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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 375/11
vom
23. August
2011
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2011 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. April 2011 aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw [X.], amtliches Kennzeichen
, angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Pkw [X.] des Angeklagten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestütz-te Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Einziehungsanordnung Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2011 dargelegt hat, lassen die Ausführungen des [X.]s ("Der Pkw [X.] des Angeklagten war gemäß den §§ 33 Abs. 2, 74 StGB als Tatwerkzeug ein-zuziehen.") nicht erkennen, dass der [X.] bewusst war, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt und dass sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl.
auch [X.], Beschluss vom 4.
Januar 1994 -
4 StR 718/93 mwN). Über die Einziehung des Pkws ist daher neu zu entscheiden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] bedarf es dagegen nicht.
Auch eine Aufhebung der Strafaussprüche ist
nicht geboten. Der Senat schließt aus, dass diese bei erneuter Anordnung der Einziehung für den Ange-klagten günstiger ausfallen können, weil die [X.] die Einziehungsan-ordnung bei der Strafzumessung bereits ausdrücklich strafmildernd berücksich-tigt hat; sollte die [X.] von der Einziehung des Pkws absehen, wäre lediglich ein bereits mildernd berücksichtigter Umstand tatsächlich nicht gege-ben.
[X.]Roggenbuck Cierniak
Franke [X.]
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Meta
23.08.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2011, Az. 4 StR 375/11 (REWIS RS 2011, 3813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3813
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