Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. II ZR 335/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16156

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
335/13
Verkündet am:

3. Februar 2015

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 235
Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur [X.] zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Ge-sellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Ausei-nandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorwegge-nommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin-
und Herzahlungen nicht be-steht.
[X.], Urteil vom 3. Februar 2015 -
II ZR 335/13 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
Februar 2015
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und [X.] Dr. Strohn, die Richterin [X.] und die Richter [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung
-
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
-
an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Auszahlung seines Gewinnan-teils aus einer atypischen stillen Gesellschaft für die Jahre 2005 bis einschließ-lich 2009.

dem von
dem Beklagten geführten Fitnessstudio mit Sauna (im Folgenden: Fit-1
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nessstudio); der Anteil der stillen Beteiligung (an Gewinn und Verlust) betrug
27,5%. Gleichzeitig arbeitete der Kläger auch persönlich in dem Fitnessstudio.
Der Beklagte betreibt zusätzlich zu dem Fitnessstudio unter derselben Anschrift in getrennten Räumlichkeiten auch eine Praxis für Physiotherapie (Krankengymnastik) mit Angestellten. Diese Angestellten führten auch Kurse in dem Fitnessstudio durch, an denen dessen Besucher teilnehmen konnten. [X.] wurde das Fitnessstudio auch für Zwecke der Physiotherapiepraxis ge-nutzt.
Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 2005 (im Folgenden: GV) sollte die Gewinnermittlung aufgrund des jährlich nach den einkommensteuerlichen Gewinnvorschriften [X.] erfolgen (§§
5, 7 GV sowie Ergänzungsvereinbarung vom 26. Juni 2005). Gemäß § 6 Abs. 1 GV erhielten der Kläger und der [X.] sah der Gesellschaftsvertrag für den stillen Gesellschafter die Führung eines Einlagen-
und eines [X.] sowie eines (zu verzinsenden) [X.] vor, auf das der Gewinnanteil des [X.] gebucht werden sollte (§
4 Abs. 1 und 3 GV). Die Gesellschaft begann gemäß §
2 GV am 1. Juli 2005 und war auf zehn Jahre fest geschlossen.
Zwischen den Parteien besteht insbesondere Streit darüber, wie die durch Angestellte der Physiotherapiepraxis in dem Fitnessstudio erbrachten Arbeitsleistungen bei der Gewinnermittlung für die Jahre 2005 bis 2009 zu be-rücksichtigen sind.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 kündigte der Kläger das Gesellschafts-verhältnis aus wichtigem Grund fristlos, nachdem er den Beklagten zuvor am 3
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13. April 2010 erfolglos zur Zahlung des von ihm errechneten Gewinnanteils für die vergangenen Jahre aufgefordert hatte.

e-richteten Klage in Höhe von 49.Berufung des [X.], dessen Klagebegehren zuletzt auf die Zahlung von g-ten unter Zugrundelegung eines Gewinnanteils in Höhe von insgesamt r-und die weitergehende Berufung des [X.] sowie die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der [X.] weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Aufgrund der insoweit unstreitigen Gewinnermittlungen für die Jahre 2005 und 2006 sei von

r-gebnisse wegen Löhnen, die für Mitarbeiter der Praxis für
Physiotherapie [X.] worden seien, deren Leistungen nach dem Vorbringen des Beklagten aber für das Fitness-Studio erbracht worden seien, sei nicht vorzunehmen.
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Soweit sich aus der zunächst gemeinschaftlich geführten Aufstellung der wechselseitig aus dem Bereich des Fitnessstudios einerseits und der Praxis für Physiotherapie andererseits erbrachten Leistungen ein überschießender Betrag zugunsten der Physiotherapie ergeben sollte, der zu einer Verringerung des Gewinnanteils des [X.] führen könnte, sei dieser Umstand erst im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft bei der Berechnung des Auseinan-dersetzungsguthabens des [X.] zu berücksichtigen. Es verstoße nicht ge-gen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Kläger zum gegenwärtigen [X.]punkt die Auszahlung eines Gewinnanteils begehre, von dem später im Rahmen der Auseinandersetzung möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs der wechselseitigen Leistungen wieder Abstriche zu machen seien. Denn es sei offen, ob und in
welcher Höhe sich unter Be-rücksichtigung der [X.] und der Einlagen auf der Grundlage der noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz ein Auseinan-dersetzungsguthaben des [X.] ergebe und in welchem Umfang sich die nur bis November 2009 unstreitigen wechselseitigen Leistungen der beiden Unter-nehmen hierbei auswirkten.
Für 2007 errechne sich aus der von den Parteien gemeinsam erstellten Gewinnermittlung ohne Verrechnung der Leistungen aus dem Bereich der Phy-siotherapie ein Gewinnanteil des [X.] in Höhe von 29.602,58

