Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. VIII ZR 294/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2278

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Juni 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 511, 519 Abs. 3 Nr. 1, 559 Abs. 2Wird die Berufung eines zur Zahlung verurteilten Beklagten auf die von diesem er-klärte Aufrechnung beschränkt, ist vom Berufungsgericht nicht mehr das Bestehender Klageforderung, sondern nur noch der [X.] zu prüfen.[X.], Urteil vom 13. Juni 2001 - [X.] -OLGFrankfurt am [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] am [X.] [X.] als [X.] und die [X.] Dr. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 29. April 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von den Beklagten, einer Rechtsanwaltssozietät,Herausgabe eines von der Hinterlegungsstelle des [X.] an [X.] ausgezahlten Geldbetrages.In einem [X.] nahmen die Klägerin und deren damaliger [X.] sich gegenseitig mit Klage und Widerklage auf [X.] Auszahlung eines von der [X.] im Juni 1993 beim [X.] hinterlegten Geldbetrages in Höhe von 84.839,40 DM in Anspruch. [X.] den Vorinstanzen unterlegene Klägerin legte Revision ein, erklärte dann- 3 -aber auf eine im Namen [X.]ausgesprochene Androhung der [X.] durch die Beklagten als dessen damalige Prozeßbevollmächtigte hinam 22. August 1995 die Freigabe des hinterlegten Betrages zugunsten [X.]. Die Beklagten beantragten daraufhin - unter Vorlage einer Auszahlungs-bewilligung [X.]zu ihren Gunsten und einer auf den 30. [X.] lautenden Abtretungsvereinbarung zwischen [X.]und ihnen - dieAuszahlung an sich. Dem entsprach die Hinterlegungsstelle. Im [X.] stellte der Senat nach Erledigungserklärung seitens der Klägerin durchUrteil vom 13. November 1996 ([X.], [X.], 513) hinsichtlich [X.] der Klägerin die Erledigung der Hauptsache fest, weildie Klägerin Gläubigern des Provisionsanspruchs gegenüber der B. [X.] gewesen sei.Die Klägerin nimmt im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten auf [X.] des ihnen zugeflossenen [X.]es in Anspruch. Das Land-gericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß derKlägerin ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 [X.] zustehe. Die von den Beklagtenmit Schreiben vom 30. April 1997 erklärte Aufrechnung mit den gemäß [X.] vom 30. Dezember 1994 an sie abgetretenen Ansprüchen[X.]hat das [X.] nicht für durchgreifend erachtet.Die Beklagten haben ihre Berufung gegen dieses Urteil damit begründet,daß der Klägerin kein Bereicherungsanspruch mehr zustehe, weil dieser durchAufrechnung der Beklagten mit den an sie abgetretenen Gegenansprüchen[X.]erloschen sei; die übrigen Ausführungen der angefochtenen Ent-scheidung haben die Beklagten nicht angegriffen. Das [X.] hat- 4 -die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 [X.] nicht zu, weil [X.] bei Auszahlung des Betrages durch die Hinterlegungsstelle Berech-tigte gewesen seien. Die Klägerin habe ihre materielle Berechtigung an demhinterlegten Betrag durch die Freigabeerklärung vom 22. August 1995 verloren.Dadurch sei [X.]Berechtigter geworden, der seine Berechtigung auf [X.] übertragen habe. Es könne deshalb dahinstehen, ob aufrechenbareGegenansprüche der Beklagten aus abgetretenem Recht bestünden.I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicherNachprüfung schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht stand.Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen §§ 536, 537 ZPO in [X.] mit § 519 Abs. 3 ZPO - anders als das [X.] - bereits das [X.] der Klageforderung verneint, obwohl die Entscheidung des Landge-richts insoweit der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts entzogen war,weil die Beklagten ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Aufrechnung [X.] sie abgetretenen Gegenforderungen [X.]beschränkt hatten.1. Die Beklagten haben ihre Berufung auf den vom [X.] nicht fürdurchgreifend erachteten [X.] beschränkt. Dies ergibt sichaus der im Tatbestand des Berufungsurteils zutreffend referierten Berufungs-begründung, in der die Beklagten unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom13. November 1996 im [X.] die materielle Berechtigung der Klägerin an- 5 -dem [X.] und den vom [X.] daraus hergeleiteten [X.] der Klägerin ausdrücklich "nicht in Frage" gestellt haben;sie haben allein geltend gemacht, daß die Klägerin aufgrund der Aufrechnungseitens