalls ließe sich

wenn überhaupt

unter [X.] erst nach längeren Nachforschungen klären, ob der Zustellung eine wirk-same Anordnung zugrunde lag, die Rechtsmittelfrist demnach in [X.] gesetzt
worden ist. Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit kann aber nicht hin-genommen werden ([X.], [X.] 1986, 1047; [X.], [X.], 49; vgl. LR-[X.]/Graalmann-Scheerer, 26.
Aufl., §
36 Rn.
7; SK-[X.]/[X.], §
36 Rn.
4; KK-[X.]/Maul,
aaO,
§
36 Rn.
2; [X.] in
HK-[X.], 5.
Aufl., §
36 Rn.
5; [X.], [X.], 5.
Aufl., §
36 Rn.
1; KMR-[X.]/
5
6
-
5
-
Ziegler, 69.
EL (Stand: Okt. 2013), §
36 Rn.
4; vgl. auch [X.], aaO, §
36 Rn.
3: stets schriftlich; aA SSW-[X.]/[X.], §
36 Rn.
5, wonach die Dokumentation im Zeitpunkt der Zustellung keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt).
Hieran fehlt es vorliegend. Den Verfahrensakten ist eine den [X.] betreffende Zustellungsanordnung des Vorsitzenden nicht zu entnehmen. Der Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß §
37 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang geheilt worden. Dies würde voraussetzen, dass eine förmliche Zustellung von dem für das Verfahren zuständigen Organ

im Fall des §
36 Abs.
1 [X.] also vom Vorsitzenden

beabsichtigt war
([X.], 4.
Aufl., §
189 Rn.
3; LR-[X.]/Graalmann-Scheerer, aaO, §
37 Rn.
95). Ist ein solcher Zustellungswille des zuständigen Organs

wie hier

mangels Zustellungsanordnung nicht feststellbar, so tritt keine [X.] gemäß §
37 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
189 ZPO ein ([X.], Beschluss vom 15.
September 2010

1
Ws
398/10, [X.], 45 [Leitsatz]).
c)
Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.] bedarf es folglich nicht. Dieser ist vielmehr gegenstands-los.
2.
Nachdem der Nebenklägerin das vollständige Urteil am 3.
September 2013 wirksam zugestellt worden ist, wird die Frist zur Begründung der Revision (§
345 Abs.
1 Satz
1 [X.]) mit Zustellung des Beschlusses nach §
346 Abs.
2 [X.] an sie in [X.] gesetzt (BayObLG, bei Bär, [X.] 1987, 316; StraFo 1997,
7
8
9
-
6
-
248
f.; LR-[X.]/[X.], aaO, §
345 Rn.
11; KK-[X.]/Gericke, aaO, §
345 Rn.
3).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Ri[X.] Dr.
[X.] ist urlaubs-bedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Sost-Scheible
Bender

Meta

4 StR 553/13

06.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. 4 StR 553/13 (REWIS RS 2014, 7353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7353

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 553/13

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