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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 155/12
vom
31. Mai
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Wohnungseinbruchdiebstahl
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
31. Mai 2012 gemäß §
349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Januar 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in drei Fällen sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des [X.], mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch und die Beweiswürdi-gung bleiben aus den in der Antragsschrift des [X.] ausge-führten Gründen ohne Erfolg.
Auch der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Zwar hat die [X.] nicht erörtert, ob die zur Aburteilung gelang-ten Taten, die noch unter Geltung des §
244 StGB in der Fassung vom 13. No-vember 1998 ([X.] 3322) begangen worden waren, aufgrund des zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits geltenden §
244 Abs.
3 StGB nF als 1
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minder schwere Fälle bewertet werden könnten. Angesichts der in den [X.] aufgeführten [X.] kommt die Annahme eines minder schweren Falles indes bei keiner der Taten in [X.], so dass der Senat ausschließen kann, dass der Rechtsfolgenausspruch auf der unterlassenen Erörterung beruht.
[X.]
Hubert
Schäfer Menges
Meta
31.05.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 3 StR 155/12 (REWIS RS 2012, 5951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5951
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