der Beklagten keinen Bereicherungsanspruch "mehr" habe. Folgerich-tig haben die Beklagten den Ausführungen der Klägerin in der [X.], die Beklagten hätten in der Berufungsbegründung den Anspruch derKlägerin auf Erstattung des an die Beklagten ausgezahlten Hinterlegungsbe-trages (vorbehaltlich ihrer Aufrechnung) "anerkannt", nicht [X.] Diese Beschränkung der Berufung der Beklagten auf den [X.] war zulässig.In der Rechtsprechung des [X.] ist seit langem aner-kannt, daß ein Rechtsmittel auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigenund abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt werden kann ([X.]Z53, 152, 155). Dies gilt nicht nur für verschiedene selbständige Klageansprü-che oder quantitativ abgrenzbare Teile von Ansprüchen, sondern auch [X.], sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlichselbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] handelt ([X.],aaO; [X.]Z 45, 287, 289). Unzulässig ist dagegen eine Beschränkung auf blo-ße Urteilselemente, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.Die Zulässigkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels eines zur [X.] verurteilten Beklagten auf eine zur Aufrechnung gestellte [X.] in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht ([X.]Z 53, 152/155;[X.]Z 109, 179, 189; [X.], Urteil vom 21. Juni 1999 - [X.], NJW 1999,2817 unter I[X.]1; [X.], Urteil vom 30. November 1995 - [X.], NJW1996, 527 unter [X.]2). Der Senat teilt diesen Standpunkt.- 6 -3. Die wirksame Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen [X.] hat zur Folge, daß das Rechtsmittelgericht das angefochteneUrteil gemäß §§ 308, 536 bzw. 559 ZPO nur aufheben oder abändern kann,soweit es angefochten ist, also nur hinsichtlich der Entscheidung der [X.] über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung (vgl. [X.]Z 45, 287,289). Soweit der Streitstoff von dem zulässig beschränkten Rechtsmittel nichterfaßt wird, unterliegt er dagegen nicht der Prüfungskompetenz des [X.] ([X.], Urteil vom 30. November 1995, aaO unter II; [X.], [X.] 21. Juni 1999, aaO).Für den hier vorliegenden Fall, in dem vom [X.] die Klageforde-rung bejaht und der [X.] verneint worden ist, bedeutet dieBeschränkung der Berufung der Beklagten auf den [X.], [X.] Berufungsgericht nicht mehr das Bestehen der Klageforderung, [X.] noch der [X.] zu prüfen ist ([X.], Urteil vom [X.], aaO; ebenso - für den vergleichbaren Fall einer beschränkten Revision -[X.], Urteil vom 30. November 1995, aaO unter I[X.]1).4. Überschreitet das Berufungsgericht seine durch eine zulässige Beru-fungsbeschränkung eingegrenzte Prüfungskompetenz, so liegt darin ein Ver-fahrensfehler, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigenist, so daß es einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht bedarf (§ 559 Abs. [X.]; [X.], Urteil vom 21. Juni 1999, aaO).II[X.] Die Bindung durch die zulässige Beschränkung der Berufung der [X.] auf die geltend gemachte Aufrechnung hat das Berufungsgericht [X.] -Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen, damit über den streitigen [X.], zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ent-schieden werden [X.] 8 -IV. Für die weitere Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Die Auffassung des [X.]s, Gegenstand der Abtretungsvereinba-rung vom 30. Dezember 1994 seien allein Provisionsansprüche [X.]ge-gen die [X.], nicht aber solche gegen die Klägerin, so daß die vonden Beklagten erklärte Aufrechnung mit den abgetretenen Ansprüchen ins [X.] gegangen sei, begegnet Bedenken. In der Vereinbarung ist zwar [X.] der Provisionsansprüche nicht genannt. Dies ist bei einer Forde-rungsabtretung aber auch nicht erforderlich, wenn der Schuldner aus den [X.] bestimmbar ist (vgl. [X.], [X.], 12. Aufl., § 398Rdnr. 5 m.w.Nachw.). Es bedarf daher nicht immer der namentlichen [X.] (RG, Recht 1909, Nr. 3321). Da als Schuldner hier [X.] oder die Klägerin in Betracht kamen, wird zu prüfen sein, ob die [X.] dahin zu verstehen ist, daß die Provisionsansprüche gegen denwahren Schuldner - sei es die [X.] oder die Klägerin - abgetreten wer-den sollten.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 294/99

13.06.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. VIII ZR 294/99 (REWIS RS 2001, 2278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2278

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