zuzüglich Gewinnermittlungen für 2008 und 2009 stehe dem Kläger für 2008 ein An-
zu und ergebe sich ein negativer Gewinnanteil des [X.] für 2009 in Höhe Fitnessstudios gegenüber der Praxis für Physiotherapie wegen Tätigkeiten von Mitarbeitern aus dem Bereich der Physiotherapie in den Räumen des [X.] im Rahmen der Gewinnermittlung nicht berücksichtigungsfähig, weil in 11
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den betreffenden Jahren tatsächlich eine Bezahlung der Leistungen nicht erfolgt sei. Für eine Aufrechnung fehle es an der Gegenseitigkeit der Leistungen.
I[X.] Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft unbe-achtet gelassen, dass der Kläger, wie im Tatbestand des Berufungsurteils als
unstreitig festgehalten ist, das Gesellschaftsverhältnis mit Schreiben vom 16.
Juni 2010 aus wichtigem Grund gekündigt hat. Die mit der Klage geltend gemachten Gewinnansprüche des [X.] sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht (mehr) selbstständig durchsetzbar, sondern zu unselbstständigen Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung geworden, wenn die Kündigung des [X.] wirksam ist und zur Auflösung der Gesellschaft geführt hat. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Kündigung des [X.] unwirksam ist, und es nach seinen bisherigen Feststellungen offen ist, ob und in welcher Höhe sich unter Berücksichtigung der [X.] und der Einlagen auf der Grundlage der noch zu erstellenden [X.] ein Auseinandersetzungsguthaben des [X.] ergibt und in welchem Umfang sich die wechselseitigen Leistungen aus den beiden Unternehmen hierbei auswirken, durfte es der Klage auf dieser Grundlage nicht stattgeben.
1. Eine stille Gesellschaft kann gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 723 BGB aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft und zur [X.] nach Maßgabe des § 235 [X.], bei der die [X.] unselbst-ständige Rechnungsposten werden ([X.], Urteil vom 8.
November 2004 -
II
ZR
300/02, [X.], 82, 84). Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des [X.] wird regelmäßig erst nach 13
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dieser Auseinandersetzung fällig ([X.], Urteil vom 29.
Juni 1992 -
II
ZR
284/91, [X.], 1552, 1553). Insoweit gilt -
entsprechend der [X.] bei der Auflösung einer Personengesellschaft
-
auch für die Beendigung einer stillen Gesellschaft das Prinzip der Gesamtabrechnung ([X.], Urteil vom 12.
Juni 1972 -
II
ZR
109/71, [X.], 1056; Urteil vom 8.
Juli 1976 -
II
ZR
34/75, [X.], 1030, 1032; Urteil vom 29.
Juni 1992 -
II
ZR
284/91, [X.], 1552, 1553; Urteil vom 8.
November 2004 -
II
ZR
300/02, [X.], 82, 84; vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 235 Rn. 18; [X.]/Boujong/[X.]/Strohn/Gehrlein, [X.], 3. Aufl., §
235 Rn. 7; [X.] in Großkommentar/[X.], 5. Aufl., § 235 Rn. 14 mwN). Erst der Saldo der Ausei-nandersetzungsrechnung ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern
hat (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2012 -
II
ZR
159/10, [X.], 361 Rn. 43).
2. Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommene stille Gesellschaft, die nach § 2 des Gesellschaftsvertrages auf zehn Jahre fest geschlossen worden war, konnte durch die durch das Berufungsgericht festge-stellte Kündigung des [X.] vom 16. Juni 2010 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch bereits vor Ablauf der vertraglich vereinbarten [X.] beendet wer-den. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s setzt das -
unentziehbare
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Recht zur außerordentlichen Kündigung allerdings voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesell-schaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungster-min nicht zugemutet werden kann,
weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr mög-lich ist ([X.], Urteil vom 22.
Mai 2012 -
II
ZR
2/11, [X.], 1500 Rn.
