Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 3 StR 155/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5951

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 155/12
vom
31. Mai
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Wohnungseinbruchdiebstahl
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
31. Mai 2012 gemäß §
349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Januar 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in drei Fällen sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des [X.], mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.

Die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch und die Beweiswürdi-gung bleiben aus den in der Antragsschrift des [X.] ausge-führten Gründen ohne Erfolg.

Auch der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Zwar hat die [X.] nicht erörtert, ob die zur Aburteilung gelang-ten Taten, die noch unter Geltung des §
244 StGB in der Fassung vom 13. No-vember 1998 ([X.] 3322) begangen worden waren, aufgrund des zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits geltenden §
244 Abs.
3 StGB nF als 1
2
3
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3
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minder schwere Fälle bewertet werden könnten. Angesichts der in den [X.] aufgeführten [X.] kommt die Annahme eines minder schweren Falles indes bei keiner der Taten in [X.], so dass der Senat ausschließen kann, dass der Rechtsfolgenausspruch auf der unterlassenen Erörterung beruht.

[X.]

Hubert

Schäfer Menges

Meta

3 StR 155/12

31.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 3 StR 155/12 (REWIS RS 2012, 5951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5951

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