Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. V ZB 90/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3870

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[X.]BESCHLUSS V ZB 90/06 vom 10. Mai 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2007 durch den [X.] Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 15.000 •. Gründe: Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-ses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 40.000 • festgesetzt. 1 In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 15.000 • ab. Das Amtsge-richt versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 [X.]. Vor dem zweiten [X.] bat es die Terminsvertreterin um Mitteilung, ob ihr Gebot auf den Erwerb des Versteigerungsobjekts oder nur darauf gerichtet gewesen sei, einem anderen Interessenten den Erwerb des Objekts für weniger als die Hälfte des Wertes zu ermöglichen. Die Anfrage blieb unbeantwortet. In dem neuen Versteigerungstermin gab allein der Beteiligte zu 3 ein Gebot von 15.000 • ab. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Zuschlag auf dieses Gebot gemäß § 85a Abs. 1 [X.] versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Zuschlagserteilung weiter. 3 [X.] Nach Auffassung des [X.] hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 in dem zweiten [X.] abgegebene Gebot zu Recht wegen Nichterreichens der 5/10-Wertgrenze versagt. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot habe für das Vollstreckungs-gericht erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden [X.] gestanden und sei deshalb nach § 116 Abs. 2 BGB nichtig. Es habe zurückge-wiesen werden müssen mit der Folge, dass in dem zweiten Versteigerungster-min wiederum die 5/10-Grenze gegolten habe. Dem stehe die Rechtskraft des Beschlusses über die Zurückweisung des Gebots in dem ersten Versteige-rungstermin nicht entgegen. 4 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 5 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. 6 - 4 - 1. Die Versagung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 85a Abs. 1 [X.] sind erfüllt. Das [X.] erreicht die Hälfte des [X.] nicht. Das Beschwerdege-richt geht zu Recht davon aus, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] in dem zweiten Versteigerungstermin fortbestand. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war zwar entgegen der Ansicht des [X.] nicht nach § 116 Satz 2 BGB nichtig, aber unwirksam. 7 Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2005, [X.], [X.], 1355 f.), an der er - trotz kritischer Stimmen in der Rechtsprechung und in der Literatur - in der Sache und im Ergebnis festhält (Senatsbeschluss vom heutigen Tag, [X.], Umdruck S. 6 ff., zur [X.] in [X.] bestimmt). Danach ist das [X.] eines Gläubigerver-treters, der ausschließlich erreichen will, dass in einem neuen [X.] zu Gunsten des Gläubigers unter Umgehung des in der Vorschrift des § 85a Abs. 1 [X.] (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes der [X.] auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des [X.] erteilt werden kann, rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam. Es ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] herbeizuführen. 8 2. Das Beschwerdegericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass das [X.], das die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegeben hat, nur darauf gerichtet war, zu Gunsten der Beteiligten zu 1 die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] zu beseitigen. Der gegen diese Feststellung erhobene [X.] ist nicht begründet (§§ 96 [X.], 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 2 ZPO). Denn bei einem auf die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] gerichteten [X.] des [X.] - 5 - gervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Ab-sicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen (Se-natsbeschluss vom heutigen Tag, [X.], Umdruck S. 18 ff.). [X.] dafür, dass die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 mit ihrem Gebot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hat, werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. 3. Die Unwirksamkeit des von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots hat zur Folge, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] weiterhin von Amts wegen zu beachten ist. Auch wenn die fehlerhaft auf § 85a [X.] gestützte Zuschlagsversagung nicht angefochten wurde, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, die Wirksamkeit des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin erneut zu prüfen (Senatsbeschluss vom heutigen Tag, [X.], Umdruck S. 21 ff.). 10 4. Somit hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der [X.] zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Recht zurückgewiesen. 11 [X.] Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der [X.] zu 1, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in [X.] grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, [X.], [X.], 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu [X.] - 6 - men, dessen Erteilung die Beteiligte zu 1 erstrebt. Er entspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). [X.] RiBGH Dr. [X.] ist infolge [X.] Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2006 - 40 a K 143/04 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 [X.]/06 -

Meta

V ZB 90/06

10.05.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. V ZB 90/06 (REWIS RS 2007, 3870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3870

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