28 mwN). Die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung erfordert deshalb die eingehende (tatrichterliche) Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfal-les ([X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 2/11, [X.], 1500 Rn. 28).
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3. Das Berufungsgericht hat zur Wirksamkeit der Kündigung des [X.] aus wichtigem Grund keine Feststellungen getroffen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann auch nicht entnommen werden, dass es bei seiner Ent-scheidung unausgesprochen von einer Unwirksamkeit der Kündigung des [X.] und von einem Fortbestand der stillen Gesellschaft ausgegangen sein könnte. Dagegen spricht vielmehr, dass das Berufungsgericht den Beklagten hinsichtlich der Berücksichtigung eines möglicherweise überschießenden [X.] von Leistungen der Praxis für Physiotherapie, der zu einer Verringerung des Gewinnanteils des [X.] führen könnte, auf die Berechnung des Ausei-nandersetzungsguthabens verwiesen und weiter ausgeführt hat, es sei offen, ob und in welcher Höhe sich unter Berücksichtigung der [X.] und der Einlage auf der Grundlage der noch zu erstellenden [X.] ein Auseinandersetzungsguthaben ergäbe und in wel-chem Umfang sich die nur bis November 2009 unstreitigen wechselseitigen Leistungen hierbei auswirkten.
4. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher von der Wirksamkeit der Kündigung des [X.] vom 16. Juni 2010 und der dadurch bewirkten Auflösung der stillen Gesellschaft auszugehen, so dass dem auf [X.] von [X.] für die Jahre 2005 bis 2009 gerichteten Klagebe-gehren grundsätzlich bereits die aus dem Gebot der Gesamtabrechnung fol-gende [X.] entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Se-nats kann der stille Gesellschafter, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, zwar ausnahmsweise ohne Auseinandersetzung Zahlung ver-langen, wenn vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass er jedenfalls einen bestimmten Betrag fordern kann ([X.], Urteil vom 29.
Juni 1992
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II ZR 284/91, [X.], 1552, 1553). Eine solche Ausnahme vom Gebot der Gesamtabrechnung liegt hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
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a) Der Kläger ist nach § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags auch am Verlust der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage beteiligt, so dass nicht von vornherein und ohne Auseinandersetzungsrechnung feststeht, dass er -
wie ein stiller Gesellschafter, der nicht am Verlust beteiligt ist
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einen Betrag jedenfalls in Höhe seiner Einlage verlangen
kann (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 1992 -
II
ZR
284/91, [X.], 1552, 1553; Urteil vom 8.
November 2004 -
II
ZR
300/02, [X.], 82, 84).
b) Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts steht auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Kläger den durch das [X.] zugesprochenen Betrag als ohne Auseinandersetzung feststehen-den Mindestbetrag verlangen kann. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich of-fen gelassen, ob sich bei der Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der
[X.] überhaupt ein Guthaben zugunsten des [X.] ergeben kann, ohne Feststellungen zur Höhe etwaiger [X.] zu treffen. Auch die Frage, ob dem Beklagten aufgrund der wechsel-seitig aus dem Bereich des Fitnessstudios und der Praxis für Physiotherapie erbrachten Leistungen ein Ausgleichsanspruch zusteht, der zu einer Minderung des Gewinnanteils des [X.] führen könnte, hat das Berufungsgericht im Er-gebnis offen gelassen und keine Feststellungen zur Höhe der
wechselseitig erbrachten Leistungen getroffen.
c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts enthalten auch keine [X.] dafür, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder anderen [X.] der Parteien eine selbstständige Durchsetzbarkeit der jährlichen Gewinn-ansprüche des [X.] auch während des [X.] könnte.
