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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZB 52/05
vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 15. September 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 10. März 2005 - 6 [X.]/04 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen.
Gegenstandswert: 1.503,20 •
Gründe:
[X.]
Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am 27. Oktober 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 8. November 2004 Berufung eingelegt. Die [X.], verbunden mit einem Wiederein-setzungsantrag, ist am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Das Be-rufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die - 3 -
Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Rechtsbeschwerde. I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist aber deswegen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 5. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050) ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen (Eintragung im [X.], Notierung auf den Handakten des Anwalts, Erledigungsvermerk in den Handakten) sind danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des Schriftstücks, und in unmittelba-rem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen. Diesen Anforderungen entsprach die [X.] in der Kanzlei des Prozessbevollmächtig-ten der Klägerin insoweit nicht, als die Fristen erst nachträglich - nach [X.] und Rückgabe der Akten durch den Rechtsanwalt - in den [X.] einzutragen waren. Diese Unterbrechung birgt schon für sich allein, selbst wenn deren Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag, die ver-meidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im Streitfall noch dadurch, dass die Erledigungsvermerke auf der [X.], wie das [X.] feststellt, bereits vor Eintragung der Fristen im [X.] - 4 -
angebracht waren. Die Rechtsbeschwerde rügt dies zwar als falsch und auch dem Vortrag der Klägerin sowie den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versi-cherungen widersprechend. Diese Verfahrensrüge ist aber mangels näherer Bezeichnung der maßgeblichen Tatsachen nicht hinreichend ausgeführt (§ 577 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. [X.]). Neue Tatsachen können im Rechts-beschwerdeverfahren nicht vorgetragen werden.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
15.09.2005
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. III ZB 52/05 (REWIS RS 2005, 1829)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1829
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