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d) Aus dem [X.]surteil vom 4.
Dezember 2012 ([X.], Urteil vom 4.
Dezember 2012 -
II ZR 159/10, [X.], 361 Rn. 43 ff.) kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung für eine ausnahmsweise Geltendmachung ohne Auseinandersetzung im vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass die selbstständige Geltendma-chung von [X.]n vor Beendigung der Auseinandersetzung nur dann ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn dadurch das Ergebnis der Ausei-nandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und ins-besondere die Gefahr von Hin-
und Herzahlungen während des [X.] nicht besteht. Nach den bisherigen Feststellungen des Be-rufungsgerichts besteht diese Gefahr hier jedoch gerade, solange nicht mit [X.] feststeht, dass sich im Rahmen der (weiteren) Auseinandersetzung in jedem Fall ein positiver Saldo für den Kläger ergeben wird. Die vom [X.] in dem angeführten Urteil vom 4.
Dezember 2012 angenommene weitere Aus-nahme bei einem auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch ([X.], Urteil vom 4.
Dezember 2012 -
II ZR 159/10, [X.], 361 Rn. 44 f.) kommt im vorliegenden Fall gleichfalls nicht in Betracht.
e) Für weitere Ausnahmen vom Gebot der Gesamtabrechnung aufgrund einer auf § 242 BGB bezogenen Interessenabwägung im Hinblick auf eine sich nach Ansicht der Revisionserwiderung möglicherweise noch unabsehbar lang hinziehende Auseinandersetzung besteht kein Anlass. Das Interesse des (stil-len) Gesellschafters an einer raschen Zahlung ist nur insoweit schutzwürdig, als hinreichend sicher feststeht, dass er den vor Beendigung der [X.] geforderten Betrag nicht zurückzahlen muss. Diesem Interesse ist dadurch gedient, dass für die Geltendmachung eines jedenfalls feststehenden [X.] eine Ausnahme von der Gesamtabrechnung gilt ([X.], Urteil vom 29.
Juni 1992 -
II ZR 284/91, [X.], 1552, 1553).
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II[X.] Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend selbst [X.], da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Gründen getroffen hat, auf die der Kläger seine außerordentliche Kündigung der [X.] hat.
1. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Gel-tendmachung nicht mehr isoliert einklagbarer, weil in eine [X.]srechnung einzubeziehender Forderungen ohne Weiteres auch das [X.] enthält, dass die entsprechenden Forderungen in die Ausei-nandersetzungsrechnung (als unselbstständige Rechnungsposten) eingestellt werden (st. Rspr.: vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 2000 -
II ZR 6/99, [X.], 1208, 1210; Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 2/11, [X.], 1500 Rn. 42).
2. Das Berufungsgericht wird ferner gegebenenfalls seine Auffassung zu überdenken haben, dass die von dem Beklagten geltend
gemachten [X.] wegen Leistungen der Praxis für Physiotherapie im Rahmen der steuerlichen [X.] nicht zu berücksichtigen seien, weil die Ge-winnermittlung nach § 4 Abs. 3 [X.] durch eine Zu-
und Abflussrechnung im Sinne von § 11 [X.] zu erfolgen habe und jeweils keine Zahlungen zwischen dem Fitnessstudio und der Praxis für Physiotherapie stattgefunden hätten. [X.] der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Gewinnermitt-lung, die nach dem Gesellschaftsvertrag einkommensteuerlichen Gewinnermitt-beiden Betrieben desselben Steuerpflichtigen, sondern darauf an, ob und in-wieweit die vom Beklagten tatsächlich an die Mitarbeiter der Praxis für Physio-therapie gezahlten und ihm persönlich damit steuerlich zurechenbaren Löhne diesem Betrieb oder dem Betrieb des Fitnessstudios zuzuordnen sind.
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a) Der Beklagte ist sowohl Inhaber des Fitnessstudios als auch der Pra-xis für Physiotherapie, die jeweils wie selbstständige Unternehmen mit eigener Buch-
und Kontoführung betrieben werden. Diese organisatorische Trennung schlägt sich auch darin nieder, dass hinsichtlich der Mitarbeit in der Physiothe-rapiepraxis und dem Fitnessstudio zwischen den Anstellungsverhältnissen der Mitarbeiter unterschieden wird und die Physiotherapiepraxis insoweit eigene Angestellte hat. Während es sich bei dem Betrieb der Physiotherapiepraxis um eine Tätigkeit des Beklagten handelt, die als freiberufliche Tätigkeit § 18 [X.] unterfällt, stellt der Betrieb des Fitnessstudios einen Gewerbebetrieb nach § 15 [X.] dar. Der Kläger ist als stiller Gesellschafter nur an dem Fitnessstudio als dem von dem Beklagten betriebenen Handelsgewerbe im Sinne des §
230 Abs.
1 [X.] beteiligt. Zugleich sind jedoch
beide Tätigkeiten weiterhin einem einzigen Steuerpflichtigen, dem Beklagten, zugeordnet.
Übt ein Steuerpflichtiger -
wie hier
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sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nach der Verkehrsanschauung nicht als ein-heitliche Tätigkeit (Betrieb) erscheinen, so sind die aus jeder dieser Tätigkeiten entspringenden Einkünfte getrennt zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen [X.] bestehen (vgl. [X.], 272,
276; [X.]/[X.], [X.], [X.],
[X.], 126. Aufl., § 15 [X.] Rn. 95 ff.; [X.]/Wacker, Einkommensteuer-gesetz, 34. Aufl., § 18 Rn. 50). Die auf die jeweilige Einkunftsart entfallenden Einkünfte sind gegebenenfalls zu schätzen, wenn die freiberufliche Tätigkeit sich nicht auf einen abgrenzbaren Teilbereich erstreckt oder die als gewerblich anzusehende Tätigkeit nicht von der Gesamttätigkeit abgegrenzt werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], 126. Aufl., § 15 [X.] Rn. 96).
b) Entsprechend der Ansicht der Revision sind die Lohnzahlungen des Beklagten an die Angestellten der von ihm betriebenen Praxis für Physiothera-27
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pie danach als Betriebsaufwendungen anteilig als Ausgaben bei der [X.] des Fitnessstudios zu berücksichtigen, soweit sie sich auf [X.] Tätigkeit beziehen und dieser Tätigkeit zugeordnet werden können. Die Zu-rechnung der Betriebsausgaben zu der jeweiligen Tätigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 4 [X.]. Demnach müssen die Ausgaben objektiv mit dem Betrieb zu-sammenhängen und subjektiv dazu bestimmt sein, dem Betrieb zu dienen (Kirchhof/[X.], Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 4 Rn. 161). Aus den Fest-stellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ein solcher objektiver und subjekti-ver Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Fitnessstudios und einem Anteil an den an die Angestellten der Physiotherapiepraxis gezahlten Löhnen. Es handelt sich um Angestellte der Praxis für Physiotherapie, die in den [X.] des Fitnessstudios des Beklagten Kurse anbieten, an denen auch die Kunden des Fitnessstudios teilnehmen können. Der Einsatz der Angestellten der Praxis für Physiotherapie -
d.h. ein Teil der von dem Beklagten vergüteten Arbeitszeit
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dient insoweit dem Betrieb des Fitnessstudios, als damit Kurse auch für die Kunden des Fitnessstudios erbracht werden. Eine nachvollziehbare Zuordnung des Einsatzes der Angestellten der Physiotherapiepraxis zur Tätig-keit des Fitnessstudios kann insoweit grundsätzlich aufgrund der für die [X.] der Kurse aufgewandten Arbeitszeit unter gleichzeitiger Berücksichti-
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gung der Zahl der Kursteilnehmer aus dem Fitnessstudio im Verhältnis zur Ge-samtteilnehmerzahl erfolgen.

Bergmann

Strohn

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2012 -
10 [X.] 52/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.08.2013 -
6 [X.] -

Meta

II ZR 335/13

03.02.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. II ZR 335/13 (REWIS RS 2015, 16156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16156

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